{"id":"bgbl1-2008-14-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":14,"date":"2008-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/14#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_14.pdf#page=17","order":2,"title":"Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2008-04-08T00:00:00Z","page":681,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008                681\nSiebtes Gesetz\nzur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 8. April 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                    nach Versicherungs-    und nach Voll- … Monate\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                 pflichtverhältnissen   endung des …\nmit einer Dauer von    Lebensjahres\nArtikel 1                                    insgesamt mindes-\ntens … Monaten\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                                     12                               6\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                            16                               8\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 17                        20                              10\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I\n24                              12\nS. 3254), wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              30                 50.          15\na) Die Angabe „§§ 222a bis 224 (weggefallen)“ wird                         36                 55.          18\ndurch folgende Angabe ersetzt:\n„Zweiter Unterabschnitt                                    48                 58.         24“.\nEingliederungsgutschein\nc) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort\n§ 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeit-             „fünf“ ersetzt.\nnehmer\n5. Der Erste Abschnitt des Fünften Kapitels wird wie\n§ 224 Anordnungsermächtigung“.                            folgt geändert:\nb) In der Angabe vor § 225 wird das Wort „Zweiter“           a) Nach dem Ersten Unterabschnitt wird folgender\ndurch das Wort „Dritter“ ersetzt.                            Zweiter Unterabschnitt eingefügt:\nc) In der Angabe vor § 229 wird das Wort „Dritter“                             „Zweiter Unterabschnitt\ndurch das Wort „Vierter“ ersetzt.\nEingliederungsgutschein\nd) Die Angabe zu § 434r wird wie folgt gefasst:\n„§ 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Drit-                                         § 223\nten Buches Sozialgesetzbuch und an-                                    Eingliederungs-\nderer Gesetze“.                                             gutschein für ältere Arbeitnehmer\n2. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Überbrückungsgeld“                    (1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr voll-\ndurch die Wörter „Gründungszuschuss, Eingliede-                 endet haben, können einen Eingliederungsgut-\nrungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223               schein über die Gewährung eines Eingliede-\nAbs. 1 Satz 2“ ersetzt.                                         rungszuschusses erhalten, wenn sie einen An-\n3. § 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                            spruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   Monaten haben. Sind sie seit Entstehen des An-\nspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens zwölf\n„Bei Arbeitslosen, die einen Eingliederungsgut-              Monate beschäftigungslos, haben sie einen An-\nschein nach § 223 erhalten, soll in der Eingliede-           spruch auf einen Eingliederungsgutschein.\nrungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliede-\nrungsgutscheins mit einem Arbeitsangebot oder                   (2) Mit dem Eingliederungsgutschein ver-\neiner Vereinbarung über die notwendigen Eigen-               pflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Ein-\nbemühungen zur Einlösung des Eingliederungs-                 gliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leis-\ngutscheins verbunden werden.“                                ten, wenn der Arbeitnehmer eine sozialversiche-\nrungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die Ar-\nb) In dem neuen Satz 5 werden nach den Wörtern                  beitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich\n„ausbildungsuchenden Jugendlichen“ die Wör-                  beträgt und das Beschäftigungsverhältnis für\nter „sowie in den Fällen des Satzes 2 spätes-                mindestens ein Jahr begründet wird.\ntens“ eingefügt.\n(3) Der Eingliederungszuschuss wird für zwölf\n3a. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „1 630“ durch             Monate geleistet. Die Förderhöhe richtet sich\ndie Angabe „1 760“ ersetzt.                                     nach den jeweiligen Eingliederungserfordernis-\n4. § 127 wird wie folgt geändert:                                  sen und darf 30 Prozent des berücksichtigungs-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein              fähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und\nJahr“ durch die Wörter „drei Jahre“ ersetzt.                 50 Prozent nicht überschreiten. Für Arbeitneh-\nmer, die einen Anspruch auf einen Eingliede-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             rungsgutschein haben, beträgt die Förderhöhe\n„(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslo-               50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Ar-\nsengeld beträgt                                              beitsentgelts.","682               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\n(4) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsent-             die vor dem 1. Januar 2008\ngelt und die Auszahlung des Eingliederungszu-              das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate,\nschusses bestimmen sich nach § 220.\ndas 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.\n(5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn\n1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Be-              (2) Abweichend von § 345a Abs. 2 Satz 2 sind\nendigung eines Beschäftigungsverhältnisses             die Beiträge für das Jahr 2007 am 15. Mai 2008 zu\nveranlasst hat, um einen Eingliederungszu-             zahlen.