{"id":"bgbl1-2008-14-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":14,"date":"2008-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/14#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_14.pdf#page=29","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung","law_date":"2008-04-08T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":29,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008               693\nVerordnung\nzur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung,\nder Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung\nVom 8. April 2008\nAuf Grund des § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 24                  ber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von\nNr. 1, 2, 3, 3a und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes                 § 3 Nr. 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die                     Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzan-\nBundesregierung:                                                     schluss dieser Anlage beansprucht;\n2. Netzanschluss\nArtikel 1\ndie Herstellung der Verbindungsleitung, die die\nÄnderung                                     Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehen-\nder Gasnetzzugangsverordnung                             den Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüp-\nDie Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005                    fung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden\n(BGBl. I S. 2210), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der               Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-\nVerordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477),                   Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druck-\nwird wie folgt geändert:                                             erhöhung und die eichfähige Messung des einzu-\n1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                                speisenden Biogases;\n2. In § 10 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 5 gestrichen.           3. Einspeiser\n3. § 34 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.                               jede juristische oder natürliche Person, die am\nEinspeisepunkt im Sinne von § 3 Nr. 13b des\n4. Es wird folgender Teil 11a neu eingefügt:                         Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz\n„Teil 11a                                 oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist;\nSonderregelung für die                       4. Anlage\nEinspeisung von Biogas in das Erdgasnetz                    die Anlage zur Aufbereitung von Biogas.\n§ 41a                                                        § 41c\nZweck der Sonderregelung                                          Netzanschlusspflicht\nZiel der Regelung ist es, die Einspeisung des in              (1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines\nDeutschland bestehenden Biogaspotenzials von                  Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversor-\n6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10             gungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netz-\nMilliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030             anschluss sind vom Anschlussnehmer und vom\nin das Erdgasnetz zu ermöglichen. Biogas soll ver-            Netzbetreiber je zur Hälfte zu tragen. Soweit eine\nstärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraft-             Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometer\nstoff eingesetzt werden können.                               überschreitet, hat der Anschlussnehmer die Mehr-\nkosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im Eigen-\n§ 41b                               tum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von\nBegriffsbestimmungen                         zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere An-\nIm Sinne dieses Verordnungsteils bedeutet                  schlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten\nso aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzan-\n1. Anschlussnehmer                                            schluss verursacht worden wären und Anschluss-\njede juristische oder natürliche Person, die als          nehmern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.\nProjektentwicklungsträger, Errichter oder Betrei-         Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Be-","694             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\ntrieb des Netzanschlusses verantwortlich und trägt            betreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschluss-\nhierfür die Kosten. Soweit es für die Prüfung der             nehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlus-\ntechnischen Einrichtungen und der Messeinrichtun-             ses durchzuführen. Der Anschlussnehmer kann den\ngen erforderlich ist, hat der Netzbetreiber dem An-           Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Pla-\nschlussnehmer oder seinem Beauftragten Zutritt zu             nung durch den Netzbetreiber oder einen Dritten\nden Räumen zu gestatten.                                      vornehmen lassen. Die Parteien haben einander die\n(2) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss             Kosten für Planung und Bau offenzulegen. Bei Bau\nneben den in § 19 Abs. 2 des Energiewirtschaftsge-            und Betrieb sind die Grundsätze der effizienten Leis-\nsetzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite           tungserbringung zu beachten.\nfolgende Angaben zu machen:                                      (6) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf An-\n1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens             schluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach\nmindestens erforderlichen Angaben,                       § 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzu-\nweisen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis\n2. standardisierte Bedingungen für den Netzan-                darauf verweigert werden, dass in einem mit dem\nschluss sowie                                            Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen\n3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstel-        Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die tech-\nlung der Netzauslastung in seinem gesamten               nisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes\nNetz einschließlich der Kennzeichnung tatsäch-           gegeben ist.