{"id":"bgbl1-2008-12-9","kind":"bgbl1","year":2008,"number":12,"date":"2008-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/12#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-12-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_12.pdf#page=43","order":9,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung","law_date":"2008-04-02T00:00:00Z","page":531,"pdf_page":43,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008                        531\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verpackungsverordnung*)\nVom 2. April 2008\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 23 Nr. 1, 2                           1. Getränkekartonverpackungen (Blockpackung,\nund 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 1                               Giebelpackung, Zylinderpackung),\nund des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreis-                          2. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpa-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September                                ckungen,\n1994 (BGBl. I S. 2705) und auf Grund des § 7 Abs. 1\nNr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 sowie des § 12                             3. Folien-Standbodenbeutel.“\nAbs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,                         c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nvon denen § 7 Abs. 3 und 5 durch Artikel 1 Nr. 2 Buch-                              „(6) Restentleerte Verpackungen im Sinne\nstabe b und § 12 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 4 des Ge-                            dieser Verordnung sind Verpackungen, deren In-\nsetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert                              halt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden\nworden sind, verordnet die Bundesregierung nach An-                              ist.“\nhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der\nd) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\nRechte des Bundestages:\n„(11) Endverbraucher im Sinne dieser Verord-\nArtikel 1                                         nung ist derjenige, der die Waren in der an ihn\ngelieferten Form nicht mehr weiter veräußert.\nDie Verpackungsverordnung vom 21. August 1998\nPrivate Endverbraucher im Sinne dieser Verord-\n(BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nnung sind Haushaltungen und vergleichbare An-\nGesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), wird wie\nfallstellen von Verpackungen, insbesondere\nfolgt geändert:\nGaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtun-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                              gen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und ty-\npische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Ki-\n„Um diese Ziele zu erreichen, soll die Verord-\nnos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbe-\nnung das Marktverhalten der durch die Verord-\nreichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sport-\nnung Verpflichteten so regeln, dass die abfall-\nstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfall-\nwirtschaftlichen Ziele erreicht und gleichzeitig\nstellen im Sinne von Satz 2 sind außerdem land-\ndie Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb\nwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe,\ngeschützt werden.“\ndie über haushaltsübliche Sammelgefäße für Pa-\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „der §§ 8                            pier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackun-\nund 9“ durch die Angabe „des § 9“ ersetzt.                             gen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                einem 1 100-Liter-Umleerbehälter im haushalts-\nüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden kön-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnen.“\n„(2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser\ne) Absatz 12 wird aufgehoben.\nVerordnung sind geschlossene oder überwie-\ngend geschlossene Verpackungen für flüssige                     3. § 6 wird wie folgt gefasst:\nLebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Le-                                                  „§ 6\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die\nPflicht zur Gewährleistung\nzum Verzehr als Getränk bestimmt sind, ausge-\nder flächendeckenden Rücknahme\nnommen Joghurt und Kefir.“\nvon Verkaufsverpackungen, die\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                            beim privaten Endverbraucher anfallen\n„(4) Ökologisch vorteilhafte Einweggetränke-                       (1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte\nverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind:                      Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim\nprivaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen       Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackun-\ngen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 10), zuletzt geän-       der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufs-\ndert durch die Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments          verpackungen an einem oder mehreren Systemen\nund des Rates vom 9. März 2005 über Verpackungen und Verpa-               nach Absatz 3 zu beteiligen. Abweichend von Satz 1\nckungsabfälle (ABl. EU Nr. L 70 S. 17) umgesetzt. Die Verpflichtungen\naus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des\nkönnen Vertreiber, die mit Ware befüllte Servicever-\nRates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem            kaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2\nGebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif-         Satz 2, die typischerweise beim privaten Endver-\nten für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204       braucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen,\nS. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18),        von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorver-\nsind beachtet worden.                                                     treibern dieser Serviceverpackungen verlangen,","532              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\ndass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelie-          zen 2 und 3 haben Hersteller, Vertreiber oder die\nferten Serviceverpackungen an einem oder mehre-               von ihnen beauftragten Dritten, die am 1. Januar\nren Systemen nach Absatz 3 beteiligen. Verkaufs-              2009 eine Selbstentsorgung unter Einhaltung der\nverpackungen nach Satz 1 dürfen an private End-               in Satz 1 genannten Anforderungen durchführen,\nverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die               die Bescheinigung innerhalb von 30 Kalendertagen\nHersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen             nach dem 1. Januar 2009 der zuständigen Behörde\nan einem System nach Absatz 3 beteiligen. Zum                 zuzuleiten. Absatz 5 Satz 3 und Anhang I Nr. 1, 2\nSchutz gleicher Wettbewerbsbedingungen für die                Abs. 4 und Nr. 4 gelten entsprechend.