{"id":"bgbl1-2008-15-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":15,"date":"2008-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/15#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_15.pdf#page=10","order":2,"title":"Fleischgesetz","law_date":"2008-04-09T00:00:00Z","page":714,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["714                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\nFleischgesetz\nVom 9. April 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      3. eine Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     im Inland hat und\n4. eine für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinrei-\n§1\nchende Anzahl zugelassener Klassifizierer beschäf-\nBegriffsbestimmungen                                   tigt.\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                         (2) Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird\n1. Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder,                    auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die\nSchweine und Schafe;                                             Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.\n2. Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper                Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate\nvon Schlachttieren;                                              vor Ablauf der Zulassung zu stellen.\n3. Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlacht-                        (3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizie-\ntiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-                    rungsunternehmen seine Tätigkeit\nschaftlichen       Unternehmung          schlachtet       oder   1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ers-\nschlachten lässt;                                                     ten Zulassung aufgenommen oder\n4. Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der               2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht\nSchlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer                       mehr ausgeübt\nwirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet wer-\nden;                                                             hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid\nder zuständigen Behörde festgestellt.\n5. Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in\ngesetzliche Handelsklassen und Kategorien;                           (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n6. Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das                  schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)\ndie Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;                 wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an\n7. Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungs-            die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Ver-\nunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.                fahrens festzulegen. In der Rechtsverordnung nach\nSatz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden,\n§2                                   dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen,\nKlassifizierung                             auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet\nSoweit nach den Vorschriften des Handelsklassen-                  eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit\nrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorge-                dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassi-\nschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur             fizierung erforderlich ist.\nvon\n§4\n1. der zuständigen Behörde oder\n2. einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizie-                                          Befähigung und\nrungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene                                    Zulassung von Klassifizierern\nund von ihm beschäftigte Klassifizierer                              (1) Ein Klassifizierer darf Schlachtkörper einer Tierart\nvorgenommen werden.                                                   nur klassifizieren, wenn er dazu von der zuständigen\nBehörde zugelassen ist. Die Zulassung wird auf Antrag\n§3                                   erteilt, wenn die antragstellende Person\nZulassung von                               1. sachkundig ist,\nKlassifizierungsunternehmen                           2. für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in\n(1) Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens                     einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen\nbedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.                         und dort während dieses Zeitraums für die Tätigkeit\nDie Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassi-                    als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist\nfizierungsunternehmen                                                      und\n1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC                        3. über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässig-\n17020:2004-11 Typ A*) erfüllt,                                        keit sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der\n2. die Gewähr für die notwendige                                           gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügt.\na) Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesam-                 Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulas-\nten Vermarktungskette für Fleisch,                           sungsurkunde und einen mit einem Lichtbild versehe-\nb) Zuverlässigkeit und                                           nen Klassifiziererausweis. Für die Ausübung seiner Tä-\ntigkeit erhält der Klassifizierer einen auf seine Person\nc) Sachkunde bietet,\nbezogenen Stempel. Der Klassifizierer hat den Klassifi-\nziererausweis und den personenbezogenen Stempel\n*) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin\nund Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in    während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich\nMünchen archivmäßig gesichert und niedergelegt.                    