{"id":"bgbl1-2008-16-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":16,"date":"2008-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/16#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-16-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_16.pdf#page=13","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung","law_date":"2008-04-23T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":13,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008            749\nZweite Verordnung\nzur Änderung der AMG-Kostenverordnung\nVom 23. April 2008\nAuf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes           gesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-                Festsetzung von Kosten nach der AMG-Kostenver-\nber 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Artikel 2         ordnung sowie für andere Amtshandlungen“ ersetzt.\nNr. 14a Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juli 2007\n2. In § 3 Abs. 3 werden die Angabe „Ziffern 1 bis 22“\n(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, und auf Grund\ndurch die Angabe „Nummern 1 bis 18“ und das Wort\ndes § 39d Abs. 6 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes in der\n„Kostenschuldners“ durch das Wort „Gebühren-\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember\nschuldners“ ersetzt.\n2005 (BGBl. I S. 3394) in Verbindung mit dem 2. Ab-\nschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni          3. In § 4 wird die Angabe „Ziffern 1 bis 8.2.4 so-\n1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium           wie 10 bis 21“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 12\nfür Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                sowie 14 bis 18“ ersetzt.\nnisterium für Wirtschaft und Technologie und dem Bun-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nbraucherschutz:                                                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die AMG-Kostenverordnung ist weiterhin\nArtikel 1                                  in der Fassung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I\nDie AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember                       S. 2510), geändert durch die Verordnung vom\n2003 (BGBl. I S. 2510), geändert durch die Verordnung              21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), anzuwen-\nvom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), wird wie                  den, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung,\nfolgt geändert:                                                    soweit ein Antrag notwendig ist, vor dem 1. Mai\n2008 beantragt worden ist. Satz 1 gilt entspre-\n1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „erheben“ die\nchend, wenn kein Antrag notwendig und die\nWörter „nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis\nAmtshandlung vor dem 1. Mai 2008 beendet wor-\nund den folgenden Vorschriften Gebühren“ eingefügt\nden ist.“\nund nach dem Wort „Arzneimittelrisiken“ die Wörter\n„sowie für andere Amtshandlungen Gebühren nach               b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor dem 29. De-\ndem anliegenden Gebührenverzeichnis und den fol-                zember 2004“ durch die Wörter „nach dem\ngenden Vorschriften“ durch die Wörter „ , für Wider-            31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2008“\nspruchsverfahren gegen auf Grund des Arzneimittel-              ersetzt.","750            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008\n5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1)\nBegriffserläuterungen\nIm nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:\nBekannter Stoff:\nArzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG vor-\nliegen.\nNeuer Stoff:\nArzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG\nvorliegt.\nVollständige Bezugnahme:\nBezugnahme eines Zweitantragstellers auf alle Unterlagen des Vorantragstellers mit\nAusnahme der Qualitätsunterlagen.\nTeilweise Bezugnahme:\nBezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers\n(mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.\nDublette:\nVollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel dessel-\nben Antragstellers, dessen Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als\nfünf Jahre zurückliegt.\nBezugnahme nach § 24a AMG:\nBezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustim-\nmung des Vorantragstellers auf alle Unterlagen einschließlich der Qualitätsunterlagen\neines zugelassenen Arzneimittels nach § 24a AMG.\nSerie:\nMehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen:\ndesselben Zulassungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich\nin der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.\nGleichartige Serie:\nMehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen:\ndesselben Zulassungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.\nDie Gebühren für gebührenpflichtige Amtshandlungen werden nach Maßgabe des folgenden Gebührenverzeich-\nnisses wie folgt festgelegt:\nGebührennummer                               Gebührenpflichtige Amtshandlung                             Gebühr in Euro\n1                  Nationale Zulassung eines Arzneimittels\n1.1                Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff\n1.1.1              Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme\n1.1.1.1            mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                             57 500\n1.1.1.2            ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                            51 400\n1.1.2              Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff bei teilweiser Bezugnahme, soweit\ndadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes\neintritt\n1.1.2.1            mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                             40 000\n1.1.2.2            ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                            33 900\n1.1.3              Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme\n1.1.3.1            mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                             30 100\n1.1.3.2            ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                            24 000\n1.2                Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff\n1.2.1              Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008            751\nGebührennummer                            Gebührenpflichtige Amtshandlung                       Gebühr in Euro\n1.2.1.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       27 700\n1.2.1.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      21 600\n1.2.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/bei teilweiser Bezugnahme,\nsoweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachauf-\nwandes eintritt\n1.2.2.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       25 300\n1.2.2.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      19 200\n1.2.3           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme\n1.2.3.