{"id":"bgbl1-2008-15-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":15,"date":"2008-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/15#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_15.pdf#page=23","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz","law_date":"2008-04-11T00:00:00Z","page":727,"pdf_page":23,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008                 727\nErste Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz*)\nVom 11. April 2008\nAuf Grund des § 2 Abs. 6, des § 2a Abs. 5, auch in              durch Artikel 470 der Verordnung vom 31. Oktober\nVerbindung mit § 11a Satz 2, und § 5 Abs. 3 des Fahr-               2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\nlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336),               1. § 1 wird wie folgt gefasst:\nvon denen § 2 Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes\nvom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) neugefasst sowie                                            „§ 1\n§ 2a Abs. 5 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom                                          Sprachtest;\n19. März 2008 (BGBl. I S. 418) und § 11a Satz 2 durch                                Anpassungslehrgang und\nArtikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I                      Eignungsprüfung auf Grund der Richtlinie\nS. 418) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-                         2005/36/EG des Europäischen Parlaments\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:                         und des Rates vom 7. September 2005 über\ndie Anerkennung von Berufsqualifikationen\nArtikel 1                                     (1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Be-\nwerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforder-\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz                   lichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8\nvom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), zuletzt geändert                des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige\nBehörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprach-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG      kenntnisse mittels eines Sprachtests nachzuweisen.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September\n2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr.    § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Fahrlehrergesetzes gilt\nL 255 S. 22).                                                       entsprechend.","728             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\n(2) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa-            und der im Inland geforderten Ausbildung besteht\ntes der Europäischen Union, eines Vertragsstaates             und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                     werden könnte. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nschaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber einer in\neinem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrer-               (7) Auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnah-\nlaubnis oder eines in einem anderen dieser Staaten            men nach den Absätzen 3 bis 5 ist zu verzichten,\nausgestellten Nachweises über die Befähigung zur              wenn die Berufsqualifikation eines Bewerbers den\nFahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist,              Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2\nist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrerge-         der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die\nsetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu ertei-             Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen\nlen.                                                          worden sind.\n(3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die\nzur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an                  (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis\neinem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine               nach § 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Ab-\nbisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter           sätze 2 bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das Er-\nden Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahr-           fordernis von Ausgleichsmaßnahmen kommt es\nlehrer-Ausbildungsordnung oder die Prüfungsord-               auch auf die in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahr-\nnung für Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht             lehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an. Wird\ndie von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufser-               ausschließlich von dem durch § 11 Abs. 1 Nr. 5 des\nfahrung – auch in einem Drittland – erworbenen                Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abge-\nKenntnisse den Unterschied ausgleichen können.                wichen, ist Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.\nIn dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang\nhat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzu-               (9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nfertigen sowie theoretischen und praktischen Probe-           Stadtentwicklung stellt den Ländern eine Liste der\nunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungs-            anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nlehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen               und Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-\nStraßenverkehrsrechts und der deutschen Straßen-              ropäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erst-\nverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrer-           mals bis zum 1. Februar 2009 zur Verfügung, aus der\nrecht. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Be-               ersichtlich ist, in welchen Staaten nach Einschät-\nwerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus           zung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\nder hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und             Stadtentwicklung\nvollständig teilgenommen hat. Der Anpassungslehr-\ngang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes            1. die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich\nanerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchge-                 hinter den Anforderungen des deutschen Rechts\nführt.                                                            zurückbleibt,\n(4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang\nnach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme           2. die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrleh-\nan einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eig-                 rerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder bei-\nnungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und                  des nicht voraussetzt,\nmündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrpro-\nben im theoretischen und fahrpraktischen Unter-               3. ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruf-\nricht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Über die                lichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im In-\nerfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung ist                 land geforderten Ausbildung besteht,\neine Bescheinigung auszustellen.