{"id":"bgbl1-2008-14-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":14,"date":"2008-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/14#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_14.pdf#page=26","order":4,"title":"Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung)","law_date":"2008-04-04T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nVerordnung\nüber die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung\n(Mindestzuführungsverordnung)\nVom 4. April 2008\nAuf Grund des § 81c Abs. 3 Satz 1 bis 3 und 5 des                                      §3\nVersicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Be-                     Anzurechnende Kapitalerträge\nkanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I\nS. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes           (1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die\nvom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) geändert             überschussberechtigten Versicherungsverträge des\nworden ist, in Verbindung mit § 1a Nr. 1 der Verordnung      Alt- beziehungsweise Neubestands entfallen, ergeben\nvom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch         sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Auf-\nArtikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I           wendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag\nS. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesan-        in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versi-\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen          cherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März\nmit den Aufsichtsbehörden der Länder:                        2006, BGBl. I S. 622), ohne die der Lebensversicherung\nfür Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zu-\nzuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfach-\n§1                               ten, getrennt für Alt- beziehungsweise Neubestand er-\nGeltungsbereich                         mittelten Wert gemäß Absatz 2.\n(2) Es ist für Alt- beziehungsweise Neubestand ge-\nDiese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunter-       trennt das Verhältnis der mittleren zinstragenden Pas-\nnehmen mit Ausnahme der Sterbekassen; bei Pensi-             siva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtig-\nonskassen gilt sie nur für die Versicherungsverträge,        ten Verträge entfallen, zu den anzurechnenden mittleren\ndenen keine genehmigten Geschäftspläne zu Grunde             Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.\nliegen.\n(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der über-\nschussberechtigten Verträge des Alt- beziehungsweise\n§2                               Neubestands werden berechnet durch arithmetische\nAlt- und Neubestand                        Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bi-\nlanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zins-\n(1) Altbestand im Sinne dieser Verordnung sind:           tragenden Passiva setzen sich zusammen aus den ver-\nsicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das\n1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-               selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft\nnahme der Pensionskassen die in § 11c des Versi-         (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03\ncherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2          Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-\nSatz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versi-      Verordnung) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem\ncherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Euro-      selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft\npäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 ge-            gegenüber Versicherungsnehmern (Betrag in Form-\nnannten Versicherungsverträge. Soweit Lebensver-         blatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der Versiche-\nsicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember          rungsberichterstattungs-Verordnung) und vermindert\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen          um den Bilanzposten „noch nicht fällige Ansprüche“\nVersicherungsverträge, bei denen bei unveränder-         der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Ver-\ntem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien         sicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (Betrag in\nund Leistungen mit denen der in Satz 1 genannten         Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T der Versi-\nVersicherungsverträge übereinstimmen (Zwischen-          cherungsberichterstattungs-Verordnung).\nbestand), bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung\nmit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben,              (4) Die anzurechnenden mittleren Passiva des Ge-\ngelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser    samtbestands setzen sich zusammen aus der Summe\nVerordnung;                                              der jeweils auf den Gesamtbestand bezogenen mittle-\nren zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen\n2. bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträ-        Geschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus\nge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde        den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21\nliegt.                                                   Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verord-\nnung), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet\n(2) Neubestand im Sinne dieser Verordnung sind:           aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22\n1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-               Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verord-\nnahme der Pensionskassen die nicht unter Absatz 1        nung), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten\nNr. 1 fallenden Lebensversicherungsverträge;             (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3\nZeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstat-\n2. bei Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 Nr. 2         tungs-Verordnung), den mittleren zinstragenden Pas-\nfallenden Lebensversicherungsverträge.                   