{"id":"bgbl1-2008-13-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":13,"date":"2008-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/13#page=103","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_13.pdf#page=103","order":3,"title":"Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen","law_date":"2008-04-02T00:00:00Z","page":647,"pdf_page":103,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008             647\nVerordnung\nzur Einführung von Luftsicherheitsschulungen\nVom 2. April 2008\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 und 3 des Luftsicherheits-      die Umsetzung, Durchführung und Überwachung von\ngesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), der zu-        Luftsicherheitsmaßnahmen verantwortlich ist, kann\nletzt durch Artikel 337 Nr. 2 der Verordnung vom 31. Ok-     von der Schulungsverpflichtung freigestellt werden.\ntober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in         Voraussetzung ist, dass dieses Sicherheitspersonal\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-          die Anforderungen gemäß Kapitel 12.2 Nr. 1 Buch-\ntengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verord-       stabe a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/\nnet das Bundesministerium des Innern im Einverneh-           2002 des Europäischen Parlaments und des Rates\nmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und           vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer\nStadtentwicklung, dem Bundesministerium der Finan-           Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt\nzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und             (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) erfüllt. Die Freistellung bean-\nTechnologie:                                                 tragt der Arbeitgeber bei der zuständigen Luftsicher-\nheitsbehörde.\nArtikel 1                               (5) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen\nLuftsicherheits-Schulungsverordnung                 bleiben auch dann für die Umsetzung und Ausführung\n(LuftSiSchulV)                         der Schulungsmaßnahmen verantwortlich, wenn sie\nEigensicherungspflichten, einschließlich der Schulung,\n§1                               durch andere im Auftrag vornehmen lassen.\nAnwendungsbereich                                                     §2\n(1) Diese Verordnung gilt für Flugplatzbetreiber und                        Ausbildungspersonal\nLuftfahrtunternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1\nNr. 6, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2           (1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen er-\noder Abs. 4 des Luftsicherheitsgesetzes verpflichtet         füllen ihre Schulungsverpflichtung mit Hilfe von zuge-\nsind, Personal zu schulen.                                   lassenen Ausbildern. Zugelassene Ausbilder müssen\nüber die erforderliche Erfahrung und Befähigung gemäß\n(2) Nicht nach dieser Verordnung zu schulen sind          Kapitel 12.2 Nr. 1 Buchstabe a des Anhangs der Ver-\nBedienstete oder Beliehene der Luftsicherheits- und          ordnung (EG) Nr. 2320/2002 verfügen.\nLuftfahrtbehörden sowie Vollzugsbeamte an den für\nFlugplätze zuständigen Dienststellen von Bundespoli-             (2) Ausbilder erhalten auf Antrag des Flugplatzbe-\nzei, Polizei und Zoll.                                       treibers oder des Luftfahrtunternehmens eine auf\nlängstens drei Jahre befristete Zulassung. Die Zulas-\n(3) Im Sinne dieser Verordnung sind                       sung erteilt die für den Antragsteller zuständige Luftsi-\n1. Sicherheitspersonal: alle Personen, die Sicherungs-       cherheitsbehörde, wenn die Voraussetzungen des\nmaßnahmen nach § 8 oder § 9 des Luftsicherheits-         Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind. Die Zulassung kann auf\ngesetzes wahrnehmen. Hierzu zählen nicht Luftsi-         einzelne Themengebiete der Ausbildung beschränkt\ncherheitskontrollkräfte, Ausbilder oder das Personal,    werden. Sie gilt auch im Zuständigkeitsbereich anderer\ndessen Tätigkeit nicht durch die Ausführung oder         Luftsicherheitsbehörden. Die Zulassung nach Satz 1 ist\nÜberwachung von Sicherungsmaßnahmen geprägt              zu widerrufen, wenn schwerwiegende Mängel in der\nist;                                                     Ausbildung festgestellt werden und nicht zu erwarten\n2. Luftsicherheitskontrollkräfte: alle Personen, die im      ist, dass diese durch eine Fortbildungsunterweisung\nRahmen der Sicherungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1           nach Absatz 3 Satz 2 zu beheben sind.\nSatz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luft-          (3) Zugelassene Ausbilder müssen ab ihrer Zulas-\nsicherheitsgesetzes die Überprüfung von Personal,        sung jährlich eine mindestens vierstündige Fortbil-\nmitgeführten Gegenständen, Fahrzeugen, Waren,            dungsunterweisung zur Luftsicherheit und den neues-\nVersorgungsgütern, Fracht oder Post durchführen;         ten sicherheitsbezogenen Entwicklungen besuchen.\n3. Ausbilder: alle Personen, die Schulungsprogramme          Stellt die zuständige Luftsicherheitsbehörde bei ge-\nfür Sicherheitspersonal, Luftsicherheitskontrollkräfte   schultem Personal Mängel in der Ausbildung fest, kann\noder sonstiges Personal entwickeln oder durchfüh-        sie die Fortbildungsunterweisung des Ausbilders um\nren;                                                     bis zu zwölf Stunden verlängern. Die Fortbildungsunter-\nweisung wird von Flugplatzbetreibern und Luftfahrtun-\n4. sonstiges Personal: diejenigen Personen, die ohne         ternehmen unter Mitwirkung der jeweiligen Führungs-\nBegleitung einer gemäß dieser Rechtsverordnung           kräfte (§ 1 Abs. 4) durchgeführt; die zuständige Luft-\ngeschulten Person Zutritt zu nicht allgemein zu-         sicherheitsbehörde wird beteiligt. Jeder Ausbilder legt\ngänglichen Bereichen eines Flugplatzes haben und         einen Nachweis über die Fortbildungsunterweisung un-\nnicht Passagier, Sicherheitspersonal, Luftsicher-        verzüglich der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vor.