{"id":"bgbl1-2008-16-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":16,"date":"2008-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/16#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_16.pdf#page=26","order":6,"title":"Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz (Verbraucherinformationsgebührenverordnung - VIGGebV)","law_date":"2008-04-24T00:00:00Z","page":762,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008\nVerordnung\nüber die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz\n(Verbraucherinformationsgebührenverordnung – VIGGebV)\nVom 24. April 2008\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes vom\n5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die\nBundesregierung:\n§1\nGebühren und Auslagen\nBehörden des Bundes erheben Gebühren für Amtshandlungen nach dem\nVerbraucherinformationsgesetz nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.\nZusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach\n§ 10 des Verwaltungskostengesetzes.\n§2\nBefreiung und Ermäßigung\nFür Amtshandlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Verbraucherinformations-\ngesetzes kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die\nGebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen\nkann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.\nBerlin, den 24. April 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008               763\nAnlage\n(zu § 1 Satz 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                 Gebührentatbestand                                   Gebührenbetrag in Euro\n1    Auskünfte\n1.1  Erteilung einfacher – auch schriftlicher – Auskünfte mit Herausgabe von bis zu               5 bis 25\n3 Abschriften\n1.2  Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften. Bei            30 bis 250\nEntstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr\nausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden.\n2    Herausgabe\n2.1  Herausgabe von Abschriften (soweit nicht von Nr. 1.2 erfasst)                              15 bis 125\n2.2  Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwal-                30 bis 250\ntungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht. Bei Entstehen\neines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahms-\nweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden.\n3    Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs-              5 bis 250\nmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften. Bei Entstehen eines\naußergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis\nzum doppelten Höchstsatz erhöht werden.\n4    Veröffentlichungen über das Internet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucher-             gebührenfrei\ninformationsgesetzes\n5    Widerspruch\n5.1  vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die          bis zur Höhe der für den\nAblehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder     angefochtenen Verwaltungs-\nder Einsichtnahme                                                               akt festgesetzten Gebühr,\njedoch mindestens 25 Euro\n5.2  Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer            bis zur Höhe von 75 Prozent\nAuskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme nach Beginn, der Gebühr für die vollstän-\njedoch vor Beendigung seiner sachlichen Bearbeitung                             dige oder teilweise Zurück-\nweisung eines Widerspruchs\ngegen die Ablehnung der\nErteilung einer Auskunft, der\nHerausgabe von Abschriften\noder der Einsichtnahme,\njedoch mindestens 15 Euro\n5.3  vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Rücknahme eines gegen die        bis zur Höhe von 10 Prozent\nFestsetzung einer Gebühr gerichteten Widerspruchs                               des streitigen Betrages,\njedoch mindestens 15 Euro,\nwenn nicht der streitige\nBetrag geringer ist"]}