{"id":"bgbl1-2008-14-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":14,"date":"2008-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/14#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_14.pdf#page=22","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes","law_date":"2008-04-08T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes\nVom 8. April 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                5. die Entwicklung und der Betrieb von Entschei-\nsen:                                                                  dungshilfesystemen,\n6. die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivi-\nArtikel 1                                    tät, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des\nÄnderung des                                    Bundes durch die Länder ermittelt worden sind,\nStrahlenschutzvorsorgegesetzes\n7. die Bereitstellung von Daten und Dokumenten\nDas Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. De-                       nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder\nzember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch                 und die Unterrichtung der Länder über die Be-\nArtikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                        wertung der Daten nach Nummer 6.\n(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:\n(2) Die zuständigen Behörden des Bundes über-\n1. Die Angabe „1. Abschnitt“ wird durch die Angabe               mitteln die von ihnen gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermit-\n„Abschnitt 1“ ersetzt.                                        telten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die\n2. Die Angabe „2. Abschnitt“ wird durch die Angabe               Überwachung der Umweltradioaktivität.\n„Abschnitt 2“ ersetzt.                                           (3) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:                                   Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1\n„§ 2                                 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt.\nAufgaben des Bundes                              (4) Die Messstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der\nBund im Benehmen mit der zuständigen Landesbe-\n(1) Aufgaben des Bundes sind\nhörde fest.“\n1. die großräumige Ermittlung\n4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) der Radioaktivität in Luft,\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Tabakerzeug-\nb) der Radioaktivität in Niederschlägen,                      nissen und“ gestrichen.\nc) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen              b) In Nummer 4 werden\nund in Nord- und Ostsee außerhalb der\nBundeswasserstraßen sowie in Meeresor-                     aa) nach dem Wort „Klärschlamm“ das Komma\nganismen,                                                       gestrichen und\nd) der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche                 bb) die Wörter „in Reststoffen und“ durch die\nsowie                                                           Wörter „und in“ ersetzt.\ne) der Gamma-Ortsdosisleistung,                           c) In Nummer 5 wird das Komma durch einen\n2. die Entwicklung und Festlegung von Probe-                      Punkt ersetzt.\nnahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsver-               d) Nummer 6 wird aufgehoben.\nfahren, die Durchführung von Vergleichsmessun-\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:\ngen und Vergleichsanalysen,\n„§ 4\n3. die Zusammenfassung, Aufbereitung und Doku-\nmentation der vom Bund ermittelten sowie der                         Informationssystem des Bundes\nvon den Ländern und von Stellen außerhalb                    (1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten\ndes Geltungsbereiches dieses Gesetzes über-               werden im integrierten Mess- und Informationssys-\nmittelten Daten,                                          tem für die Überwachung der Umweltradioaktivität\n4. die Erstellung von Ausbreitungsprognosen,                  (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008               687\nStrahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrie-                                    „§ 11\nben wird.                                                               Verwaltungsbehörden des Bundes\n(2) Die im Informationssystem nach Absatz 1                   (1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes\nerfassten Daten stehen den zuständigen Landes-                nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig\nbehörden direkt zur Verfügung.“\n1. a) für die ständige Überwachung der Deutsche\n6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   Wetterdienst,\na) In Satz 1 wird das Wort „Radioaktivität“ durch                 b) für die Überwachung der hohen Atmosphäre\ndas Wort „Umweltradioaktivität“ ersetzt.                          mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignis-\nsen mit möglichen nicht unerheblichen ra-\nb) In Satz 2 wird das Wort „ihn“ durch das Wort                       diologischen Auswirkungen der Deutsche\n„es“ ersetzt.                                                     Wetterdienst,\n7. Die Angabe „3. Abschnitt“ wird durch die Angabe               2. für die Spurenanalyse das Bundesamt für Strah-\n„Abschnitt 3“ ersetzt.                                            lenschutz, ergänzt durch den Deutschen Wetter-\n8. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        dienst und die Physikalisch-Technische Bundes-\nanstalt mit ihren Messeinrichtungen.\na) Die Angabe „§ 1“ wird durch die Angabe „§ 1\n(2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes\nNr. 2“ ersetzt.\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche\nb) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma                 Wetterdienst zuständig.\nersetzt und es werden die Wörter „soweit nicht               (3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes\nDosis- oder Kontaminationswerte in Verordnun-             nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind zuständig\ngen der Europäischen Gemeinschaften geregelt\nsind.