zu führen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008                          715\n(2) Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung         weis nach Satz 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung\n(Sachkundeprüfung) nachzuweisen. Die Sachkunde-               erbracht, die sich auf den Inhalt der Sachkundeprüfung\nprüfung besteht aus einem praktischen und einem               nach Absatz 2 erstreckt. Die näheren Einzelheiten für\ntheoretischen Teil; sie umfasst                               die Prüfung nach Satz 3 einschließlich des Verfahrens\n1. die ausreichende Kenntnis der Handelsklassen-              können in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 gere-\nsysteme und der Klassifizierungs- und Verwiegungs-        gelt werden.\ntechniken für die jeweilige Tierart,\n§5\n2. die Bedienung und Behandlung der für die jeweilige\nTierart zugelassenen Klassifizierungsgeräte und                                     Erlöschen der\nZulassung eines Klassifizierers,\n3. die Kenntnisse der für die Klassifizierung maßgeb-                   Rückgabe übergebener Gegenstände\nlichen Rechtsvorschriften.\n(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn\n(3) Bevor eine antragstellende Person zur Prüfung          der Klassifizierer seine Tätigkeit\nnach Absatz 2 zugelassen wird, muss sie an einem\nAusbildungskurs teilgenommen haben. Der Ausbil-               1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der\ndungskurs wird von der für die Durchführung der Sach-              Zulassung aufgenommen oder\nkundeprüfung zuständigen Behörde oder von einer von           2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre\nder zuständigen Behörde beauftragten Einrichtung                   nicht mehr ausgeübt\ndurchgeführt. Die Dauer des Ausbildungskurses beträgt         hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid\nfür jede Tierart mindestens fünf Tage.                        der zuständigen Behörde festgestellt.\n(4) Jeder Klassifizierer ist verpflichtet, alle zwei Jahre     (2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner\nan einem Fortbildungskurs teilzunehmen und die sich           Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Er-\nanschließende Prüfung (Fortbildungsprüfung) erfolg-           löschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen\nreich zu absolvieren. Die Verpflichtung zur Teilnahme         Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifizierer-\nan einem Fortbildungskurs oder zur Teilnahme an einer         ausweis und den personenbezogenen Stempel zurück-\nFortbildungsprüfung entfällt, soweit in der Person eines      zugeben.\nKlassifizierers ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem\nFall sind der Fortbildungskurs und die Fortbildungs-\n§6\nprüfung unverzüglich nachzuholen. Die Dauer des Fort-\nbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens                                       Widerruf und\neinen Tag. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                               Rücknahme der Zulassung von\nKlassifizierungsunternehmen und Klassifizierern\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   (1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunterneh-\ndie näheren Anforderungen an die Zulassung von                mens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ord-\nKlassifizierern einschließlich des Verfahrens, insbe-         nungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht\nsondere                                                       mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall,\nwenn\n1. an die für die Tätigkeit als Klassifizierer erforderliche\nZuverlässigkeit und Unabhängigkeit nach Absatz 1          1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC\nSatz 2 Nr. 3,                                                  17020:2004-11 Typ A*) nicht mehr erfüllt sind,\n2. das Nähere über die Sachkundeprüfung nach Ab-              2. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit\nsatz 2,                                                        oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist,\n3. den Ausbildungskurs nach Absatz 3 und                      3. das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizie-\nrungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in\n4. den Fortbildungskurs einschließlich der Prüfung\nunzulässiger Weise beeinflusst oder einen oder meh-\nnach Absatz 4 und der Folgen bei Nichtbestehen\nrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizie-\nder Fortbildungsprüfung\nrungsergebnisses veranlasst hat oder\neinschließlich des jeweiligen Verfahrens zu regeln. In\n4. das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizierung\nder Verordnung nach Satz 1 kann insbesondere\ndurch einen nicht zugelassenen Klassifizierer hat\nbestimmt werden, dass Zulassung und Sachkunde-\ndurchführen lassen.\nprüfung für die Klassifizierung von Schweineschlacht-\nkörpern jeweils nur für bestimmte Geräte oder Geräte-             (2) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu wider-\ntypen erfolgen.                                               rufen, wenn er\n(6) Eine Person, die über eine in einem anderen            1. nicht mehr über die für die Tätigkeit erforderliche Zu-\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder                   verlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                2. ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht er-\nden europäischen Wirtschaftsraum erworbene abge-                   folgreich an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4\nschlossene Ausbildung oder eine dort erfolgte Zulas-               teilgenommen hat.