\nnach Satz 1 Verpflichteten und zum Ersatz ihrer\n(3) Ein System hat flächendeckend im Einzugs-\nKosten können die Systeme nach Absatz 3 auch\ngebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich\ndenjenigen Herstellern und Vertreibern, die sich an\ndie regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleer-\nkeinem System beteiligen, die Kosten für die\nter Verkaufsverpackungen beim privaten Endver-\nSammlung, Sortierung, Verwertung oder Besei-\nbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender\ntigung der von diesen Personen in Verkehr ge-\nWeise zu gewährleisten und die in Anhang I ge-\nbrachten und vom System entsorgten Verpackun-\nnannten Anforderungen zu erfüllen. Ein System\ngen in Rechnung stellen. Soweit ein Vertreiber\n(Systembetreiber, Antragsteller) nach Satz 1 hat\nnachweislich die von ihm in Verkehr gebrachten\ndie in seinem Sammelsystem erfassten Verpackun-\nund an private Endverbraucher abgegebenen Ver-\ngen einer Verwertung entsprechend den Anforde-\nkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurückge-\nrungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen und die An-\nnommen und auf eigene Kosten einer Verwertung\nforderungen nach Anhang I Nr. 2 und 3 zu erfüllen.\nentsprechend den Anforderungen nach Anhang I\nMehrere Systeme können bei der Einrichtung und\nNr. 1 zugeführt hat, können die für die Beteiligung\ndem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.\nan einem System nach Absatz 3 geleisteten Ent-\ngelte zurückverlangt werden. Satz 5 gilt entspre-                (4) Ein System nach Absatz 3 ist abzustimmen\nchend für Verkaufsverpackungen, die von einem                 auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlich-\nanderen Vertreiber in Verkehr gebracht wurden,                rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es\nwenn es sich um Verpackungen derselben Art,                   eingerichtet wird. Die Abstimmung ist Vorausset-\nForm und Größe und solcher Waren handelt, die                 zung für die Feststellung nach Absatz 5 Satz 1.\nder Vertreiber in seinem Sortiment führt. Der Nach-           Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen. Die Be-\nweis nach Satz 5 hat entsprechend den Anforde-                lange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\nrungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 4 und 8 zu              sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die öf-\nerfolgen.                                                     fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die\nÜbernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen,\n(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Her-\ndie für die Sammlung von Materialien der im An-\nsteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die nach § 3\nhang I genannten Art erforderlich sind, gegen ein\nAbs. 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen\nangemessenes Entgelt verlangen. Systembetreiber\ngleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei diesen\nkönnen von den öffentlich-rechtlichen Entsor-\nAnfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackun-\ngungsträgern verlangen, ihnen die Mitbenutzung\ngen entsprechend Absatz 8 Satz 1 zurücknehmen\ndieser Einrichtungen gegen ein angemessenes Ent-\nund einer Verwertung zuführen und der Hersteller\ngelt zu gestatten. Die öffentlich-rechtlichen Entsor-\noder Vertreiber oder der von ihnen hierfür beauf-\ngungsträger können im Rahmen der Abstimmung\ntragte Dritte durch Bescheinigung eines unabhängi-\nverlangen, dass stoffgleiche Nicht-Verpackungsab-\ngen Sachverständigen nachweist, dass sie\nfälle gegen ein angemessenes Entgelt erfasst wer-\n1. im jeweiligen Land geeignete, branchenbezo-                den. Systembetreiber sind verpflichtet, sich anteilig\ngene Erfassungsstrukturen eingerichtet haben,             an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsor-\ndie die regelmäßige kostenlose Rückgabe ent-              gungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung\nsprechend Absatz 8 Satz 1 bei allen von den               für ihr jeweiliges System und durch die Errichtung,\nHerstellern und Vertreibern mit Verpackungen              Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung\nbelieferten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2         von Flächen entstehen, auf denen Sammelgroßbe-\nund 3 unter Berücksichtigung bestehender ent-             hältnisse aufgestellt werden. Die Abstimmung darf\nsprechender branchenbezogener Erfassungs-                 der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im\nstrukturen für Verkaufsverpackungen nach § 7              Wettbewerb nicht entgegenstehen. Ein System\nAbs. 1 gewährleisten,                                     kann sich der Abstimmung unterwerfen, die im Ge-\n2. die Verwertung der Verkaufsverpackungen ent-               biet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ-\nsprechend den Anforderungen des Anhangs I                 gers bereits gilt, ohne dass der Entsorgungsträger\nNr. 1 und 4 gewährleisten, ohne dabei Verkaufs-           eine neue Abstimmung verlangen kann. Bei jeder\nverpackungen anderer als der innerhalb der je-            wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen\nweiligen Branche von den jeweils teilnehmenden            für den Betrieb des Systems im Gebiet des öffent-\nHerstellern und Vertreibern vertriebenen Verpa-           lich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann dieser\nckungen oder Transport- und Umverpackungen                eine angemessene Anpassung der Abstimmung\nin den Mengenstromnachweis einzubeziehen.                 nach Satz 1 verlangen.