{"id":"bgbl1-2008-16-7","kind":"bgbl1","year":2008,"number":16,"date":"2008-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/16#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_16.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung","law_date":"2008-04-25T00:00:00Z","page":764,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["764              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008\nVerordnung\nzur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung,\nder Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung\nVom 25. April 2008\nAuf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2                  eines anderen Mitgliedstaates verbracht wer-\nund 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung                 den und\nmit Satz 2 Nr. 1 und 5 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in                2. im Falle\nVerbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11, 13, 14 und 17\nund Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den                 a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforde-\n§§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1                      rungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Ver-\nNr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, den §§ 23, 24 Abs. 1                        bindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG)\nbis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 bis 3 und den §§ 28 und                      Nr. 1266/2007 oder\n29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78                   b) der Nummer 1 Buchstabe b des Artikels 7\nNr. 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 79b,                      Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der\ndes Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-                         Verordnung (EG) Nr. 1266/2007\nmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von de-                    vorliegen.“\nnen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der An-\n21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden\nlage bezeichneten Gebiet“ durch das Wort „In-\nist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,\nland“ ersetzt.\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz:\n2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bundesminis-\nArtikel 1                               terium“ die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft\nund Verbraucherschutz (Bundesministerium)“ einge-\nÄnderung der EG-Blauzungen-\nfügt.\nbekämpfung-Durchführungsverordnung\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in dem in der\nDie EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-                 Anlage bezeichneten Gebiet“ durch die Wörter „im\nordnung vom 31. August 2006 (eBAnz. AT46 2006 V1),               Inland“ ersetzt.\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Januar\n2008 (eBAnz. AT5 2008 V1), wird wie folgt geändert:          4. § 4 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat\n„(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus                die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes\ndem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1              nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff\ngilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen              im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die\nBehörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbin-               zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der\ndung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/                Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer\n2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit                  Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2\nDurchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/             darf erst ergehen, nachdem\nEG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Über-\nwachung und Beobachtung der Blauzungen-                       1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des\nkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Ver-                 Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-\nbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzun-                 Verordnung bekannt gemacht worden ist oder\ngenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl.                 2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3\nEG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fas-                Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat,\nsung nicht, soweit die Voraussetzungen                           dass von der Zulassung eines Impfstoffes im\nSinne des Absatzes 1 abgesehen wird.“\n1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in\nVerbindung mit Abs. 6, oder                           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit                 „(2) Die zuständige Behörde kann für einen\nAbs. 2,                                                   Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen\nvon Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der\nder Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das\nTierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.“\nVerbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit\nempfängliche Tiere                                    5. § 5 wird wie folgt geändert:\n1. in eine                                                a) Absatz 1 wird aufgehoben.\na) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder                 aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nb) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2            bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nder Verordnung (EG) Nr. 1266/2007                           Komma ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008                        765\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-                        b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil nach\ngefügt:                                                             dem Wort „Influenza“ die Wörter „der Subtypen\n„4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort ge-                        H5 oder H7“ eingefügt.\nnanntes Tier nicht impfen lässt oder“.                 4. § 13 wird wie folgt geändert:\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird neue Num-                            a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1“\nmer 5.                                                              durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 oder 3“ ersetzt.\n6. Die Anlage wird aufgehoben.                                              b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1“\ndurch die Angabe „§ 7 Abs. 3“ ersetzt.\nArtikel 2                                    5. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2\nÄnderung                                           Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Angabe „§ 21\nder Geflügelpest-Verordnung                                   Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4“ ersetzt.\nDie Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007                    6. In § 30 Abs. 4 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1“ durch\n(BGBl. I S. 2348) wird wie folgt geändert:                                  die Angabe „§ 55 Abs. 1 oder 3“ ersetzt.\n7. In § 55 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n„Sperrgebiet“ durch das Wort „Sperrbezirk“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8. In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „ , im Falle                       Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe\ndes Buchstaben a, bei einem Wildvogel“                           „§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\ndurch die Wörter „hochpathogenes aviäres                         Buchstabe b“ ersetzt.\nInfluenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei                      9. In § 63 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1“ durch die\neinem Wildvogel durch eine virologische                          Angabe „§ 55“ ersetzt.\nUntersuchung“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter                                               Artikel 3\n„der Subtypen H5 oder H7“ durch die Wörter                                             Änderung\n„des Subtyps H5N1“ ersetzt.                                                der Viehverkehrsverordnung\nb) In Absatz 2 Nr. 7 wird nach dem Wort „Regenpfei-                     In § 37 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007\nferartige“ das Wort „ , Lappentaucherartige“ ein-               (BGBl. I S. 1274, 1967) wird die Angabe „1. Januar\ngefügt.                                                         2008“ durch die Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.\n2. In § 7 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einge-\nfügt:                                                                                           Artikel 4\n„(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen                                         Neubekanntmachung\nvon Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene                     Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nVögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der                      schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nAusstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähn-                  EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung\nlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige              in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-\nBelange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-                      den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngenstehen.“\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                                                    Artikel 5\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „In-                                              Inkrafttreten\nfluenza“ die Wörter „der Subtypen H5 und H7“                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\neingefügt.                                                      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. April 2008\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nGert Lindemann"]}