\nheitskontrollkraft oder Ausbilder sind;\n(4) Liegt der zuständigen Luftsicherheitsbehörde\n5. Unterrichtsstunden: Lerneinheiten mit einer Dauer         nicht spätestens 13 Monate nach der Zulassung und\nvon 45 Minuten.                                          erneut nach spätestens 25 Monaten ein Nachweis über\n(4) Sicherheitspersonal der Flugplatzbetreiber und        die Fortbildungsunterweisung vor, soll sie die Zulas-\nder Luftfahrtunternehmen, das als Führungskraft für          sung widerrufen. Wird nach Ablauf der Befristung der","648             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008\nZulassung eine neue Zulassung nach Absatz 2 bean-           die nicht länger als sechs Monate zurückliegen sollen,\ntragt, so darf diese nur erteilt werden, wenn eine Fort-    erworben hat, oder Personal, das bereits vergleichbare\nbildungsunterweisung nach Absatz 3 Satz 1 innerhalb         praktische Erfahrungen im Bereich des Luftverkehrs\nder letzten zwölf Monate nachgewiesen wird.                 und der Luftsicherheit besitzt, kann eine Kurzschulung\nvon mindestens acht Unterrichtsstunden erhalten. Die\n§3                              Kurzschulung muss das Personal auf die vorgesehene\nTätigkeit vorbereiten. Über die Zulässigkeit der Kurz-\nSchulungen für Sicherheits-\nschulung und ihre geplanten Inhalte entscheidet die zu-\npersonal und Luftsicherheitskontrollkräfte\nständige Luftsicherheitsbehörde auf Antrag des Flug-\n(1) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen          platzbetreibers oder des Luftfahrtunternehmens. Die\nschulen Sicherheitspersonal gemäß Kapitel 12.2 Nr. 2        Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch Vorlage eines\ndes Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die          beruflichen Lebenslaufs sowie entsprechender Urkun-\nSchulung muss mindestens 34 Unterrichtsstunden um-          den nachzuweisen.\nfassen.\n(5) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen bil-\n(2) Auffrischungsschulungen für Sicherheitspersonal      den Luftsicherheitskontrollkräfte nach ihrer Schulung\nführen Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen          kontinuierlich fort. Die Fortbildung orientiert sich an\nspätestens nach jeweils fünf Jahren entsprechend Ka-        den in Absatz 3 bezeichneten Themen und berücksich-\npitel 12.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/        tigt örtliche sowie einsatzspezifische Verhältnisse.\n2002 durch. Auffrischungsschulungen dauern mindes-          Besondere Schwerpunkte liegen in der Vermittlung ak-\ntens drei Stunden. Für Sicherheitspersonal, das inner-      tueller Verfahrensweisen am Arbeitsplatz, im Auffinden\nhalb von fünf Jahren seit der Schulung oder seit der        verbotener Gegenstände und im Kennenlernen neuer\nletzten Auffrischungsschulung keine Auffrischungs-          Bedrohungen für die Sicherheit des Luftverkehrs. Die\nschulung erhalten hat, wird das erteilte Befähigungs-       Mindestdauer der Fortbildung beträgt für\nzeugnis oder die erteilte Zulassung ungültig.\n1. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und Wa-\n(3) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen\nrenkontrollen jährlich 36 Stunden, davon monatlich\nschulen Luftsicherheitskontrollkräfte über die Mindest-\neine Stunde Fortbildung in der Auswertung von\ninhalte gemäß Kapitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Ver-\nRöntgenbildern,\nordnung (EG) Nr. 2320/2002 hinaus zusätzlich zu fol-\ngenden Themen:                                              2. Luftsicherheitskontrollkräfte für Personalkontrollen\n1. Rechtsgrundlagen der Luftsicherheit,                          jährlich 16 Stunden und\n2. Waffen- und Sprengstoffrecht,                            3. Luftsicherheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen\njährlich mindestens 28 Stunden, davon monatlich\n3. Vertiefung von Kontrollabläufen,                              eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von\n4. Auswertung von Röntgenbildern und                             Röntgenbildern.\n5. Durchführung von Kontrollen einschließlich Abläufe       Über Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Fortbildung sind\nund Zuständigkeiten in einer Kontrollstelle, insbe-     zu jeder Luftsicherheitskontrollkraft Nachweise zu füh-\nsondere bei Feststellung von verbotenen Gegen-          ren und auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheits-\nständen (theoretischer und praktischer Teil).           behörde vorzulegen. Für Luftsicherheitskontrollkräfte,\nDie Schulung für Luftsicherheitskontrollkräfte für Per-     die die Mindestdauer der vorgeschriebenen Fortbildung\nsonal- und Warenkontrollen muss mindestens 140 Un-          innerhalb von zwei Jahren nicht erfüllen, wird das Be-\nterrichtsstunden umfassen. Die Schulung für Luftsi-         fähigungszeugnis ungültig.\ncherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt werden, um\nPersonen und Fahrzeuge ohne Durchleuchtungsanla-                                         §4\ngen zu kontrollieren (Luftsicherheitskontrollkräfte für\nZusatzschulungen für\nPersonalkontrollen) muss mindestens 80 Unterrichts-\nLuftsicherheitskontrollkräfte\nstunden umfassen, wobei die Schulung der Auswer-\nfür Personal- und Warenkontrollen\ntung von Röntgenbildern entfallen kann. Die Schulung\nfür Luftsicherheitskontrollkräfte, die nur eingesetzt wer-      (1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als\nden, um Warenpakete, Fracht oder Post, auch mit             Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Waren-\nDurchleuchtungsanlagen, zu kontrollieren (Luftsicher-       kontrollen besitzt, kann für die Tätigkeit als Luftsicher-\nheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen), muss mindes-     heitskontrollkraft für Frachtkontrollen qualifiziert wer-\ntens 100 Unterrichtsstunden umfassen. Die Teilnahme         den, indem die Auswertung von Röntgenbildern im\nan der Schulung zur Luftsicherheitskontrollkraft setzt      Bereich von Fracht und Post geschult wird. Die Zusatz-\ndie Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgeset-      schulung muss mindestens 20 Unterrichtsstunden um-\nzes und die körperliche Eignung für die Tätigkeit als       fassen.\nLuftsicherheitskontrollkraft voraus.\n(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindest-\n(4) Personal, das bereits Kenntnisse, die gemäß Ka-      dauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt\npitel 12.2 Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG)            der zusätzlichen Qualifikation um jährlich vier Stunden\nNr. 2320/2002 erforderlich sind, auf Lehrgängen             für Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Bereich\n1. der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO),  von Fracht und Post sowie um monatlich eine Stunde\nFortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern im\n2. einer anderen zwischen- oder überstaatlichen Ein-        Bereich von Fracht und Post. § 3 Abs. 5 Satz 5 gilt ent-\nrichtung oder                                           sprechend. Ist ein Befähigungszeugnis nicht mehr gül-\n3. der International Air Transport Association (IATA),      tig, so richtet sich die notwendige Fortbildung für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008               649\nErhalt des verbleibenden Befähigungszeugnisses nach           1. Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Waren-\n§ 3 Abs. 5.                                                        kontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens\n40 Unterrichtsstunden\n§5                                    a) die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf\nZusatzschulungen für                                Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibili-\nLuftsicherheitskontrollkräfte für Personalkontrollen                    tätsprüfungen,\n(1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als            b) die Durchführung von Personen- und Kfz-Kon-\nLuftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen be-                 trollen sowie Plausibilitätsprüfungen und\nsitzt, kann für die Tätigkeit als                                  c) die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter\n1. Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Waren-                Gegenstände geschult werden sowie\nkontrollen qualifiziert werden, indem in mindestens            d) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle\n60 Unterrichtsstunden                                               vorgenommen wird;\na) die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf     2. Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen\nden Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspür-             qualifiziert werden, indem in mindestens 32 Unter-\ngeräten,                                                  richtsstunden\nb) die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Ge-            a) die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf\ngenstände und                                                  Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibili-\nc) die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter                   tätsprüfungen und\nGegenstände geschult werden sowie                         b) die Durchführung von Personen- und Kfz-Kon-\nd) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle               trollen sowie Plausibilitätsprüfungen geschult\nvorgenommen wird;                                              werden sowie\n2. Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen qua-          c) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle\nlifiziert werden, indem in mindestens 20 Unterrichts-               vorgenommen wird.\nstunden                                                       (2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindest-\na) die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf     dauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt\nden Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspür-        der zusätzlichen Qualifikation\ngeräten,                                             1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich zwölf Stun-\nb) die Durchführung von Fracht- und Postkontrollen             den für Fortbildung zu Personal- und Warenkontrol-\nund                                                       len sowie um monatlich eine Stunde Fortbildung in\nder Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter\nc) die Auswertung von Röntgenbildern im Bereich                Gegenstände;\nvon Fracht und Post geschult werden sowie\n2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich acht Stunden\nd) eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle          für Fortbildung zu Personen- und Kfz-Kontrollen\nfür Fracht und Post vorgenommen wird.                     sowie Plausibilitätsprüfungen.\n(2) Die in § 3 Abs. 5 Satz 4 vorgegebene Mindest-          § 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähi-\ndauer für Fortbildungen verlängert sich für den Erhalt        gungszeugnis nicht mehr gültig, richtet sich die not-\nder zusätzlichen Qualifikation                                wendige Fortbildung für den Erhalt des verbleibenden\n1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich vier Stunden       Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.