{"id":"bgbl1-2008-14-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":14,"date":"2008-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","law_date":"2008-04-08T00:00:00Z","page":666,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["666                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Steuerberatungsgesetzes*)\nVom 8. April 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                              „Übergangsvorschriften\nsen:                                                                             anlässlich des Achten\nGesetzes zur Änderung des\nArtikel 1\nSteuerberatungsgesetzes               § 157a“.\nÄnderung\nf)     Die Angabe zu § 164a wird wie folgt gefasst:\ndes Steuerberatungsgesetzes\n„Verwaltungsverfahren und\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nfinanzgerichtliches Verfahren         § 164a“.\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nS. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 8 des                  2. § 3 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),                         a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen\nwird wie folgt geändert:                                                       Punkt ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                        b) Nummer 4 wird aufgehoben.\na)     Nach der Angabe zu § 3 wird folgende An-                 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\ngabe eingefügt:                                                                       „§ 3a\n„Befugnis zu vorübergehender                                          Befugnis zu vorübergehender und\nund gelegentlicher Hilfeleistung                                 gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen\nin Steuersachen                                § 3a“.\n(1) Personen, die in einem anderen Mitglied-\nb)     Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:                   staat der Europäischen Union oder in einem ande-\n„Verbot der unbefugten Hilfeleistung                        ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nin Steuersachen, Missbrauch von                             päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz be-\nBerufsbezeichnungen                              § 5“.      ruflich niedergelassen sind und dort befugt ge-\nb1) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:                     schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem\nRecht des Niederlassungsstaates leisten, sind\n„Zulassung zur Prüfung, Befreiung                           zur vorübergehenden und gelegentlichen ge-\nvon der Prüfung, organisatorische                           schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf\nDurchführung der Prüfung, Abnahme                           dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland be-\nder Prüfung, Wiederholung der                               fugt. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in\nPrüfung und Besetzung des                                   Steuersachen im Inland richtet sich nach dem\nPrüfungsausschusses                            § 35“.       Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.\nb2) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst:                    Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie densel-\n„Zuständigkeit für die Zulassung                            ben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Perso-\nzur Prüfung, für die Befreiung von                          nen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung\nder Prüfung, für die organisatorische                       zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reg-\nDurchführung der Prüfung, für die                           lementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßi-\nAbnahme der Prüfung und für die                             gen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur,\nBerufung und Abberufung des                                 wenn die Person den Beruf dort während der vor-\nPrüfungsausschusses                           § 37b“.       hergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre\nausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleis-\nb3) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:\ntung in Steuersachen vorübergehend und gele-\n„Gebühren für Zulassung, Prüfung,                           gentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer\nBefreiung und verbindliche                                  Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und\nAuskunft, Kostenerstattung                     § 39“.       Kontinuität zu beurteilen.\nc)     Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende                       (2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steu-\nAngabe eingefügt:                                           ersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn\n„Zwangsgeld bei Verletzung                                  die Person vor der ersten Erbringung im Inland\nvon Mitwirkungspflichten                      § 80a“.       der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstat-\ntet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:\nd)     Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende\nAngabe eingefügt:                                              1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,\n„Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 87a“.                      2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,\ne)     Nach der Angabe zu § 157 wird folgende An-                     3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,\ngabe eingefügt:                                                4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuer-\nberaterkammer Düsseldorf,\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005               5. Schweden und Island die Steuerberaterkam-\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255            mer Hamburg,\nS. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch die Richtlinie\n2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363            6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkam-\nS. 141).                                                                     mer Hessen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008                667\n7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln,                    Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die\n8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberater-            Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut\nkammer Mecklenburg-Vorpommern,                           nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in\nSteuersachen im Inland erbringen will. In diesem\n9. Italien und Österreich die Steuerberaterkam-             Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und\nmer München,                                             die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzule-\n10. dem Vereinigten Königreich die Steuerberater-            gen.\nkammer Niedersachsen,                                       (3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollstän-\n11. Rumänien und Liechtenstein die Steuerbera-               dig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine\nterkammer Nordbaden,                                     vorübergehende Eintragung der Angaben nach\n12. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürn-                 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder\nberg,                                                    ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Ein-\ntragung erfolgt unter Angabe der zuständigen\n13. Frankreich die Steuerberaterkammer Rhein-                Stelle und des Datums der Eintragung. Das Ver-\nland-Pfalz,                                              fahren ist kostenfrei.\n14. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saar-\n(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder\nland,\nihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen\n15. Ungarn die Steuerberaterkammer des Frei-                 Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2\nstaates Sachsen,                                         Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.\n16. der Slowakei die Steuerberaterkammer Sach-                  (5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmä-\nsen-Anhalt,                                              ßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbrin-\n17. Dänemark und Norwegen die Steuerberater-                 gen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeich-\nkammer Schleswig-Holstein,                               nung in den Amtssprachen des Niederlassungs-\nstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste\n18. Griechenland die Steuerberaterkammer Stutt-\nim Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach\ngart,\nberechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuer-\n19. der Schweiz die Steuerberaterkammer Süd-                 berater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtig-\nbaden,                                                   ter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerbera-\n20. Malta und Slowenien die Steuerberaterkam-                tungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die\nmer Thüringen,                                           Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat\nangehört, sowie den Niederlassungsstaat anzuge-\n21. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-\nben. Eine Verwechslung mit den genannten Be-\nLippe.\nrufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.\nDie Meldung der Person muss enthalten:\n(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Ab-\n1. den Familiennamen und die Vornamen, den                   satz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leis-\nNamen oder die Firma einschließlich der ge-               tenden Person die weitere Erbringung ihrer\nsetzlichen Vertreter,                                     Dienste im Inland untersagen, wenn die Person\n2. das Geburts- oder Gründungsjahr,                          im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig\n3. die Geschäftsanschrift einschließlich der An-             niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tä-\nschriften aller Zweigstellen,                             tigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht über die\nfür die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland er-\n4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit            forderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt\nim Inland zu erbringen ist,                               oder wenn sie wiederholt eine unrichtige Berufs-\n5. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in            bezeichnung führt.