{"id":"bgbl1-2008-15-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":15,"date":"2008-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht","law_date":"2008-04-08T00:00:00Z","page":706,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["706                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\nGesetz\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher,\nverkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht*)\nVom 8. April 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               „10a. unbeschadet der Vorschriften des Bun-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                desberggesetzes die Prüfung, Zulassung\nund Überwachung von Anlagen, ein-\nArtikel 1                                              schließlich Bauwerke und künstlicher In-\nÄnderung des Seeaufgabengesetzes                                          seln, seewärts der Begrenzung des Küs-\ntenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-                                      auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt,\nkanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zu-                                 auf die Erfordernisse der Raumordnung\nletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom                                   und auf sonstige öffentliche Belange;“.\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                     e) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Zuver-\nlässigkeit“ ein Komma und die Wörter „aller an\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                              Bord befindlichen Personen sowie der nach der\na) In Nummer 4 werden die Wörter „die Kompen-                             in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssi-\nsierung der Peilfunkanlagen,“ gestrichen.                            cherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 94/57/\nb) Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b                              EG des Rates vom 22. November 1994 über ge-\nund 4c eingefügt:                                                    meinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-\nüberprüfungs- und -besichtigungsorganisatio-\n„4b. die Zulassung und Überwachung öffent-                           nen und die einschlägigen Maßnahmen der See-\nlicher oder privater Stellen, die als benannte                 behörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer je-\nStellen Konformitätsbewertungen für Anla-                      weils geltenden Fassung für ein Schiff tätig ge-\ngen, Instrumente und Geräte für den                            wordenen anerkannten Organisation“ eingefügt.\nSchiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vorneh-\nmen und entsprechende Erklärungen für                       f) In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Semiko-\nderen Inverkehrbringen ausstellen;                             lon ersetzt und es wird folgende Nummer 16 an-\ngefügt:\n4c. die Überwachung des Inverkehrbringens,\ndes Einbaus, der Instandhaltung und der                        „16. Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung\nVerwendung von Schiffsausrüstung im Hin-                             fremder Organismen durch Schiffe ein-\nblick auf die rechtlichen Anforderungen an                           schließlich der Prüfung, Zulassung und\ndiese (Marktüberwachung);“.                                          Überwachung von Anlagen zur Behand-\nlung von Ballastwasser und Sedimenten\nc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-                                   sowie der erforderlichen vorbereitenden\ngefügt:                                                                    Maßnahmen und internationalen Zulas-\n„7a. die Bereitstellung eines funk- oder satelli-                          sungsverfahren.“\ntenfunkärztlichen Dienstes mit fachärzt-                 2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\nlicher Beratung;“.                                          gefügt:\nd) Nummer 10a wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Die Behörden der Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben\n*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/\n98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996             nach § 1 Nr. 12 zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit\n(ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.               der Seehäfen im Sinne des § 1 Nr. 1 und zur Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008               707\nwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtig-                der Schiffstechnik einschließlich der überwa-\nkeit des Verkehrs im Sinne des § 1 Nr. 2 wahr.“                   chungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                      Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsge-\nsetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                       jeweils geltenden Fassung, bei der Festlegung\naa) In Nummer 1 werden am Ende nach den                        des Freibords sowie bei ihren Überwachungs-\nWörtern „übertragen werden“ die Wörter                    maßnahmen im Ausland der Hilfe der von\n„oder auf Grund einer Rechtsverordnung                    Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der\nnach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch                     Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten\nanerkannte juristische Personen des priva-                Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen.\nten Rechts wahrgenommen werden“ einge-                    Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D\nfügt.                                                     Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                      genannten Richtlinie 94/57/EG in ihrer dort an-\neingefügt:                                                gegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient\nsich die See-Berufsgenossenschaft der Hilfe\n„1a. nach § 1 Nr. 4b und 4c,“.                            des Germanischen Lloyd.