{"id":"bgbl1-2008-14-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":14,"date":"2008-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/14#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_14.pdf#page=34","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt","law_date":"2008-04-09T00:00:00Z","page":698,"pdf_page":34,"num_pages":5,"content":["698                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nZweite Verordnung\nzur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt*)\nVom 9. April 2008\nEs verordnen auf Grund des                                                  „sie gilt für\n– Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 des MARPOL-Gesetzes in der                        1. Seeschiffe und Binnenschiffe; für ausländische\nFassung der Bekanntmachung vom 18. September                                Seeschiffe und Binnenschiffe gilt sie auch in\n1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), der zuletzt durch Arti-                       der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bun-\nkel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001                              desrepublik Deutschland,\n(BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, in Verbindung                     2. Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät,\nmit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-                           feste oder schwimmende Plattformen, die in\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                           den Hoheitsgewässern der Bundesrepublik\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                          Deutschland betrieben werden, sowie für feste\nS. 3197) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                         oder schwimmende Plattformen im Bereich\nStadtentwicklung,                                                           des deutschen Festlandsockels, die zur Erfor-\nschung oder Ausbeutung des Meeresbodens\n– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit\noder Meeresuntergrundes eingesetzt sind,\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002                             3. Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnen-\n(BGBl. I S. 2876), von denen Absatz 1 im einleitenden                       schiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März\nSatzteil durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom                         1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Arti-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                          kel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                             (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der\nStadtentwicklung,                                                           jeweils geltenden Fassung, wenn auf ihnen\noder von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, §§ 2,\n– § 9 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung                            3 Abs. 2 Satz 1, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1\nder Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I                               Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasser-\nS. 2876), der durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung                        straße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage 1\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                             im Ostseegebiet begangen wird.“\nworden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem                          b) Der bisherige Satz 2 wird durch folgende Sätze\nBundesministerium der Justiz,                                            ersetzt:\n„Diese Verordnung gilt für\n– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit\nSatz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des See-                       1. Seeschiffe auch auf den Seeschifffahrtsstra-\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                              ßen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Seeschiff-\nchung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen                        fahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-\nAbsatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 Satz 2                       kanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I\ndurch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Okto-                        S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Arti-\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das                         kel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                            (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, in der\nwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,                              jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des\nNaturschutz und Reaktorsicherheit:                                          MARPOL-Übereinkommens und seiner Anla-\ngen, soweit in den §§ 1b bis 1f nichts anderes\nbestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gel-\nArtikel 1\nten dort nur § 1b Abs. 6, § 1d Abs. 3, § 1e\nÄnderung                                          Abs. 7, § 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die\nder MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung                                    in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5,\n7 Abs. 1 Nr. 1 über das Verbrennen an Bord,\nDie MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der\nNr. 2 und 3 bezeichneten Handlungen,\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989\n(BGBl. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 der                       2. Schiffe der Bundeswehr nach Maßgabe der\nVerordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177), wird                            Sätze 3 und 4.\nwie folgt geändert:                                                          Das Bundesministerium der Verteidigung stellt für\nSchiffe der Bundeswehr die Einhaltung dieser\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nVerordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch\na) Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:                            eigene Vorschriften, Verfahren und Organisatio-\nnen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Be-\n*) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/      stimmungen dieser Verordnung abgewichen wer-\n71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von               den, soweit dies zur Erfüllung der besonderen\nAnhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle           Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichti-\nund Ladungsrückstände (ABl. EU Nr. L 329 S. 33).                          gung des Schutzes der Meeresumwelt erforder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008                699\nlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegs-                                     § 1c\nschiffe anderer Staaten.