\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in               (7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zu-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens                 ständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder                der Europäischen Union, in den anderen Vertrags-\nin der Schweiz rechtmäßig zur geschäfts-                  staaten des Abkommens über den Europäischen\nmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nieder-             Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen\ngelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser             und übermitteln auf Anfrage:\nTätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-\nscheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,              1. Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-\nuntersagt ist,                                                derlassung und die gute Führung des Dienst-\nleisters;\n6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,\n2. Informationen darüber, dass keine berufsbezo-\n7. einen Nachweis darüber, dass die Person den                   genen disziplinarischen oder strafrechtlichen\nBeruf im Staat der Niederlassung während der                  Sanktionen vorliegen;\nvorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei\nJahre ausgeübt hat, wenn weder der Beruf                  3. Informationen, die im Falle von Beschwerden\nnoch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat                  eines Dienstleistungsempfängers gegen einen\nder Niederlassung reglementiert ist,                          Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Be-\nschwerdeverfahren erforderlich sind.\n8. eine Information über Einzelheiten zur Berufs-\nhaftpflichtversicherung oder eines anderen in-            § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenord-\ndividuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug            nung stehen dem nicht entgegen.“\nauf die Berufshaftpflicht.                            4. § 4 wird wie folgt geändert:","668            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\na) Nummer 11 wird wie folgt geändert:                               „(3) Werden den Finanzbehörden oder den\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die\nden Verdacht begründen, dass Personen, die\naaa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3                  geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,\nNr. 12 oder 26 des Einkommensteuer-                 entgegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetz-\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 3                     buches die Berufsbezeichnungen „Steuerbera-\nNr. 12, 26 oder 26a des Einkommen-                  ter“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“,\nsteuergesetzes“ ersetzt.                            „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buch-\nbbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                  prüfer“ oder Vereinigungen, die geschäftsmä-\nßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen\n„c) Einnahmen aus anderen Ein-                      § 161 dieses Gesetzes die Bezeichnungen\nkunftsarten haben, die insgesamt                „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhil-\ndie Höhe von dreizehntausend                    feverein“ oder „Landwirtschaftliche Buchstelle“\nEuro, im Falle der Zusammenver-                 oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferord-\nanlagung von sechsundzwanzig-                   nung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungs-\ntausend Euro, nicht übersteigen                 gesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“\nund im Veranlagungsverfahren zu                 unbefugt führen, haben sie diese Tatsachen der\nerklären sind oder auf Grund eines              für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren\nAntrags des Steuerpflichtigen er-               oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zustän-\nklärt werden.“                                  digen Stelle mitzuteilen; § 83 dieses Gesetzes\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            und § 30 der Abgabenordnung stehen dem\n„Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur                 nicht entgegen.“\nHilfeleistung bei der Eigenheimzulage und         6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4            a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 oder § 4“\ndes Investitionszulagengesetzes 1999, bei                 durch die Angabe „§§ 3, 3a oder 4“ ersetzt.\nmit Kinderbetreuungskosten im Sinne von\n§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des               b) In Nummer 2 wird das abschließende Komma\nEinkommensteuergesetzes sowie bei mit                     durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 auf-\nhaushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis-                  gehoben.\nsen im Sinne des § 35a des Einkommen-             7. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nsteuergesetzes zusammenhängenden Ar-\n„(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dür-\nbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei\nfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuer-\nSachverhalten des Familienleistungsaus-\nsachen hinweisen und sich als Buchhalter be-\ngleichs im Sinne des Einkommensteuer-\nzeichnen. Personen, die den anerkannten Ab-\ngesetzes und der sonstigen Zulagen und\nschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte\nPrämien, auf die die Vorschriften der Abga-\nBilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuer-\nbenordnung anzuwenden sind.“\nfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser\nb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:                         Bezeichnung werben. Die genannten Personen\n„12. inländische Kapitalanlagegesellschaften              dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den\nsowie Personen, Gesellschaften und an-              unlauteren Wettbewerb verstoßen.“\ndere Gesamthandsgemeinschaften, so-             8. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „dürfen“ durch\nweit sie in Vertretung der Gläubiger von            das Wort „übermitteln“ ersetzt und nach den Wör-\nKapitalerträgen Sammelanträge auf Er-               tern „der für die Entscheidung zuständigen Stelle“\nstattung von Kapitalertragsteuer nach               das Wort „übermitteln“ gestrichen.\n§ 45b des Einkommensteuergesetzes\n9. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Oberfinanzbe-\nstellen,“.\nzirk“ durch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbe-\nc) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a                   hörde“ ersetzt.\neingefügt:\n10. In § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, §§ 16, 17 und 19\n„12a. ausländische Kreditinstitute, soweit sie            Abs. 2 wird jeweils das Wort „Oberfinanzdirektion“\nin Vertretung der Gläubiger von Kapital-            durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\nerträgen Anträge auf Erstattung von Ka-\n11. § 20 wird wie folgt geändert:\npitalertragsteuer nach § 50d des Ein-\nkommensteuergesetzes stellen,“.                     a) In Absatz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek-\ntion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 5\naa) Das Wort „Oberfinanzdirektion“ wird jeweils\nVerbot der                                     durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\nunbefugten Hilfeleistung in Steuersachen,                  bb) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt\nMissbrauch von Berufsbezeichnungen“.                           durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 4“ durch                     Halbsatz angefügt:\ndie Angabe „§§ 3, 3a und 4“ ersetzt.                               „eine ordnungsgemäße Geschäftsführung\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                  liegt insbesondere nicht vor, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008              669\na) gegen Pflichten nach diesem Gesetz in        20a. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nnachhaltiger Weise verstoßen wurde                   „(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte\noder                                              müssen unmittelbar nach der Bestellung eine be-\nb) der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögens-            rufliche Niederlassung begründen und eine solche\nverfall geraten ist; ein Vermögensverfall         unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selb-\nwird vermutet, wenn ein Insolvenzver-             ständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-\nfahren über das Vermögen des Lohn-                tigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen\nsteuerhilfevereins eröffnet oder der              Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Nieder-\nLohnsteuerhilfeverein in das vom Insol-           lassung eines ausschließlich nach § 58 angestell-\nvenzgericht oder vom Vollstreckungsge-            ten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten\nricht zu führende Schuldnerverzeichnis            gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungs-\n(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung;                verhältnissen seine zuerst begründete Arbeits-\n§ 915 der Zivilprozessordnung) eingetra-          stätte.“\ngen ist.“                                   21. § 35 wird wie folgt gefasst:\n12. In § 22 Abs. 7 Nr. 1 wird das Wort „Oberfinanzdi-                                     „§ 35\nrektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-\nsetzt.                                                                            Zulassung zur\nPrüfung, Befreiung\n13. § 23 wird wie folgt geändert:                                          von der Prüfung, organisatorische\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  Durchführung der Prüfung, Abnahme\naa) In Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzbezirk“                  der Prüfung, Wiederholung der Prüfung\ndurch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbe-                  und Besetzung des Prüfungsausschusses\nhörde“ ersetzt.                                          (1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „auswärtigen              wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat\nOberfinanzbezirken“ durch die Wörter „Be-             oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Die\nzirken anderer Aufsichtsbehörden“ ersetzt.            Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss ab-\ngelegt werden, der bei der für die Finanzverwal-\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Oberfinanzdirek-                tung zuständigen obersten Landesbehörde zu bil-\ntion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-               den ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren\nsetzt.                                                    Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Fi-\n14. In § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils            nanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender,\ndas Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort                 sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater\n„Aufsichtsbehörde“ ersetzt.                                   