\nsung als Klassifizierer verfügt, ist ohne erneute Teil-\n(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-\nnahme an einem Ausbildungskurs und ohne Sachkun-\nrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf\ndeprüfung zuzulassen, wenn die Gleichwertigkeit der\nvon Verwaltungsakten unberührt.\nSachkunde gegeben ist. Liegt eine gleichwertige Sach-\nkunde nicht vor oder ist sie nur mit unangemessenem\n*) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin\nzeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein         und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in\ngleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach-             München archivmäßig gesichert und niedergelegt.","716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\n§7                                   (3) Beendet ein Klassifizierer seine Tätigkeit, so teilt\nZuständigkeit                          er dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes\nder für seine Zulassung zuständigen Behörde unver-\n(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und die Über-        züglich mit. Die Tätigkeit als Klassifizierer gilt als been-\nwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Ge-           det, wenn er die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen          als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat.\nRechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zu-\nständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts               (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nanderes bestimmt ist.                                        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie näheren Anforderungen an die Mitteilungspflichten\n(2) Zuständig für\nnach den Absätzen 1 bis 3 und das Verfahren zu regeln.\n1. die Zulassung und Überwachung der Einhaltung der\nZulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungs-                                     §9\nunternehmens nach § 3 Abs. 1,\nPreis- und Gewichtsfeststellung,\n2. die Verlängerung der Zulassung eines Klassifizie-                    Kennzeichnung von Schlachtkörpern\nrungsunternehmens nach § 3 Abs. 2,\n(1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach\n3. das Feststellen des Erlöschens der Zulassung eines\nMaßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständi-\nKlassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 3 sowie\ngen Behörden\n4. den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung ei-\nnes Klassifizierungsunternehmens nach § 6 Abs. 1         1. die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festge-\nund 3                                                         stellt und\nist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung       2. die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststel-\n(Bundesanstalt).                                                  lungen veröffentlicht\n(3) Zuständig für die Zulassung der Klassifizierer        werden.\nnach § 4 Abs. 1 und die Durchführung der Prüfungen               (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nnach § 4 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 ist die zuständige           vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nBehörde des Landes, in dem der Antragsteller oder            und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nKlassifizierer seine Hauptwohnung oder, soweit er über       mung des Bundesrates Vorschriften über\nkeine Wohnung im Inland verfügt, seine zustellungs-\nfähige Anschrift hat. Ändert sich während des Verfah-        1. die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlacht-\nrens die Wohnung oder die zustellungsfähige Anschrift,            körper und\nso kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren          2. die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer\nfortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zu-               Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit\nstimmt.\nzu erlassen.\n(4) Stellt die nach Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige\nBehörde Tatsachen fest, die für das Vorliegen der                (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1\nVoraussetzungen der Zulassung eines Klassifizierungs-        können die näheren Voraussetzungen über das Verfah-\nunternehmens oder eines Klassifizierers von Bedeutung        ren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Be-\nsein können und ist sie nicht selbst die für die Entschei-   kanntgabe festgelegt werden, insbesondere\ndung zuständige Behörde, so teilt sie diese Tatsachen        1. dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben\nder für die Entscheidung zuständigen Behörde unver-               der zuständigen Behörde Meldungen zu erstatten\nzüglich mit.                                                      haben über\n§8                                    a) die angelieferten und abgegebenen Mengen und\ndie hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art\nMitteilungspflichten                              und Kategorie,\n(1) Das Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet,\nb) das Ergebnis der Klassifizierungen und das Ge-\nzum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der\nwicht der einzelnen Schlachtkörper sowie\nBundesanstalt sowie den für die Zulassung und Über-\nwachung der Tätigkeit der Klassifizierer zuständigen              c) andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kauf-\nLandesbehörden vor Aufnahme seiner Tätigkeit Namen                   preis unter Berücksichtigung dieser Merkmale\nund Anschriften der bei ihm beschäftigten Klassifizierer             berechnet wird,\nsowie die vorgesehenen Einsatzorte der Klassifizierer        2. dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben,\nmitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.            