\nlicher oder zu erwartender Engpässe.                        (7) Wird der Anschluss an dem begehrten An-\n(3) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzan-               schlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber\nschlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser           dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen\ndem Anschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen                 Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des\nnach Eingang des Netzanschlussbegehrens darzule-              wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten\ngen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Ent-             des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.\nscheidung über das Netzanschlussbegehren not-                    (8) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforder-\nwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese            lichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht\nPrüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche              nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei\nAngaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber              denn, die Durchführung der Maßnahmen ist wirt-\ndiese vollständig innerhalb von einer Woche nach              schaftlich unzumutbar.\nAntragseingang vom Anschlussnehmer anzufordern.\nIn diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist\nmit dem Eingang der vollständigen zusätzlichen An-                                     § 41d\ngaben beim Netzbetreiber.                                                    Vorrangiger Netzzugang\n(3a) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der                        von Transportkunden von Biogas\nPrüfungen nach Absatz 3.                                         (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisever-\n(4) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des               träge und Ausspeiseverträge vorrangig mit Trans-\nAnschlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach              portkunden von Biogas abzuschließen und Biogas\nAbsatz 3 dargelegten Kosten ist der Netzbetreiber             vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netz-\nverpflichtet, umgehend die für eine Anschlusszu-              kompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der\nsage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit              Netzbetreiber meldet unverzüglich die Einspeise-\nerforderlich, sind die Betreiber anderer Gasversor-           menge, die er vom Transportkunden übernommen\ngungsnetze zur Mitwirkung bei der Prüfung ver-                hat, an den betroffenen Anschlussnehmer und den\npflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen,                Bilanzkreisverantwortlichen.\ndass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter Zu-                  (2) Netzbetreiber können die Einspeisung von\ngrundelegung von Annahmen des Anschlussneh-                   Biogas verweigern, falls diese technisch unmöglich\nmers durchführt. Das Ergebnis der Prüfungen ist               oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung\ndem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens                  kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert wer-\naber drei Monate nach Eingang der Vorschusszah-               den, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt\nlung mitzuteilen.                                             oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe\n(5) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prü-           vorliegen, soweit die technisch-physikalische Auf-\nfungsergebnis für die Dauer von drei Monaten ge-              nahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. Der Netz-\nbunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mit-          betreiber muss alle wirtschaftlich zumutbaren Maß-\nteilung gemäß Absatz 4. Innerhalb dieser Frist muss           nahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durch-\nder Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein ver-                führen, um die ganzjährige Einspeisung zu gewähr-\nbindliches Vertragsangebot vorlegen. Das Vertrags-            leisten. Netzbetreiber haben die Fähigkeit ihrer\nangebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten              Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Trans-\ngarantierten Mindesteinspeisekapazität. Die Wirk-             portkapazitäten für Biogas zu befriedigen.\nsamkeit des Netzanschlussvertrages steht unter\nder aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von                                       § 41e\n18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird.\nErweiterter Bilanzausgleich\nZeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein\nVerschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage                (1) Bilanzkreisnetzbetreiber     innerhalb      eines\nzu beginnen, werden nicht eingerechnet. Nach Ab-              Marktgebietes haben für die Ein- und Ausspeisun-\nschluss des Netzanschlussvertrages hat der Netz-              gen von Biogas zusätzlich zu dem Basisbilanzaus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008              695\ngleich nach Maßgabe von § 30 einen erweiterten               Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings\nBilanzausgleich anzubieten.                                  nach § 41g überprüft.\n(2) Bilanzkreisnetzbetreiber bieten den erweiter-\nten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in                                   § 41f\ndie der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich                     Qualitätsanforderungen für Biogas\nBiogasmengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanz-\nkreisvertrag). Der Austausch von Gasmengen                      (1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich\nzwischen Bilanzkreisen gemäß § 31 sowie eine Ver-            sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt\nrechnung von Differenzmengen erfolgt zwischen be-            und während der Einspeisung den Voraussetzungen\nsonderen Biogas-Bilanzkreisverträgen. Eine Über-             der Arbeitsblätter G 260 und G 262 der Deutschen\ntragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist mög-            Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand\nlich, jedoch keine Übertragung von Mengen aus Erd-           2007) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die\ngasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise.                     