und ein Vertreter der Wirtschaft.\n15. § 25 Abs. 3 wird aufgehoben.                                     (2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zu-\n16. In § 26 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch            lassung.\ndas Wort „zehn“ ersetzt.                                         (3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewer-\n17. § 27 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                   ber von der für die Finanzverwaltung zuständigen\nobersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das\n„(1) Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirek-             Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanz-\ntion oder die durch die Landesregierung be-                   verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde,\nstimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Auf-               die Befreiung von der Prüfung ist von der zustän-\nsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren              digen Steuerberaterkammer schriftlich zu be-\nSitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.                    scheinigen.\n(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde                   (4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt wer-\nunterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbe-              den.\nhörde bestehenden Beratungsstellen. Die im\nWege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind                (5) Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung\nder für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zu-               von der Prüfung und die organisatorische Durch-\nständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“                      führung der Prüfung sind Aufgaben der zuständi-\ngen Steuerberaterkammer. Die Abnahme der Prü-\n18. In § 28 Abs. 2 werden die Wörter „von der Ober-               fung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses.“\nfinanzdirektion“ gestrichen.\n22. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n19. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung\n„(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeich-            setzt voraus, dass der Bewerber,\nnis über\n1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechts-\n1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der                  wissenschaftliches Hochschulstudium oder ein\nAufsichtsbehörde ihren Sitz haben;                            anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswis-\n2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehen-                   senschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abge-\nden Beratungsstellen.“                                        schlossen hat und\n20. Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                 2. danach praktisch tätig gewesen ist.\n„Die Landesregierungen können die Ermächtigung                Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum\ndurch Rechtsverordnung auf die jeweils für die                von mindestens drei Jahren ausgeübt worden\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-                 sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschul-\nhörde übertragen.“                                            studiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre","670            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nbeträgt, sonst über einen Zeitraum von mindes-                  Steuersachen berechtigt ist. Satz 2 gilt auch\ntens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschul-                     für Ausbildungsnachweise, die von einer zu-\nstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifi-             ständigen Behörde in einem anderen Mitglied-\nzierender Abschluss und in einem, einen solchen                 staat oder Vertragsstaat oder der Schweiz aus-\nersten Abschluss voraussetzenden, weiteren                      gestellt wurden, sofern sie in der Gemeinschaft\nHochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer                 erworbene abgeschlossene Ausbildungen be-\nberufsqualifizierender Abschluss erworben, wer-                 scheinigen, von diesen als gleichwertig aner-\nden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge                  kannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme\nzusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tä-                   und Ausübung des Berufs des Steuerberaters\ntigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach                  dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-\ndem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Ab-                übung des Berufs des Steuerberaters vorberei-\nschlusses liegen.“                                              ten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,\n23. § 37 wird wie folgt geändert:                                   die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften des Herkunfts-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   mitgliedstaates für die Aufnahme und Aus-\n„Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftli-               übung des Berufs des Steuerberaters entspre-\nchen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben                 chen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht\nder Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und              des      Herkunftsmitgliedstaates     erworbene\ndie zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelas-              Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschrif-\nsenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanz-             ten verleihen. Bewerber aus anderen Mitglied-\nverwaltung zuständigen obersten Finanzbehör-                 staaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz,\nden der Länder bundeseinheitlich bestimmt                    in denen der Beruf des Steuerberaters nicht\nwerden.“                                                     reglementiert ist, müssen diesen Beruf zusätz-\nlich in Vollzeit zwei Jahre in den vorhergehen-\nb) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat oder Ver-\n„1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuer-               tragsstaat oder der Schweiz ausgeübt haben.\nstraf- und Steuerordnungswidrigkeiten-                  Die zuständige Behörde nach Satz 1 muss be-\nrecht,“.                                                scheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung\n24. § 37a wird wie folgt geändert:                                  des Berufs vorbereitet wurde. Die Pflicht zum\nNachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den\n„(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates               Abschluss einer reglementierten Ausbildung\nder Europäischen Union oder eines Vertrags-                  im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Unterabs. 3\nstaates des Abkommens über den Euro-                         der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.“\npäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder              b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nVertragsstaat) oder der Schweiz mit einem Be-                fügt:\nfähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in\neinem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat                  „(3a) Die zuständige Behörde hat dem\nals Deutschland oder in der Schweiz zur selb-                Antragsteller den Empfang der Unterlagen in-\nständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt,                  nerhalb eines Monats zu bestätigen und ggf.\nkönnen auf Antrag eine Eignungsprüfung im                    mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Das\nSinne des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit               Berufsanerkennungsverfahren ist innerhalb\nAbs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-                 kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate\nischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-                  nach Einreichung der vollständigen Unterlagen\ntember 2005 über die Anerkennung von Berufs-                 abzuschließen. Die Frist kann um einen Monat\nqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU            verlängert werden. Die Eignungsprüfung ist\n2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch die                    innerhalb der Frist für die Durchführung des\nRichtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No-                 Berufsanerkennungsverfahrens anzusetzen. Der\nvember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141) able-                 Antragsteller kann gegen nicht fristgerecht\ngen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungs-                getroffene Entscheidungen Einspruch ein-\nprüfung werden dieselben Rechte erworben                     legen.“\nwie durch die erfolgreich abgelegte Steuerbe-             c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nraterprüfung.                                                fügt:\n(3) Die Befähigungs- und Ausbildungsnach-                    „(4a) Die zuständigen Behörden im Sinne\nweise im Sinne von Absatz 2 müssen in einem                  von Absatz 3 arbeiten mit den zuständigen Be-\nMitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der                    hörden in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\nSchweiz von einer entsprechend dessen                        päischen Union, in den Vertragsstaaten des\nRechts- und Verwaltungsvorschriften benann-                  Abkommens über den Europäischen Wirt-\nten zuständigen Behörde ausgestellt worden                   schaftsraum und der Schweiz zusammen und\nsein. Sie müssen bescheinigen, dass das Be-                  tauschen Informationen über das Vorliegen von\nrufsqualifikationsniveau des Inhabers zumin-                 disziplinar- oder strafrechtlichen oder sonsti-\ndest unmittelbar unter dem Niveau nach Arti-                 gen schwerwiegenden Sachverhalten aus,\nkel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der                      wenn sie Auswirkungen auf die Berufsaus-\nRichtlinie 2005/36/EG liegt und der Inhaber                  übung der Betroffenen haben. § 83 dieses Ge-\ndamit in diesem anderen Mitgliedstaat oder                   setzes und § 30 der Abgabenordnung stehen\nVertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in                  dem nicht entgegen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008               671\n24a. § 37b wird wie folgt gefasst:                                    stellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen“\neingefügt.