\nDie Bescheinigung ist mindestens einen Monat vor                 (5) Die für die Abfallwirtschaft zuständige\nBeginn der Rücknahme der zuständigen obersten                 oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Be-                 Behörde stellt auf Antrag des Systembetreibers\nhörde vorzulegen. Der Beginn der Rücknahme ist                fest, dass ein System nach Absatz 3 flächen-\nschriftlich anzuzeigen. Abweichend von den Sät-               deckend eingerichtet ist. Die Feststellung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008               533\nSatz 1 kann nachträglich mit Nebenbestimmungen                Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art,\nversehen werden, die erforderlich sind, um die beim           Form und Größe sowie solcher Waren, die der Ver-\nErlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzun-            treiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit\ngen auch während des Betriebs des Systems dau-                einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadrat-\nerhaft sicherzustellen. Die für die Abfallwirtschaft          metern beschränkt sich die Rücknahmeverpflich-\nzuständige oberste Landesbehörde oder die von                 tung auf die Verpackungen der Marken, die der Ver-\nihr bestimmte Behörde kann bei der Feststellung               treiber in Verkehr bringt. Hersteller und Vorvertrei-\nnach Satz 1 oder nachträglich verlangen, dass der             ber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind\nSystembetreiber eine angemessene, insolvenz-                  im Fall des Satzes 2 verpflichtet, die nach Satz 1\nsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder         zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tat-\ndie von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser            sächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzuneh-\nVerordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und             men und einer Verwertung entsprechend den Anfor-\ndie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder             derungen nach Anhang I Nr. 1 zuzuführen sowie die\ndie zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen               Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Es\nErsatzvornahme verlangen können. Die Feststel-                können abweichende Vereinbarungen über den Ort\nlung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeit-            der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen\npunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.                werden. Die Anforderungen an die Verwertung kön-\n(6) Die zuständige Behörde kann ihre Feststel-             nen auch durch eine erneute Verwendung erfüllt\nlung nach Absatz 5 Satz 1 ganz oder teilweise wi-             werden. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.\nderrufen, wenn sie feststellt, dass die in Absatz 3              (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Verkaufs-\ngenannten Anforderungen nicht eingehalten wer-                verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter im Sinne\nden. Sie gibt den Widerruf öffentlich bekannt. Der            von § 8 und pfandpflichtige Einweggetränkeverpa-\nWiderruf ist auf Verpackungen bestimmter Materia-             ckungen im Sinne von § 9. Anhang I Nummer 3\nlien zu beschränken, wenn nur diese die Verwer-               Abs. 1 bleibt unberührt.\ntungsquoten nach Anhang I nicht erreichen. Die zu-               (10) Diese Vorschrift gilt nicht für Mehrwegver-\nständige Behörde kann ihre Feststellung nach Ab-              packungen.“\nsatz 5 Satz 1 ferner widerrufen, wenn sie feststellt,\ndass der Betrieb des Systems eingestellt ist.              4. § 7 wird wie folgt gefasst:\n(7) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsa-                                       „§ 7\nmen Stelle zu beteiligen. Die Gemeinsame Stelle                              Rücknahmepflichten für\nhat insbesondere die folgenden Aufgaben:                                 Verkaufsverpackungen, die nicht\n1. Ermittlung der anteilig zuzuordnenden Verpa-                      beim privaten Endverbraucher anfallen\nckungsmengen mehrerer Systeme im Gebiet ei-                  (1) Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen,\nnes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers,            die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen,\n2. Aufteilung der abgestimmten Nebenentgelte,                 sind verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte,\nrestentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tat-\n3. wettbewerbsneutrale       Koordination     der Aus-\nsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer\nschreibungen.\nNähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Ver-\nDie Feststellung nach Absatz 5 wird unwirksam,                wertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.\nwenn ein System sich nicht innerhalb von drei Mo-             Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf\nnaten nach der Feststellung an der Gemeinsamen                Verpackungen der Art, Form und Größe sowie sol-\nStelle beteiligt. Die Gemeinsame Stelle muss ge-              cher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment\nwährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen            führt. Es können abweichende Vereinbarungen über\nBedingungen zugänglich ist und die Vorschriften               den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung ge-\nzum Schutz personenbezogener Daten sowie von                  troffen werden.\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten\n(2) Hersteller und Vorvertreiber von Verpackun-\nwerden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die nach\nrechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die\nAbsatz 1 zurückgenommenen Verpackungen am\nGemeinsame Stelle die Kommunalen Spitzenver-\nOrt der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zu-\nbände an.\nrückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen.\n(8) Falls kein System nach Absatz 3 eingerichtet           Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nist, sind alle Letztvertreiber verpflichtet, vom priva-\n(3) Hersteller und Vertreiber nach den Absätzen 1\nten Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Ver-\nund 2 können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach\nkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Über-\ndieser Verordnung zusammenwirken.“\ngabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgelt-\nlich zurückzunehmen und einer Verwertung ent-              5. § 8 wird wie folgt gefasst:\nsprechend den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1                                        „§ 8\nzuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I\nNr. 4 zu erfüllen. Die Anforderungen an die Verwer-                          Rücknahmepflichten für\ntung können auch durch eine erneute Verwendung                 Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter\noder Weitergabe an Vorvertreiber oder Hersteller er-             (1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpa-\nfüllt werden. Der Letztvertreiber muss den privaten           ckungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflich-\nEndverbraucher durch deutlich erkennbare und les-             tet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,\nbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit                dass gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom\nnach Satz 1 hinweisen. Die Verpflichtung nach                 Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unent-","534              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\ngeltlich zurückgegeben werden können. Sie müs-                  (2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht\nsen den Endverbraucher durch deutlich erkennbare             ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackun-\nund lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und          gen im Sinne von § 3 Abs. 4, die folgende Getränke\nim Versandhandel durch andere geeignete Maßnah-              enthalten:\nmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. So-               1. Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Bier-\nweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten End-                mischgetränke,\nverbrauchern anfallen, können abweichende Ver-\neinbarungen über den Ort der Rückgabe und die                2. Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer und alle\nKostenregelung getroffen werden.                                 übrigen trinkbaren Wässer,\n3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlen-\n(2) Die zurückgenommenen Verpackungen sind\nsäure (insbesondere Limonaden einschließlich\neiner erneuten Verwendung oder einer Verwertung,\nCola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eis-\nVerpackungen gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stoff-\ntee). Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von\nlichen Verwertung, zuzuführen, soweit dies tech-\nSatz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüse-\nnisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.\nsäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Min-\n(3) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpa-              destanteil von 50 Prozent an Milch oder an Er-\nckungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflich-             zeugnissen, die aus Milch gewonnen werden,\ntet, die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1                diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 1\nbis 5 entsprechend zu erfüllen. Die Dokumentation                der Diätverordnung, ausgenommen solche für\nist der für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen             intensive Muskelanstrengungen, vor allem für\nBehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Ver-               Sportler, im Sinne von Anlage 8 Nr. 7 der Diät-\ntreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. An-              verordnung, und Mischungen dieser Getränke,\nhang I Nr. 4 Satz 13 und 14 gilt entsprechend.“\n4. alkoholhaltige Mischgetränke, die\n6. § 9 wird wie folgt gefasst:                                      a) hergestellt wurden unter Verwendung von\n„§ 9                                       aa) Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des\nPfanderhebungs-                                        Gesetzes über das Branntweinmonopol\nund Rücknahmepflicht für                                    der Branntweinsteuer unterliegen, oder\nEinweggetränkeverpackungen                              bb) Fermentationsalkohol aus Bier, Wein\n(1) Vertreiber, die Getränke in Einweggetränke-                        oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch\nverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter                          in weiterverarbeiteter Form, der einer\nbis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von                    technischen Behandlung unterzogen\nihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens                           wurde, die nicht mehr der guten Herstel-\n0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpa-                           lungspraxis entspricht, und einen Alko-\nckung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackun-                        holgehalt von weniger als 15 Volumen-\ngen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung                          prozent aufweisen, oder\nan Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand                    b) weniger als 50 Prozent Wein oder weinähnli-\nist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handels-                che Erzeugnisse, auch in weiterverarbeiteter\nstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu                      Form, enthalten.\nerheben. Vertreiber haben Getränke in Einwegge-\n(3) Hersteller und Vertreiber von ökologisch vor-\ntränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfand-\nteilhaften Einweggetränkeverpackungen sowie von\npflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deut-\nEinweggetränkeverpackungen, die nach Absatz 2\nlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfand-\nkeiner Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet,\npflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bun-\nsich an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteili-\ndesweit tätigen Pfandsystem zu beteiligen, das\ngen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die\nSystemteilnehmern die Abwicklung von Pfander-\nbeim privaten Endverbraucher anfallen.“\nstattungsansprüchen untereinander ermöglicht.\nDas Pfand ist bei Rücknahme der Verpackungen              7. § 10 wird wie folgt gefasst:\nzu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackun-                                       „§ 10\ngen darf das Pfand nicht erstattet werden. Hinsicht-                         Vollständigkeitserklärung\nlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8 entsprechend.                          für Verkaufsverpackungen, die\nBei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht                       in den Verkehr gebracht werden\nunterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4,\ndass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8                  (1) Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Ver-\nSatz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialar-           kehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai\nten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunst-           eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit\nstoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackun-            Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vo-\ngen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die              rangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Ver-\nder Vertreiber in Verkehr bringt. Beim Verkauf aus           kehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung,\nAutomaten hat der Vertreiber die Rücknahme und               die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerbera-\nPfanderstattung durch geeignete Rückgabemög-                 ter, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unab-\nlichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Ver-              hängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2\nkaufsautomaten zu gewährleisten. Die zurückge-               Abs. 4 geprüft wurde, abzugeben und nach Ab-\nnommenen Einweggetränkeverpackungen im Sinne                 satz 5 zu hinterlegen.