“\ncc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 6“\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „und 7a“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndd) In Nummer 4c wird nach der Angabe „Nr. 15“\ndie Angabe „und 16“ eingefügt.                            „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Stadtentwicklung kann zur Erfüllung von Aufga-\nben nach § 1 Nr. 4 und § 2 juristischen Personen\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung ent-\n„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-                 sprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsver-\ndrographie bedient sich, soweit sachdien-                 ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die\nlich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach                 Anerkennung der Schiffe und die Überwachung\n§ 1 Nr. 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der von                 der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1\nDeutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7                 Satz 2, die Abnahme von Prüfungen, die Ertei-\nder Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz ge-               lung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute\nnannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Or-               und Führer von Sportfahrzeugen sowie die Prü-\nganisationen, zusätzlich bei der Erfüllung der            fung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von\nAufgabe nach § 1 Nr. 12 im Bereich der funk-              Schiffen, die die Bundesflagge führen und die\ntechnischen Sicherheit der Hilfe der Bundes-              nicht internationalen Sicherheitsregelungen im\nnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-               Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterlie-\nmunikation, Post und Eisenbahnen; es darf                 gen, die Erteilung der entsprechenden Erlaub-\ndort vorhandene personenbezogene Daten                    nisse, Zeugnisse, Bescheinigungen und die Er-\nerheben, soweit deren Kenntnis für die Erfül-             hebung der Kosten nach Maßgabe des § 12\nlung seiner vorbezeichneten Aufgaben erfor-               und der auf Grund des § 12 Abs. 2 erlassenen\nderlich ist.“                                             Verordnung ganz oder teilweise übertragen.“\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Hil-            b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nfe“ die Wörter „der See-Berufsgenossen-\n6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\nschaft oder“ eingefügt.\n„§ 7a\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:\n„Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1                 (1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr ge-\nNr. 16 bedient sich das Bundesamt für See-            bracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet\nschifffahrt und Hydrographie außerdem der             werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung\nHilfe des Umweltbundesamtes, des Bundes-              nach Absatz 2 bestimmten Anforderungen an Si-\ninstituts für Risikobewertung und der See-            cherheit und Gesundheit und sonstigen Vorausset-\nBerufsgenossenschaft; es kann sich der                zungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die\nHilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese         Instandhaltung und die Verwendung entspricht\nzustimmen.“                                           und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                  Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen\nnach Absatz 2 aufgeführten Rechtsgüter nicht ge-\na) In Absatz 1 werden                                         fährdet werden.\naa) in Satz 1 die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die\n(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseiti-\nAngabe „§ 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1“ und\ngung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung\nbb) in Satz 2 die Wörter „Betriebssicherheitsor-           künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie\nganisationssysteme oder“ durch die Wörter             ist insbesondere befugt\n„Systeme für die Organisation von Sicher-\n1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,\nheitsmaßnahmen sowie für“\ndass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Ver-\nersetzt.                                                       kehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               nach Absatz 1 entspricht,\n„(2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient               2. anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von\nsich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten                  einer geeigneten Stelle überprüft wird,","708             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\n3. das Inverkehrbringen, das Einbauen, das In-                   (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann\nstandsetzen oder das Verwenden eines Schiffs-             abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit\nausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen             für die Zulassung oder Überwachung der be-\nnach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder             nannten Stellen dem Bundesministerium für Ver-\nzu verbieten,                                             kehr, Bau und Stadtentwicklung ganz oder teilweise\n4. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Ver-               vorbehalten werden.“\nkehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das           7. § 8 wird wie folgt geändert:\nnicht den Anforderungen nach Absatz 1 ent-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nspricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüs-\ntungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr             „Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach\nfür den Verwender oder einen Dritten auf andere               § 1 Nr. 1 bis 6, 13 und 16 sowie nach § 2 erfor-\nWeise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche               derlich ist, können die damit betrauten Personen\nBeseitigung zu veranlassen.                                   