siva des in Rückdeckung übernommenen Versiche-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008                691\nrungsgeschäfts (berechnet aus den Beträgen in Form-              Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsbericht-\nblatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungs-          erstattungs-Verordnung) und\nberichterstattungs-Verordnung), den mittleren Rück-\n4. der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift\nstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen\n(Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2\n(berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 5\nZeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03\nZeile 03 Spalte 03 der Versicherungsberichterstat-\nder Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).\ntungs-Verordnung) und dem Saldo aus den mittleren\nAbrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus           Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapi-\ndem passiven Rückversicherungsgeschäft (berechnet           talanlagenergebnisses, des Risikoergebnisses und des\naus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5          übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten\nZeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der       Verträge des Neubestands im Rahmen des versiche-\nVersicherungsberichterstattungs-Verordnung). Dabei ist      rungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Ver-\ndas noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in          sicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen\nFormblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04 der Versiche-      herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für\nrungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berück-        Beitragsrückerstattung berechnet sich nach den Absät-\nsichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstragenden       zen 3 bis 7. Dabei sind die jeweiligen Werte nur für den\nPassiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren üb-      Neubestand zu ermitteln.\nrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.                    (3) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-\ntragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitaler-\n§4                               trägen für die überschussberechtigten Versicherungs-\nMindestzuführung zur                       verträge beträgt 90 vom Hundert der nach § 3 anzu-\nRückstellung für Beitragsrückerstattung             rechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungs-\n(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-      mäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschuss-\nzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung       berechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zin-\nmüssen Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-              sen auf die Pensionsrückstellungen (bei Lebensversi-\nnahme der Pensionskassen die überschussberechtig-           cherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskas-\nten Versicherungsverträge angemessen am Kapitalan-          sen Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1\nlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213          Zeile 18 Spalte 03 T beziehungsweise Spalte 02 T und\nZeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungs-        Zeile 12 Spalte 03 T beziehungsweise Spalte 02 T der\nberichterstattungs-Verordnung), am Risikoergebnis           Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, bei Pen-\n(Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05,         sionskassen Summe der entsprechenden Teilbeträge\n12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsbe-          in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 24 Spalte 03 und\nrichterstattungs-Verordnung) und am übrigen Ergebnis        Seite 3 Zeile 10 Spalte 03 abzüglich der entsprechen-\n(Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09,         den Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 6 Zeile 12\n10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versiche-         Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verord-\nrungsberichterstattungs-Verordnung) beteiligen. Eine        nung). Die anzurechnenden Kapitalerträge werden da-\nBeteiligung hat nur an positiven Ergebnisquellen zu er-     bei für Alt- und Neubestand getrennt ermittelt. Pensi-\nfolgen. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-      onskassen haben die jeweiligen Beträge im Rahmen\ntragsrückerstattung wird berechnet nach den                 des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß\nAbsätzen 3 bis 6. Alt- und Neubestand werden dabei          § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung\ngetrennt betrachtet.                                        im Einzelnen herzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass\ndie Versicherungsnehmer an den anzurechnenden Ka-\n(2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-      pitalerträgen zu mehr als 90 vom Hundert beteiligt wer-\nzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung       den, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhö-\nmüssen Pensionskassen die überschussberechtigten            hen. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für\nVersicherungsverträge des Neubestands angemessen            die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-\nam Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am          rückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträ-\nübrigen Ergebnis (ohne die auf die überschussberech-        gen, werden diese durch Null ersetzt.\ntigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszah-\nlungen auf Grund der Beteiligung an Bewertungsreser-            (4) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-\nven, soweit diese in Form einer Direktgutschrift ausge-     tragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergeb-\nschüttet werden) beteiligen. Eine Beteiligung hat nur an    nis für die überschussberechtigten Versicherungsver-\npositiven Ergebnisquellen zu erfolgen. Die einzelnen Er-    träge beträgt 75 vom Hundert des auf überschussbe-\ngebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und         rechtigte Versicherungsverträge entfallenden Risikoer-\nAufwendungen, die in der Summe folgender Beträge            gebnisses gemäß Absatz 1 bei Lebensversicherungs-\nenthalten sind:                                             unternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und\ngemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. Alt- und Neube-\n1. dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Form-         stand werden dabei getrennt betrachtet (in der genann-\nblatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versiche-      ten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-\nrungsberichterstattungs-Verordnung),                    Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02).