\nfür Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Be-\nreich mitgeführter Gegenstände sowie um monatlich                                         §7\neine Stunde und jährlich weitere vier Stunden Fort-                               Zusatzschulungen\nbildung in der Auswertung von Röntgenbildern mit-                           für Luftsicherheitsassistenten\ngeführter Gegenstände;\n(1) Personal, das bereits erfolgreich für den Einsatz\n2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich vier Stunden       nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes ge-\nfür Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Be-          prüft wurde (Luftsicherheitsassistenten), kann für die\nreich Fracht und Post sowie um monatlich eine             Tätigkeit als\nStunde und jährlich weitere vier Stunden Fortbildung\nin der Auswertung von Röntgenbildern im Bereich           1. Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Waren-\nvon Fracht und Post.                                           kontrollen und als Luftsicherheitskontrollkraft für\nPersonalkontrollen qualifiziert werden, indem in min-\n§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähi-               destens 16 Unterrichtsstunden\ngungszeugnis nicht mehr gültig, richtet sich die not-\nwendige Fortbildung für den Erhalt des verbleibenden               a) die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf\nBefähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 5.                                  Personen- und Kfz-Kontrollen sowie Plausibili-\ntätsprüfungen und\n§6                                    b) die Durchführung von Kfz-Kontrollen sowie Plau-\nZusatzschulungen für                                sibilitätsprüfungen geschult werden sowie\nLuftsicherheitskontrollkräfte für Frachtkontrollen               c) eine praktische Einweisung für Kfz-Kontrollen\n(1) Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als                 und Plausibilitätsprüfungen vorgenommen wird;\nLuftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen besitzt,    2. Luftsicherheitskontrollkraft für Frachtkontrollen qua-\nkann für die Tätigkeit als                                         lifiziert werden, indem in mindestens 20 Unterrichts-","650               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008\nstunden die Auswertung von Röntgenbildern im Be-         stunde dauert. Die Lernerfolgskontrolle besteht aus ei-\nreich von Fracht und Post geschult wird.                 nem aktiven Dialog mit den Schulungsteilnehmern so-\n(2) Die Mindestdauer für Fortbildungen für Luftsi-        wie mündlichen Verständnisfragen.\ncherheitsassistenten, die das Bundesministerium des               (3) Luftsicherheitskontrollkräfte werden von der zu-\nInnern vorgibt, verlängert sich für den Erhalt der zusätz-    ständigen Luftsicherheitsbehörde oder einer von ihr be-\nlichen Qualifikation                                          stimmten, geeigneten Stelle gemäß den §§ 10 bis 19\n1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 um jährlich vier Stunden       geprüft. Falls eine Person erneut als Luftsicherheits-\nfür Fortbildung zu Kfz-Kontrollen und Plausibilitäts-    kontrollkraft beschäftigt wird, die die ausgeübte Tätig-\nprüfungen;                                               keit länger als sechs Monate unterbrochen hat oder de-\n2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 um jährlich vier Stunden       ren Prüfung bei Erstaufnahme der Tätigkeit länger als\nfür Fortbildung zu besonderen Bedrohungen im Be-         sechs Monate zurückliegt, kann die zuständige Luft-\nreich von Fracht und Post sowie um monatlich eine        sicherheitsbehörde eine erneute Prüfung verlangen.\nStunde Fortbildung in der Auswertung von Röntgen-        Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen zeigen\nbildern im Bereich von Fracht und Post.                  die erneute Beschäftigung einer solchen Person bei\nder zuständigen Luftsicherheitsbehörde an.\n§ 3 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein Befähi-\ngungszeugnis nicht mehr gültig, so richtet sich die not-          (4) Inhalt und Umfang der Prüfung von Personal, das\nwendige Fortbildung für den Erhalt der Qualifikation als      bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskon-\nLuftsicherheitsassistent nach den Vorgaben des Bun-           trollkraft für Personal- und Warenkontrollen besitzt oder\ndesministeriums des Innern. Entfällt die Qualifikation        Luftsicherheitsassistent ist und zusätzlich ein weiteres\nals Luftsicherheitsassistent, so richtet sich die notwen-     Befähigungszeugnis anstrebt, werden auf die prakti-\ndige Fortbildung für den Erhalt des Befähigungszeug-          schen Prüfungsteile für das angestrebte Befähigungs-\nnisses nach § 3 Abs. 5.                                       zeugnis beschränkt.\n§8                                                            § 10\nSchulungen für sonstiges Personal                                        Prüfungszweck\n(1) Die Schulung des sonstigen Personals muss\nDie Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften dient\nmindestens drei Stunden für den theoretischen Teil um-\nder Feststellung, ob der Prüfling das Ziel der Ausbil-\nfassen. Die praktische Einweisung dauert mindestens\ndung erreicht hat und in der Lage ist, selbstständig\neine Stunde und erfolgt durch betriebs- oder stations-\nund eigenverantwortlich folgende Kontrollen durchzu-\nleitendes Personal oder durch den Ausbilder an Ort und\nführen:\nStelle. Schulung und Einweisung erfolgen gemäß Kapi-\ntel 12.