1. Wasserfahrzeuge anhalten und deren Be-\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                    triebs- und Geschäftsräume betreten,\nStadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechts-                   2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                           dienenden Betriebs- und Geschäftsräume be-\nfür Schiffsausrüstung                                                treten und\n1. Anforderungen an die Gewährleistung von Si-\n3. Prüfungen vornehmen;\ncherheit und Gesundheit, Anforderungen zum\nSchutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Vo-                 dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der Ver-\nraussetzungen des Inverkehrbringens, des Ein-                 kehrstüchtigkeit der Besatzungsmitglieder für\nbaus, der Instandhaltung oder Verwendung, ins-                die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1\nbesondere Prüfungen, Produktüberwachungen,                    Nr. 2 betrauten Personen.“\nBescheinigungen,                                          b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anlagen, Instru-\n2. Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforde-                mente und Geräte für den Schiffsbetrieb“ durch\nrungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüber-                 die Wörter „von Schiffsausrüstung“ ersetzt.\nwachung sowie damit zusammenhängende be-                  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nhördliche Maßnahmen, insbesondere hinsicht-\nlich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch                   „(4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die\nInformation, Kennzeichnung, Auflagen, Ein-                    Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nschränkungen, Änderung und Nachrüstung der                    Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nSchiffsausrüstung,                                            § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\n3. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbe-                     rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nwahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit                nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nzusammenhängende behördliche Maßnahmen,                       aussetzen würde.“\n4. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens\n8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Voraussetzungen nach Nummer 1, insbe-\nsondere durch Konformitätsbewertungen und                 a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndarauf bezogene Erklärungen durch benannte                    aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-\nStellen,                                                           fasst:\nzu regeln.                                                             „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                      und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur\nStadtentwicklung wird ferner ermächtigt, durch                         Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                           Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr\nrates die Anforderungen an benannte Stellen und                        von Gefahren für die Meeresumwelt und zur\nderen Zulassung einschließlich des erforderlichen                      Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehen-\nVerfahrens zu bestimmen, insbesondere über                             der schädlicher Umwelteinwirkungen im\n1. Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Er-                       Sinne des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nfahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der                     zes ohne Zustimmung des Bundesrates\nStelle,                                                            Rechtsverordnungen zu erlassen über“.\n2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der                bb) In Nummer 2 werden die Wörter „auf den\nnotwendigen Mittel und Ausstattung,                                vorgenannten Wasserflächen und in den vor-\ngenannten Häfen“ durch die Wörter „auf\n3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversi-\nWasserflächen und in Häfen im Sinne des\ncherung,\n§ 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.\n4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheim-\ncc) In Nummer 3 werden\nnissen,\n5. Unterauftragsvergabe,                                               aaa) nach dem Wort „Befähigungsnachwei-\nse“ die Wörter „und Erlaubnisse“ ein-\n6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,                                  gefügt und\n7. Qualitätsmanagement,                                                bbb) die Wörter „erteilt oder entzogen“\n8. die Überwachung der Voraussetzungen sowie                                 durch die Wörter „erteilt, entzogen oder\nhierzu erforderliche Maßnahmen.                                          deren Ruhen angeordnet“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008                 709\ndd) Nummer 4a wird durch folgende Num-                         nen Visums sowie bei Fahrgästen Einschif-\nmern 4a und 4b ersetzt:                                    fungs- und Ausschiffungshafen),\n„4a. die Prüfung, Zulassung und Überwa-                5. die Identifikationsmerkmale der anerkannten\nchung im Sinne des § 1 Nr. 10a, wobei                Organisation im Sinne des Artikels 2 Buch-\nzur Gewährleistung des Rückbaus von                  stabe f der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom\naufgegebenen oder nicht mehr benutz-                 22. November 1994 über gemeinsame Vor-\nten Anlagen die Leistung einer Sicher-               schriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-\nheit vorgeschrieben werden kann;                     und -besichtigungsorganisationen und die ein-\n4b. die Anforderungen an sowie die Prü-                    schlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl.\nfung, Zulassung und Überwachung                      EG Nr. L 319 S. 20), die die für die Erteilung von\nvon Anlagen zur Behandlung von Bal-                  Schiffszeugnissen und Schiffsbescheinigungen\nlastwasser und Sedimenten einschließ-                erforderlichen Überprüfungen oder Besichti-\nlich der dafür erforderlichen Verfahrens-            gungen durchgeführt oder selbst Schiffszeug-\nbestimmungen;“.                                      nisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlas-\nsung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufha-\n„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7                fen, der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt\nkönnen, soweit sie vom Bund auszuführen sind,                  der Datenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit,\nunbeschadet des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2,                 der Status, Tiefgang, der Routenplan und die\ndie für die Ausführung zuständigen Stellen sowie               Ankunftszeit des Schiffes im nächsten Hafen\ndie zur ordnungsgemäßen Durchführung erfor-                    sowie schiffsbezogene Sicherheitsmeldungen,\nderlichen unterstützenden weiteren Stellen be-\nstimmen, insbesondere festlegen, durch welche              7. bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnah-\nMaßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung in-                    men, wie der Verweigerung des Hafenzugangs,\nternationaler Übereinkommen, die zur Unterstüt-                Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maß-\nzung bestimmten Stellen mitwirken.“                            nahmen und ihrer Aufhebung,\nc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                  8. Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,\n„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4a                 9. Ladungsdaten,\nkönnen das Verwaltungsverfahren sowie die Art             10. für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des\nund Weise der Berücksichtigung der in § 1                      Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Überein-\nNr. 10a genannten Belange regeln.“                             kommens, welche eine oder mehrere Hafenan-\nd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Nummer 7“                      lagen in der Bundesrepublik Deutschland anzu-\ndurch die Angabe „Satz 1 Nr. 7“ ersetzt.                       laufen beabsichtigen, die im Anhang der Hin-\nweise des Schiffssicherheitsausschusses zu\n9. In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§§ 9 bis 9b“ durch                 den Vorschriften im Zusammenhang mit der\ndie Angabe „§ 7a oder §§ 9 bis 9b“ ersetzt.                        Übermittlung von sicherheitsbezogenen Anga-\n10. Nach § 9d wird folgender neuer § 9e eingefügt:                     ben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Ha-\nfen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004,\n„§ 9e\nVkBl. 2005 S. 143) genannten sicherheitsbezo-\n(1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach                  genen Angaben zum Schiff, soweit die Daten\ndiesem Gesetz erforderlich ist, darf die für die                   über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen.\nDurchführung dieser Aufgabe zuständige Stelle fol-            Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und\ngende Daten erheben:                                          Auswertung automatischer Schiffsidentifikations-\n1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffs-        systeme sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben\nregister eingetragenen oder mit einer amtlichen          werden. Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundes-\nFunkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes             wehr.\n(Schiffsname, Register, See- und Küstenfunk-                (2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwen-\nstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikati-           det werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die\nonsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unter-                Daten dürfen an andere öffentliche Stellen übermit-\nscheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ,               telt werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben\nVermessungsergebnis, Baujahr),                           nach diesem Gesetz oder zur Gefahrenabwehr er-\n2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeu-          forderlich oder durch eine bereichsspezifische Er-\nges (Name, Bauart, Baujahr, Nationalitäten-              mächtigungsgrundlage erlaubt ist. Die Daten nach\nkennzeichen, sonstige amtliche oder amtlich              Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 werden an die Bundes-\nanerkannte Kennzeichen),                                 polizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen\nSchutzes des Bundesgebietes übermittelt, wobei\n3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers,             die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1\nBetreibers, Charterers oder Führers eines Schif-         Nr. 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im Einzelfall erfolgt.\nfes oder Sportfahrzeuges (Familienname und               Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund\nVornamen oder Name, Anschrift),                          grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften\n4. Angaben zu den an Bord befindlichen Personen             wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben\n(Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit,            auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt\nGeburtsdatum und -ort, Art und Nummer des                für diese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifi-\nIdentitätsdokuments, Nummer eines vorhande-              kationsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und","710              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\ndie Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dürfen auch                 len kein angemessenes Datenschutzniveau ge-\nan Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafen-                 währleistet ist.“\ndienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen       12. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 7, 9\nübermittelt werden, wenn dies der Erfüllung von               Abs. 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 7, 7a, 9\nAufgaben nach diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt                Abs. 1 bis 4“ ersetzt.\nauch für den Dritten, an den die Daten übermittelt\nwerden. Die Einzelheiten der Datenübermittlung re-       13. § 15 wird wie folgt geändert:\ngelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nStadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bun-                    aa) Vor der bisherigen Nummer 1 werden fol-\ndesministerium des Innern ohne Zustimmung des                        gende Nummern 1 und 1a eingefügt:\nBundesrates durch Rechtsverordnung. In der\nRechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten                  „1. entgegen § 7a Abs. 1 in Verbindung mit\nübermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen.                            einer Rechtsverordnung nach Abs. 3\nNr. 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr\n(3) Werden Daten an eine ausländische oder                             bringt, einbaut, instand hält oder ver-\nüber- oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle                          wendet,\noder an eine internationale Organisation oder Or-                    1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a\ngane und Einrichtungen der Europäischen Gemein-                           Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,“.\nschaften übermittelt, ist der Empfänger darauf hin-\nzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem                bb) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-\nZweck verwendet werden dürfen, zu dem sie über-                      mer 1b.\nmittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rah-              cc) In der Nummer 3 wird die Angabe\nmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise                 „§ 9a Satz 1“ durch die Angabe „§ 7a Abs. 3\nin den Anwendungsbereich des Rechts der Euro-                        Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1“ ersetzt.\npäischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, so-              b) In Absatz 2 werden\nweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Inte-\nresse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, ins-               aa) die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2“ durch die An-\nbesondere wenn bei der in Satz 1 genannten Stelle                    gabe „Absatzes 1 Nr. 1a und 2“,\nein angemessenes Datenschutzniveau nicht ge-                     bb) die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“\nwährleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße                     durch die Wörter„fünfzigtausend Euro“ und\ngegen anwendbare internationale Regeln und Nor-                  cc) die Wörter „fünftausend Euro“ durch die\nmen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den                      Wörter „zehntausend Euro“\nSchutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt\nersetzt.\nwerden, wenn beim Empfänger kein angemessenes\nDatenschutzniveau gewährleistet ist.“                         c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1\ndie Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord\n11. § 9f wird wie folgt geändert:                                    und Nordwest“ durch die Wörter „Absatzes 1\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       Nr. 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt\nund Hydrographie und des Absatzes 1 Nr. 1b\n„Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird ge-               die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord\nführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleu-               und Nordwest“ ersetzt.\nten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung\n14. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:\ndurch die zuständigen Behörden zu gewährleis-\nten, und um den zuständigen Behörden im Rah-                                       „§ 22\nmen der Verfolgung von Straftaten und Ord-\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nnungswidrigkeiten Auskunft darüber zu geben,\nStadtentwicklung kann durch allgemeine Verwal-\nwelche Befähigungsnachweise und Erlaubnisse\ntungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen An-\nruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wur-\nwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der\nden.“\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           ordnungen durch seine nachgeordneten Behörden\noder die von ihm beliehenen juristischen Personen\n„(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten perso-            regeln.“\nnenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den\nin Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken erforder-       15. Der bisherige § 22 wird neuer § 23.\nlich ist, an die Vollzugsbehörden des Bundes\nund der Länder übermittelt werden. Sie dürfen                                  Artikel 2\nunter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch                 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes\nauf Antrag an die von der Eintragung betroffene          Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September\nPerson, an Unternehmen oder an Behörden ei-          1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3\nnes anderen Staates übermittelt werden. Die          der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193),\nÜbermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkei-      wird wie folgt geändert:\nten erfolgt, die ganz oder teilweise in den An-\nwendungsbereich des Rechts der Europäischen            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nGemeinschaften fallen, unterbleibt, soweit die            a) In der Überschrift werden die Wörter „Zielset-\nbetroffene Person ein schutzwürdiges Interesse               zung und Geltungsbereich“ durch die Wörter\nan dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbe-               „Anwendungsbereich und Begriffsbestimmun-\nsondere wenn bei den in Satz 2 genannten Stel-               gen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008                711\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           a) in der Überschrift das Wort „Regelungen“ durch\n„(1) Dieses Gesetz bestimmt, welche Maß-                    die Wörter „Regeln und Normen“ und\nnahmen bei der Durchführung der jeweils gelten-            b) in Satz 1 das Wort „Schiffssicherheitsregelun-\nden internationalen Regelungen zur Schiffssi-                  gen“ durch das Wort „Regelungen“\ncherheit und zum Umweltschutz auf See (Rege-               ersetzt.