\nschuss nach Absatz 2 zu erhalten, oder                    (3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeits-\n2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitge-            losengeld sich nach Absatz 1 verlängert hat und\nber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer wäh-             deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen\nrend der letzten zwei Jahre vor Förderungs-            dem 1. Januar 2008 und dem 11. April 2008 nach\nbeginn mehr als drei Monate versicherungs-             der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts-\npflichtig beschäftigt war.                             lage erschöpft gewesen wäre und die nach dem\n11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch die Auf-\n§ 224                               nahme einer Beschäftigung beenden, verkürzt sich\nAnordnungsermächtigung                       die in § 421j Abs. 1 Nr. 1 genannte Dauer des Rest-\nanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 60 Tage. Been-\nDie Bundesagentur wird ermächtigt, durch                den sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme ei-\nAnordnung das Nähere über Voraussetzungen,                 ner selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, ver-\nUmfang und Verfahren der Förderung zu bestim-              kürzt sich die in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte\nmen.“                                                      Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf\nb) Der bisherige Zweite und Dritte Unterabschnitt              30 Tage.\nwerden der neue Dritte und Vierte Unterab-\nschnitt.                                                      (4) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosen-\ngeld sich durch Absatz 1 verlängert hat, haben\n6. In § 235b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „192“                  rückwirkend Anspruch auf\ndurch die Angabe „212“ ersetzt.\n6a. In § 242 Abs. 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2“ durch            1. Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach\ndie Angabe „§ 63 Abs. 3“ ersetzt.                                  § 421j, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007\nund vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit\n7. § 345a wird wie folgt geändert:                                    durch Aufnahme einer Beschäftigung beendet\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                           und einen Antrag auf Entgeltsicherung gestellt\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-                     haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der An-\nfügt:                                                          tragstellung nicht vorliegenden Voraussetzungen\ndes § 421j Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt wurde, oder\n„(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die\nals Erziehende versicherungspflichtig sind, wird           2. einen Gründungszuschuss nach § 57, wenn sie\nab dem Jahr 2007 pauschal auf 290 Millionen                    nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem\nEuro pro Jahr festgesetzt. Die Beiträge sind je-               11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Auf-\nweils am 15. Januar des Folgejahres zu zahlen.“                nahme einer selbständigen hauptberuflichen Tä-\n8. § 347 wird wie folgt geändert:                                     tigkeit beendet und einen Antrag auf einen Grün-\ndungszuschuss gestellt haben, der nur wegen\na) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Leistungsträ-                   der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor-\ngern“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.                       liegenden Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Satz 1\nb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                                Nr. 2 abgelehnt wurde.“\n„9. für Personen, die als Erziehende versiche-\nrungspflichtig sind, vom Bund.“                                            Artikel 2\n9. In § 349 Abs. 2 werden nach den Wörtern „für Zivil-\nÄnderung des\ndienstleistende,“ die Wörter „für Personen, die als\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\nErziehende versicherungspflichtig sind,“ eingefügt.\n10. In § 434q wird die Angabe „§§ 65, 66, 71, 101                 Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nAbs. 3“ durch die Angabe „§§ 65, 66, 68, 71, 101          rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nAbs. 3“ ersetzt.                                          24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember\n11. § 434r wird wie folgt gefasst:\n2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:\n„§ 434r\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSiebtes Gesetz zur\nÄnderung des Dritten Buches                     a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe\nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze                     eingefügt:\n(1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit ei-\nner dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechen-                „§ 12a Vorrangige Leistungen“.\nden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in                 b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe\nder bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung                  eingefügt:\nam 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, er-\nhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen,                   „§ 53a Arbeitslose“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008               683\nc) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe                                         „§ 72\nangefügt:                                                                      Siebtes Gesetz\n„§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten                        zur Änderung des Dritten Buches\nBuches Sozialgesetzbuch und anderer Ge-                   Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nsetze“.                                               Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an er-\n2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-             werbsfähige Hilfebedürftige geleistetes Arbeits-\ngefügt:                                                        losengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen,\nsoweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches\n„(2a) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Le-        für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die\nbensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit          mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Perso-\noder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.“                nen Leistungen nach diesem Buch ohne Berück-\n3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                      sichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben.\nSatz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Hilfebe-\n„§ 12a                                 dürftige, denen aufgrund des § 434r des Dritten\nVorrangige Leistungen                         Buches ein Gründungszuschuss nach § 57 des Drit-\nten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für\nHilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen         Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet\nanderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür             wird.