“                                                 Ergänzende Bestimmungen\n2. In § 1a werden                                                      zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens\na) die Nummer 1 aufgehoben und                                    (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den\nb) die bisherigen Nummern 2 und 3 die neuen Num-               Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen,\nmern 1 und 2.                                              dass\n3. Die §§ 1b und 1c werden wie folgt gefasst:                     1. in das Ladungstagebuch die in Anlage II\nAnhang 2 des MARPOL-Übereinkommens be-\n„§ 1b                                    zeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen\nErgänzende Bestimmungen                             werden,\nzu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens                    2. jede Eintragung unverzüglich im Ladungstage-\n(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den                    buch von dem zur Führung von Tagebüchern ver-\nSchiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen,                antwortlichen Offizier unterschrieben wird.\ndass                                                              (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungs-\n1. in das Öltagebuch unverzüglich eingetragen wird:            tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der be-\ntreffenden Seite zu unterschreiben.\na) die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführ-\ntem Ballastwasser, das kein sauberer Ballast              (3) Der für die Führung von Tagebüchern verant-\nist, an eine Auffanganlage oder dessen Einlei-         wortliche Offizier hat die nach Anlage II Anhang 2\ntung ins Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des            des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen\nMARPOL-Übereinkommens),                                Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.\nb) der Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage           (4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkom-\n(Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Über-             mens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staa-\neinkommens),                                           tes führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des\nMARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die\nc) die Behandlung und die Einleitung von in                nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im\nLade- oder Öltanks befördertem Ballastwasser           Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch,\n(Anlage I Regel 18 Abs. 3, 10.2 des MARPOL-            das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebe-\nÜbereinkommens),                                       nen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit\n2. jede Eintragung unverzüglich im Öltagebuch von              Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum\ndem zur Führung von Tagebüchern verantwortli-              Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließli-\nchen Offizier unterschrieben wird.                         chen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltage-            land spätestens beim Einlaufen in die ausschließli-\nbuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffen-           che Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsge-\nden Seite zu unterschreiben.                                   mäß vorgenommen werden.\n(3) Der für die Führung von Tagebüchern verant-                (5) Anlage II Regel 15 Abs. 1 des MARPOL-Über-\nwortliche Offizier hat jede nach Regel 17 Abs. 2 und           einkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe\nRegel 36 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens                      sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ost-\nvorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unter-              seegebiet nicht.“\nschreiben.                                                 4. § 1d wird wie folgt geändert:\n(4) Anlage I Regel 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Re-          a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Sportboote“\ngel 17 Abs. 1 bis 6, Regel 18 Abs. 3 Satz 2, Abs. 10.2             die Wörter „die jeweils über eine Toilette verfü-\nSatz 2 und Regel 36 Abs. 1 bis 6 des MARPOL-                       gen, die mit einer Abwasserrückhalteanlage aus-\nÜbereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge                gerüstet ist“ eingefügt.\neines Staates führen, der nicht Vertragspartei der             b) In Absatz 2 werden\nAnlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als er-\nfüllt, wenn die nach den genannten Regeln vorge-                   aa) die Angabe „Artikel 3 Abs. 1 der 2. Ostsee-\nschriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch,                           schutz-Änderungsverordnung vom 15. De-\ndas dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebe-                           zember 2004 (BGBl. I S. 1667)“ wird durch\nnen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit                    die Angabe „§ 6b Abs. 1 der Schiffssicher-\nAnkunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum                        heitsverordnung vom 18. September 1998\nVerlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließli-                      (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Ar-\nchen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutsch-                        tikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008\nland spätestens beim Einlaufen in die ausschließli-                     (BGBl. I S. 698) geändert worden ist,“ ersetzt\nche Wirtschaftszone unverzüglich vollständig und                        und\nwahrheitsgemäß vorgenommen werden.                                 bb) nach dem Wort „darf“ die Wörter „im Ostsee-\n(5) Anlage I Regel 17 Abs. 1 und Regel 36 Abs. 1                     gebiet“ eingefügt.\ndes MARPOL-Übereinkommens gelten für Fahrzeu-                  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der                  „(3) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten\nZonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht.                               Seeschifffahrtsstraßen ist Wasserfahrzeugen, die\n(6) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten See-               jeweils über eine Toilette verfügen, die mit einer\nschifffahrtsstraßen ist jedes Einleiten ölhaltiger Ge-             Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, das\nmische verboten.                                                   Einleiten von Schiffsabwasser, ausgenommen","700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nEinleitungen nach Maßgabe der Anlage IV                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRegel 11 Abs. 1.2 des MARPOL-Übereinkom-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nmens, verboten.