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/            1. Personal- und Warenkontrollen gemäß § 8 Abs. 1\n2002 und müssen spätestens sechs Wochen nach Be-                   Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicher-\nginn der Tätigkeit des sonstigen Personals abgeschlos-             heitsgesetzes,\nsen sein. Die Schulung kann unterbleiben, sofern das\nsonstige Personal eine gültige Schulungsbescheini-            2. Personalkontrollen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\ngung nach § 20 Abs. 1 besitzt.                                     des Luftsicherheitsgesetzes oder\n(2) Schulungen für sonstiges Personal, dem vom            3. Frachtkontrollen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des\nFlugplatzbetreiber Ausweise für den Zutritt zu nicht all-          Luftsicherheitsgesetzes.\ngemein zugänglichen Bereichen ohne Begleitung durch\neine berechtigte Person ausgestellt werden, erfolgen                                      § 11\ndurch den Flugplatzbetreiber, sofern sie nicht durch\nein Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Die                                 Prüfungsausschuss\npraktische Einweisung erfolgt durch den Arbeitgeber               (1) Die Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prü-\noder Auftraggeber, für den oder in dessen Auftrag das         fungsausschuss und benennt seinen Vorsitzenden, der\nsonstige Personal tätig ist. Sofern sonstiges Personal        einer Luftsicherheitsbehörde angehören muss. Dem\nkeine Ausweise für den Zutritt zu nicht allgemein zu-         Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer\ngänglichen Bereichen ohne Begleitung durch eine be-           angehören. Der Prüfungsvorsitzende entscheidet im\nrechtigte Person von einem Flugplatzbetreiber erhält,         Einzelfall auch, ob Beobachter zur Prüfung zugelassen\nsind Luftfahrtunternehmen zur Schulung und Einwei-            werden. Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden wer-\nsung ihres oder des in ihrem Auftrag tätigen sonstigen        den auf deren Antrag als Beobachter zugelassen.\nPersonals verpflichtet.\n(2) Das Ausbildungsunternehmen ist auf Anforde-\n(3) Schulung und Einweisung müssen nach spätes-           rung der Luftsicherheitsbehörde verpflichtet, dem Prü-\ntens fünf Jahren wiederholt werden.                           fungsausschuss die für die Prüfung erforderlichen\nRäume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur\n§9                                Verfügung zu stellen. Der Prüfungsausschuss kann sich\nLernerfolgskontrollen, Prüfungen                  jederzeit vom ordnungsgemäßen Zustand dieser\n(1) Die Ausbilder führen im Rahmen der Schulung           Räume und Gegenstände überzeugen.\ndes sonstigen Personals eine Lernerfolgskontrolle                 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen\ndurch, über die ein Nachweis zu führen ist.                   gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 qualifiziert sein. Eine Zulas-\n(2) Die Ausbilder führen während oder nach der            sung gemäß § 2 Abs. 2 ist entbehrlich. Ein Ausbilder\nSchulung des Sicherheitspersonals eine Lernerfolgs-           kann nicht an der Prüfung der von ihm ausgebildeten\nkontrolle durch, die insgesamt eine weitere Unterrichts-      Luftsicherheitskontrollkräfte mitwirken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008              651\n§ 12                              Die Einzelheiten der praktischen Prüfungsteile werden\nZulassungsvoraussetzungen, Fristen                  vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben\ndes Bundesministeriums des Innern und des Bundes-\n(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:                ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n1. die Vorlage einer Bescheinigung über die Schulung          festgelegt.\nals Luftsicherheitskontrollkraft gemäß § 3 Abs. 3,\nAbs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 und 2,                                                       § 14\n2. die Vorlage eines Nachweises über eine gleichwer-                              Inhalt und Umfang\ntige Ausbildung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 oder                          der Prüfung von Luftsicherheits-\nkontrollkräften für Personalkontrollen\n3. die Vorlage eines Nachweises, dass die zuständige\nLuftsicherheitsbehörde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 eine           (1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und ei-\nerneute Prüfung verlangt hat.                             nen praktischen Teil. Die praktische Prüfung soll inner-\nhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der\nSoll die Prüfung gemäß § 9 Abs. 4 auf den praktischen         Prüfung beendet sein.\nTeil beschränkt werden, ist zusätzlich die Vorlage des\nBefähigungszeugnisses erforderlich. Die Prüfung wird              (2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus\nfür den Tätigkeitsbereich abgenommen, für den eine            18 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fra-\nBescheinigung oder ein Nachweis nach Satz 1 vorge-            gen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausge-\nlegt wurde.                                                   wählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prü-\nfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist\n(2) Anträge auf Zulassung zur Prüfung werden der           nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden.\nLuftsicherheitsbehörde oder der von ihr bestimmten            Bis zu neun der 18 Fragen können auf ortsspezifische\nStelle durch den Arbeitgeber spätestens mit Beginn            Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht\nder jeweiligen Schulung vorgelegt. Der Arbeitgeber            im Prüfungskatalog enthalten sein.\nübergibt der Luftsicherheitsbehörde spätestens sieben\n(3) Die theoretische Prüfung dauert 70 Minuten.\nWerktage vor dem Prüfungstermin eine namentliche\nAufstellung der Prüflinge.                                        (4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal\nerreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Be-\n§ 13                              antwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden al-\nlen Prüflingen vor Beginn schriftlich bekannt gegeben.\nInhalt und Umfang der Prüfung\nvon Luftsicherheitskontrollkräften                   (5) Der praktische Teil der Prüfung dauert bis zu\nfür Personal- und Warenkontrollen                 60 Minuten. Er besteht aus\n1. der Prüfung von Kontrollabläufen in der Personen-\n(1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und\nkontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang\nzwei praktische Teile. Die praktische Prüfung soll inner-\nmit zu kontrollierendem Personal und der Konflikt-\nhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der\nbewältigung anhand konkreter Situationen, und\nPrüfung beendet sein.\n2. der Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeug-\n(2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus\nkontrolle.\n30 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fra-\ngen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausge-            Die Einzelheiten des praktischen Prüfungsteils werden\nwählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prü-            vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben\nfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist            des Bundesministeriums des Innern und des Bundes-\nnicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden.            ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nBis zu zehn der 30 Fragen können auf ortsspezifische          festgelegt.\nGegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht\nim Prüfungskatalog enthalten sein.                                                         § 15\n(3) Die theoretische Prüfung dauert 120 Minuten.                               Inhalt und Umfang\nder Prüfung von Luftsicherheits-\n(4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal                        kontrollkräften für Frachtkontrollen\nerreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Be-\nantwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden al-             (1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und\nlen Prüflingen vor Beginn schriftlich bekannt gegeben.        zwei praktische Teile. Die praktische Prüfung soll inner-\nhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der\n(5) Ein praktischer Teil der Prüfung dauert 30 Minu-       Prüfung beendet sein.\nten. Er besteht aus der Auswertung von 30 Röntgenbil-\n(2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus\ndern einschließlich Beschreibung der abgebildeten Ge-\n25 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fra-\ngenstände. Ein weiterer praktischer Teil der Prüfung\ngen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausge-\ndauert bis zu 90 Minuten. Er besteht aus\nwählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prü-\n1. der Prüfung von Kontrollabläufen in der Personen-          fungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist\nkontrolle einschließlich des Verhaltens im Umgang         nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden.\nmit zu kontrollierendem Personal und der Konflikt-        Bis zu zehn der 25 Fragen können auf ortsspezifische\nbewältigung anhand konkreter Situationen,                 Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht\n2. der Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeug-         im Prüfungskatalog enthalten sein.\nkontrolle und                                                 (3) Die theoretische Prüfung dauert 100 Minuten.\n3. der Prüfung von Kontrollabläufen in der Warenkon-              (4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal\ntrolle.                                                   erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Be-","652             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008\nantwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden al-       eine weitere Wiederholung der Prüfung ohne erneute\nlen Prüflingen vor Beginn schriftlich bekannt gegeben.      Schulung zulassen.\n(5) Ein praktischer Teil der Prüfung dauert 30 Minu-         (2) Wurde nur der theoretische Prüfungsteil oder nur\nten. Er besteht aus der Auswertung von 30 Röntgenbil-       der theoretische und ein praktischer Prüfungsteil be-\ndern, einschließlich Beschreibung der abgebildeten Ge-      standen, erhält der Prüfling von der Luftsicherheitsbe-\ngenstände. Ein weiterer praktischer Teil der Prüfung        hörde hierüber eine Bestätigung, die er bei der erneuten\ndauert bis zu 30 Minuten. Er besteht aus der Prüfung        Anmeldung zum praktischen Prüfungsteil vorzulegen\nvon Kontrollabläufen in der Frachtkontrolle. Die Einzel-    hat.\nheiten der praktischen Prüfungsteile werden vom Prü-\nfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des\nBundesministeriums des Innern und des Bundesminis-                                     § 20\nteriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festge-\nSchulungsbescheinigungen,\nlegt.\nBefähigungszeugnisse, Zulassungen\n§ 16                                 (1) Jede Person, die alle Elemente einer Schulung\nZulassung zur praktischen Prüfung                besucht hat, erhält vom Ausbilder eine Schulungsbe-\nscheinigung. Die Schulungsbescheinigung nach einer\nZur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die\nSchulung für Sicherheitspersonal enthält eine Doku-\ntheoretische Prüfung bestanden hat. Wer den ersten\nmentation der Lernerfolgskontrolle, die es der zuständi-\nTeil der praktischen Prüfung nicht bestanden hat, wird\ngen Luftsicherheitsbehörde ermöglicht, ein Befähi-\nzur weiteren praktischen Prüfung nicht zugelassen.\ngungszeugnis oder eine Zulassung auszustellen.