{"id":"bgbl1-2008-15-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":15,"date":"2008-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/15#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_15.pdf#page=30","order":6,"title":"Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - UnbilligkeitsV)","law_date":"2008-04-14T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\nVerordnung\nzur Vermeidung unbilliger Härten\ndurch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente\n(Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV)\nVom 14. April 2008\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-\nsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember\n2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Ge-\nsetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) eingefügt worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:\n§1\nGrundsatz\nHilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet,\neine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inan-\nspruchnahme unbillig wäre.\n§2\nVerlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld\nUnbillig ist die Inanspruchnahme, wenn und solange sie zum Verlust eines\nAnspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde.\n§3\nBevorstehende abschlagsfreie Altersrente\nUnbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft\ndie Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.\n§4\nErwerbstätigkeit\nUnbillig ist die Inanspruchnahme, solange Hilfebedürftige sozialversiche-\nrungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entspre-\nchend hohes Einkommen erzielen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder\nsonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch\nnimmt.\n§5\nBevorstehende Erwerbstätigkeit\n(1) Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige durch die Vorlage\neines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen\nglaubhaft machen, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4\naufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werden.\n(2) Haben Hilfebedürftige bereits einmal glaubhaft gemacht, dass sie alsbald\neine Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 aufnehmen, so ist eine erneute Glaubhaft-\nmachung ausgeschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 735\n(3) Ist bereits vor dem Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Beschäftigung\noder Erwerbstätigkeit anzunehmen, dass diese nicht zu Stande kommen wird,\nentfällt die Unbilligkeit.\n§6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.\nBerlin, den 14. April 2008\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}