{"id":"bgbl1-2008-12-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":12,"date":"2008-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/12#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_12.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz (Satellitendatensicherheitsverordnung - SatDSiV)","law_date":"2008-03-26T00:00:00Z","page":508,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["508             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\nVerordnung\nzum Satellitendatensicherheitsgesetz\n(Satellitendatensicherheitsverordnung – SatDSiV)\nVom 26. März 2008\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicher-               (2) Im Übrigen ist eine Anfrage sensitiv, wenn\nheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590)\n1. die Daten an ein Bodensegment übermittelt werden\nund auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satelliten-\nsollen, das nicht von der NATO, der Europäischen\ndatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem\nUnion, einem Mitgliedstaat der NATO oder der Euro-\nAuswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern\npäischen Union, Australien, Japan, Neuseeland oder\nund dem Bundesministerium der Verteidigung verord-\nder Schweiz betrieben wird und sich auf dem\nnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nStaatsgebiet eines Landes befindet, das in Anlage 1\nlogie:\naufgeführt ist, oder\n§1                                     2. das dargestellte Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufge-\nDaten mit                                     führt ist, die Daten in mindestens einer Raumrich-\nbesonders hohem Informationsgehalt                           tung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern\noder weniger haben und\n(1) Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist\nalleine oder in Kombination mit einem oder mehreren                   a) das dargestellte Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt\nSensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders                      ist, oder\nhohem Informationsgehalt zu erzeugen, wenn in min-                    b) die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4\ndestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflö-                      aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeu-\nsung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden                          gung der Daten und der Bedienung der Anfrage\nkann.                                                                    weniger als fünf Tage beträgt und\n(2) Ein besonders hoher Informationsgehalt ist auch\naa) die Daten in mindestens einer Raumrichtung\ngegeben, wenn\neine geometrische Auflösung von 1,2 Metern\n1. im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (ther-                         oder weniger haben oder\nmisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung\neine geometrische Auflösung von 5 Metern oder we-                    bb) sich aus den Daten (neben der Radarintensi-\nniger erzeugt werden kann,                                                tät auch) Phaseninformation rekonstruieren\nlässt\n2. im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Me-\nter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung                oder\neine geometrische Auflösung von 3 Metern oder we-             3. Daten im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern\nniger erzeugt werden kann oder                                    (thermisches Infrarot) oder mit einem super- oder\n3. die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (super-                  hyperspektralen Sensor erzeugt werden.\nund hyperspektrale Sensoren) und in mindestens ei-\n(3) Der Prüfablauf zur Bestimmung sensitiver An-\nner Raumrichtung eine geometrische Auflösung von\nfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge\n10 Metern oder weniger erzeugt werden kann.\nder Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm\ndargestellt.\n§2\nSensitive Anfragen                                                          §3\n(1) Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland\nInkrafttreten\nnach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder\neiner deutschen militärischen oder nachrichtendienst-                Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nlichen Behörde ist nicht sensitiv.                                Kraft.\nBerlin, den 26. März 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008            509\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)\nBodenstationsnegativliste\nStaatsgebiet Armenien\nStaatsgebiet Aserbaidschan\nStaatsgebiet Côte d’Ivoire\nStaatsgebiet Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)\nStaatsgebiet Irak\nStaatsgebiet Islamische Republik Iran\nStaatsgebiet Kongo\nStaatsgebiet Kuba\nStaatsgebiet Libanon\nStaatsgebiet Liberia\nStaatsgebiet Republik Moldau\nStaatsgebiet Myanmar\nStaatsgebiet Ruanda\nStaatsgebiet Sierra Leone\nStaatsgebiet Simbabwe\nStaatsgebiet Somalia\nStaatsgebiet Sudan\nStaatsgebiet Arabische Republik Syrien\nStaatsgebiet Turkmenistan\nStaatsgebiet Usbekistan\nStaatsgebiet Weißrussland\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)\nGebietspositivliste\nAntarktischer Kontinent und angrenzende Meere (alle Gebiete südlich von –60°\ngeographischer Breite)\nNordpolarer Teil der Arktis (alle Gebiete nördlich von 84° geographischer Breite)\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)\nGebietsnegativliste\nStaatsgebiet Afghanistan\nStaatsgebiet Armenien\nStaatsgebiet Aserbaidschan\nStaatsgebiet Äthiopien\nStaatsgebiet Bahrain\nStaatsgebiet Bosnien-Herzegowina\nStaatsgebiet Dschibuti\nStaatsgebiet Eritrea\nStaatsgebiet Georgien\nStaatsgebiet Irak\nStaatsgebiet Israel und palästinensische Autonomiegebiete\nStaatsgebiet Kongo\nKosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244 (1999))\nStaatsgebiet Libanon\nStaatsgebiet Republik Moldau\nStaatsgebiet Somalia\nStaatsgebiet Sudan\nStaatsgebiet Tschad\nStaatsgebiet Usbekistan\nWestsahara","510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)\nEmpfängerpositivliste\n1. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der\nNATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationa-\nler Ebene.\n2. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von\nAustralien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene.\n3. Personen,\na) die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung\ngegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag\nanzufragen,\nb) deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber\ndem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle angezeigt worden ist,\nc) die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Si-\ncherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten\nDienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicher-\nheitsbehörde zu nutzen, und\nd) bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für be-\ngangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach\nBuchstabe c vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008            511\nAnlage 5\n(zu § 2 Abs. 1 und 2)\nÜbersicht über den Prüfablauf"]}