\nlungen) vorzunehmen sind, um die Sicherheit\n5. In § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 und\nund den Umweltschutz auf See sowie den damit\nin Abschnitt A. Textziffer I.5 der Anlage wird jeweils\nunmittelbar im Zusammenhang stehenden Ar-\ndas Wort „Schiffssicherheitsregelungen“ durch das\nbeitsschutz zu gewährleisten.“\nWort „Regelungen“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicher-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nheitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“\nersetzt.                                                   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicher-\nheitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“\nd) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Regelun-                      ersetzt.\ngen“durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzei-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                      ger“ durch das Wort „Verkehrsblatt“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „Anwen-            7. § 7 wird wie folgt geändert:\ndung auf Schiffe“ durch die Wörter „Weitere Be-\na) In der Überschrift wird das Wort „Sicherheitsor-\ngriffsbestimmungen und Ausnahmen vom An-\nganisation“ durch das Wort „Organisation“ er-\nwendungsbereich“ ersetzt.\nsetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind                  „1. die Organisation der Geschäftsführung, die\n1. Seeschiffe, die die Bundesflagge führen;                        innerbetriebliche Überwachung, die Kon-\nzepte und Verfahren für die Vorschriften zur\n2. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen\nSchiffssicherheit einschließlich des Arbeits-\nDienst des Bundes, eines Landes oder einer\nschutzes und zur Verhütung der Meeresver-\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft oder An-\nschmutzung,“.\nstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grund-\ngesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine        8. § 8 wird wie folgt geändert:\nDienstflagge führen;                                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. Binnenschiffe, die in einem deutschen                          „(1) Für die Erfüllung von Anforderungen hin-\nSchiffsregister eingetragen sind und auf Was-              sichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb an\nserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1                 Bord, insbesondere in Bezug auf den Wach-\nder      Binnenschiffs-Untersuchungsordnung                dienst, Ladung und Ballast, Tanks, Schadstoffe,\nvom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer                Müllbeseitigung, Übungen und Notfallbekämp-\njeweils geltenden Fassung verkehren oder                   fung, Aufzeichnungen und Eintragungen, Unter-\ndie Grenze der Seefahrt seewärts überschrei-               richtungen und Meldungen über Vorgänge beim\nten;                                                       Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen\n4. Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen               von Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlä-\nKüstenschifffahrt im Sinne der Verordnung                  gigen Unterlagen, ist der Schiffsführer verant-\nüber die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002                wortlich.“\n(BGBl. I S. 2555) in ihrer jeweils geltenden           b) In Absatz 2 wird das Wort „Regelungen“ durch\nFassung betrieben wird oder die auf See-                   das Wort „Vorschriften“ ersetzt.\nschifffahrtsstraßen oder im seewärts angren-        9. In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Personen hin-\nzenden Bereich des deutschen Küstenmee-                sichtlich der“ das Wort „Sicherheitsorganisation“\nres gewerblich eingesetzt sind.“                       durch die Wörter „Organisation des Schiffsbe-\nc) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Ab-               triebs“ ersetzt.\nsätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2              10. § 14 wird wie folgt geändert:\nund 3.\na) In Absatz 1 werden\nd) In dem neuen Absatz 2 werden\naa) das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“\naa) das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“                         durch das Wort „Regelungen“ ersetzt und\ndurch das Wort „Regelungen“ und                           bb) die Wörter „mit Regelungen“ gestrichen.\nbb) die Wörter „andere als die in den Absätzen 1           b) In Absatz 2 wird das Wort „Schiffssicherheitsre-\nund 2 genannten Schiffe“ durch die Wörter                 gelung“ durch das Wort „Regelung“ ersetzt.\n„andere als die in Absatz 1 genannten Schif-\n11. In § 15 wird das Wort „Sicherheitsregelungen“\nfe“\ndurch das Wort „Regelungen“ ersetzt.\nersetzt.\n3. In § 3 werden nach den Wörtern „vor Gefahren“ die                                   Artikel 3\nWörter „oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen“                    Änderung des MARPOL-Gesetzes\neingefügt.                                                   Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekannt-\n4. In § 4 werden                                            machung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II","712              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008\nS. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes           setz oder dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz\nvom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie                 oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen\nfolgt geändert:                                                   Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten\n1. In Artikel 2 Abs. 