“\nerforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur\nVermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Vermin-                                     Artikel 3\nderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abwei-\nchend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollen-                            Änderung des\ndung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine                     Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nRente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu neh-              In § 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nmen.“                                                     buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-\ncherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\n23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                  Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:        S. 3024, 3305) geändert worden ist, werden in Num-\nmer 3 nach den Wörtern „des Dritten Buches“ das Wort\n„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-      „und“ durch ein Komma ersetzt, der Nummer 4 das\nziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des           Wort „und“ angefügt und nach Nummer 4 folgende\nBundesrates durch Rechtsverordnung zu bestim-         Nummer 5 eingefügt:\nmen, unter welchen Voraussetzungen und für\n„5. den als Folge des Eingliederungsgutscheins für äl-\nwelche Dauer Hilfebedürftige nach Vollendung\ntere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 1 des\ndes 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Ver-\nDritten Buches gewährten Eingliederungszu-\nmeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet\nschuss“.\nsind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in An-\nspruch zu nehmen.“                                                               Artikel 4\n5. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:                                         (weggefallen)\n„§ 53a\nArtikel 5\nArbeitslose\nÄnderung des\n(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind er-                 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nwerbsfähige Hilfebedürftige, die die Voraussetzun-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\ngen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer An-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nwendung erfüllen.\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Voll-      3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nendung des 58. Lebensjahres mindestens für die            vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245), wird wie\nDauer von zwölf Monaten Leistungen der Grund-             folgt geändert:\nsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne\ndass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Be-         01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nschäftigung angeboten worden ist, gelten nach Ab-               § 319b folgende Angabe eingefügt:\nlauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen\nLeistungsbezugs nicht als arbeitslos.“                                         „Zehnter Unterabschnitt\nSiebtes Gesetz\n6. Dem § 65 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nzur Änderung des Dritten Buches\n„Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Per-                       Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nsonen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 unter\n§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld“.\nden Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 des Dritten\nBuches Arbeitslosengeld bezogen haben und erst-             1. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nmals nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig                     „(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt\nwerden.“\n1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente\n7. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt:                            400 Euro,","684               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\n2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von           5. § 237 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,               a) In Satz 1 werden in Nummer 1 das Wort „oder“\ngestrichen, in Nummer 2 der Punkt am Ende\nb) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,\ndurch das Wort „ , oder“ ersetzt und folgende\nc) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache                   Nummer 3 angefügt:\nder monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit                „3. während der 52 Wochen und zu Beginn der\nder Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1                            Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose\nNr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Be-                 galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige\nginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens                      waren, die nach Vollendung des 58. Lebens-\njedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.“                                     jahres mindestens für die Dauer von zwölf\nMonaten Leistungen der Grundsicherung für\n2. § 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nArbeitsuchende bezogen haben, ohne dass\n„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt                               ihnen eine sozialversicherungspflichtige Be-\n1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-                      schäftigung angeboten worden ist.“\nrung                                                        b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An-\ngabe „Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\na) in voller Höhe das 0,23fache,\n6. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein\nb) in Höhe der Hälfte das 0,28fache\nSiebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die\nder monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit             Angabe „400 Euro“ ersetzt.