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       21 800\n1.2.3.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      15 700\n1.2.4           Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezugnahme gemäß § 24a\nAMG\n1.2.4.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                         8 900\n1.2.4.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                        2 800\n1.3             Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für\ndie erste Zulassung, je Zulassung\n1.3.1           Zulassung einer Serie                                                                   6 000\n1.3.2           Zulassung einer gleichartigen Serie                                                     2 800\n1.4             Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das nicht nach § 105 Abs. 1\nAMG als zugelassen gilt                                                                 2 800\n1.5             Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der Zulassungspflicht nur\nunterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist, oder Zulassung\neines Arzneimittels, auch Dublette, das bereits zugelassen ist oder als\nzugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit\nionisierenden Strahlen erfolgt                                                          4 500\n2               Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerken-\nnung (MRP)*)\n2.1             mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren\ngemäß Nummern 1.1 bis 1.3\n2.1.1           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff\n2.1.1.1         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme\n2.1.1.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       59 400\n2.1.1.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      51 300\n2.1.1.2         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme\n2.1.1.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       49 000\n2.1.1.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      40 900\n2.1.1.3         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme\n2.1.1.3.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       35 700\n2.1.1.3.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      27 600\n2.1.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff","752          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008\nGebührennummer                          Gebührenpflichtige Amtshandlung                         Gebühr in Euro\n2.1.2.1         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme\n2.1.2.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       35 400\n2.1.2.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      27 300\n2.1.2.2         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme\n2.1.2.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       32 500\n2.1.2.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      24 400\n2.1.2.3         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme\n2.1.2.3.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       29 100\n2.1.2.3.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      21 000\n2.1.3           Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren (weiteres MRP nach\nAbschluss eines MRP nach Nummern 2.1 für zusätzliche EU-Mitgliedstaaten)\n2.1.3.1         mit neuem Stoff\n2.1.3.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       28 600\n2.1.3.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      20 500\n2.1.3.2         mit bekanntem Stoff\n2.1.3.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       23 700\n2.1.3.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      15 600\n2.1.4           Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für\ndie erste Zulassung, je Zulassung\n2.1.4.1         Zulassung einer Serie                                                                 10 500\n2.1.4.2         Zulassung einer gleichartigen Serie                                                     5 200\n2.2             mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n2.2.1           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff\n2.2.1.1         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme\n2.2.1.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       23 500\n2.2.1.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      18 500\n2.2.1.2         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme\n2.2.1.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       20 900\n2.2.1.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      15 900\n2.2.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff\n2.2.2.1         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug-\nnahme\n2.2.2.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       19 900\n2.2.2.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      14 900\n2.2.2.2         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme\n2.2.2.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       17 600\n2.2.2.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      12 600","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008            753\nGebührennummer                          Gebührenpflichtige Amtshandlung                         Gebühr in Euro\n2.2.3           Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für\ndie erste Zulassung, je Zulassung\n2.2.3.1         Zulassung einer Serie                                                                   6 200\n2.2.3.2         Zulassung einer gleichartigen Serie                                                     3 700\n3               Zulassung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b\nAbs. 3 AMG\n3.1             mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n3.1.1           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff\n3.1.1.1         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme\n3.1.1.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                     110 800\n3.1.1.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                    102 700\n3.1.1.2         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme\n3.1.1.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       82 900\n3.1.1.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      74 800\n3.1.1.3         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme\n3.1.1.3.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       59 700\n3.1.1.3.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      51 600\n3.1.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff\n3.1.2.1         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme\n3.1.2.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       57 000\n3.1.2.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      48 900\n3.1.2.2         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme\n3.1.2.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       51 700\n3.1.2.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      43 600\n3.1.2.3         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme\n3.1.2.3.