\n(5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaub-             4. die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahr-\nnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist              lehrer den Anforderungen entspricht, die nach Ar-\ndie erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung               tikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom\nerforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entspre-             Ausschuss für die Anerkennung von Berufsquali-\nchen muss, wenn die in dem betreffenden Mitglied-                 fikationen beschlossen worden sind,\nstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat\ndes Europäischen Wirtschaftsraums oder der                    5. die unter den Nummern 1 bis 4 dargestellten Um-\nSchweiz erworbene Berufsqualifikation eine Fahrleh-               stände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis,\nrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides                 auch unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 1\nnicht voraussetzt, soweit nicht die von den Bewer-                Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen\nbern im Rahmen ihrer Berufserfahrung – auch in ei-                Anforderungen, vorliegen.“\nnem Drittland – erworbenen Kenntnisse die fehlende\nAusbildung und Prüfung ausgleichen können. Ab-            2. Dem § 17 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nsatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n(6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaub-             „Fahrlehrerscheine, die nach dem bis zum 17. April\nnis, die nach § 2a Abs. 1 Satz 2 des Fahrlehrerge-            2008 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden\nsetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen             sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem\nAusbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt,             Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der bis zum\nist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprü-          Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung ent-\nfung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied          sprechen, dürfen bis zum 1. April 2009 weiter aus-\nzwischen der beruflichen Qualifikation der Bewerber           gefertigt werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008                       729\n3. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1.1\n(zu § 2 Abs.1)\nUnbefristeter Fahrlehrerschein\nZusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpa-\npiers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der\nBruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen\nund gut bedruckt und beschriftet werden können.\nFahrlehrerschein\nName                                            Vorname\nGeburtstag und -ort\nWohnort\nFahrerlaubnisklassen\n⁭ Berechtigt nur zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausbildung von\nFahrschülern*)\n, den\nSiegel der\nErlaubnis-             Erlaubnisbehörde\nbehörde\nUnterschrift\nRegistriernummer\nUnterschrift des Erlaubnisinhabers\n*) Falls zutreffend bitte ankreuzen.\n...............................................................................\nDer Inhaber besitzt die Fahrlehrerlaubnis der Klasse\n… seit:                      … seit:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde               … seit:                      … seit:\n(Erlaubnisbehörde)                   (Unterschrift)","730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\nSeminarerlaubnis\nDer Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis zur\nSiegel der       Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG.\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                    (Unterschrift)\nDer Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis zur\nSiegel der\nErlaubnis-       Durchführung von Aufbauseminaren nach § 4 StVG.\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                    (Unterschrift)\n...............................................................................\nBeschäftigungsverhältnisse\nBeginn des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der       mit der Fahrschule:\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                    (Unterschrift)\nEnde des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der\nErlaubnis-                           , den\nbehörde\n(Erlaubnisbehörde)                    (Unterschrift)\nBeginn des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der       mit der Fahrschule:\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                    (Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008         731\nBeschäftigungsverhältnisse\nEnde des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der\nErlaubnis-                                 , den\nbehörde\n(Erlaubnisbehörde)                   (Unterschrift)\nBeginn des Beschäftigungsverhältnisses am:\nSiegel der             mit der Fahrschule:\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                   (Unterschrift)\nSiegel der\nEnde des Beschäftigungsverhältnisses am:\nErlaubnis-\nbehörde                                   , den\n(Erlaubnisbehörde)                   (Unterschrift)\n...............................................................................\nFahrschulerlaubnis\nFahrschulerlaubnisse der\nSiegel der\nErlaubnis-             Klasse(n): ……       erteilt am:\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                   (Unterschrift)\n⁭ Berechtigt nur zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausbildung von\nFahrschülern*)\nFahrschulerlaubnisse der\nSiegel der\nErlaubnis-             Klasse(n): …… erloschen am:\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                   (Unterschrift)\n*) Falls zutreffend bitte ankreuzen.","732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\nZweigstellenerlaubnisse\nZweigstellenerlaubnis für die\nSiegel der       Klasse(n): …… erteilt am:\nErlaubnis-\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                  (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnis erloschen am:\nSiegel der\nErlaubnis-\nbehörde                              , den\n(Erlaubnisbehörde)                  (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnis für die\nSiegel der       Klasse(n): …… erteilt am:\nErlaubnis-\nbehörde                              , den\n(Erlaubnisbehörde)                  (Unterschrift)\n...............................................................................\nZweigstellenerlaubnisse\nZweigstellenerlaubnis erloschen am:\nSiegel der\nErlaubnis-                            , den\nbehörde\n(Erlaubnisbehörde)                  (Unterschrift)\nZweigstellenerlaubnis für die\nSiegel der\nErlaubnis-       Klasse(n): …… erteilt am:\nbehörde\n, den\n(Erlaubnisbehörde)                  (Unterschrift)\nSiegel der       Zweigstellenerlaubnis erloschen am:\nErlaubnis-\nbehörde                              , den\n(Erlaubnisbehörde)                  (Unterschrift)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 733\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. April 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}