{"id":"bgbl1-2008-13-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":13,"date":"2008-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/13#page=111","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_13.pdf#page=111","order":4,"title":"Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV)","law_date":"2008-04-07T00:00:00Z","page":655,"pdf_page":111,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008                   655\nVerordnung\nüber die gute fachliche Praxis\nbei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen\n(Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung – GenTPflEV)*)\nVom 7. April 2008\nAuf Grund des § 16b Abs. 6 des Gentechnikgesetzes                                            §3\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-\nMitteilungspflicht\nber 1993 (BGBl. I S. 2066), der durch Artikel 1 Nr. 14\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I                        (1) Der Erzeuger hat den Nachbarn spätestens drei\nS. 186) eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 17 des Geset-              Monate vor der Aussaat oder Anpflanzung folgende An-\nzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) geändert worden               gaben mitzuteilen:\nist, verordnet die Bundesregierung:                                  1. seinen Namen und seine Anschrift,\n2. das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der\n§1                                      Anbaufläche,\nAnwendungsbereich                              3. die Pflanzenart sowie die Bezeichnung und den spe-\nzifischen Erkennungsmarker der gentechnischen\nDiese Verordnung regelt die Grundsätze der guten                     Veränderung.\nfachlichen Praxis im Sinne des § 16b Abs. 3 des Gen-\nÄnderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzu-\ntechnikgesetzes bei der erwerbsmäßigen Erzeugung\nteilen. In der Mitteilung ist der Nachbar auf die Rege-\ngentechnisch veränderter Pflanzen.\nlung des Absatzes 2 hinzuweisen und aufzufordern,\ndem Erzeuger innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob\n§2                                  die benachbarten Flächen mit nicht gentechnisch ver-\nänderten Pflanzen bestellt werden, welcher Art diese\nBegriffsbestimmungen                             Pflanzen angehören und welche Bewirtschaftungsform\ngeplant ist.\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n(2) Erhält der Erzeuger innerhalb eines Monats nach\n1. Anbaufläche: eine landwirtschaftlich, forstwirtschaft-            Zugang der Mitteilung beim Nachbarn nicht die erfor-\nlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte Fläche,              derlichen Auskünfte, kann er davon ausgehen, dass der\ndie mit gentechnisch veränderten Pflanzen bestellt              Nachbar keine Pflanzen derselben Art oder andere Aus-\nworden oder dafür vorgesehen ist,                               kreuzungspartner auf benachbarten Flächen anbaut.\n(3) Ist dem Erzeuger ein Nachbar nicht bekannt,\n2. benachbarte Fläche: eine landwirtschaftlich, forst-               kann er die in Absatz 1 genannte Mitteilung an den Ei-\nwirtschaftlich oder gartenbauwirtschaftlich genutzte            gentümer der betreffenden Fläche richten und diesen\nFläche, die – ganz oder zum Teil – innerhalb des in             zugleich auffordern, die Mitteilung an den Bewirtschaf-\nder Anlage für die jeweilige Pflanzenart festgelegten           ter weiterzuleiten. Erhält der Erzeuger innerhalb eines\nAbstands vom Rand der Anbaufläche liegt,                        Monats nach Zugang der Mitteilung beim Eigentümer\nkeine Rückäußerung, kann er davon ausgehen, dass\n3. Erzeuger: ein Bewirtschafter einer Anbaufläche,                   der Eigentümer die Fläche selbst bewirtschaftet.\n4. Nachbar: ein Bewirtschafter einer benachbarten Flä-\n§4\nche.\nAnpassungspflicht\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-    Der Erzeuger hat dafür zu sorgen, dass die Anbau-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften  flächen den in der Anlage zu dieser Verordnung für die\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft jeweilige Pflanzenart aufgeführten Anforderungen ent-\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363     sprechen. Hierbei hat er die nach § 3 fristgerecht einge-\nS. 81), sind beachtet worden.                                     