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       44 700\n3.1.2.3.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      36 600\n3.1.3           Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für\ndie erste Zulassung, je Zulassung\n3.1.3.1         Zulassung einer Serie                                                                 16 500\n3.1.3.2         Zulassung einer gleichartigen Serie                                                     8 000\n3.2             mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n3.2.1           Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff\n3.2.1.1         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme\n3.2.1.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       30 400\n3.2.1.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      25 400\n3.2.1.2         Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme","754          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008\nGebührennummer                           Gebührenpflichtige Amtshandlung                        Gebühr in Euro\n3.2.1.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       26 000\n3.2.1.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      21 000\n3.2.2           Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff\n3.2.2.1         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug-\nnahme\n3.2.2.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       25 700\n3.2.2.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      20 700\n3.2.2.2         Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme\n3.2.2.2.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       23 100\n3.2.2.2.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      18 100\n3.2.3           Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für\ndie erste Zulassung, je Zulassung\n3.2.3.1         Zulassung einer Serie                                                                   7 100\n3.2.3.2         Zulassung einer gleichartigen Serie                                                     4 000\n4               Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes gemäß § 25\nAbs. 5a AMG, soweit nicht bereits von Nummern 2 oder 3 erfasst\n4.1             Erstellung eines Beurteilungsberichtes\n4.1.1           zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff                                                 22 400\n4.1.2           zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff                                             14 000\n4.2             Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes\n4.2.1           zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff                                                   8 700\n4.2.2           zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff                                               5 800\n4.3             Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes zu einer Serie oder\neiner gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 4.1\nund 4.2                                                                                 4 500\n5               Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 AMG\n5.1             chemisch definiertes Arzneimittel\n5.1.1           Grundgebühr                                                                           13 600\n5.1.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,\nje Zulassung                                                                            3 800\n5.2             phytotherapeutisches Arzneimittel\n5.2.1           Grundgebühr                                                                           10 400\n5.2.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,\nje Zulassung                                                                            2 900\n5.3             homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel mit Kommissions-\nbeteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG\n5.3.1           Grundgebühr                                                                             8 300\n5.3.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,\nje Zulassung                                                                            6 500","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008             755\nGebührennummer                           Gebührenpflichtige Amtshandlung                         Gebühr in Euro\n5.4             homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel ohne Kommissions-\nbeteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG\n5.4.1           Grundgebühr                                                                              7 500\n5.4.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,\nje Zulassung                                                                             5 700\n5.5             Arzneimittel nach § 109a AMG\n5.5.1           Grundgebühr                                                                              6 200\n5.5.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,\nje Zulassung                                                                             1 700\n6               Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG\n6.1             Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff\n6.1.1           Grundgebühr\n6.1.1.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt\n(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)                    12 800\n6.1.1.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                         6 700\n6.1.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,\nje Verlängerung\n6.1.2.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt\n(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)                      9 400\n6.1.2.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                         3 300\n6.2             Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen\nBundesoberbehörde bekannt gemachten Musters\n6.2.1           Grundgebühr\n6.2.1.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt\n(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)                      8 600\n6.2.1.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                         2 500\n6.2.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,\nje Verlängerung\n6.2.2.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt\n(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)                      7 700\n6.2.2.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                         1 600\n6.3             Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels                                    2 200\n7               Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerken-\nnung (MRP)*)\n7.1             mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n7.1.1           Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr\n7.1.1.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt\n(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)                    17 400\n7.1.1.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       11 300\n7.1.