\n§ 17                                 (2) Auf Antrag des Arbeitgebers stellt die zuständige\nBewertung von Prüfungsleistungen                 Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage der vorgeleg-\nten Schulungsbescheinigung für Sicherheitspersonal\n(1) Alle Prüfungsteile müssen erfolgreich absolviert\nein Befähigungszeugnis oder eine Zulassung aus, so-\nwerden.\nfern die Schulung erfolgreich war. Für Luftsicherheits-\n(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden,         kontrollkräfte stellt die zuständige Luftsicherheits-\nwenn mehr als 70 Prozent der zu erreichenden Punkt-         behörde ein Befähigungszeugnis nach bestandener\nzahl erzielt werden.                                        Prüfung aus. Das Befähigungszeugnis und die Zulas-\n(3) Die praktischen Prüfungsteile werden bestanden,      sung gelten auch im Zuständigkeitsbereich anderer\nwenn                                                        Luftsicherheitsbehörden. Die zuständige Luftsicher-\nheitsbehörde kann ein Befähigungszeugnis oder eine\n1. bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbo-\nZulassung aufheben und ein Befähigungszeugnis ein-\ntener Gegenstand übersehen wird,\nziehen, wenn schwerwiegende Zweifel an der Befähi-\n2. bei der Nachkontrolle von Personen oder Gepäck           gung entstehen.\nkein verbotener Gegenstand übersehen wird,\n(3) Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen\n3. bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens\ndürfen als Sicherheitspersonal und Luftsicherheitskon-\n60 Prozent aller abgebildeten Gegenstände richtig\ntrollkräfte nur Personen einsetzen, die ein Befähigungs-\nbeschrieben werden und\nzeugnis oder eine Zulassung für die von ihnen wahrge-\n4. keine erheblichen Fehler im Kontrollablauf festge-       nommene Tätigkeit besitzen. Verlangt die zuständige\nstellt werden.                                          Luftsicherheitsbehörde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 eine\n(4) Bei der Leistungsbewertung sind die Mitglieder       erneute Prüfung, so wird das Befähigungszeugnis un-\ndes Prüfungsausschusses unabhängig; bei unter-              gültig.\nschiedlichen Auffassungen entscheidet der oder die\nVorsitzende.                                                    (4) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann bei\nPersonalengpässen, die unvorhersehbar sind und nicht\nanders abgewendet werden können, den Einsatz von\n§ 18\nLuftsicherheitsassistenten als Luftsicherheitskontroll-\nTäuschung, sonstige Verstöße                   kräfte für Personal- und Warenkontrollen an bis zu sie-\nHat ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung         ben Tagen pro Kalenderjahr bei einem Flugplatzbetrei-\nder Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich ei-       ber oder Luftfahrtunternehmen zulassen.\nnes Täuschungsversuches schuldig gemacht, kann der\nVorsitzende die gesamte Prüfung für nicht bestanden                                    § 21\nerklären und den Prüfling bei schwerwiegenden Verstö-\nßen von einer Wiederholungsprüfung ausschließen.                         Musterlehrpläne und Formulare\nEine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss\nder gesamten Prüfung zulässig.                                  Das Bundesministerium des Innern erstellt im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau\n§ 19                             und Stadtentwicklung Musterlehrpläne für die Ausbil-\ndungen nach § 3 Abs. 3 und § 8 sowie Formulare für\nWiederholung der Prüfung                     die Ausbilderzulassung nach § 2 Abs. 2, die Bestäti-\n(1) Wird ein Prüfungsteil erstmalig nicht bestanden,     gung der bestandenen Theorieprüfung nach § 19\nso kann dieser einmal innerhalb von sechs Monaten           Abs. 2, die Schulungsbescheinigung nach § 20 Abs. 1\nohne erneute Schulung wiederholt werden. Die Luftsi-        und die Ausstellung von Befähigungszeugnissen nach\ncherheitsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen         § 20 Abs. 2. Diese Formulare sind zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008            653\n§ 22                              2. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:\nÜbergangsvorschriften                                                    „§ 4\nPrüfungsgebühren\n(1) Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine erstmalige\nSchulung entfallen, wenn der Antragsteller der zustän-              Für Amtshandlungen nach den Nummern 5 und 6\ndigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Jahres              des Gebührenverzeichnisses sind die Gebühren\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung nachweist, dass             spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstel-\ngleichwertige Ausbildungen absolviert wurden. Die                lung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.“\nLuftsicherheitsbehörde stellt für gleichwertig ausgebil-     3. Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden die §§ 5 bis 8.\ndetes Sicherheitspersonal die Befähigungszeugnisse\noder Zulassungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus. Die            4. In dem neuen § 7 wird die Angabe „7 und 8“ durch\nAuffrischungsschulung gemäß § 3 Abs. 2 muss in die-              die Angabe „12 und 13“ ersetzt.\nsem Fall fünf Jahre nach der ursprünglichen Schulung         5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:\nerfolgen. Die Wiederholung von Schulung und Einwei-\nsung nach § 8 Abs. 3 muss fünf Jahre nach der ur-                a) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern ein-\nsprünglichen Schulung erfolgen.                                     