gangenen Angaben der Nachbarn zu berücksichtigen.","656             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008\n§5                               ner geeigneten Technik auf das Mindestmaß zu be-\nAnfragepflicht                         schränken.\nSoweit eine nach § 16 Abs. 5a des Gentechnikge-                                      §9\nsetzes öffentlich bekannt gemachte Genehmigung be-\nsondere Bedingungen für die Verwendung zum Schutz                           Eingesetzte Gegenstände\nbesonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder                 Der Erzeuger hat Einrichtungen, Maschinen und Ge-\ngeografischer Gebiete enthält, hat der Erzeuger spätes-     räte, die zur Aussaat, zur Ernte, zur Aufbereitung oder\ntens drei Monate vor der erstmaligen Aussaat oder An-       zur Beförderung von gentechnisch verändertem Saat-,\npflanzung bei der nach Landesrecht zuständigen Be-          Pflanz- oder Erntegut eingesetzt wurden, sorgfältig zu\nhörde oder einer anderen nach Landesrecht beauftrag-        reinigen, bevor sie für nicht gentechnisch verändertes\nten Stelle anzufragen, ob und inwieweit diese Bedin-        Saat-, Pflanz- oder Erntegut eingesetzt werden.\ngungen in seinem Fall einschlägig sind. Satz 1 findet\nentsprechende Anwendung, wenn sich die in der Ge-                                      § 10\nnehmigung enthaltenen Verwendungsbedingungen ge-\nändert haben. Sollten sich nach der Beantwortung der                               Durchwuchs\nAnfrage nach Satz 1 aus naturschutzfachlicher Sicht             (1) Nach Abschluss des Anbaus von gentechnisch\nÄnderungen bezüglich des Schutzes besonderer Öko-           veränderten Pflanzen hat der Erzeuger die Anbaufläche\nsysteme, Umweltgegebenheiten oder geografischer             nach Maßgabe der in der Anlage für die jeweilige Pflan-\nGebiete ergeben, informiert die zuständige Landesbe-        zenart aufgeführten Anforderungen auf Durchwuchs zu\nhörde den Bewirtschafter über diese Änderungen.             überwachen und diesen zu beseitigen, soweit die An-\nbaufläche in der folgenden Vegetationsperiode nicht er-\n§6                               neut mit gentechnisch veränderten Pflanzen derselben\nLagerung                            Art bestellt wird. In die Überwachung auf Durchwuchs\nsind auch landwirtschaftliche Nutzflächen einzube-\nDer Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in            ziehen,\nfremde Grundstücke, insbesondere durch Witterungs-\neinflüsse oder Verschleppung durch Tiere,                   1. die bei der Ernte überfahren worden sind oder\n1. gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut in         2. auf denen vermehrungsfähiges Material verschüttet\ngeschlossenen Behältnissen oder sorgfältig abge-             worden ist.\ndeckt und getrennt von nicht gentechnisch verän-            (2) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters geht die\ndertem Saat- oder Pflanzgut derselben Art,              Pflicht nach Absatz 1 auf den neuen Bewirtschafter\n2. Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit       über, soweit dieser Kenntnis von dem vorhergegange-\nes vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in ge-       nen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen hat\nschlossenen Lagerräumen oder sorgfältig abgedeckt       oder haben muss.\nzu lagern. Die Behältnisse und das gelagerte Erntegut\n§ 11\nsind zu kennzeichnen. Wird das Erntegut auf der Fläche\ngelagert, die im Standortregister gemeldet ist, so ent-                      Aufbringen von Stoffen\nfällt die Kennzeichnung.                                        Auf Flächen, auf denen Düngemittel oder andere\nStoffe aufgebracht werden, die offenkundig nicht nur\n§7                               geringfügig vermehrungsfähige Bestandteile von gen-\nBeförderung                           technisch veränderten Pflanzen enthalten, findet § 10\nentsprechende Anwendung.\n(1) Der Erzeuger hat zum Schutz gegen Einträge in\nfremde Grundstücke, insbesondere durch Verwehen,\n§ 12\n1. gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzgut in ge-\nschlossenen Behältnissen,                                                    Aufzeichnungen\n2. Erntegut gentechnisch veränderter Pflanzen, soweit           (1) Der Erzeuger hat Aufzeichnungen zu führen über\nes vermehrungsfähige Bestandteile enthält, in ge-       die Sorte des gentechnisch veränderten Saat- oder\nschlossenen Fahrzeugen oder bei der Beförderung         Pflanzguts, die Schläge des Betriebs, die Aufbringung\nauf Fahrzeugen mit offener Ladefläche sorgfältig ab-    von Stoffen nach § 11 und die pflanzenbaulichen Maß-\ngedeckt                                                 nahmen nach den §§ 5, 8 und 10 sowie den pflanzen-\nartspezifischen Vorgaben der Anlage.