\n2. den Entnahmen aus der Rücklage nach § 5 Abs. 5               (5) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-\nNr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in     tragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Er-\nFormblatt 200 Seite 7 Zeile 12 Spalte 03 der Versi-     gebnis für die überschussberechtigten Versicherungs-\ncherungsberichterstattungs-Verordnung),                 verträge beträgt 50 vom Hundert des auf überschuss-\n3. den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige         berechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen\nBeitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200         Ergebnisses gemäß Absatz 1 bei Lebensversicherungs-","692              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und                   den Änderung der Verhältnisse angepasst werden\ngemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. Alt- und Neube-                müssen.\nstand werden dabei getrennt betrachtet (in der genann-           (2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des\nten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-         Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste\nVerordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02).            aus dem Kapitalanlageergebnis nur insoweit reduziert\n(6) Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5          werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgen-\nermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neu-       den, als Formel dargestellten Saldo übersteigt:\nbestand, die auf die überschussberechtigten Versiche-        (aKE - Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × üE\nrungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der\nDabei sind:\nBeträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03,\nSeite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13              aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge,\nSpalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verord-\nRz      = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig\nnung) einschließlich der auf die überschussberechtig-                   auf die überschussberechtigten Versicherungs-\nten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlun-                   verträge entfallenden Zinsen auf die Pensions-\ngen auf Grund der Beteiligung an Bewertungsreserven,                    rückstellungen,\nsoweit diese in Form einer Direktgutschrift ausgeschüt-\ntet werden, abgezogen.                                       mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den\nKapitalerträgen gemäß § 4 Abs. 3,\n(7) Für Pensionskassen ergibt sich die Mindestzu-\nführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung          RE      = das Risikoergebnis,\nfür die überschussberechtigten Versicherungsverträge\nüE      = das übrige Ergebnis.\naus dem nach den Absätzen 3 bis 6 ermittelten Saldo\ndurch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung            Das Ergebnis in Klammern, das Risikoergebnis bezie-\noder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an         hungsweise das übrige Ergebnis ist dabei durch Null zu\nBeitrags statt verwendet wird, sofern in der Satzung         ersetzen, wenn es negativ ist. § 56a des Versicherungs-\neine entsprechende Verwendung vor Feststellung der           aufsichtsgesetzes bleibt unberührt.\nZuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung            (3) Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung\nfestgelegt ist. Der Betrag, der zur Beitragssenkung oder     reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand ganz\nzur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Bei-         oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich\ntrags statt verwendet wird, ist im Rahmen des versiche-      die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand um\nrungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Ver-           den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Be-\nsicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten.         trag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die\nMindestzuführung für den Alt- oder Neubestand ent-\n§5                               sprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Min-\nReduzierung der Mindestzuführung                   destzuführung. Die Verpflichtung des Unternehmens\nzur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon\n(1) Die Mindestzuführung gemäß § 4 kann mit Zu-\ngrundsätzlich unberührt.\nstimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen re-\nduziert werden,\n§6\n1. um den Solvabilitätsbedarf für die überschussbe-\nÜbergangsvorschrift\nrechtigten Versicherungsverträge des Gesamtbe-\nstands oder                                                  Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für\n2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanla-          das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Ge-\ngen-, dem Risiko- oder dem übrigen Ergebnis aus          schäftsjahr anzuwenden.\nden überschussberechtigten Versicherungsverträ-\ngen des Gesamtbestands, die auf eine allgemeine                                       §7\nÄnderung der Verhältnisse zurückzuführen sind,                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\noder                                                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n3. um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstel-           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Min-\nlung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund ei-         destbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung\nner unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehen-         vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1190) außer Kraft.\nBonn, den 4. April 2008\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}