\n„§ 37b\nb) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden je-\nZuständigkeit für                              weils vor den Wörtern „mindestens fünfzehn\ndie Zulassung zur Prüfung,                          Jahre“ die Wörter „im gehobenen oder höheren\nfür die Befreiung von der Prüfung,                      Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren\nfür die organisatorische Durchführung                     Vergütungsgruppen“ eingefügt.\nder Prüfung, für die Abnahme der Prüfung\nund für die Berufung und Abberufung             25a. § 38a wird wie folgt geändert:\ndes Prüfungsausschusses                        a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanz-\n(1) Für die Zulassung zur Prüfung, für die Be-                verwaltung zuständige oberste Landesbe-\nfreiung von der Prüfung und für die organisatori-                hörde“ durch die Wörter „zuständige Steuerbe-\nsche Durchführung der Prüfung ist die Steuer-                    raterkammer“ ersetzt.\nberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der                 b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37b“ durch die\nBewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwie-                 Angabe „§ 37b Abs. 1 bis 3“ ersetzt.\ngend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber     26. § 39 wird wie folgt gefasst:\nkeine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei\nmehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßge-                                           „§ 39\nbend, an dem sich der Bewerber vorwiegend auf-                                    Gebühren für\nhält.                                                                    Zulassung, Prüfung, Befreiung\n(2) Befindet sich der nach Absatz 1 maßgeb-                  und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung\nliche Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkam-              (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulas-\nmer zuständig, in deren Bezirk sich der Ort der              sung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung\nbeabsichtigten beruflichen Niederlassung im In-              oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft\nland befindet. Befindet sich der Ort der beabsich-           über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für\ntigten beruflichen Niederlassung im Ausland, so              die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung\nist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der               von der Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr\ndie Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.                   von zweihundert Euro an die zuständige Steuer-\nberaterkammer zu zahlen.\n(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1\nkann eine Steuerberaterkammer durch Vereinba-                   (2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu ei-\nrung, die der Genehmigung der für die Finanzver-             nem von der zuständigen Steuerberaterkammer\nwaltung zuständigen obersten Landesbehörde                   zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von ein-\nbedarf, mit einer anderen Steuerberaterkammer                tausend Euro an die zuständige Steuerberater-\neine gemeinsame Stelle bilden. Dies gilt auch über           kammer zu zahlen. Zahlt der Bewerber die Gebühr\nLandesgrenzen hinweg, wenn die jeweils für die               nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die\nFinanzverwaltung zuständigen obersten Landes-                Zulassung zur Prüfung. Tritt der Bewerber bis zu\nbehörden dies genehmigen. Die gemeinsame                     dem von der zuständigen Steuerberaterkammer\nStelle handelt für diejenige Steuerberaterkammer,            zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zu-\ndie für den Bewerber örtlich zuständig ist. Gibt es          rück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der\nin einem Land mehrere Steuerberaterkammern,                  Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für\nbestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige             die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr\noberste Landesbehörde nach Anhörung der Steu-                zur Hälfte zu erstatten.\nerberaterkammern, ob eine, mehrere gemeinsam                    (3) In einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2\noder jede Steuerberaterkammer für sich die Auf-              können der Höhe nach andere als die in den Ab-\ngaben wahrnimmt.                                             sätzen 1 und 2 genannten Gebühren bestimmt\n(4) Für die Abnahme der Prüfung ist der Prü-              werden.\nfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung                 (4) Die zuständige Steuerberaterkammer hat\nzuständigen obersten Landesbehörde zuständig,                die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben der\nin deren Bereich der Bewerber zur Prüfung zuge-              Aufsichtsarbeiten entstandenen Kosten der für\nlassen wurde. Die Zuständigkeit kann auf einen               die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-\nPrüfungsausschuss bei einer anderen für die Fi-              desbehörde zu erstatten. Die Vergütungen und\nnanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-                sonstigen Aufwendungen für die Mitglieder des\nhörde einvernehmlich übertragen werden.                      Prüfungsausschusses werden von der zuständi-\n(5) Die Berufung und Abberufung des Vorsit-               gen Steuerberaterkammer unmittelbar an die Mit-\nzenden, der übrigen Mitglieder des Prüfungsaus-              glieder des Prüfungsausschusses gezahlt. Die für\nschusses und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die          die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-\nfür die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-             behörde wird insoweit von ihrer Zahlungsver-\ndesbehörde. Es können mehrere Prüfungsaus-                   pflichtung gegenüber den Mitgliedern des Prü-\nschüsse gebildet werden.“                                    fungsausschusses befreit. Für die Zahlungen nach\nden Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Steuer-\n25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          beraterkammer keinen Ersatz von der für die Fi-\na) In Nummer 3 Buchstabe a und b werden je-                  nanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-\nweils vor den Wörtern „mindestens zehn Jahre“            hörde verlangen.“\ndie Wörter „im höheren Dienst oder als Ange-       26a. § 39a wird wie folgt gefasst:","672             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\n„§ 39a                           28a. § 46 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:\nRücknahme von Entscheidungen                        „6. eine berufliche Niederlassung nicht unterhält\n(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befrei-                  oder“.\nung von der Prüfung ist von der zuständigen Steu-       29. § 49 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nerberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist\nvon der für die Finanzverwaltung zuständigen                     „(4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages\nobersten Landesbehörde, vertreten durch die zu-               oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in\nständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen,                 der Person der Vertretungsberechtigten ist der zu-\nwenn                                                          ständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines\nMonats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist\n1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täu-             eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen\nschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wor-              Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen\nden ist,                                                  Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn\n2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat,             die Änderung im Handelsregister oder Partner-\ndie in wesentlicher Beziehung unrichtig oder              schaftsregister eingetragen und eine beglaubigte\nunvollständig waren,                                      Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintra-\n3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten be-                 gung bei der Steuerberaterkammer eingereicht\nkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht            wird. Wird die Änderung im Handelsregister oder\nbekannt war.                                              Partnerschaftsregister eingetragen, so ist eine be-\nglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck\nErstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1\nder Eintragung nachzureichen. Liegt der Steuer-\nnur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die\nberaterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte\nPrüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach ei-\nAbschrift der jeweiligen Urkunde vor, reicht es\nner Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die\naus, wenn nach Eintragung der Änderung im Han-\nSteuerberaterprüfung als nicht bestanden.\ndelsregister oder Partnerschaftsregister ein einfa-\n(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen               cher Ausdruck der Eintragung oder eine Kopie des\nobersten Landesbehörden und die Steuerberater-                Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer einge-\nkammern haben Tatsachen im Sinne des Absat-                   reicht wird.“\nzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuer-\nberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 83            30. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung                   „Persönlich haftender Gesellschafter kann auch\nstehen diesen Mitteilungen nicht entgegen. Wer-               eine Steuerberatungsgesellschaft sein, die die Vo-\nden Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3                raussetzungen des § 50a erfüllt.“\nwährend des Bestellungsverfahrens der zuständi-\n31. In § 50a Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\ngen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses\n„Steuerberatungsgesellschaften“ ein Komma und\nbis zum Ausgang des Verfahrens.\ndanach die Wörter „die die Voraussetzungen die-\n(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu                ses Absatzes erfüllen“ und danach ein Komma\nhören.“                                                       eingefügt.\n27. § 40 wird wie folgt geändert:                           32. Nach § 55 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    fügt:\n„Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung                „(2a) Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen,\nim Ausland ist für die Bestellung die Steuerbe-           wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten\nraterkammer zuständig, die den Bewerber von               ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der\nder Prüfung befreit hat oder die Steuerberater-           Auftraggeber nicht gefährdet sind; der Vermö-\nkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber                gensverfall wird vermutet, wenn die Gesellschaft\ngeprüft worden ist.