“\n„2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der\n5. § 1e wird wie folgt gefasst:\nRegel 18 Abs. 6 der Anlage VI des\n„§ 1e                                           MARPOL-Übereinkommens und der von\ndem Ausschuss für den Schutz der\nErgänzende Bestimmungen\nMeeresumwelt der Internationalen See-\nzu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens\nschifffahrts-Organisation (MEPC) ange-\n(1) Anlage V Regel 9 Abs. 1 des MARPOL-Über-                           nommenen Richtlinie (VkBl. 2005 S. 262)\neinkommens gilt bei Sportbooten und Traditions-                           durchzuführen,“.\nschiffen als erfüllt, wenn\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n1. sich an Bord ein gemeinsames Merkblatt des\nBundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-                      „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-\nphie und von Verbänden des Wassersports über                      drographie kann von der Anwendung der\ndie umweltgerechte Abfallbehandlung und Ent-                      Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 allgemein oder\nsorgung auf Schiffen oder ein solches Merkblatt                   im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn an-\neines Verbandes befindet, das mit dem Bundes-                     dernfalls durch das Ziehen der Probe eine\namt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder                      Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Be-\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und                        satzung oder andere Personen besteht.“\nStadtentwicklung abgestimmt ist, und                  7. § 3 wird wie folgt geändert:\n2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor              a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Satz 1\nAntritt der Fahrt informiert worden sind.                    Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1 Halbsatz 2\n(2) Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Über-                  Nr. 2“ ersetzt.\neinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge ei-           b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe „4 Satz 1“\nnes Staates führen, der nicht Vertragspartei der An-             die Angabe „oder 3“ eingefügt.\nlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt,\n8. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „unterwegs“\nwenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Ein-\ndurch die Wörter „in Fahrt“ ersetzt.\ntragungen im Schiffstagebuch oder in einem Müllta-\ngebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorge-             9. § 8 wird wie folgt geändert:\nschriebenen entspricht, und mindestens für den\na) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende\nZeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlauf-\nNummern 2 bis 5 ersetzt:\nhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der\nausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepu-                 „2. entgegen § 1b Abs. 6 ein ölhaltiges Gemisch\nblik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die                    oder entgegen § 1d Abs. 3 Schiffsabwasser\nausschließliche Wirtschaftszone vollständig und                      einleitet oder entgegen § 1e Abs. 7 Schiffs-\nwahrheitsgemäß vorgenommen werden.                                   müll einbringt,\n(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den                  3. als Schiffsführer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c\nSchiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen,                  Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede Seite des\ndass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch                    Öl-, Ladungs- oder Mülltagebuchs unter-\nvon dem zur Führung von Tagebüchern verantwort-                      schreibt,\nlichen Offizier unterschrieben wird.                             4. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbe-\n(4) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltage-                trieb Verantwortlicher\nbuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffen-                 a) entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 1 oder § 1c Abs. 1\nden Seite zu unterschreiben.                                             Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\n(5) Der für die Führung von Tagebüchern verant-                       nannte Eintragung richtig und rechtzeitig\nwortliche Offizier hat die nach Anlage V Regel 9                         vorgenommen wird, oder entgegen § 1b\nAbs. 3 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschrie-                            Abs. 1 Nr. 2, § 1c Abs. 1 Nr. 2 oder § 1e\nbenen Eintragungen unverzüglich, spätestens noch                         Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Unter-\nam Tag der Eintragung, zu unterschreiben.                                schrift richtig und rechtzeitig geleistet wird,\n(6) Anlage V Regel 9 Abs. 1 bis 3 des MARPOL-                     b) entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Re-\nÜbereinkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht See-                        gel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-\nschiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2                        Übereinkommens Abwasser einleitet oder\nim Ostseegebiet nicht.\nc) entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet\n(7) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten See-                     oder die ausschließliche Wirtschaftszone\nschifffahrtsstraßen ist jegliches Einbringen von                         befährt,\nSchiffsmüll verboten.“\n5. als für die Führung von Tagebüchern verant-\n6. § 1f wird wie folgt geändert:                                        wortlicher Offizier entgegen § 1b Abs. 3, § 1c\nAbs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Für Seeschiff-\nEintragungen nicht oder nicht rechtzeitig un-\nfahrtsstraßen“ durch die Angabe „Für die in § 1\nterschreibt oder“.\nSatz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen“\nersetzt.                                                  b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008                 701\nArtikel 2                           2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Schiffssicherheitsverordnung                  a) In Nummer 1.3 Buchstabe b werden nach dem\nNach § 6a der Schiffssicherheitsverordnung vom                   Wort „ist“ die Wörter „und die in Kapitel 18 des\n18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt             IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 27. August 2007                  Verschmutzungskategorie zugeordnet ist“ einge-\n(BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird folgender               fügt.\n§ 6b eingefügt:                                                  b) In Nummer 1.7 wird die Angabe „16. Juli 2003\n(VkBl. 2003 S. 390)“ durch die Angabe „17. No-\n„§ 6b                                    vember 2006 (VkBl. 2006 S. 844)“ ersetzt.\nAbwasserrückhalteanlagen                         c) Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst:\n(1) In Anlage IV Regel 2 Abs. 1 des MARPOL-Über-                 „1.10 „BC-Code“: der Code für die sichere Be-\neinkommens nicht genannte deutsche Schiffe, ein-                           handlung von Schüttladungen (VkBl. 2007\nschließlich Sportboote, oder solche Schiffe unter der                      S. 647) in der jeweils nach Maßgabe des\nFlagge eines anderen Ostseeanrainers bei der Fahrt in                      deutschen Rechts geltenden Fassung;“.