\nder Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1                 7. § 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Ein-\ntritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindes-                 „(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt\ntens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,                         1. bei einer     Rente    wegen   Erwerbsunfähigkeit\n2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung                  400 Euro,\nin voller Höhe 400 Euro,                                    2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit\n3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung                  a) in voller Höhe das 0,57fache,\na) in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,                    b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,\nb) in Höhe der Hälfte das 0,23fache,                           c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache\nder monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit\nc) in Höhe eines Viertels das 0,28fache\nden Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)\nder monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit                des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Be-\nder Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1                       rufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Ent-\nNr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Ein-           geltpunkten,\ntritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens\n3. bei einer Rente für Bergleute\njedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,\na) in voller Höhe das 0,76fache,\n4. bei einer Rente für Bergleute\nb) in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,\na) in voller Höhe das 0,25fache,\nc) in Höhe von einem Drittel das 1,26fache\nb) in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,\nder monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit\nc) in Höhe von einem Drittel das 0,42fache                     den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)\nder monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit                des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im\nder Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1                       Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der\nNr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Ein-           Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend\ntritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit              § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-\noder der Erfüllung der Voraussetzungen nach                    punkten.“\n§ 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgelt-          8. Dem Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird\npunkten.“                                                   folgender Unterabschnitt angefügt:\n3. In § 224a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 345a“                              „Zehnter Unterabschnitt\ndurch die Angabe „§ 345a Abs. 1“ ersetzt.                                          Siebtes Gesetz\n4. § 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                    zur Änderung des Dritten Buches\nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze\n„(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hin-\nzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße                                        § 319c\nanknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit\ndem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen                                   Rente wegen\nund durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn                          Alters und Arbeitslosengeld\ndas Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der                  Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht\nBeschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet er-            nicht, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,\nzielt wird. Dies gilt nicht, wenn in einem Kalender-           dessen Anspruchsdauer sich nach § 434r des Drit-\nmonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch                ten Buches erhöht hat. Wurde eine Rente bereits\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne                  geleistet, auf die nach Satz 1 kein Anspruch be-\ndas Beitrittsgebiet erzielt wird.“                             steht, ist der zur Zahlung des Arbeitslosengeldes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008                    685\nverpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.               b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,\nDer Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich\nc) in Höhe eines Viertels das 0,84fache\nnach den für den Träger der gesetzlichen Renten-\nversicherung geltenden Rechtsvorschriften. Der                    der monatlichen Bezugsgröße.“\nRentenbescheid ist mit Wirkung vom Zeitpunkt               2. § 83 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Beginns der Rente aufzuheben; die §§ 24\nund 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwen-                  „Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuver-\nden. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges ist                 dienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung\nRente zu leisten, wenn die Anspruchsvorausset-                 an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche\nzungen beim ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt                Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert\nwaren; bei der Rentenberechnung werden mindes-                 (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen\ntens die der weggefallenen Rente zugrunde liegen-              Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder\nden persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt.“                Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tä-\ntigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht,\nArtikel 6                                  soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder\nArbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesre-\nÄnderung des Gesetzes\npublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt\nüber die Alterssicherung der Landwirte\nwird.“\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge-                                   Artikel 7\nändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember\n2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:                                       Inkrafttreten\n1. § 27a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                           (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt                    2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts\nAbweichendes bestimmt ist.\n1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-\nrung                                                        (2) Artikel 1 Nr. 7 und 8 sowie Artikel 5 Nr. 3 treten\nmit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.\na) in voller Höhe das 0,69fache,\nb) in Höhe der Hälfte das 0,84fache                         (3) Artikel 1 Nr. 3a, 6 und 10 tritt am 1. August 2008,\njedoch nach Inkrafttreten von Artikel 17 Nr. 11 des\nder monatlichen Bezugsgröße,\nZweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bun-\n2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung            desausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember\nin voller Höhe 400 Euro monatlich,                       2007 (BGBl. I S. 3254), in Kraft.\n3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung               (4) Artikel 1 Nr. 6a tritt am Tag nach der Verkündung\na) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,              in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. April 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}