deren Meldungen unter Berücksichtigung der von ih-\n(2) Beabsichtigt ein Klassifizierungsunternehmen,              nen umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine\nseine Tätigkeit einzustellen oder beantragt es die Er-            Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenom-\nöffnung eines Insolvenzverfahrens, so teilt es dies               men sind oder von ihr befreit werden können,\nzum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes\n3. dass Preise auf Grund der Meldungen nach Num-\n1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen               mer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt\nEnde seiner Tätigkeit oder                                    und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht\n2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines In-                 werden,\nsolvenzverfahrens unverzüglich nach dem Antrag           4. dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 ge-\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens                         nannten Einrichtungen festgestellt werden darf so-\nden in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden mit.                    wie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008                717\n5. Vorgaben zur                                               Durchführung dieses Gesetzes und zur Überwachung\na) Errechnung der zu meldenden und der zu veröf-          der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes\nfentlichenden Preise und zu den Meldungen, ins-       und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nbesondere zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie         verordnungen erforderlich ist,\nden Zeitraum, für den die Meldungen zu erstatten      1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstü-\nsind,                                                      cke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume\nb) Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnitt-            sowie Transportmittel betreten,\nführung,                                              2. Besichtigungen vornehmen,\nc) Dauer der Aufbewahrung der Preismelde- und der         3. Proben entnehmen,\nWiegeunterlagen sowie zum Inhalt der von den          4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Ge-\nnach Landesrecht zuständigen Behörden an das               schäftsunterlagen einsehen, prüfen und hieraus Ab-\nBundesministerium oder die von ihm bestimmte               schriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anferti-\nStelle weiterzuleitenden Aufstellungen.                    gen und\n§ 10                             5. die erforderlichen Auskünfte verlangen.\nAuskunftspflichten                            (3) Inhaber von Unternehmen der Fleischwirtschaft\nund von Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet,\n(1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet,\ndem Lieferanten eines Schlachttieres auf Antrag, der          1. das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts-,\ninnerhalb von drei Monaten nach der Schlachtung des                Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel nach\ngelieferten Tieres zu stellen ist, eine schriftliche oder          Absatz 2 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichti-\nelektronische Auskunft über die Schlachtnummer, das                gungen nach Absatz 2 Nr. 2, die Probenahme nach\nSchlachtgewicht und das Klassifizierungsergebnis des               Absatz 2 Nr. 3 und die Prüfung der Geschäftsunter-\nSchlachttieres zu geben. Die Verpflichtung nach Satz 1             lagen nach Absatz 2 Nr. 4 zu dulden und\nerstreckt sich bei Schweinen auch auf den Muskel-             2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 mitzuwirken, insbe-\nfleischanteil.                                                     sondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen\n(2) Die Schlachtbetriebe sind verpflichtet,                     und zu öffnen, schriftliche oder elektronische ge-\nschäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Aus-\n1. den Klassifizierungsunternehmen die für die Zuord-\nzüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf\nnung der Schlachttiere zu den Lieferanten erforder-\neigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Pro-\nlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und\nben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte\n2. den Lieferanten der Schlachttiere hinsichtlich der              zu erteilen.\nvon diesen gelieferten Tiere Auskunft über die\n(4) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist,\nSchlachtnummer, das Schlachtgewicht und den ge-\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nmeldeten Preis zu geben.\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder\ndie näheren Anforderungen an die Informationen nach           eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-\nAbsatz 1 oder 2 einschließlich der Art und Weise ihrer        rigkeiten aussetzen würde.\nErteilung zu regeln.\n§ 12\n§ 11\nRegisterführung, Datenübermittlung\nBefugnisse\nder zuständigen Behörde                          (1) Soweit dies zur Erfüllung von Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft über die Preismeldungen\n(1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung        für Schlachtkörper oder zur Durchführung von Rechts-\nfestgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger       verordnungen nach § 9 Abs. 2 erforderlich ist, darf die\nVerstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbeson-           zuständige Behörde erhobene Informationen ein-\ndere kann sie                                                 schließlich personenbezogener Daten übermitteln\n1. anordnen, dass ein Klassifizierungsunternehmen             1. an das Bundesministerium,\noder ein Klassifizierer wegen fehlender Unabhängig-\nkeit nicht mehr bei einem bestimmten Schlachtbe-          2. an die Bundesanstalt,\ntrieb oder in einer bestimmten Schlachtstätte oder        3. an die zuständigen Behörden anderer Länder und\nbei Tieren eines bestimmten Lieferanten von                    anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und\nSchlachttieren tätig werden darf und                      4. an die Organe und Einrichtungen der Europäischen\n2. einem Klassifizierer wegen fehlender Sachkunde,                 Gemeinschaft.