gefügt:\n„5    Abnahme der Prüfung von Luft-\n(2) Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine Prüfung\nsicherheitskontrollkräften nach\nvon Luftsicherheitskontrollkräften entfallen, wenn der                    § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und\nAntragsteller der zuständigen Luftsicherheitsbehörde                      § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG\ninnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verord-\nnung nachweist, dass                                                5.1.1 je Luftsicherheitskontrollkraft für 300 €\nPersonal- und Warenkontrollen\n1. eine gleichwertige Prüfung bestanden wurde,\n5.1.2 je Luftsicherheitskontrollkraft für 250 €\n2. nach der letzten bestandenen Prüfung die Tätigkeit\nPersonal- und Warenkontrollen\nals Luftsicherheitskontrollkraft oder als Luftsicher-                 bei Wiederholung mindestens\nheitsassistent nie länger als sechs Monate unterbro-                  eines praktischen Teiles der\nchen war und                                                          Prüfung oder Ablegung nur des\npraktischen Teiles der Prüfung\n3. eine Fortbildung erfolgte, die den Vorgaben des § 3\nAbs. 5 entspricht, wobei die Hälfte der in § 3 Abs. 5           5.2.1 je Luftsicherheitskontrollkraft für 200 €\nSatz 4 vorgesehenen Stundenzahl ausreichend ist.                      Frachtkontrollen\nDie Luftsicherheitsbehörde stellt das erforderliche Be-             5.2.2 je Luftsicherheitskontrollkraft für 150 €\nfähigungszeugnis aus.                                                     Frachtkontrollen bei Wiederho-\nlung mindestens eines prakti-\n(3) Ausbilder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\nschen Teiles der Prüfung oder\ndieser Verordnung bereits seit mindestens drei Jahren                     Ablegung nur des praktischen\nununterbrochen im Bereich der Luftsicherheit ausbil-                      Teiles der Prüfung\nden, erhalten auf ihren Antrag von der für die erfolgte\nAusbildung zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine                  5.3.1 je Luftsicherheitskontrollkraft für 250 €\nauf längstens drei Jahre befristete Zulassung, auch                       Personalkontrollen\nwenn sie die Voraussetzungen gemäß Kapitel 12.2\nNr. 1 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EG)                   5.3.2 je Luftsicherheitskontrollkraft für 200 €\nNr. 2320/2002 noch nicht erfüllen. Die Zulassung wird                     Personalkontrollen bei Wieder-\nauf die bisher behandelten Themengebiete der Ausbil-                      holung des praktischen Teiles\nder Prüfung oder Ablegung nur\ndung beschränkt. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.\ndes praktischen Teiles der Prü-\nfung\nArtikel 2\n6     Abnahme der Prüfung von Luft-\nÄnderung der                                        sicherheitsassistenten nach § 5\nLuftsicherheitsgebührenverordnung                               Abs. 5 LuftSiG\nDie Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai                6.1   je Person                           250 €\n2007 (BGBl. I S. 944) wird wie folgt geändert:\n6.2   je Person bei Wiederholung          200 €\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                           mindestens eines praktischen\nTeiles der Prüfung\na) In Nummer 1 wird die Angabe „1 und 4“ durch die\nAngabe „1 und 4 bis 9“ ersetzt.                              7     Befreiung oder Reduzierung von      50 bis\nSchulungsverpflichtungen (§ 1       200 €\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „6 und 9“ durch die                    Abs. 4, § 3 Abs. 4 LuftSiSchulV)\nAngabe „11 und 14“ ersetzt.                                        je Person\nc) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 5“ durch                 7.1   Ablehnung der Befreiung oder         50 €\ndie Angabe „Nummer 10“ ersetzt.                                    Reduzierung von Schulungs-\nverpflichtungen (§ 1 Abs. 4, § 3\nd) In Nummer 5 wird die Angabe „7 und 8“ durch die                    Abs. 4 LuftSiSchulV) je Person\nAngabe „12 und 13“ ersetzt.","654           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008\n8     Ausstellung von Befähigungs-          20 bis                            Artikel 3\nzeugnissen oder Zulassungen             40 €\nfür Sicherheitspersonal (§ 20                                          Änderung\nAbs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1                                        der Luftsicherheits-\nSatz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis                       Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung\n8.1   Ablehnung der Ausstellung von           20 €       § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeits-\nBefähigungszeugnissen oder\nüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I\nZulassungen für Sicherheitsper-\nsonal (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 22                S. 947) wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 2 LuftSiSchulV)\n1. Die Wörter „Personal- und Warenkontrollen“ werden\n9     Ausstellung von Befähigungs-          20 bis       durch die Wörter „Personal- und Warenkontrollen\nzeugnissen für Luftsicherheits-         40 €       oder Frachtkontrollen“ ersetzt.\nkontrollkräfte ohne Abnahme\neiner Prüfung (§ 22 Abs. 2                     2. Die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ wird durch die\nSatz 2 LuftSiSchulV) je Zeugnis                    Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.\n9.1   Ablehnung der Ausstellung von         20 €“.\nBefähigungszeugnissen          für\nLuftsicherheitskontrollkräfte oh-                                       Artikel 4\nne Abnahme einer Prüfung (§ 22\nAbs. 2 Satz 2 LuftSiSchulV)                                           Inkrafttreten\nb) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nNummern 10 bis 15.                                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. April 2008\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}