Kosten. Bei der Aufbereitung des Biogases darf für\ndie ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Ver-\n(3) Der besondere Biogas-Bilanzkreisvertrag be-           ordnung die maximale Methanemission in die Atmo-\ninhaltet einen Bilanzausgleich von zwölf Monaten             sphäre den Wert von 1,0 Prozent nicht übersteigen.\n(Bilanzierungszeitraum) mit einem Flexibilitätsrah-          Danach darf die maximale Methanemission den Wert\nmen in Höhe von 25 Prozent. Der Flexibilitätsrahmen          von 0,5 Prozent nicht übersteigen. Abweichend von\nbezieht sich auf die kumulierte Abweichung der ein-          den Anforderungen nach Satz 1 kann das Biogas mit\ngespeisten von der ausgespeisten Menge innerhalb             einem höheren Vordruck an den Netzbetreiber über-\ndes Bilanzierungszeitraums. Der Bilanzkreisnetzbe-           geben werden.\ntreiber und der Bilanzkreisverantwortliche können\nabweichend von Satz 1 einen ersten Bilanzierungs-               (2) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich,\nzeitraum von weniger als zwölf Monaten vereinbaren           dass das Gas am Ausspeisepunkt den eichrecht-\n(Rumpfbilanzierungszeitraum).                                lichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 der Deut-\nschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V.\n(4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeit-             (Stand 2007) entspricht. Der Netzbetreiber trägt hier-\nraums informiert der Bilanzkreisverantwortliche den          für die Kosten.\nBilanzkreisnetzbetreiber über die voraussichtlichen\nEin- und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich ge-               (3) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und\nplante Verteilung für den Bilanzierungszeitraum.             die Messung der Gasbeschaffenheit verantwortlich.\nDer Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.\n(5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzu-\nstellen, dass die Ein- und Ausspeisemengen inner-\nhalb des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am                                      § 41g\nEnde des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind.                                Monitoring\nDer Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die nach\nAbsatz 4 abgegebene Prognose des zeitlichen Ver-                Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die\nlaufs der Ein- und Ausspeisemengen gebunden.                 Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach\nTeil 11a werden von der Bundesregierung geprüft.\n(6) Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen an-        Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis\nschließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt,            zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen\nkönnen positive Endsalden eines vorhergehenden               Bericht vor. Darin werden das Erreichen der Ziele\nauf den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum über-            nach § 41a, die Kostenstruktur für die Einspeisung\ntragen werden. Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen           von Biogas, die erzielbaren Erlöse sowie die Kosten-\ndes besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags einzu-             belastung der Netze und Speicher untersucht.“\nhalten.\n(7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums                                   Artikel 2\nsind die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-                                Änderung\nBilanzkreises zugeordneten Differenzen zwischen                       der Gasnetzentgeltverordnung\nden tatsächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die\nden Flexibilitätsrahmen übersteigen, auszugleichen.          Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005\nDabei ist ein transparentes, diskriminierungsfreies      (BGBl. I S. 2197), geändert durch Artikel 3 der Verord-\nund an den tatsächlichen effizienten Kosten für die      nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), wird wie\nLieferung von Ausgleichenergie orientiertes Verfah-      folgt geändert:\nren anzuwenden. Es dürfen nur die Kosten anteilig\n1. Es wird folgender § 20a eingefügt:\nin Rechnung gestellt werden, die zum Ausgleich der\nDifferenzmengen erforderlich sind, die nach Saldie-                                 „§ 20a\nrung aller bei einem Bilanzkreisnetzbetreiber geführ-\nTransportkunden von Biogas erhalten vom Netz-\nten Bilanzkreise verbleiben.\nbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas ein-\n(8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen           speisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von\nBiogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Bilanz-             0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Bioga-\nkreisnetzbetreiber ein Entgelt für den erweiterten Bi-       ses für vermiedene Netzkosten. Dies gilt unabhängig\nlanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowatt-            von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die\nstunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch           Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des\ngenommenen Flexibilitätsrahmens. Die Höhe des                Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsver-\npauschalierten Entgelts und die damit verbundene             ordnung überprüft.“","696              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\n2. Es wird folgender § 20b eingefügt:                                         geltenden Fassung, an den Transportkun-\n„§ 20b                                           den von Biogas zu zahlen sind,\nDie Kosten                                                           in der Höhe, in der die Kosten unter Berück-\nsichtigung der Umlage nach § 20b der Gas-\n– für den effizienten Netzanschluss sowie für die                      netzentgeltverordnung beim Netzbetreiber\nWartung und den Betrieb gemäß § 41c Abs. 1,                          verbleiben,“.