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,\nje Verlängerung","756          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008\nGebührennummer                            Gebührenpflichtige Amtshandlung                            Gebühr in Euro\n7.1.2.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt\n(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)                        11 100\n7.1.2.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                             5 000\n7.2             mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n7.2.1           Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr\n7.2.1.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt\n(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)                        10 800\n7.2.1.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                             4 700\n7.2.2           Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,\nje Verlängerung\n7.2.2.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt\n(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)                          8 500\n7.2.2.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                             2 400\n8               Bearbeitung von Änderungen nach § 29 AMG\n8.1             Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der in Num-\nmern 8.6 genannten Änderungen                                                                2 000\n8.2             Änderungen nach § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2a Nr. 5 AMG mit Ausnahme der in\nNummer 8.4 genannten Änderungen sowie die Anzeige jedes weiteren\nImportlandes bei Parallelimport                                                                310\n8.3             Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige eines\nMitvertriebs, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG,\nÄnderung der Bezeichnung, Streichung wirksamer Bestandteile                                    250\n8.4             Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-\nAdresse des Antragstellers, pharmazeutischen Unternehmers, Herstellers oder\nörtlichen Vertreters, Eintragung oder Änderung von Produktions- oder Be-\ntriebsstätten, Änderung der Firma oder der Rechtsform, unbeschadet der\nAnzahl der betroffenen Zulassungen                                                             140\n8.5             Änderungsmitteilungen nach § 29 Abs. 1b und 1c AMG                                             100\n8.6             Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 und Nr. 6 AMG\n8.6.1           Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG, wenn es sich um die Zufügung einer\noder Veränderung in eine Indikation in demselben Therapiegebiet handelt,\nsowie Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 6 AMG\n8.6.1.1         mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                              8 500\n8.6.1.2         ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                             2 400\n8.6.2           Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 29 Abs. 2a AMG, die zur\nFeststellung der Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 AMG führt                             2 400\n8.7             Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation in Anpassung an ein\nvon der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachtes Muster,\nje Zulassung                                                                                   870\n8.8             bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen für ein Arzneimittel,           50 % der\nzusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz             Gebühr nach\n(Grundgebühr), für jede weitere Änderung                                         den Nummern\nDie Gebühr nach Nummer 8.8 darf insgesamt die Gebühr nach Num-                   8.1 bis 8.3, 8.5\nmer 1.2.3.2 nicht überschreiten.                                                 bis 8.7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008           757\nGebührennummer                            Gebührenpflichtige Amtshandlung                      Gebühr in Euro\n9               Bearbeitung von Änderungen gemäß Artikel 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung\n(EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1)\n9.1             mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n9.1.1           Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung                              410\n9.1.2           Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung                            1 900\n9.1.3           Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten                              1 900\n9.1.4           Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.1.3 erfasst\n9.1.4.1         erste Änderung                                                                         4 700\n9.1.4.2         Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,\nje Änderung                                                                            2 100\n9.1.5           Typ II/komplexe Änderungen\n9.1.5.1         erste Änderung\n9.1.5.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                      16 100\n9.1.5.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       8 000\n9.1.5.2         Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,\nje Änderung                                                                            3 100\n9.2             mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n9.2.1           Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung                              230\n9.2.2           Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung                              500\n9.2.3           Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten                                500\n9.2.4           Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.2.3 erfasst\n9.2.4.1         erste Änderung                                                                         2 100\n9.2.4.2         Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,\nje Änderung                                                                            1 300\n9.2.5           Typ II/komplexe Änderungen\n9.2.5.1         erste Änderung\n9.2.5.1.1       mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                        8 400\n9.2.5.1.2       ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt                       3 400\n9.2.5.2         Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,\nje Änderung                                                                            1 900\n10              Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel gemäß § 39a ff. AMG\n10.1            Nationales Registrierungsverfahren\n10.1.1          Verfahren ohne Listen/Monographien\n10.1.1.1        Registrierung/Grundgebühr                                                            15 700\n10.1.1.2        Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                               6 