“ angefügt.                                          1. die Bundesanstalt für Gewässerkunde für den\nBereich Bundeswasserstraßen außer Küstenge-\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                      wässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment),\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils          2. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-\ndie Wörter „und deren Ausgangsstoffen“ ge-                    phie für den Bereich Nord- und Ostsee ein-\nstrichen.                                                     schließlich der Küstengewässer (Meerwasser,\nb) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                         Schwebstoffe, Sediment),\n3. das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bun-\n„1. die Verwertung von Abfall oder die Verwen-                desforschungsinstitut für Ländliche Räume,\ndung von Gegenständen oder sonstigen                      Wald und Fischerei für die Ermittlung der Radio-\nStoffen verbieten oder beschränken,“.\naktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ost-\n10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               see einschließlich der Küstengewässer.\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die An-                 (4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes\ngabe „§ 1 Nr. 2“ ersetzt.                                 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              1. der Deutsche Wetterdienst für die ortsfeste Er-\nmittlung der Radioaktivität auf dem Boden,\n„Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die er-\n2. das Bundesamt für Strahlenschutz für die mobile\nforderlichen Vorbereitungen für die Empfehlun-\nErmittlung der Radioaktivität auf dem Boden\ngen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermei-\ndung und Verminderung von Inkorporation und                   a) mittels Fahrzeugen,\nKontamination, zur Dekontamination, zum Um-                   b) mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignis-\ngang mit kontaminierten Materialien sowie für                    sen mit möglichen nicht unerheblichen radio-\nden Transport von Jodtabletten bis zu den                        logischen Auswirkungen.\nHauptanlieferungspunkten in den Ländern, so-\n(5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes\nweit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist das Bundes-\noder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.“\namt für Strahlenschutz zuständig.\n11. Die Angabe „4. Abschnitt“ wird durch die Angabe                  (6) Für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes\n„Abschnitt 4“ ersetzt.                                        nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst\n12. § 10 wird wie folgt geändert:                                 zuständig.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“               (7) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes\ndurch die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.                    nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strah-\nlenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusam-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           menfassung und Aufbereitung der vom Bund ermit-\n„(2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der           telten Daten.\nEuropäischen Gemeinschaften, die Sachberei-                  (8) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes\nche dieses Gesetzes betreffen, soweit die Über-           nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen\nwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaa-              1. der Deutsche Wetterdienst für den Bereich Luft\nten obliegt.“                                                 und Niederschläge,\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  2. das Bundesamt für Strahlenschutz für\n13. § 11 wird wie folgt gefasst:                                      a) die Radioaktivität auf dem Boden,","688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nb) die Gamma-Ortsdosisleistung,                               mitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder ei-\nc) den Bereich der Spurenanalyse.                             ner anderen radiologischen Notstandssituation\n(ABl. EG Nr. L 371 S. 11), geändert durch die\n(9) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes                  Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leit-              vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 211 S. 1, Nr.\nstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität                  L 223 S. 27), ein Nahrungsmittel oder Futtermit-\nfür die Bereiche                                                  tel auf den Markt bringt, bei dem ein Höchstwert\n1. Lebensmittel, soweit nicht unter Nummer 2 auf-                 überschritten wird, der durch eine im Bundesan-\ngeführt, Futtermittel, Pflanzen (Indikatoren) und             zeiger veröffentlichte Verordnung des Europäi-\nBoden das Max Rubner-Institut, Bundesfor-                     schen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3\nschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,               festgelegt wird,\n2. Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalen-                3. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)\ntiere und Wasserpflanzen das Johann Heinrich                  Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über\nvon Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut                 besondere Bedingungen für die Ausfuhr von\nfür Ländliche Räume, Wald und Fischerei,                      Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines\n3. Oberirdische Binnengewässer die Bundesanstalt                  nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologi-\nfür Gewässerkunde,                                            schen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 211 S. 4)\nein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt,\n4. Nord- und Ostsee das Bundesamt für Seeschiff-                  dessen radioaktive Kontamination über einem\nfahrt und Hydrographie,                                       Höchstwert liegt, der durch eine im Bundesan-\n5. Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klär-                      zeiger veröffentlichte Verordnung des Europäi-\nschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arznei-                 schen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3\nmittel und deren Ausgangsstoffe das Bundes-                   der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegt\namt für Strahlenschutz.                                       wird, oder\n(10) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes              4. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für                 Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über\nStrahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radio-               die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche\naktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkei-                 Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach\nten zuständig.                                                    dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl.\n(11) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes                 EG Nr. L 82 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Techni-                ordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom\nsche Bundesanstalt für die Bereitstellung von Akti-               14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1, Nr.\nvitätsnormalen zuständig.                                         L 138 S. 49), ein dort genanntes Erzeugnis in\nden freien Verkehr verbringt.“\n(12) Zentralstelle des Bundes für die Überwa-\nchung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von         17. Die Zwischenüberschrift des § 14 „Ordnungswid-\nAufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 5 Abs. 1            rigkeiten“ wird durch die Zwischenüberschrift „Buß-\nSatz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz.                   geldvorschriften“ ersetzt.\n(13) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-        18. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtau-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die                    send“ durch das Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.\nAufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und           19. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben.\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundes-\noberbehörden und bundesunmittelbaren Körper-                                       Artikel 2\nschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts                                  Änderung des\nübertragen.“                                                            Bundesnaturschutzgesetzes\n14. Die Angabe „5. Abschnitt“ wird durch die Angabe              § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März\n„Abschnitt 5“ ersetzt.                                   2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 1 des\n15. In Abschnitt 5 werden in der Zwischenüberschrift         Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873,\nnach dem Wort „Bußgeldvorschriften“ das Komma            2008 I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\nund das Wort „Schlußvorschriften“ gestrichen.            dert:\n16. § 13 wird wie folgt gefasst:                             1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1, 3 Nr. 1\noder 3 oder Abs. 4“ durch die Angabe „§ 65 Abs. 1\n„§ 13                                Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder\nStrafvorschriften                          Nr. 3 oder Abs. 4“ ersetzt.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit        2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                 oder 4, Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4“ durch die\n1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2                  Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4,\noder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-           Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4“ ersetzt.\nstimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift                                  Artikel 3\nverweist,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung\n(Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. De-              (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nzember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten          in Kraft.\nan Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futter-         (2) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008             689\n1. die Verordnung zur Übertragung von Mess- und                 vorsorgegesetz vom 16. Oktober 1997 (BGBl. I\nAuswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsor-              S. 2474),\ngegesetz vom 3. August 1989 (BGBl. I S. 1582), ge-\nändert durch § 3 der Verordnung vom 12. August            4. die Vierte Verordnung zur Übertragung von Mess-\n2002 (BGBl. I S. 3184),                                      und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz-\nvorsorgegesetz vom 30. Juli 1998 (BGBl. I S. 2009),\n2. die Zweite Verordnung zur Übertragung von Mess-\nund Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz-             5. die Fünfte Verordnung zur Übertragung von Mess-\nvorsorgegesetz vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1768),          und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz-\n3. die Dritte Verordnung zur Übertragung von Mess-              vorsorgegesetz vom 12. August 2002 (BGBl. I\nund Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz-                S. 3184).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. April 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}