\ndie Maßnahmen gemäß § 41c Abs. 8 sowie die\nMaßnahmen gemäß § 41d Abs. 2 der Gasnetzzu-             4. § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ngangsverordnung,                                           a) Nach den Wörtern „in Verbindung mit § 11 Abs. 2\n– für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e                Satz 1 Nr. 4“ werden die Wörter „und 8“ einge-\nder Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der                     fügt.\nvom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 41e                b) Die Angabe „§§ 19, 21 und 23 Abs. 6“ wird durch\nAbs. 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlen-                 die Angabe „§§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25“ er-\nden Pauschale,                                                 setzt.\n– gemäß § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangs-\n5. In § 29 Abs. 1 werden dem Satz 1 folgende Wörter\nverordnung,\nangefügt:\n– für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den\n„einschließlich personenbezogener Daten und Be-\nTransportkunden von Biogas zu zahlenden Ent-\ntriebs- und Geschäftsgeheimnisse“.\ngelte für vermiedene Netzkosten\nwerden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets           6. § 34 wird wie folgt geändert:\numgelegt, in dem das Netz liegt.“                             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\nArtikel 3\n„(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren\nÄnderung                                    nach § 24 entsprechend.“\nder Anreizregulierungsverordnung\nb) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober\n2007 (BGBl. I S. 2529) wird wie folgt geändert:                  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 4 wird dem Absatz 3 der folgende Satz ange-                     „(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die\nfügt:                                                             Regulierungsbehörde im letzten Jahr der ersten\nRegulierungsperiode für Gas den Saldo des Re-\n„Satz 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Re-\ngulierungskontos für die ersten drei, für Strom für\ngulierungsperiode.“\ndie ersten vier Kalenderjahre der ersten Regulie-\n2. In § 6 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:                 rungsperiode.“\n„Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt      7. Anlage 1 (zu § 7) wird wie folgt geändert:\n2006.“\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die\n3. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Wörter „in der ersten Regulierungsperiode“ ein-\na) Nummer 5 wird aufgehoben.                                      gefügt.\nb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a einge-               b) Nach der Erlösformel wird folgender Satz einge-\nfügt:                                                         fügt:\n„8a. dem erweiterten Bilanzausgleich gemäß                    „Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die\n§ 41e der Gasnetzzugangsverordnung vom                  Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4\n25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt            bis 16 nach der folgenden Formel:\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April             EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0+ (1-Vt) . KAb,0) . (VPIt/VPI0\n2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in           - PFt) . EFt + Qt + St“.\nder jeweils geltenden Fassung, abzüglich\nder vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden          c) Die Definition zu PFt wird wie folgt geändert:\nPauschale,                                              aa) Die Wörter „kumulierte Veränderung“ werden\n– erforderliche Maßnahmen des Netzbetrei-                    durch das Wort „Veränderungen“ ersetzt.\nbers gemäß § 41c Abs. 8, § 41d Abs. 2                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nund § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzu-\ngangsverordnung,                                           „In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt\ndabei durch Multiplikation der einzelnen\n– die Kosten für den effizienten Netzan-\nJahreswerte einer Regulierungsperiode zu\nschluss sowie für die Wartung gemäß\nbilden.“\n§ 41c Abs. 1 der Gasnetzzugangsverord-\nnung,                                             d) Nach der Erläuterung zu „Qt“ ist folgende Erläu-\nterung anzufügen:\n– Entgelte für vermiedene Netzkosten, die\nvom Netzbetreiber gemäß § 20a der Gas-                „St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode\nnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005                    wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 der Saldo\n(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2             (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen\nder Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I                  ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Aus-\nS. 693) geändert worden ist, in der jeweils                gleich des Saldos durch gleichmäßig über die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008                 697\nfolgende Regulierungsperiode verteilte Zu-              1. Vor dem Wort „Bezugslast“ wird das Wort „maxima-\noder Abschläge zu erfolgen hat, wird im                    len“ sowie nach dem Wort „Bezugslast“ werden die\nJahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz ge-                Wörter „dieses Jahres“ eingefügt.\nbracht (St).“\n2. Die Wörter „im Zeitpunkt der zeitgleichen Jahres-\nArtikel 3a                                   höchstlast“ werden gestrichen.\nÄnderung\nder Stromnetzentgeltverordnung                                                    Artikel 4\n§ 18 Abs. 2 Satz 4 der Stromnetzentgeltverordnung                                       Inkrafttreten\nvom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nS. 2529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. April 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}