{"id":"bgbl1-2008-16-8","kind":"bgbl1","year":2008,"number":16,"date":"2008-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/16#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_16.pdf#page=30","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften","law_date":"2008-04-28T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["766                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008\nZweite Verordnung\nzur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften*)\nVom 28. April 2008\nDie Bundesregierung verordnet                                    2.  § 1 wird wie folgt geändert:\n– auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2, des § 14 Abs. 4                      a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nund des § 30 Abs. 2 Nr. 15 und 16, jeweils in Verbin-                   aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Sicher-\ndung mit § 41 Abs. 8, des Gentechnikgesetzes in der                          heitsstufe 1 und 2“ durch die Angabe\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember                                  „Sicherheitsstufe 2“ ersetzt.\n1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 6 Abs. 3 Satz 2\naa1) In Buchstabe b wird die Angabe „Sicher-\ndurch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 1. April 2008\nheitsstufe 1 und 2“ durch die Angabe\n(BGBl. I S. 499), § 14 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 14\n„Sicherheitsstufe 2“ ersetzt.\nBuchstabe b des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I\nS. 499), § 30 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 30 Buch-                       bb) Buchstabe c wird aufgehoben.\nstabe b des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I                      b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nS. 499) und § 41 Abs. 8 durch Artikel 1 Nr. 33 Buch-\n„4. zur Anzeige\nstabe d des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I\nS. 499) zuletzt geändert worden sind, nach Anhörung                         a)   der Errichtung und des Betriebs gen-\ndes besonderen Ausschusses nach § 41 Abs. 8 des                                  technischer Anlagen, in denen gentech-\nGentechnikgesetzes und                                                           nische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1\ndurchgeführt werden sollen, einschließ-\n– auf Grund des § 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit                                lich der vorgesehenen gentechnischen\nSatz 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der                                 Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des\nBekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I                                    Gentechnikgesetzes;\nS. 2066):\na1) der wesentlichen Änderung der Lage,\nder Beschaffenheit oder des Betriebs ei-\nArtikel 1\nner gentechnischen Anlage der Sicher-\nÄnderung                                                heitsstufe 1 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in\nder Gentechnik-Verfahrensverordnung                                       Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 des\nDie Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fas-                                  Gentechnikgesetzes;\nsung der Bekanntmachung vom 4. November 1996                                    b)   der Durchführung weiterer gentechni-\n(BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der                              scher Arbeiten der Sicherheitsstufe 2\nVerordnung vom 23. März 2006 (BGBl. I S. 565), wird                                  nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnik-\nwie folgt geändert:                                                                  gesetzes.“\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  2a. In § 2 werden die Wörter „notwendige Anmeldung“\ndurch die Wörter „notwendige Anzeige oder An-\na) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:                      meldung“ ersetzt.\n„§ 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen“.          3.  § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Die Angaben zum 4. Abschnitt werden wie folgt                   a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Anmeldung“\ngefasst:                                                          durch die Wörter „Die Anzeige, die Anmeldung“\n„4. Abschnitt                                ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „die Anmeldung“\n(weggefallen)\ndurch die Wörter „die Anzeige, die Anmeldung“\n§ 13 (weggefallen)                                                ersetzt.\n§ 14 (weggefallen)“.                                       4.  § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Im einleitenden Satzteil werden jeweils die Wör-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen         ter „zur Anmeldung“ durch die Wörter „zur An-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften         zeige, zur Anmeldung“ ersetzt.\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft     b) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Teil I der\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363            Anlage“ durch die Wörter „im Falle der Sicher-\nS. 81), sind beachtet worden.                                            heitsstufe 1 nach Teil Ia der Anlage und im Falle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008                  767\nder Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach Teil Ib der             6. Name des Beauftragten für die Biologische\nAnlage“ ersetzt.                                                 Sicherheit und Nachweis der erforderlichen\nSachkunde;\nc) In Nummer 2 wird die Angabe „Sicherheitsstufe 1\noder 2“ durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2“                 7. Informationen über die Abfall- und Abwasser-\nersetzt.                                                         entsorgung.“\n5. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.                                   b) Der bisherige Teil I wird neuer Teil Ib und wird\nwie folgt geändert:\n6. § 11 wird wie folgt gefasst:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 11\n„Teil Ib“.\nVereinfachtes Verfahren für Freisetzungen\nbb) Im einleitenden Satzteil werden nach den\n(1) Unter den in den Nummern 2, 6 und 6.1 der                      Wörtern „gentechnischen Anlage“ die Wör-\nEntscheidung 94/730/EG der Kommission vom                             ter „ , in der gentechnische Arbeiten der Si-\n4. November 1994 zur Festlegung von vereinfach-                       cherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt wer-\nten Verfahren für die absichtliche Freisetzung gene-                  den sollen,“ eingefügt.\ntisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5                cc) Am Ende des letzten Spiegelstriches wird\nder Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG                          der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und\nNr. L 292 S. 31) genannten Voraussetzungen kann                       folgender Spiegelstrich angefügt:\nder Betreiber die Genehmigung aller innerhalb eines\nArbeitsprogramms für Freisetzungen von gentech-                       „ – Informationen über die Abfall- und Ab-\nnisch veränderten Pflanzen erfolgenden Freiset-                             wasserentsorgung.“\nzungen beantragen. Der Genehmigung ist die                    c) Teil II wird wie folgt geändert:\nBedingung beizufügen, dass der Betreiber die auf\ndie erste Freisetzung folgenden weiteren Freiset-                 aa) Im einleitenden Satzteil werden\nzungen der Genehmigungsbehörde nach Nummer 7                            aaa) die Angabe „Sicherheitsstufe 1 oder 2“\nder Entscheidung 94/730/EG nachzumelden hat                                    durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2“\nund diese nur unter den dort genannten Voraus-                                 und\nsetzungen durchführen darf. Hinsichtlich des Ver-\nfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung                        bbb) die Angabe „Teil I“ durch die Angabe\nzu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen                                  „Teil Ib“\nder Entscheidung 94/730/EG.                                             ersetzt.\n(2) Unter den in den Nummern 1 und 2 der Ent-                  aa1) Im sechsten Spiegelstrich werden die Wör-\nscheidung 94/730/EG genannten Voraussetzungen                           ter „sowie Informationen über die Abfallent-\nkann der Betreiber eine einheitliche Genehmigung                        sorgung einschließlich der anfallenden Ab-\nfür mehrere Freisetzungen beantragen. Hinsichtlich                      fälle, deren Behandlung, endgültige Form\ndes Verfahrens, insbesondere der bei der Antrag-                        und Bestimmung“ gestrichen.\nstellung zu machenden Angaben, gelten die Be-                     bb) Im vorletzten Spiegelstrich wird das Semi-\nstimmungen der Entscheidung 94/730/EG.“                                 kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt\n7. Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.                                       und der letzte Spiegelstrich wird gestrichen.\n8. Die Anlage wird wie folgt geändert:                           d) In Teil III wird im einleitenden Satzteil die Angabe\n„Teil I und II“ durch die Angabe „Teil Ib und II“\na) Folgender Teil Ia wird vorangestellt:                          ersetzt.\n„Teil Ia\nArtikel 2\nFür die Errichtung und den Betrieb und für die\nwesentliche Änderung der Lage, der Beschaf-                                      Änderung\nfenheit oder des Betriebs einer gentechnischen                der Gentechnik-Anhörungsverordnung\nAnlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicher-        § 1 der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der\nheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sowie       Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996\nfür die darin vorgesehenen gentechnischen            (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:\nArbeiten sind mindestens folgende Angaben er-\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nforderlich:\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn“ die\n1. Lage der gentechnischen Anlage;\nWörter „für diese eine Genehmigung nach § 8\n2. allgemeine Beschreibung der gentechnischen               Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beantragt\nAnlage;                                                  wird und“ eingefügt.\n3. Beschreibung der Art der vorgesehenen gen-            b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ntechnischen Arbeit;                                      „5. einer Freisetzung.“\n4. Zusammenfassung der Risikobewertung der           2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngentechnischen Arbeit;\n„Eine Anhörung wird nicht durchgeführt, wenn nach\n5. Name des Projektleiters und Nachweis der              § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Verfahrensver-\nerforderlichen Sachkunde;                             ordnung eine Freisetzung nachgemeldet wird.“","768             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008\nArtikel 3                                    durch Artikel 1 § 5 des Gesetzes vom 22. März 2004\nÄnderung                                      (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird die Angabe\nder Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung                           „§ 11 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie in § 12\nAbs. 8 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 5 und 6“\n§ 2 Abs. 1 der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung                   ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November\n1996 (BGBl. I S. 1644), die durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-                                                Artikel 5\nden ist, wird wie folgt geändert:\nNeubekanntmachung\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\na) In Nummer 4 wird das Wort „Anmeldung“ durch\nschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-\ndie Wörter „Anzeige oder Anmeldung“ ersetzt.\nlaut der Gentechnik-Verfahrensverordnung, der Gen-\nb) In Nummer 5 werden die Wörter „der Anmeldung“                   technik-Anhörungsverordnung, der Gentechnik-Auf-\ndurch die Wörter „der Anzeige, der Anmeldung“                   zeichnungsverordnung und der Gentechnik-Notfallver-\nersetzt.                                                        ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\n2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2“ durch                 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\ndie Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                            chen.\nArtikel 4                                                                Artikel 6\nÄnderung\nder Gentechnik-Notfallverordnung                                                     Inkrafttreten\nIn § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Notfallverord-                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882), die                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. April 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}