000\n10.1.1.3        Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten              2 800\n10.1.2          Verfahren mit Listen/Monographien","758          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008\nGebührennummer                           Gebührenpflichtige Amtshandlung                            Gebühr in Euro\n10.1.2.1        Registrierung/Grundgebühr                                                                  10 000\n10.1.2.2        Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                                    5 000\n10.1.2.3        Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung, sowie Registrierung von Dubletten                  2 800\n10.2            dezentralisiertes Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG\n10.2.1          mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n10.2.1.1        Registrierung/Grundgebühr                                                                  40 800\n10.2.1.2        Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                                   18 600\n10.2.1.3        Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung                                                     9 000\n10.2.2          mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n10.2.2.1        Registrierung/Grundgebühr                                                                  18 100\n10.2.2.2        Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                                    7 100\n10.2.2.3        Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung                                                     4 000\n10.3            Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung\n10.3.1          mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren\ngemäß Nummern 10.1.2\n10.3.1.1        Registrierung/Grundgebühr                                                                  21 000\n10.3.1.2        Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                                   10 500\n10.3.1.3        Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung                                                     5 200\n10.3.2          mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)\n10.3.2.1        Registrierung/Grundgebühr                                                                  12 600\n10.3.2.2        Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,\nje weitere Registrierung                                                                    6 200\n10.3.2.3        Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste\nRegistrierung, je weitere Registrierung                                                     3 700\n10.4            Vorlage nach § 39d Abs. 3 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß\nNummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand                                6 000 bis 25 000\n10.5            Vorlage nach § 39d Abs. 4 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß\nNummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand                                6 000 bis 25 000\n11              Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Abs. 5 AMG,\nje nach Personal- und Sachaufwand                                                5 000 bis 25 000\n12              Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen\n12.1            Genehmigungserteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 AMG\n12.1.1          Erstmalige Vorlage eines Prüfplans zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder III            3 700","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008            759\nGebührennummer                           Gebührenpflichtige Amtshandlung                        Gebühr in Euro\n12.1.2          Nachfolgestudie eines nach Nummer 12.1.1 bewerteten Prüfpräparates in\nPhase I, II oder III\n12.1.2.1        Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen                                        1 500\n12.1.2.2        Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase I                              1 900\n12.1.2.3        Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase II oder III                    2 100\n12.1.3          klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem\nEU-Mitgliedstaat hat; die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt innerhalb\noder außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen\nAnwendungsbedingungen                                                                   1 700\n12.1.4          Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz                                                  2 100\n12.1.5          Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 GCP-V bei\nVorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung\nerfordern                                                                                 730\n12.1.6          Genehmigung von Änderungen nach Beginn einer klinischen Prüfung nach\n§ 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 10 GCP-V\n12.1.6.1        Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung\nerfordern                                                                               1 100\n12.1.6.2        sonstige Änderungen                                                                       720\n12.2            Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach\n§ 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 13 Abs. 6 GCP-V\n12.2.1          Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen                                    500\n12.2.2          Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen                                 1 000\n12.2.3          Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen mit\ndem gleichen Prüfpräparat                                                               2 500\n12.3            Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Abs. 3 AMG\ni. V. m. § 9 Abs. 5 der GCP-V (GCP-Inspektionen), je nach Personal- und\nSachaufwand                                                                  5 000 bis 25 000\n12.4            Bearbeitung der für die EudraCT-Datenbank bestimmten Angaben nach § 14\nAbs. 3 GCP-V, soweit nicht durch Nummern 12.1 erfasst                                     250\n13              Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Berichten\nnach § 63b Abs. 5 und der Durchführung von Überprüfungen nach § 63b\nAbs. 5a AMG\n13.1            Berichtsbearbeitung im nationalen Verfahren\n13.1.1          innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                             1 300\n13.1.2          später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                               650\n13.2            Berichtsbearbeitung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) oder\nim Dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG\n13.2.1          mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)\n13.2.1.1        innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                             4 400\n13.2.1.2        später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                             1 300\n13.2.2          mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)","760          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008\nGebührennummer                            Gebührenpflichtige Amtshandlung                            Gebühr in Euro\n13.2.2.1        innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                                  1 300\n13.2.2.2        später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in\nDeutschland                                                                                    650\n13.3            werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach Nummern 13.1 oder\n13.