{"id":"bgbl1-2008-13-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":13,"date":"2008-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/13#page=101","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_13.pdf#page=101","order":2,"title":"Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)","law_date":"2008-04-02T00:00:00Z","page":645,"pdf_page":101,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008               645\nVerordnung\nzur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung\n(AsylZBV)\nVom 2. April 2008\nAuf Grund des § 88 Abs. 1 des Asylverfahrensgeset-            (2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli           auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den ande-\n1993 (BGBl. I S. 1361), der durch Artikel 3 Nr. 50 des       ren Staaten nach der Verordnung gemäß § 1 Nr. 4 bei\nGesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) neu           1. der endgültigen Identifizierung,\ngefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium\ndes Innern:                                                  2. der Auskunft über die gemäß Artikel 4 der Verord-\nnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit über-\n§1                                     mittelten und in der zentralen Datenbank gespei-\ncherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung\nDie Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden               und Sperrung.\nfür die Ausführung\n1. des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die                                           §3\nBestimmung des zuständigen Staates für die Prü-              (1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-\nfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen       schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenz-\nGemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner          behörden) sind zuständig für die Maßnahmen und Ent-\nÜbereinkommen) (BGBl. 1994 II S. 791),                   scheidungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2\n2. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom            Nr. 1, wenn ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen\n18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und        Raum der Bundesrepublik Deutschland in unmittelba-\nVerfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der         rem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten\nfür die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-     Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat ange-\ngen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags        troffen wurde und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass\nzuständig ist (ABl. EU Nr. L 50 S. 1),                   dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedstaat\nnach dem Übereinkommen gemäß § 1 Nr. 1 oder der\n3. der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission\nVerordnung nach § 1 Nr. 2 zuständig ist.\nvom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-\nmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra-              (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zustän-\ntes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur       dig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2\nBestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung       Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn ein Drittstaatsangehöriger aus\neines von einem Drittstaatsangehörigen in einem          der Bundesrepublik Deutschland in einen angrenzen-\nMitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist       den Staat unerlaubt eingereist ist und dort im grenzna-\n(ABl. EU Nr. L 222 S. 3),                                hen Raum angetroffen wurde und eine mit grenzpolizei-\nlichen Aufgaben betraute Behörde für das Auf- und\n4. der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom\nWiederaufnahmeersuchen zuständig ist.\n11. Dezember 2000 über die Einrichtung von\n„Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zollver-\nzum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner         waltung.\nÜbereinkommens (ABl. EG Nr. L 316 S. 1).\n§4\n§2                                    Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für\n(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist       welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begrün-\nzuständig für die Ausführung des Übereinkommens              det wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden über-\nnach § 1 Nr. 1 und der Verordnungen nach § 1 Nr. 2           nimmt es diese Verfahren.\nund 3 in Bezug auf\n§5\n1. die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeer-\nsuchen an die anderen Staaten sowie die Festle-              Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausfüh-\ngung der Modalitäten der Überstellung,                   rung der Verordnung nach § 1 Nr. 4 in Bezug auf die\n2. die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeer-          1. Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit,\nsuchen der anderen Staaten sowie die Festlegung          2. Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Er-\nder Modalitäten der Überstellung,                             gebnisse,\n3. den Informationsaustausch sowie die notwendigen           3. Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und\nMitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehöri-          an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt\ngen.                                                          hat,","646             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2008\n4. Berichtigung und Löschung der gemäß Artikel 8 der        7. Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik\nVerordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit          Deutschland nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung\nübermittelten und in der zentralen Datenbank ge-             (EG) Nr. 2725/2000.\nspeicherten Daten,\n§6\n5. Löschung und Vernichtung der von der Zentralein-\nheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsonstige Daten,                                          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Asylzuständigkeitsbestim-\nmungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I\n6. Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale     S. 2852), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Geset-\nDatenbank zugriffsberechtigten Behörden,                 zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. April 2008\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}