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau-           Maßnahmen erforderlich ist.“\nund Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr,             2. In § 30a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1\nBau und Stadtentwicklung“ ersetzt.                             und 3“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1, 3 und 4a“\n2. Artikel 2a wird aufgehoben.                                    ersetzt.\n3. In § 30b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1\nArtikel 4                               bis 4“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4a“ ersetzt.\nÄnderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\nDas Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-                                    Artikel 6\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                      Änderung des Arbeitsschutzgesetzes\nS. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verord-\nIn § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie        7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Ar-\nfolgt geändert:                                              tikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Regulie-          S. 2407) geändert worden ist, werden nach den Wör-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post“              tern „in allen Tätigkeitsbereichen“ die Wörter „und fin-\ndurch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizi-        det im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsüberein-\ntät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen         kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember\n(Bundesnetzagentur)“ ersetzt.                             1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließli-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                              chen Wirtschaftszone Anwendung“ eingefügt.\na) Absatz 5 wird aufgehoben.\nArtikel 7\nb) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nbis 7.\nIn § 5a Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes\nc) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober\naa) In Nummer 1 wird in Buchstabe c am Ende            2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch\ndas Wort „oder“ und folgender Buchstabe d         Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I\neingefügt:                                        S. 3150) geändert worden ist, werden die Wörter „oder\n„d) auf Grund des Gesetzes zur Sicherung          zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem\nvon Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004     Meeresboden“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch\nArtikel 304 der Verordnung vom 31. Okto-                               Artikel 8\nber 2006 (BGBl. I S. 2407),“.                       Änderung der Schiffssicherheitsverordnung\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-              Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September\ngefügt:                                           1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch\n„4. Überprüfung von Angaben in Zusammen-          Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I\nhang mit den Regelungen des Energie-          S. 698), wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes oder der auf Grund dieses\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\n§ 1 Abs. 1 dieses Gesetzes“ gestrichen.\nüber den Bezug von steuerbegünstigten\nKraftstoffen für die Schifffahrt an Dienst-   2. In § 3 Abs. 3 werden\nstellen der Zollverwaltung des Bundes“.            a) in Nummer 1 das Wort „Meeresverschmutzung“\ndurch das Wort „Umweltverschmutzung“ und\nArtikel 5\nb) in Nummer 4 Buchstabe i das Wort „Schiffssi-\nÄnderung des Straßenverkehrsgesetzes                          cherheitsregelungen“ durch das Wort „Regelun-\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                  gen“\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),\nersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt          3. In § 5 Abs. 3, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und\ngeändert:                                                         Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 4 und 6, § 12 Abs. 1\nund 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie in An-\n1. In § 30 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-\nlage 1 Abschnitt B. II. Nr. 7 wird jeweils das Wort\ngefügt:\n„Schiffssicherheitsregelungen“ durch das Wort „Re-\n„(4a) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister           gelungen“ ersetzt.\ndürfen außerdem an die hierfür zuständigen Stellen\nübermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder                               Artikel 9\ndas Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnis-\nsen und Erlaubnissen für Kapitäne, Schiffsoffiziere                Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\noder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des              Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998\nSeemannsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes              (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nund für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige         Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie\nBesatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabenge-              folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008             713\n1. In § 60 Abs. 5 werden nach den Wörtern „luftver-                                         Artikel 10\nkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4\ndes Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „und\nschiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30                                         Inkrafttreten\nAbs. 4a des Straßenverkehrsgesetzes“ eingefügt.\n2. In § 62 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2 und 6“ durch            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie Angabe „§ 60 Abs. 1, 2, 5 und 6“ ersetzt.                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. April 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}