“                                      in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-\nb) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „durch die             ckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis\nfür die Finanzverwaltung zuständige oberste               (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivil-\nLandesbehörde“ gestrichen.                                prozessordnung) eingetragen ist.“\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Amtsarzt“          33. § 56 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Arzt“ ersetzt.                                                    „§ 56\n28. § 44 wird wie folgt geändert:\nWeitere berufliche Zusammenschlüsse\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                        (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte\ndürfen sich mit anderen Steuerberatern und Steu-\n„(2a) Partnerschaftsgesellschaften gemäß               erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidig-\n§ 3 Nr. 2 sind befugt, die Bezeichnung „Land-             ten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwalts-\nwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Na-            kammer und der Patentanwaltskammer zur\nmen zu führen, wenn mindestens ein Partner                gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen\nberechtigt ist, die Bezeichnung „Landwirt-                der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.\nschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zur Berufs-            Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf\nbezeichnung zu führen.“                                   diese Verbindung nur bezogen auf die anwaltliche\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Firma“ die               Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen\nWörter „oder zum Namen“ eingefügt.                        richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008                673\ndie zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen         35. § 58 Satz 2 Nr. 5 wird durch folgende Nummern 5\nund Anforderungen des notariellen Berufsrechts.               und 5a ersetzt:\n(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte                „5. als Angestellte von Berufskammern der in\ndürfen mit anderen Steuerberatern und Steuerbe-                    § 56 Abs. 1 genannten Berufe,\nvollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten               5a. als Angestellte, wenn sie im Rahmen des An-\nBuchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwalts-                      gestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne\nkammer und der Patentanwaltskammer, den in                         des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn\n§ 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen, Lohn-                     hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und\nsteuerhilfevereinen, Vereinen im Sinne des § 4                     eigenverantwortlichen Berufsausübung be-\nNr. 8 und Gesellschaften und Personenvereinigun-                   einträchtigt wird. Der Steuerberater oder\ngen im Sinne des § 155 Abs. 1 eine Bürogemein-                     Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftrag-\nschaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß                 geber, dem er auf Grund eines ständigen\nanzuwenden.                                                        Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-\n(3) Ein Zusammenschluss im Sinne der Ab-                        hältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Ver-\nsätze 1 und 2 mit ausländischen Berufsangehöri-                    fügung stellen muss, nicht in seiner Eigen-\ngen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland                  schaft als Steuerberater oder Steuerbevoll-\nhaben, ist zulässig, wenn diese im Ausland einen                   mächtigter tätig werden. Bei Mandatsüber-\nden in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbil-                  nahme hat der Steuerberater oder Steuer-\ndung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf                      bevollmächtigte den Mandanten auf seine\nausüben und die Voraussetzungen für die Berufs-                    Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4\nausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im                      Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt,“.\nWesentlichen entsprechen.                               36. § 64 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Gründung von Gesellschaften nach den                  „(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen\nAbsätzen 1 und 3 und Veränderungen in den Ge-                 oder die Übertragung ihrer Einziehung an Perso-\nsellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der                nen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3\nBerufsordnung der zuständigen Steuerberater-                  und von diesen gebildeten Berufsausübungsge-\nkammer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuer-                  meinschaften (§ 56) ist auch ohne Zustimmung\nberaterkammer sind erforderliche Auskünfte zu                 des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtre-\nerteilen und die Verträge über die gemeinsame                 tung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine\nBerufsausübung sowie deren Änderungen vorzu-                  ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Man-\nlegen.                                                        danten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig\n(5) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte                festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Man-\ndürfen eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer an-           dant über die Informationspflicht des Steuerbera-\ngelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die              ters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem\nAnnahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde                  neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten\nliegt, mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des             aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einzie-\n§ 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgeset-              hungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Ver-\nzes sowie von diesen gebildeten Berufsaus-                    schwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte\nübungsgemeinschaften eingehen (Kooperation).                  Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.“\nSie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der     37. § 66 wird wie folgt gefasst:\nKooperation ihre Berufspflichten eingehalten wer-\n„§ 66\nden. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Koope-\nration unverzüglich beendet werden.“                                               Handakten\n34. § 57 wird wie folgt geändert:                                    (1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\ntigte hat die Handakten für die Dauer von zehn\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nJahren nach Beendigung des Auftrages aufzube-\nfügt:\nwahren. Diese Verpflichtung erlischt mit der Über-\n„(2a) Steuerberater und Steuerbevollmäch-              gabe der Handakten an den Auftraggeber, spätes-\ntigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.“              tens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters\noder Steuerbevollmächtigten erhalten hat, die\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      Handakten in Empfang zu nehmen.\n„1. eine gewerbliche Tätigkeit; die zustän-             (2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\ndige Steuerberaterkammer kann von                tigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe\ndiesem Verbot Ausnahmen zulassen,                der Handakten verweigern, bis er wegen seiner\nsoweit durch die Tätigkeit eine Verlet-          Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt\nzung von Berufspflichten nicht zu er-            nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten\nwarten ist;“.                                    und der einzelnen Schriftstücke nach den Um-\nbb) Der Nummer 2 wird folgender Satz ange-                ständen unangemessen ist.\nfügt:                                                   (3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind\n„Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanz-         nur die Schriftstücke, die der Steuerberater oder\nverwaltung ist stets mit dem Beruf des               Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner berufli-\nSteuerberaters oder Steuerbevollmächtig-             chen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn\nten unvereinbar.“                                    erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen","674            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\ndem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten                gilt für die schwebenden Angelegenheiten als\nund seinem Auftraggeber, die Schriftstücke, die              von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht\ndieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten          für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer\nhat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Ar-           Weise gesorgt hat.\nbeitspapiere.                                                   (4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,              tigte, der von Amts wegen zum Abwickler bestellt\nsoweit sich der Steuerberater oder Steuerbevoll-             worden ist, kann die Abwicklung nur aus einem\nmächtigte zum Führen von Handakten der elek-                 wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit\ntronischen Datenverarbeitung bedient. Die in an-             der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuer-\nderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die               beraterkammer.\nPflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterla-\n(5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.\ngen bleiben unberührt.“\n(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer\n38. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:\nim Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens\n„Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Gel-            nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kos-\ntendmachung von Schadensersatzansprüchen auf                 tenforderungen des verstorbenen oder früheren\nAntrag Auskunft über den Namen, die Adresse                  Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im\nund die Versicherungsnummer der Berufshaft-                  eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des\npflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbe-            verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevoll-\nvollmächtigten oder der Steuerberatungsgesell-               mächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben.\nschaft, soweit der Steuerberater, Steuerbevoll-\nmächtigte oder die Steuerberatungsgesellschaft                  (7) Die Bestellung kann widerrufen werden.\nkein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an                  (8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn,\nder Nichterteilung der Auskunft hat.“                        es liegt eine schriftliche Einwilligung der Erben\n39. Dem § 69 wird folgender Absatz 7 angefügt:                   oder des früheren Steuerberaters oder Steuerbe-\nvollmächtigten vor.“\n„(7) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevoll-\nmächtigter, für den ein Vertreter bestellt ist, ge-    41. In § 72 Abs. 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3“ durch\nstorben, so sind Rechtshandlungen, die der Ver-              die Angabe „§ 56 Abs. 2“ ersetzt.\ntreter vor Eintragung der Löschung des verstor-        42. § 73 wird wie folgt gefasst:\nbenen Berufsangehörigen in das Berufsregister\n„§ 73\nvorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil\nder Berufsangehörige zur Zeit der Bestellung des                            Steuerberaterkammer\nVertreters oder zur Zeit der Vornahme der Hand-                 (1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtig-\nlung nicht mehr gelebt hat. Das Gleiche gilt                 ten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die\nfür Rechtshandlungen, die vor Eintragung der                 Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre\nLöschung des verstorbenen Berufsangehörigen                  berufliche Niederlassung haben, bilden eine Be-\nin das Berufsregister dem Vertreter gegenüber                rufskammer. Diese führt die Bezeichnung „Steuer-\nnoch vorgenommen worden sind.“                               beraterkammer“.\n40. § 70 wird wie folgt gefasst:                                    (2) Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im\n„§ 70                                 Kammerbezirk. Sie ist eine Körperschaft des öf-\nBestellung eines Praxisabwicklers                   fentlichen Rechts.\n(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevoll-                 (3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst\nmächtigter gestorben, kann die zuständige Steu-              oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebilde-\nerberaterkammer einen anderen Steuerberater                  ten Kammern bestehen. Der vormalige Geschäfts-\noder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der                bereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt\nPraxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die            als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregie-\nPraxis eines früheren Steuerberaters oder Steuer-            rung nichts anderes bestimmt.“\nbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestel-       43. In § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das\nlung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen               Wort „Oberfinanzbezirk“ durch das Wort „Kam-\nworden ist.                                                  merbezirk“ und in Abs. 1 Satz 2 das Wort „Be-\n(2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger           reich“ durch das Wort „Bezirk“ ersetzt.\nals für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf       44. In § 75 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanz-\nAntrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils             bezirke“ durch das Wort „Kammerbezirke“ und in\nhöchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er                 Satz 2 das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch das\nglaubhaft macht, dass schwebende Angelegen-                  Wort „Kammerbezirk“ ersetzt.\nheiten noch nicht zu Ende geführt werden konn-\n45. § 77a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\nten.\n(3) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden                „(3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen\nAngelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufen-            und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilun-\nden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Mo-            gen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder\nnate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzu-             der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des\nnehmen. Ihm stehen die gleichen Befugnisse zu,               Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehö-\ndie der verstorbene oder frühere Steuerberater               ren.“\noder Steuerbevollmächtigte hatte. Der Abwickler        46. § 79 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008               675\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 gen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung\n„Für die Verjährung des Anspruchs der Steuer-             über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwen-\nberaterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind              den. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Straf-\ndie für die Gebühren geltenden Vorschriften               prozessordnung) wird von der zuständigen Steu-\nentsprechend anzuwenden.“                                 erberaterkammer abgegeben. Die Staatsanwalt-\nschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-                   Beschluss des Oberlandesgerichts kann nicht an-\nfügt:                                                     gefochten werden.\n„Die Gebühren entstehen mit Inanspruch-                      (4) Das Zwangsgeld fließt der zuständigen\nnahme der besonderen Einrichtung oder Tätig-              Steuerberaterkammer zu. Es wird auf Grund einer\nkeit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag                von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Voll-\nvoraussetzen, mit dessen Eingang bei der                  streckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift\nSteuerberaterkammer, bei anderen Amtshand-                des Festsetzungsbescheides nach den Vorschrif-\nlungen mit der Beendigung der Amtshandlung.               ten beigetrieben, die für die Vollstreckung von Ur-\nDer 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-              teilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.“\nzes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen\ngilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht         49. In § 86 Abs. 2 Nr. 7 wird der abschließende Punkt\ndes Landes.“                                              durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\nsatz angefügt:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche\n47. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           Fortbildungsempfehlungen erteilen.“\n„(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen ha-          50. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:\nben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vor-\nstand oder dem durch die Satzung bestimmten                                          „§ 87a\nOrgan der zuständigen Steuerberaterkammer oder                         Wirtschaftsplan, Rechnungslegung\neinem Beauftragten des Vorstandes oder des Or-\n(1) Die Bundessteuerberaterkammer ist be-\ngans Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre\nrechtigt, abweichend von den Bestimmungen der\nHandakten vorzulegen oder vor der zuständigen\nBundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan\nSteuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt\naufzustellen, die Bücher nach den Regeln der\nnicht, wenn und soweit der Steuerberater oder\nkaufmännischen Buchführung zu führen und einen\nSteuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflich-\nJahresabschluss sowie einen Lagebericht nach\ntung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich\nhandelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.\ndurch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vor-\nlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde,                 (2) Näheres regelt die Satzung der Bundes-\nwegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit                steuerberaterkammer. § 109 Abs. 2 der Bundes-\noder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu wer-           haushaltsordnung ist anzuwenden.\nden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater                (3) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsord-\noder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur              nung sowie die Vorschriften des Teils III der Bun-\nAuskunftsverweigerung hinzuweisen.“                           deshaushaltsordnung gelten entsprechend mit\n48. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:                     Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestim-\n„§ 80a                                 mungen, die eine Buchung nach Einnahmen und\nAusgaben voraussetzen. Das Bundesministerium\nZwangsgeld bei                             der Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen\nVerletzung von Mitwirkungspflichten                  von der Anwendung der Vorschriften der Bundes-\n(1) Um einen Steuerberater oder Steuerbevoll-              haushaltsordnung zuzulassen.\nmächtigten zur Erfüllung seiner Pflichten nach                   (4) Für das Prüfungsrecht des Bundesrech-\n§ 80 anzuhalten, kann die zuständige Steuerbera-              nungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaus-\nterkammer gegen ihn, auch mehrfach, ein                       haltsordnung.“\nZwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld\ndarf eintausend Euro nicht übersteigen.                 51. § 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich an-                „(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind\ngedroht werden. Die Androhung und die Festset-                1. Warnung,\nzung des Zwangsgeldes sind dem Steuerberater\n2. Verweis,\noder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.\n3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,\n(3) Gegen die Androhung und gegen die Fest-\nsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines                 4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu\nMonats nach der Zustellung die Entscheidung des                   fünf Jahren,\nOberlandesgerichts beantragt werden. Zuständig                5. Ausschließung aus dem Beruf.“\nist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die\nSteuerberaterkammer ihren Sitz hat. Der Antrag          52. § 148 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt\nist bei der zuständigen Steuerberaterkammer                   gefasst:\nschriftlich einzureichen. Erachtet die zuständige             „Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Ver-\nSteuerberaterkammer den Antrag für begründet,                 fahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Wi-\nso hat sie ihm abzuhelfen; andernfalls ist der An-            derruf der Bestellung eingestellt wird und nach\ntrag unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzule-              dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Ver-","676            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme ge-                                      „§ 158\nrechtfertigt gewesen wäre;“.