\nvon Satz 1 sind vorrangig einer stofflichen Verwer-             (2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu\ntung zuzuführen.                                             enthalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008                535\n1. zu Materialart und Masse der im vorangegange-             nach Absatz 2 Nr. 2 über eine Beteiligung an ihrem\nnen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Ver-              System für das vorangegangene Kalenderjahr bei\nkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7, jeweils           der in Absatz 5 Satz 6 genannten Stelle jährlich\ngesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 ge-            bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres zu hinterlegen.\nnannten Materialarten,                                   Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.\n2. zur Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 für              (7) Die Systeme nach § 6 Abs. 3 erstatten der\ndie Verkaufsverpackungen, die dazu bestimmt              Stelle nach Absatz 5 Satz 6 die erforderlichen Kos-\nwaren, bei privaten Endverbrauchern anzufallen,          ten und Auslagen für die Hinterlegungen nach den\n3. zu Materialart und Masse der im vorangegange-             Absätzen 5 und 6 sowie die Einrichtung und den\nnen Kalenderjahr nach § 6 Abs. 2 in Verkehr ge-          Betrieb der Hinterlegungsstelle. Die Stelle nach Ab-\nbrachten Verkaufsverpackungen einschließlich             satz 5 Satz 6 ermittelt die Kostenanteile für die ein-\ndes Namens desjenigen, der den Nachweis nach             zelnen Systeme nach § 6 Abs. 3 entsprechend dem\nAnhang I Nr. 4 hinterlegt,                               Verhältnis der Anzahl der von ihnen nach Absatz 6\njeweils übermittelten Systembeteiligungen. Die\n4. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen                Systeme nach § 6 Abs. 3 haften insoweit gesamt-\nnach § 7.                                                schuldnerisch.“\n(3) Vertreiber, die mit Ware befüllte Servicever-      8. § 11 wird wie folgt geändert:\nkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2, die typischerweise beim privaten Endver-\nbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen,              „Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfül-\nkönnen von den Herstellern oder Vertreibern oder                 lung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter\nVorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlan-                bedienen.“\ngen, dass letztere die Verpflichtung nach Absatz 1           b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nSatz 1 übernehmen, soweit sie sich hinsichtlich der\n„§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirt-\nvon ihnen gelieferten Serviceverpackungen an ei-\nschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.“\nnem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 be-\nteiligen.                                                 9. § 13 wird wie folgt geändert:\n(4) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpa-         a) In Absatz 1 wird die Angabe „ppm“ durch die\nckungen nach § 6 der Materialarten Glas von mehr                 Angabe „Milligramm je Kilogramm“ ersetzt.\nals 80 000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nvon mehr als 50 000 Kilogramm oder der übrigen in                   „(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpa-\nAnhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten von                ckungen aus sonstigem Glas, die die Bedingun-\nmehr als 30 000 Kilogramm im Kalenderjahr in Ver-                gen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von\nkehr bringen, haben jährlich eine Vollständigkeits-              250 Milligramm je Kilogramm.“\nerklärung nach Absatz 1 abzugeben. Unterhalb\nder Mengenschwellen nach Satz 1 sind Vollständig-        10. § 15 wird wie folgt gefasst:\nkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden                                        „§ 15\nabzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirt-                             Ordnungswidrigkeiten\nschaft zuständig sind.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5\n(5) Hersteller und Vertreiber haben die Vollstän-         des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes han-\ndigkeitserklärungen bei der örtlich zuständigen In-          delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndustrie- und Handelskammer in elektronischer\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1\nForm für drei Jahre gemäß den Anforderungen von\neine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zu-\nAnhang VI zu hinterlegen. Die Prüfbescheinigung\nrücknimmt oder einer erneuten Verwendung\nnach Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüfer, Steuer-\noder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,\nberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen\nSachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 ist mit            2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Umverpackung\nqualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 des              nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und dem\nSignaturgesetzes zu versehen. Die Industrie- und                  Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen\nHandelskammern betreiben die Hinterlegungsstel-                   oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht\nlen in Selbstverwaltung. Sie informieren die Öffent-              gibt,\nlichkeit laufend im Internet darüber, wer eine Voll-           3. entgegen § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 8 Satz 3 oder § 8\nständigkeitserklärung abgegeben hat. Sie haben je-                Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig\nder Behörde, die für die Überwachung der abfall-                  oder nicht vollständig gibt,\nwirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist, Einsicht\n4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße\nin die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen zu\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\ngewähren. Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer\nbereitstellt,\nPflichten nach diesem Absatz der Stelle, die nach\n§ 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fas-                5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Umverpackung\nsung der Bekanntmachung vom 4. September 2002                     einer erneuten Verwendung oder einer stoffli-\n(BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 8               chen Verwertung nicht zuführt,\nAbs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004                       6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 sich an einem dort\n(BGBl. I S. 3166), benannt ist.                                   genannten System nicht beteiligt,\n(6) Die Systeme (Systembetreiber, Antragsteller)            7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 eine Verkaufsverpa-\nnach § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Informationen              ckung an Endverbraucher abgibt,","536             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\n8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit             26. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 5 ein Pfand\nAnhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine Dokumenta-                 nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig er-\ntion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder            stattet,\nnicht rechtzeitig erstellt,\n27. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine Einweggeträn-\n9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit                 keverpackung nicht, nicht richtig oder nicht\nAnhang I Nr. 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht,              rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-           bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,\nzeitig hinterlegt,\n10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit             28. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 6 ein Pfand ohne\nAnhang I Nr. 4 Satz 11 eine Dokumentation                    Rücknahme der Verpackung erstattet,\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                    29. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Vollständig-\n11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Verpackung                   keitserklärung nicht, nicht richtig, nicht voll-\neiner Verwertung nicht zuführt,                              ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht,\n12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit                 nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nAnhang I Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt,             geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hin-\ndass Verpackungen erfasst werden,                            terlegt,\n13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit             30. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 eine Information\nAnhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 einen Nachweis                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           rechtzeitig hinterlegt,\nrechtzeitig erbringt,\n31. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Ver-\n14. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit                 packungsbestandteile in Verkehr bringt oder\nAnhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 5 eine Bescheini-\ngung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder        32. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder\nnicht rechtzeitig hinterlegt,                                Abkürzungen verwendet.“\n15. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit         11. § 16 wird wie folgt geändert:\nAnhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 7 einen Nachweis\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit                aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 findet“\nAnhang I Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis                      durch die Wörter „Die §§ 6 und 7 finden“ er-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht               setzt.\nrechtzeitig führt,\n17. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6 eine Ver-                 bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer                     „§ 9 findet für Einweggetränkeverpackungen\nVerwertung nicht zuführt,                                        aus Kunststoff, die die in Satz 1 genannten\n18. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in                    Voraussetzungen erfüllen und zu mindestens\nVerbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3,                     75 Prozent aus nachwachsenden Rohstoffen\neine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht                   hergestellt sind, bis zum 31. Dezember 2012\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,                     keine Anwendung, soweit sich Hersteller und\n19. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in                    Vertreiber hierfür an einem oder mehreren\nVerbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9, eine Be-                   Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen. Die Er-\nscheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-                füllung der in Satz 3 genannten Bedingung,\ndig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,                           wonach die Einweggetränkeverpackung zu\nmindestens 75 Prozent aus nachwachsen-\n20. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in                    den Rohstoffen hergestellt werden muss, ist\nVerbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11, eine                      durch einen unabhängigen Sachverständi-\nDokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vor-                  gen im Sinne des Anhangs I Nr. 2 Abs. 4\nlegt,                                                            nachzuweisen. Im Übrigen bleibt § 9 unbe-\n21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1                    rührt. Im Fall des Satzes 3 und soweit Ein-\neine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt                        weggetränkeverpackungen aus biologisch\noder einer Verwertung nicht zuführt,                             abbaubaren Kunststoffen nach Satz 1 nach\n22. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,                    § 9 Abs. 2 keiner Pfandpflicht unterliegen,\ndass Verpackungen zurückgegeben werden                           haben sich Hersteller und Vertreiber abwei-\nkönnen,                                                          chend von Satz 1 hierfür an einem System\nnach § 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich\n23. entgegen § 8 Abs. 2 zurückgenommene Verpa-                       um Verpackungen handelt, die beim privaten\nckungen einer erneuten Verwendung oder einer                     Endverbraucher anfallen.“\nVerwertung nicht zuführt,\n24. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nAnhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine Dokumenta-                   „(3) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklä-\ntion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder           rung nach § 10 Abs. 1 erstmals zum 1. Mai 2009\nnicht rechtzeitig erstellt,                                 für die im Jahr 2008 ab dem 5. April 2008 in Ver-\n25. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Dokumentation               kehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                       ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008               537\n12. Anhang I wird wie folgt gefasst:\n„Anhang I\n(zu § 6)\n1. Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher an-\nfallen\n(1) Systeme nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an\nihrem System beteiligen, die Verwertungsanforderungen der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen.\n(2) Im Jahresmittel müssen mindestens folgende Mengen an Verpackungen in Masseprozent einer stoff-\nlichen Verwertung zugeführt werden:\nMaterial\nGlas                                                                                               75 Prozent\nWeißblech                                                                                          70 Prozent\nAluminium                                                                                          60 Prozent\nPapier, Pappe, Karton                                                                              70 Prozent\nVerbunde                                                                                           60 Prozent.\nSoweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der\nQuote nach Satz 1 zulässig. Für Verbunde, die in einem Strom eines der vorgenannten Hauptmaterialien\nerfasst und einer Verwertung zugeführt werden, ist die Quote nach Satz 1 durch geeig-\nnete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Verbunde mit der Hauptmaterial-\nkomponente stofflich verwertet werden, soweit nicht die stoffliche Verwertung einer anderen Materialkom-\nponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft näher kommt, und im Übrigen die anderen Komponenten ver-\nwertet werden. Kunststoffverpackungen sind zu mindestens 60 Prozent einer Verwertung zuzuführen, wobei\nwiederum 60 Prozent dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen sind, bei denen stoffgleiches\nNeumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt (werkstoff-\nliche Verfahren).\n(3) Verpackungen aus Materialien, für die keine Verwertungsquoten vorgegeben sind, sind einer stofflichen\nVerwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Verpackungen,\ndie unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stoff-\nlichen Verwertung gleichgestellt.\n(4) Die tatsächlich erfasste Menge an Verpackungen ist unbeschadet des Absatzes 2 einer Verwertung\nzuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dies gilt auch im Fall der Mit-\nbenutzung von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 6 Abs. 4. Ansonsten\nsind sie nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß den §§ 10 und 11\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen; dabei sind sie den öffentlich-rechtlichen Ent-\nsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden oder soweit überwie-\ngende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.\n2. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3\n(1) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass Verpackungen beim privaten\nEndverbraucher (Holsysteme) oder in dessen Nähe durch geeignete Sammelsysteme (Bringsysteme) oder\ndurch eine Kombination beider Systeme erfasst werden. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle am\nSystem beteiligten Verpackungen regelmäßig zu erfassen. Die Erfassung ist auf private Endverbraucher zu\nbeschränken.\n(2) Die Betreiber der Systeme nach § 6 Abs. 3 haben sicherzustellen, dass\n1. für die in das System aufgenommenen Verpackungen tatsächlich Verwertungskapazitäten vorhanden\nsind,\n2. die nach Nummer 1 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung nachge-\nwiesen werden und\n3. falls der Systembetrieb eingestellt wird, die in den Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfass-\nten Verpackungen entsorgt werden.\n(3) Jeder Betreiber von Systemen nach § 6 Abs. 3 hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten\nund über die einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen. Dabei\nist in nachprüfbarer Weise darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden. Der\nNachweis ist jeweils zum 1. Mai des darauf folgenden Jahres auf der Grundlage der vom Antragsteller\nnachgewiesenen Menge an Verpackungen, die in das System eingebracht sind, aufgeschlüsselt nach Ver-\npackungsmaterialien zu erbringen. Die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungsanforderungen ist durch\neinen unabhängigen Sachverständigen nach Absatz 4 auf der Grundlage der Nachweise zu bescheinigen.\nDie Bescheinigung ist vom Systembetreiber bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes benannten\nStelle jeweils zum 1. Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von dieser Stelle der für die Abfallwirtschaft\nzuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Die dazugehörigen\nNachweise gemäß Satz 1 sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.","538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\n(4) Unabhängiger Sachverständiger nach Absatz 3 ist\n1. wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen Akkreditierungsrates in einem allgemein aner-\nkannten Verfahren festgestellt ist,\n2. ein unabhängiger Umweltgutachter gemäß § 9 oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 des\nUmweltauditgesetzes oder\n3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist.\n3. Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3\n(1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne des § 8 dürfen in Systeme nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich nicht\naufgenommen werden. Der Antragsteller kann solche Verpackungen in sein System aufnehmen, wenn Her-\nsteller oder Vertreiber durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des\ngewöhnlichen Verbraucherverhaltens die Systemverträglichkeit glaubhaft machen.\n(2) Der Träger des Systems hat den beteiligten Herstellern und Vertreibern die Beteiligung am System zu\nbestätigen.\n(3) Der Antragsteller hat jeweils zum 1. Mai eines Jahres gegenüber der Antragsbehörde Nachweis zu\nführen, in welchem Umfang Hersteller oder Vertreiber im Vorjahr im Geltungsbereich der Verordnung Ver-\nkaufsverpackungen in sein System eingebracht haben. Der Nachweis ist aufgeschlüsselt nach Verpa-\nckungsmaterialien durch Testat eines Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Als eingebracht gelten sämtliche\nVerpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an dem System beteiligen.\n(4) Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers selbst oder durch eine geeignete Einrichtung die\nNachweise überprüfen. Soweit durch die Aufnahme von Verpackungen in das System zu befürchten ist,\ndass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen be-\neinträchtigt wird, kann die Antragsbehörde verlangen, dass der Antragsteller die Systemverträglichkeit der\nentsprechenden Verpackung glaubhaft macht. Die Antragsbehörde kann die Aufnahme der Verpackung im\nEinzelfall untersagen, wenn die Systemverträglichkeit nicht glaubhaft gemacht wird.