\nzu befördern.\n(2) Der Erzeuger hat die Aufzeichnungen nach\n(2) Ist gentechnisch verändertes Saat-, Pflanz- oder     Absatz 1 für mindestens fünf Jahre nach Ablauf des\nErntegut bei der Beladung oder bei der Beförderung          Jahres, in dem Maßnahmen nach § 10 durchzuführen\nverschüttet worden, ist es dem gleichen Saat-, Pflanz-      sind, im Betrieb aufzubewahren, soweit für die betref-\noder Erntegut wieder zuzuführen, gesondert zu verwer-       fende Pflanzenart in der Anlage nichts anderes be-\nten oder zu vernichten.                                     stimmt ist. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der\nnach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.\n§8\n(3) Bei einem Wechsel des Bewirtschafters hat der\nBewirtschaftungsmaßnahmen                      frühere Bewirtschafter dem neuen Bewirtschafter eine\nBei allen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließ-          Abschrift aller Aufzeichnungen auszuhändigen, die für\nlich der Ernte sind Einträge von gentechnisch veränder-     die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach dieser\nten Organismen in fremde Grundstücke durch Wahl ei-         Verordnung erforderlich sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008                      657\n§ 13                                                                      § 14\nÜbergangsregelung                                                             Inkrafttreten\nDie §§ 3, 4 Satz 2 und § 5 sind erstmals ab dem                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n1. Oktober 2008 anzuwenden.                                          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. April 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008\nAnlage\n(zu § 2 Nr. 1, § 4, § 5, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1)\nPflanzenartspezifische Vorgaben\nGentechnisch veränderter Mais\n1. Benachbarte Flächen\nBeim Anbau von gentechnisch verändertem Mais sind diejenigen Flächen\nbenachbart nach § 2 Nr. 2, die – ganz oder zum Teil – innerhalb eines Ab-\nstands von 300 Metern vom Rand der Anbaufläche liegen.\n2. Mindestabstand\nZwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais\nund dem Rand einer benachbarten Fläche mit konventionell angebautem,\nnicht gentechnisch verändertem Mais hat der Erzeuger einen Mindestab-\nstand von 150 Metern einzuhalten.\nZwischen dem Rand einer Anbaufläche mit gentechnisch verändertem Mais\nund dem Rand einer benachbarten Fläche mit ökologisch angebautem, nicht\ngentechnisch verändertem Mais hat der Erzeuger einen Mindestabstand von\n300 Metern einzuhalten.\nDer Erzeuger hat durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden, dass Flächen,\nauf denen Mais angebaut wird, der nicht gentechnisch verändert ist und zur\nVerwendung als Saatgut bestimmt ist, wesentlich beeinträchtigt werden.\n3. Andere Maßnahmen\nDer Mindestabstand nach Nummer 2 Satz 1 und 2 darf im Falle amtlicher\nVersuche unterschritten werden, soweit durch andere Maßnahmen, insbe-\nsondere durch Entfernen oder Eintüten der männlichen Blütenstände (Fah-\nnen) vor der Blüte und durch Anlage einer Mantelsaat, ein Austrag von Pollen\naus der Anbaufläche verhindert wird.\n4. Überwachung und Beseitigung von Durchwuchs\nDie Überprüfung auf Durchwuchs gemäß § 10 Abs. 1 hat nach der Ernte\nsowie in dem auf den Anbau des gentechnisch veränderten Maises folgen-\nden Jahr zu erfolgen. Sofern Durchwuchsmais festgestellt wird, verlängert\nsich der Zeitraum der Überprüfung um jeweils ein Jahr. Eventueller Durch-\nwuchs ist unverzüglich zu beseitigen.\n5. Fruchtfolge\nEine Anbaufläche darf frühestens im zweiten auf die Ernte des gentechnisch\nveränderten Maises folgenden Jahr mit nicht gentechnisch verändertem Mais\nbestellt werden. Wenn Durchwuchsmais festgestellt wurde, darf die Anbau-\nfläche frühestens im zweiten auf die Feststellung des Durchwuchsmaises\nfolgenden Jahr mit nicht gentechnisch verändertem Mais bestellt werden."]}