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach Nummern 13.1 oder\n13.2 nur einmal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert\nsich die Gebühr auf                                                                            280\n13.4            Verlängerung der Berichtsintervalle zur Vorlage der regelmäßig aktualisierten\nBerichte über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 63b Abs. 5 AMG,\nje Arzneimittel                                                                                230\n13.5            Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die\nKoordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 63b Abs. 5a AMG, je nach\nPersonal- und Sachaufwand                                                         1 000 bis 25 000\n14              Anordnung einer Auflage nach § 28, § 30 Abs. 2a, § 105 Abs. 5 oder eines\nWarnhinweises nach § 110 AMG oder einer Nebenbestimmung nach § 36\nVwVfG, je nach Personal- und Sachaufwand                                                80 bis 380\n15              Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 sowie nach § 42a AMG\n15.1            Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 AMG, sofern die Anordnung des\nbefristeten Ruhens einer Zulassung nicht auf einem Antrag des pharmazeu-\ntischen Unternehmers beruht, je nach Personal- und Sachaufwand                       30 bis 10 000\n15.2            Maßnahmen nach § 42a AMG, je nach Personal- und Sachaufwand                           30 bis 3 700\n16              Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 4 AMG, je nach\nPersonal- und Sachaufwand                                                            900 bis 6 000\n17              Bearbeitung von Anträgen, je Zulassung, im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2\nAMG                                                                                            200\n18              Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Abs. 2 Satz 2 AMG\n18.1            für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht in Anhang I, II oder III der\nVerordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist                                                   3 000\n18.2            für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der in Anhang I, II oder III der Verordnung\n(EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist                                                              1 500\n19              Sonstige Amtshandlungen\n19.1            wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen Wirksamkeit\noder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels                                              100 bis 500\n19.2            Bearbeitung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach\n§ 32 VwVfG                                                                                     260\n19.3            Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51\nVwVfG                                                                                          260\n19.4            nicht einfache schriftliche Auskünfte                                                   50 bis 500\n19.5            Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwaltungs-\nverfahrens nach den Nummern 1 bis 11, 19.2 oder 19.3                                    30 bis 260\n19.6            Beratung des Antragstellers                                                          200 bis 8 800","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008                                         761\nGebührennummer          Gebührenpflichtige Amtshandlung                                                                        Gebühr in Euro\n20                      Bearbeitung von Widerspruchsverfahren\n20.1                    Widersprüche gegen Sachentscheidungen\n20.1.1                  Zurückweisung als unzulässig                                                160; soweit für die nachzuprü-\nfende Sachentscheidung eine\ngeringere Gebühr vorgesehen ist,\ndiese\n20.1.2                  teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet,                  höchstens die für die im Wider-\nsoweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat,                 spruchsverfahren nachzuprüfende\nweil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift                   Sachentscheidung in dieser Ver-\nnach § 45 VwVfG unbeachtlich ist                                            ordnung vorgesehene Gebühr, so-\nweit eine Rahmengebühr vorge-\nsehen ist, höchstens deren oberer\nWert;\njedoch mindestens 160; soweit für\ndie nachzuprüfende Sachent-\nscheidung eine geringere Gebühr\nvorgesehen ist, diese\n20.1.3                  Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen höchstens 75 % der für die im\nBearbeitung, jedoch vor deren Beendigung                                    Widerspruchsverfahren nachzu-\nprüfende Sachentscheidung in\ndieser Verordnung vorgesehenen\nGebühr, soweit eine Rahmenge-\nbühr vorgesehen ist, höchstens\n75 % deren oberen Wertes;\njedoch mindestens 160; soweit für\ndie nachzuprüfende Sachent-\nscheidung eine geringere Gebühr\nals 160 vorgesehen ist, diese\n20.2                    Widersprüche gegen Gebühren- und Auslagenentscheidun-\ngen\n20.2.1                  Zurückweisung als unzulässig                                                160; soweit der streitige Betrag\ngeringer ist, dieser\n20.2.2                  teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet,                  höchstens 10 % des streitigen\nsoweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat,                 Betrages;\nweil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift                   jedoch mindestens 160; soweit\nnach § 45 VwVfG unbeachtlich ist                                            der streitige Betrag geringer als\n160 ist, dieser\n20.2.3                  Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen höchstens 7,5 % des streitigen\nBearbeitung, jedoch vor deren Beendigung                                    Betrages;\njedoch mindestens 160; soweit\nder streitige Betrag geringer als\n160 ist, dieser\n*) Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung\neines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 1).“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. April 2008\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}