\nDurchführungsbestimmungen\nzu den Vorschriften über Steuerberater,\n53. § 152 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSteuerbevollmächtigte und\nSteuerberatungsgesellschaften\n„Eintragungen in den über den Steuerberater oder\nSteuerbevollmächtigten geführten Akten über eine                Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nWarnung sind nach fünf, über einen Verweis oder              hören der Bundessteuerberaterkammer mit Zu-\neine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen, auch               stimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nwenn sie nebeneinander verhängt wurden.“                     nung Bestimmungen zu erlassen\n1. über\n54. § 157 Abs. 7 wird aufgehoben.\na) das Verfahren bei der Zulassung zur Prü-\n55. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:                        fung, der Befreiung von der Prüfung und\nder Erteilung verbindlicher Auskünfte, insbe-\n„§ 157a                                      sondere über die Einführung von Vordrucken\nzur Erhebung der gemäß den §§ 36, 37a, 38\nÜbergangsvorschriften                               und 38a erforderlichen Angaben und Nach-\nanlässlich des Achten Gesetzes                           weise,\nzur Änderung des Steuerberatungsgesetzes                    b) die Durchführung der Prüfung, insbesondere\ndie Prüfungsgebiete, die schriftliche und\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der                     mündliche Prüfung, das Überdenken der\nab 12. April 2008 geltenden Fassung über die                       Prüfungsbewertung,\nZulassung zur Prüfung, die Befreiung von der\nPrüfung, die organisatorische Durchführung der                  c) das Verfahren bei der Wiederholung der Prü-\nPrüfung und die Abnahme der Prüfung sind                           fung,\nerstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach                     d) das Verfahren der Berufung und Abberufung\ndem 31. Dezember 2008 beginnen und für                             der Mitglieder des Prüfungsausschusses\nAnträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf                     und ihrer Stellvertreter;\nErteilung einer verbindlichen Auskunft über die\nErfüllung einzelner Voraussetzungen für die                  2. über die Bestellung;\nZulassung zur Prüfung oder über die Befreiung\n3. über das Verfahren bei der Anerkennung als\nvon der Prüfung, die nach dem 31. Dezember\nSteuerberatungsgesellschaft;\n2008 gestellt werden. Das gilt nicht für § 36 Abs. 1,\n§ 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und            4. über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44,\ndie in § 39 Abs. 1 für die Bearbeitung eines                    insbesondere über die Prüfungsgebiete, die\nAntrags auf Befreiung von der Prüfung oder auf                  Befreiung von der Prüfung und das Verfahren\nErteilung einer verbindlichen Auskunft nach                     bei der Erteilung der Bezeichnung „Landwirt-\n§ 38a bestimmte Gebührenhöhe. Die in § 39 Abs. 2                schaftliche Buchstelle“;\nbestimmte Höhe der Gebühr gilt für Prüfungen, die\nnach dem 31. Dezember 2007 beginnen.                         5. über Einrichtung und Führung des Berufsregis-\nters sowie über Meldepflichten;\n(2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November                6. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung\n2007 begonnen haben, sind die Vorschriften die-                 der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den\nses Gesetzes in der bis zum 11. April 2008 gelten-              Umfang und die Ausschlüsse des Versiche-\nden Fassung weiter anzuwenden.                                  rungsvertrages sowie über die Mindesthöhe\nder Deckungssummen.“\n(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 geht\nam 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt anhän-      57. In § 162 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 wird jeweils das Wort\ngigen Rechtsstreitigkeiten wegen der Zulassung               „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichts-\nzur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung oder              behörde“ ersetzt.\nder Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 38a      58. § 164a wird wie folgt geändert:\nund Überdenkungsverfahren die Zuständigkeit\nvon der für die Finanzverwaltung zuständigen                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nobersten Landesbehörde auf die zuständige Steu-\n„§ 164a\nerberaterkammer über.\nVerwaltungsverfahren\n(4) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 wird                        und finanzgerichtliches Verfahren“.\nab dem 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nanhängigen Rechtsstreitigkeiten wegen Prüfungs-\nentscheidungen die für die Finanzverwaltung zu-                    „(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Ange-\nständige oberste Landesbehörde durch die zu-                    legenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für\nständige Steuerberaterkammer vertreten.“                        die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-\ndesbehörde durch die zuständige Steuerbera-\n56. § 158 wird wie folgt gefasst:                                   terkammer vertreten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008               677\nArtikel 2                                     Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des\nÄnderung der Verordnung                                ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds\nzur Durchführung der Vorschriften                           oder Stellvertreters berufen. Vor der Berufung\nüber Steuerberater, Steuerbevollmächtigte                        oder Abberufung von Steuerberatern ist die\nund Steuerberatungsgesellschaften                            Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied\nder jeweilige Steuerberater ist; vor der Beru-\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften                   fung oder Abberufung eines Vertreters der Wirt-\nüber Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-                 schaft ist die für die Wirtschaft zuständige\nberatungsgesellschaften vom 12. November 1979                         oberste Landesbehörde zu hören. Bei der Be-\n(BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 16                  rufung von Stellvertretern ist eine Einzelzuord-\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I                           nung zwischen Stellvertreter und Mitglied des\nS. 2645), wird wie folgt geändert:                                    Prüfungsausschusses nicht erforderlich. Mit-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      glieder und Stellvertreter können während ihrer\na) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanz-                Amtszeit begonnene Verfahren auch nach Ab-\nverwaltung zuständige oberste Landesbehörde                   lauf ihrer Amtszeit fortführen.“\n(oberste Landesbehörde)“ durch die Wörter                 c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-\n„zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt.                     sätze 2 bis 5.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „obersten Lan-          5. § 14 wird wie folgt gefasst:\ndesbehörde“ durch die Wörter „zuständigen                                          „§ 14\nSteuerberaterkammer“ ersetzt.\nDurchführung der Prüfungen\nc) In Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter\n„oberste Landesbehörde“ durch die Wörter                     (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige\n„zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt.                 oberste Landesbehörde setzt, in der Regel jährlich\neinmal, die Prüfung der zugelassenen Bewerber\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                  durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen\na) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „zuständi-             mit den übrigen für die Finanzverwaltung zustän-\ngen Stelle“ die Wörter „nach den Vorschriften             digen obersten Landesbehörden an.\nder Wirtschaftsprüferordnung“ eingefügt.                     (2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prü-\nb) In Absatz 2 werden Nummer 3 und 4 wie folgt               fungsausschusses sind nicht öffentlich. An der\ngefasst:                                                  mündlichen Prüfung können Vertreter der für die\n„3. soweit erforderlich ein Nachweis über die             Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-\nzweijährige Tätigkeit im steuerberatenden             behörde und des Vorstandes der zuständigen\nBeruf sowie ein oder mehrere Ausbildungs-             Steuerberaterkammer teilnehmen. Anderen Perso-\nnachweise im Sinne des Artikels 7 Abs. 2              nen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nBuchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG                 ses die Anwesenheit gestatten.“\ndes Europäischen Parlaments und des Ra-           6. In § 17 werden die Wörter „oberste Landesbe-\ntes vom 7. September 2005 über die Aner-              hörde“ durch die Wörter „zuständige Steuerbera-\nkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU            terkammer“ ersetzt.\nNr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271           7. § 18 wird wie folgt gefasst:\nS. 18), geändert durch die Richtlinie 2006/\n100/EG des Rates vom 20. November 2006                                         „§ 18\n(ABl. EU Nr. L 363 S. 141),                                      Fertigung der Aufsichtsarbeiten\n4. eine Bescheinigung über eine mindestens                   (1) Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten\ndreijährige Berufsausübung in einem Mit-              werden von der für die Finanzverwaltung zustän-\ngliedstaat oder Vertragsstaat oder in der             digen obersten Landesbehörde im Einvernehmen\nSchweiz, sofern dieser Staat ein Diplom,              mit den übrigen für die Finanzverwaltung zustän-\nein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen              digen obersten Landesbehörden gestellt. Sie be-\nBefähigungsnachweis eines Drittlandes an-             stimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbei-\nerkannt hat,“.                                        tungszeit. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit\n3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „obersten              mindestens vier und höchstens sechs Stunden\nLandesbehörde“ durch die Wörter „zuständigen                 betragen. Die zuständige Steuerberaterkammer\nSteuerberaterkammer“ ersetzt.                                bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung,\nob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unter-\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                 schrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                 Kennzahl zu versehen sind.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie                 (2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu hal-\nfolgt gefasst:                                            ten. Sie sind von der zuständigen Steuerberater-\n„(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschus-              kammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem\nses und ihre Stellvertreter sind durch die für            Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl\ndie Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-              zur Verteilung an die erschienenen Bewerber aus-\ndesbehörde grundsätzlich für drei Jahre zu                zuhändigen.\nberufen. Sie können nur aus wichtigem Grund                  (3) Auf Antrag hat die zuständige Steuerbera-\nabberufen werden. Im Falle des vorzeitigen                terkammer körperbehinderten Personen für die\nAusscheidens oder der Abberufung wird der                 Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung","678             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nentsprechende Erleichterungen zu gewähren. Der                  aa) In Buchstabe c werden nach den Wörtern\nAntrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prü-                    „Landwirtschaftliche Buchstelle“ die Wörter\nfung gestellt werden. Die zuständige Steuerbera-                     „und von Bezeichnungen nach der Fachbe-\nterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen                      raterordnung“ eingefügt.\nZeugnisses verlangen.“                                          bb) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 56\n8. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „oberste Lan-                        Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 56 Abs. 1\ndesbehörde“ durch die Wörter „zuständige Steu-                       bis 3“ ersetzt.\nerberaterkammer“ ersetzt.                                    b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n9. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             „2. Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                    im Registerbezirk anerkannt werden oder\n„Sie dürfen nur die von der für die Finanzver-                    wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk\nwaltung zuständigen obersten Landesbehörde                        verlegen, und zwar\nzugelassenen Hilfsmittel benutzen.“                               a) Firma oder Name und Rechtsform,\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:                         b) Tag der Anerkennung als Steuerbera-\n„Die zuständige Steuerberaterkammer kann                             tungsgesellschaft und die für die Finanz-\nanordnen, dass nur von ihr zur Verfügung ge-                         verwaltung zuständige oberste Landes-\nstellte Ausgaben der zugelassenen Hilfsmittel                        behörde oder die Steuerberaterkammer,\nbenutzt werden dürfen.“                                              die die Anerkennung ausgesprochen\nhat,\n10. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Befugnis zur Führung der Bezeichnung\n„(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Be-                          „Landwirtschaftliche Buchstelle“,\narbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch\nd) Sitz und Anschrift,\nErklärung gegenüber der zuständigen Steuerbera-\nterkammer oder dem Aufsichtsführenden von der                        e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne\nPrüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prü-                      von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,\nfung als nicht abgelegt.“                                            f) Namen der Mitglieder des zur gesetzli-\n11. In § 24 Abs. 1 werden die Wörter „auf Vorschlag                          chen Vertretung berufenen Organs so-\nder für die Finanzverwaltung zuständigen obers-                         wie der vertretungsberechtigten Gesell-\nten Landesbehörde“ gestrichen.                                          schafter und Partner,\n12. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                   g) sämtliche weiteren Beratungsstellen und\ndie Namen der die weiteren Beratungs-\n„(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige\nstellen leitenden Personen\noberste Landesbehörde, vertreten durch die zu-\nständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die                      sowie alle Veränderungen zu den Buchsta-\ndie Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben,                     ben a und c bis g;“.\nschriftlich zu bescheiden.“                            17a. Dem § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n12a. In § 26 Abs. 1 werden die Wörter „oberste Lan-               „Die Eintragung von Bezeichnungen nach der\ndesbehörde“ durch die Wörter „zuständige Steu-               Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Be-\nerberaterkammer“ ersetzt.                                    zeichnung nicht mehr geführt werden darf.“\n13. In § 28 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern           18. § 50 wird wie folgt geändert:\n„als Vertreter der“ die Wörter „für die Finanzver-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nwaltung zuständigen“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n14. § 29 wird wie folgt geändert:\n„(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „obersten\ndes § 154 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.“\nLandesbehörde“ durch die Wörter „zuständi-\ngen Steuerberaterkammer“ ersetzt.                   19. § 56 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oberste Lan-               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndesbehörde“ durch die Wörter „zuständige                  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nSteuerberaterkammer“ ersetzt.                                   „(2) Der Versicherer ist befugt, der zuständi-\n15. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „obersten Lan-                  gen Steuerberaterkammer Beginn und Ende\ndesbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Steu-                 des Versicherungsvertrags, jede Änderung des\nerberaterkammer“ ersetzt.                                       Versicherungsvertrags, die den nach dieser\n16. § 34 wird wie folgt geändert:                                    Verordnung vorgeschriebenen Versicherungs-\nschutz beeinträchtigt, und den Widerruf einer\na) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „obersten                vorläufigen Deckungszusage mitzuteilen. Die\nLandesbehörde“ durch das Wort „Stelle“ er-                   zuständige Steuerberaterkammer ist berech-\nsetzt.                                                       tigt, entsprechende Auskünfte bei dem Versi-\nb) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „obersten                cherer einzuholen.“\nLandesbehörde“ durch das Wort „Stelle“ er-          20. Dem § 58 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nsetzt.\n„(4) Die Vorschriften dieser Verordnung in der\n17. § 46 wird wie folgt geändert:                                 ab 12. April 2008 geltenden Fassung über die\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                         Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008             679\nPrüfung, die organisatorische Durchführung der         setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) wird\nPrüfung und die Abnahme der Prüfung sind erst-         wie folgt geändert:\nmals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem            1. § 80 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2008 beginnen und für Anträge auf\nBefreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer          a) Absatz 7 wird aufgehoben.\nverbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzel-           b) In Absatz 8 wird die Angabe „Absätze 5 bis 7“\nner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prü-                 durch die Angabe „Absätze 5 und 6“ ersetzt.\nfung oder über die Befreiung von der Prüfung,          2. § 348 wird wie folgt geändert:\ndie nach dem 31. Dezember 2008 gestellt wer-\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nden.“\n„4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten\nArtikel 3                                     des Zweiten und Sechsten Abschnitts des\nZweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.“\nÄnderung der\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.\nVerordnung zur Durchführung der\nVorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine\nArtikel 5\nDie Verordnung zur Durchführung der Vorschriften                                Änderung der\nüber die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975                        Steuerberatergebührenverordnung\n(BGBl. I S. 1906), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874), wird wie            In § 40 Abs. 8 der Steuerberatergebührenverordnung\nfolgt geändert:                                              vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt\ndurch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006\n1. In § 1 wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch die      (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird das Wort\nWörter „zuständigen Aufsichtsbehörde“ ersetzt.            „Widerspruch“ durch das Wort „Widerruf“ ersetzt.\n2. In § 2 Nr. 4, § 5 Nr. 1 Buchstabe b, § 7 Satz 1 und § 8\nAbs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Oberfinanzdi-                                  Artikel 6\nrektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.                                Änderung\n3. In § 5 Nr. 1, § 5 Nr. 2 und § 6 Nr. 1 Buchstabe b wird                      des Strafgesetzbuchs\njeweils das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch die Wör-            In § 203 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs in der\nter „Bezirk der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.                Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\n1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des\n4. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Oberfinanzdirektionen“\nGesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) geändert\ndurch das Wort „Aufsichtsbehörden“ ersetzt.\nworden ist, werden nach dem Wort „privatärztlichen“\nein Komma und das Wort „steuerberaterlichen“ einge-\nArtikel 4                         fügt.\nÄnderung\nder Abgabenordnung                                                  Artikel 7\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                                   Inkrafttreten\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-      Kraft.","680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. April 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}