\nUnabhängigkeit oder Zuverlässigkeit die weitere               (2) Die Bundesanstalt führt ein Register der nach § 3\nAusübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise unter-      Abs. 1 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen. In\nsagen.                                                    dem Register werden nur die Namen und Anschriften\n(2) Personen, die von der zuständigen Behörde be-          der Unternehmen und der in den Unternehmen be-\nauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Be-      schäftigten Klassifizierer, das Datum der Zulassung\nschäftigte des Bundesministeriums, der Bundesanstalt          des Klassifizierungsunternehmens und der Klassi-\noder der Länder und Sachverständige der Kommission            fizierer sowie die für die Zulassung der Klassifizierer zu-\nder Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitglied-           ständige Landesbehörde gespeichert. Zum Zwecke der\nstaaten der Europäischen Union, dürfen, soweit es zur         Überwachung der Klassifizierung ist den dafür zustän-","718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\ndigen Behörden der Länder auf Ersuchen Auskunft aus                                      § 14\ndem Register zu erteilen.                                                     Gebühren und Auslagen\n(3) Die zuständige Landesbehörde führt ein Register          (1) Für Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz\naller von ihr zugelassenen Klassifizierer. In dem Regis-     und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nter werden nur die Namen und Anschriften der Klassi-         Rechtsverordnungen vorgenommen werden, werden\nfizierer, das Datum der Zulassung und der letzten            Gebühren und Auslagen erhoben.\nbestandenen Fortbildungsprüfung sowie Name und\n(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände\nAnschrift des Klassifizierungsunternehmens, bei dem\nund die Gebührenhöhe werden durch Landesrecht be-\nder Klassifizierer beschäftigt ist, gespeichert. Die zu-\nstimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die\nständige Landesbehörde erteilt Auskunft aus dem\nBundesanstalt vorgenommen werden. Das Bundesmi-\nRegister\nnisterium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n1. der Bundesanstalt zum Zweck der Zulassung und             Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\nÜberwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraus-        nung ohne Zustimmung des Bundesrates für Amts-\nsetzungen von Klassifizierungsunternehmen und           handlungen der Bundesanstalt nach den §§ 3 und 6\nAbs. 1 und 3 die gebührenpflichtigen Tatbestände und\n2. den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck             die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze\nder Überwachung der Klassifizierung.                    oder Rahmensätze vorzusehen.\n(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren,\ndie die Übermittlung der Daten aus den Registern nach                                    § 15\nden Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist                                  Außenverkehr\nnach Maßgabe von § 10 des Bundesdatenschutzge-\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nsetzes zulässig. Landesrechtliche Regelungen zur Vor-\nMitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen\nabprüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftrag-\nder Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundes-\nten für den Datenschutz bleiben unberührt.\nministerium. Es kann die damit verbundenen Aufgaben\n(5) Nach der Einstellung der Tätigkeit eines Klassi-     auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung\nfizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers oder       mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen\ndem Ausscheiden eines Klassifizierers aus einem Klas-        obersten Landesbehörden übertragen.\nsifizierungsunternehmen sind die dieses Klassi-\nfizierungsunternehmen oder diesen Klassifizierer be-                                     § 16\ntreffenden Daten noch für die Dauer von drei Jahren                             Bußgeldvorschriften\naufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. De-\nzember desjenigen Jahres, in dem die Unternehmens-               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\naufgabe, das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder            fahrlässig\ndie Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist. Nach Ablauf        1. entgegen § 2 eine Klassifizierung vornimmt,\nder Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vor-       2. entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in\nschriften, die eine längere Aufbewahrung vorschreiben,            Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach\nbleiben unberührt.                                                § 8 Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n§ 13\n3. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 oder einer\nRechtsverordnungen                              vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen\nin bestimmten Fällen                            Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch              auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnähere Bestimmungen über die für die Durchführung            4. einer vollziehbaren Anordnung oder Untersagung\ndieses Gesetzes erforderlichen Erhebungen und Ver-                nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder\nwendungen personenbezogener Daten zu treffen.                5. entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme\nnicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mit-\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, § 3 Abs. 4,\nwirkt.\n§ 4 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, auch in Verbindung\nmit Abs. 3, und § 10 Abs. 3 können ohne Zustimmung               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\ndes Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügli-        Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehn-\nches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung           tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\nvon Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im             bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.\nAnwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist\nund ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum                                     § 17\nvon höchstens sechs Monaten begrenzt wird.                                           Einziehung\n(3) Das Bundesministerium kann die ihm in diesem             Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 began-\nGesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von               gen worden, so können Gegenstände, auf die sich die\nRechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zu-            Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu\nstimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen           ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\nübertragen. Die Landesregierungen können die Er-             oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Lan-           § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-\ndesbehörden übertragen.                                      zuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008               719\n§ 18                             letzt geändert durch Art. 200 der Verordnung vom\nÜbergangsbestimmungen                        31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.\n(1) Ein Klassifizierungsunternehmen, das zum Zeit-\npunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits tätig                                   § 20\nist, ist von dem Erfordernis der Zulassung nach § 3\nbis zum 1. November 2009 befreit.                                        Änderung von Rechtsvorschriften\n(2) Abweichend von § 2 dürfen zum Zeitpunkt des               (1) Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-\nInkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte          kanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zu-\nSachverständige bis zum 1. November 2010 selbstän-           letzt geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom\ndig oder für ein Klassifizierungsunternehmen Schlacht-       13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt ge-\nkörper klassifizieren. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttre-     ändert:\ntens dieses Gesetzes wirksame Bestellung als öffent-\nlich bestellter Sachverständiger für Vieh und Fleisch er-    1. In § 61 werden die Wörter „auf Grund der“ durch die\nlischt mit Ablauf der in der Bestellung vorgesehenen              Wörter „auf Grund einer auf Grund des § 9 Abs. 2\nGültigkeitsdauer, spätestens aber am 1. November                  des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnung\n2010.                                                             oder der“ ersetzt.\n(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-        2. In § 93 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „die für die\nzes öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und             nach § 4 der Vierten Durchführungsverordnung zum\nFleisch, die einen Antrag auf Zulassung als Klassifizie-          Vieh- und Fleischgesetz zuständigen Landesbehör-\nrer stellen, sind vom Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2           den“ durch die Wörter „die für die Preismeldung für\nNr. 2 und Abs. 3 befreit.                                         Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit\n(4) Öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und          § 9 Abs. 1 des Fleischgesetzes oder nach § 4 der\nFleisch sind verpflichtet, der zuständigen Behörde nach           Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und\ndem Erlöschen der Bestellung alle ihnen zur Ausübung              Fleischgesetz zuständigen Landesbehörden“ er-\nihrer Tätigkeit überlassenen Gegenstände, insbeson-               setzt.\ndere Bestellungsurkunden, Sachverständigenausweise\nund Sachverständigenstempel, zurückzugeben.                      (2) In § 16 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n(BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 23 des Ge-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,\nsetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) ge-\nRechtsverordnungen aufzuheben, die auf Grund des\nändert worden ist, wird die Angabe „ , des Vieh- und\nVieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nFleischgesetzes“ gestrichen.\nmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zuletzt\ngeändert durch Art. 200 der Verordnung vom 31. Okto-\nber 2006 (BGBl. I S. 2407), erlassen worden sind.                                        § 21\n§ 19                                                     Inkrafttreten\nAufhebung des                              Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. No-\nVieh- und Fleischgesetzes                    vember 2008 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von\nDas Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Be-        Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach\nkanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zu-         der Verkündung in Kraft.","720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. April 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}