\nder Ostsee im Hoheitsgebiet oder in der ausschließli-\nd) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\nchen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland\nmüssen, sofern sie über eine Toilette verfügen, mit einer           aa) In der Überschrift wird das Wort „Anlaufen-\nAbwasserrückhalteanlage ausgerüstet sein. Anlage IV                     des“ durch die Wörter „An- und Auslaufen-\nRegel 12 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt                          des“ ersetzt.\nfür diese Schiffe entsprechend.                                     bb) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Abwasserrückhalteanlagen sowie bord- und                         „Der Betreiber oder der Agent eines Schiffes,\nlandseitige Anschlüsse müssen die Anforderungen der                     das im Geltungsbereich dieser Verordnung\nvon der Helsinki-Kommission am 21. März 2001 ange-                      verkehrt und dabei gefährliche oder umwelt-\nnommenen Richtlinie, Anlage zu der Empfehlung 22/1                      schädliche Güter als Massengut oder in ver-\n(VkBl. 2008 S. 122) berücksichtigen. Der Tank der Ab-                   packter Form befördert, muss, wenn der\nwasserrückhalteanlage muss von angemessener Größe                       nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege-\nsein. Bei einem Schiff mit mehreren Toiletten genügt                    oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder\neine Abwasserrückhalteanlage für eine Toilette, wenn                    eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Ka-\nsichergestellt ist, dass die übrigen Toiletten in einer Ent-            nal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlas-\nfernung bis zu 12 Seemeilen vom nächstgelegenen                         sen des letzten Auslaufhafens, dem Mariti-\nLand nicht benutzt werden.                                              men Lagezentrum des Havariekommandos\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe,                                 (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2,\n27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392,\n1. die vor dem 1. Januar 1980 gebaut worden sind,\nFax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745, E-Mail:\n2. die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und                    MLZ@havariekommando.de, die nachfolgen-\na) eine Rumpflänge von weniger als 11,50 m oder                     den Angaben über die im Verkehrsblatt be-\neine Breite von weniger als 3,80 m aufweisen                     kannt gemachten Meldestellen oder online\noder                                                             unter www.zmgs.de melden;“.\nb) denen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-               cc) Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:\ndrographie eine Bescheinigung über die Befrei-                   aaa) Nach dem Wort „Angaben“ werden die\nung von der Ausrüstungspflicht erteilt hat.                            Wörter „nach Buchstabe d, e und k“ ein-\nDie Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird                          gefügt.\nfür Schiffe erteilt, bei denen die Ausrüstung mit einer                 bbb) Die Wörter „die Meldung“ werden durch\nAbwasserrückhalteanlage aus anderen Gründen als in                            die Wörter „die vollständige Meldung er-\nden Fällen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a tech-                        neut“ ersetzt.\nnisch unmöglich oder bezogen auf den Wert wirtschaft-\nlich unzumutbar ist und dieser Umstand durch ein Ein-                   ccc) In Buchstabe m werden der Punkt am\nzel-, Gruppen- oder Modellgutachten eines öffentlich                          Satzende durch ein Semikolon ersetzt\nbestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines                        und folgende Buchstaben n und o ange-\ngemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle                           fügt:\nzertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen nach-                         „n) die Menge an als vorhergehende La-\ngewiesen ist.“                                                                    dung beförderter Massengüter im\nSinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 der See-\nArtikel 3                                                schifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit\ndie Tanks nicht gereinigt und entgast\nÄnderung der Anlaufbedingungsverordnung\noder vollständig inertisiert sind;\nDie Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar\n2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2                       o) Merkmale und geschätzte Menge\nder Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193),                             des Bunkertreibstoffs für Schiffe,\nwird wie folgt geändert:                                                          die mehr als 5 000 Tonnen Bunker-\ntreibstoff mitführen.“\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „anlaufen oder aus\ndiesen auslaufen“ durch die Wörter „anlaufen, aus            e) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:\ndiesen auslaufen oder in diesen verkehren“ ersetzt.             „2.2 Ausnahmen von der Meldepflicht","702           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nDie Meldepflicht nach Nummer 2.1 besteht nicht,              h) In Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa\nwenn die Daten nach der Richtlinie 2002/59/EG                    werden die Wörter „in der Fassung der Bekannt-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                        machung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209)\nvom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines ge-                 in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.\nmeinschaftlichen Überwachungs- und Informati-\nonssystems für den Schiffsverkehr und zur Auf-                                         Artikel 4\nhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl.\nEG Nr. L 208 S. 10) bereits elektronisch gemeldet                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsind und sich seit der Meldung keine Änderung\nder Daten nach Nummer 2.1 ergeben hat.“                      Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig treten Artikel 3 und 4 der 2. Ostsee-\nf) Nummer 2.4 Satz 2 wird gestrichen.                        schutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004\ng) In Nummer 2.7.1 wird die Angabe „(VkBl. 2003              (BGBl. 2004 II S. 1667), die durch Artikel 5 Satz 2 Nr. 2\nS. 696)“ durch die Angabe „(VkBl. 2008 S. 39)“            der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177)\nersetzt.                                                  geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 9. April 2008\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}