\n4. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 8\nHersteller und Vertreiber, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind, haben\nüber die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Hierzu sind bis\nzum 1. Mai eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenom-\nmenen und verwerteten Verkaufsverpackungen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumenta-\ntion ist in Masse zu erstellen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien. Mehrwegver-\npackungen und bepfandete Einweggetränkeverpackungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dürfen in die Dokumen-\ntation nicht aufgenommen werden. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller und Vertreiber ist zulässig.\nJeder dieser Hersteller und Vertreiber muss die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen\ngemäß § 6 Abs. 8 durch die Einrichtung geeigneter Erfassungs- und Verwertungsstrukturen sicherstellen. In\ndiesem Falle ist es ausreichend, wenn die zusammenwirkenden Hersteller und Vertreiber die Verwertungs-\nanforderungen als Gemeinschaft insgesamt erfüllen. Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanfor-\nderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Nummer 2 Abs. 4 auf der Grundlage der\nDokumentation zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist von den verpflichteten Herstellern und Vertreibern\nbei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes benannten Stelle jeweils bis zum 1. Juni zu hinterlegen.\nDie Bescheinigung ist von der in Satz 9 genannten Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Die dazugehörige Dokumentation gemäß\nden Sätzen 2 und 3 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Fall des Zusammenwirkens\nmehrerer Hersteller und Vertreiber nach Satz 5 hat die Bescheinigung sämtliche zusammenwirkende Her-\nsteller und Vertreiber mit Namen und Sitz auszuweisen. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als\n200 Quadratmetern, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind, können auf\ndie Bescheinigung der vorgelagerten Vertreiberstufe verweisen. Als Verkaufsfläche zählt bei Herstellern und\nVertreibern mit mehreren Filialbetrieben die Gesamtfläche aller Betriebe.\n13. Anhang II wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift nach „Anhang II (zu § 13 Abs. 2)“ wird wie folgt gefasst:\n„Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1\nfestgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt“.\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „Die in § 13 Abs. 1 festgelegten Schwermetallgrenzwerte gelten“ durch die\nWörter „Der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert gilt“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 Abs. 3 werden die Wörter „Die Grenzwerte dürfen“ durch die Wörter „Der Grenzwert darf“\nersetzt.\n14. Anhang III wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift nach Anhang III (zu § 13 Abs. 3) wird wie folgt gefasst:\n„Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1\nfestgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt“.\nb) In Nummer 2 Abs. 2 werden die Wörter „Die Grenzwerte dürfen“ durch die Wörter „Der Grenzwert nach § 13\nAbs. 1 darf“ ersetzt.\nc) In Nummer 3 Abs. 1 wird die Angabe „ppm“ durch „mg/kg“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008                   539\n15. Nach Anhang V wird folgender Anhang VI angefügt:\n„Anhang VI\n(zu § 10 Abs. 5)\n1. Technische Anforderungen an die Hinterlegung\nDie Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der\nnach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer\nInternet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird.\nDie Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 Signatur-\ngesetz zu versehen.\n2. Daten der verpflichteten Unternehmen\nDie Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, müssen dafür\nfolgende Daten angeben:\na) Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung,\nb) Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail),\nc) Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person,\nd) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die Um-\nsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer).\nDie Systembetreiber, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Informationen über die Beteiligung an ihren Systemen\nhinterlegen, sind verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6 Abs. 3\nunverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6 anzumelden und die in Nummer 2 Buch-\nstaben a bis c genannten Daten anzugeben.\n3. Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung\nDie in Nummer 2 genannten Angaben sind von den verpflichteten Unternehmen in die von den Industrie-\nund Handelskammern eingerichtete Datenbank einzustellen. Das nach der Eingabe aus der Datenbank\ngenerierte Dokument ist durch eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigte Person zu bestätigen.“\nArtikel 2                                  ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder ange-\n§ 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verpackungsverordnung vom                   boten werden,“.\n21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch\nArtikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird                                    Artikel 3\nwie folgt gefasst:                                                 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n„3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure              und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verpa-\n(insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Ge-             ckungsverordnung in der vom 1. April 2009 an gelten-\ntränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee). Keine          den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nErfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind\nArtikel 4\nFruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemü-\nsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil von                Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1\n50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus           Nr. 7, Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b und Artikel 2 am\nMilch gewonnen werden, und Mischungen dieser                1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 1\nGetränke sowie diätetische Getränke im Sinne des            Nr. 11 Buchstabe b treten am 5. April 2008 in Kraft.\n§ 1 Abs. 2 Buchstabe c der Diätverordnung, die              Artikel 2 tritt am 1. April 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. April 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}