{"id":"bgbl1-2008-12-5","kind":"bgbl1","year":2008,"number":12,"date":"2008-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_12.pdf#page=11","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung","law_date":"2008-04-01T00:00:00Z","page":499,"pdf_page":11,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008                   499\nGesetz\nzur Änderung des Gentechnikgesetzes,\nzur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und\nzur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung*)\nVom 1. April 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                        „§ 8    Genehmigung, Anzeige und Anmeldung\nvon gentechnischen Anlagen und erst-\nArtikel 1                                             maligen gentechnischen Arbeiten“.\nÄnderung                                    c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\ndes Gentechnikgesetzes\n„§ 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren“.\nDas Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),                         d) Nach der Angabe zu § 16d wird folgende An-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom                       gabe eingefügt:\n13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt                         „§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungs-\ngeändert:                                                                           pflichtiges Saatgut“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angaben zu den §§ 5 und 5a werden wie                       a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:                                                    „Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Um-\n„§ 5     Aufgaben der Kommission                                  setzung der Entscheidungen der Kommission\noder des Rates der Europäischen Gemeinschaf-\n§ 5a     (weggefallen)“.\nten nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\ndes Rates vom 23. April 1990 über die Anwen-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-        dung genetisch veränderter Mikroorganismen in\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften         geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft        S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363            2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar\nS. 81), sind beachtet worden.                                            2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 20), zu Anhang II Teil C,","500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\nnach Anhörung der Kommission durch Rechts-                         nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                          nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbrin-\ngentechnische Arbeiten mit Typen von gentech-                      gen auch der Nachkommen oder des Ver-\nnisch veränderten Mikroorganismen ganz oder                        mehrungsmaterials gestattet, ist insoweit\nteilweise von den Regelungen dieses Gesetzes                       nur der Genehmigungsinhaber Betreiber,“.\nauszunehmen.“                                             d)   Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                  eingefügt:\nfügt:                                                          „13a. Bewirtschafter\n„(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                         eine juristische oder natürliche Person\nnach Anhörung der Kommission durch Rechts-                            oder eine nichtrechtsfähige Personen-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                             vereinigung, die die Verfügungsgewalt\ngentechnische Arbeiten mit Typen von gentech-                         und tatsächliche Sachherrschaft über\nnisch veränderten Organismen, die keine Mikro-                        eine Fläche zum Anbau von gentech-\norganismen sind und in entsprechender An-                             nisch veränderten Organismen besitzt.“\nwendung der in Anhang II Teil B der Richtli-\nnie 90/219/EWG genannten Kriterien für die             4. § 4 wird wie folgt geändert:\nmenschliche Gesundheit und die Umwelt sicher              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsind, in Anlagen, in denen Einschließungsmaß-                   „(1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kom-\nnahmen angewandt werden, die geeignet sind,                  mission für die Biologische Sicherheit“ (Kommis-\nden Kontakt der verwendeten Organismen mit                   sion) wird bei der zuständigen Bundesoberbe-\nMenschen und der Umwelt zu begrenzen, ganz                   hörde eine Sachverständigenkommission einge-\noder teilweise von den Regelungen des Zweiten                richtet. Die Kommission setzt sich zusammen\nund Vierten Teils dieses Gesetzes auszunehmen.               aus:\nAbsatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“\n1. zwölf Sachverständigen, die über besondere\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                       und möglichst auch internationale Erfahrun-\na)   In Nummer 3 wird nach dem Semikolon das                       gen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zell-\nWort „ein“ eingefügt.                                         biologie, Virologie, Genetik, Pflanzenzucht,\nHygiene, Ökologie, Toxikologie und Sicher-\nb)   Nummer 3c wird wie folgt geändert:\nheitstechnik verfügen; von diesen müssen\naa) In Buchstabe a wird das Wort „prokaryon-                  mindestens sieben auf dem Gebiet der Neu-\ntischer“ durch das Wort „prokaryotischer“                 kombination von Nukleinsäuren arbeiten; je-\nersetzt.                                                  der der genannten Bereiche muss durch min-\nbb) In Buchstabe b wird das Wort „eukaryonti-                 destens einen Sachverständigen, der Bereich\nscher“ durch das Wort „eukaryotischer“ er-                der Ökologie durch mindestens zwei Sach-\nsetzt.                                                    verständige vertreten sein;\nb1) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                            2. je einer sachkundigen Person aus den Berei-\nchen der Gewerkschaften, des Arbeitsschut-\n„6. Inverkehrbringen\nzes, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des\ndie Abgabe von Produkten an Dritte, ein-                  Umweltschutzes, des Naturschutzes, des\nschließlich der Bereitstellung für Dritte,                Verbraucherschutzes und der forschungsför-\nund das Verbringen in den Geltungsbereich                 dernden Organisationen.\ndes Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu\nFür jedes Mitglied der Kommission ist aus dem-\ngentechnischen Arbeiten in gentechni-\nselben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu\nschen Anlagen oder für genehmigte Frei-\nbestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledi-\nsetzungen bestimmt sind; jedoch gelten\ngung der Aufgaben erforderlich ist, können nach\na) unter zollamtlicher Überwachung durch-              Anhörung der Kommission in einzelnen Berei-\ngeführter Transitverkehr,                           chen bis zu zwei Sachverständige als zusätzli-\nb) die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe           che stellvertretende Mitglieder berufen werden.“\nsowie das Verbringen in den Geltungs-            b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden\nbereich des Gesetzes zum Zweck einer                jeweils das Wort „Ausschüsse“ durch das Wort\ngenehmigten klinischen Prüfung                      „Kommission“ ersetzt.\nnicht als Inverkehrbringen,“.                    5. § 5 wird wie folgt gefasst:\nc)   Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                                  „§ 5\n„7. Betreiber                                                         Aufgaben der Kommission\neine juristische oder natürliche Person oder           Die Kommission prüft und bewertet sicherheits-\neine nichtrechtsfähige Personenvereini-             relevante Fragen nach den Vorschriften dieses Ge-\ngung, die unter ihrem Namen eine gentech-           setzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die\nnische Anlage errichtet oder betreibt, gen-         Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrele-\ntechnische Arbeiten oder Freisetzungen              vanten Fragen zur Gentechnik. Bei ihren Empfeh-\ndurchführt oder Produkte, die gentech-              lungen soll die Kommission auch den Stand der in-\nnisch veränderte Organismen enthalten               ternationalen Entwicklung auf dem Gebiet der gen-\noder aus solchen bestehen, erstmalig in             technischen Sicherheit angemessen berücksichti-\nVerkehr bringt; wenn eine Genehmigung               gen. Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008             501\nlungnahmen zu häufig durchgeführten gentechni-               d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nschen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Ausschus-\nKriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger.\nses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom-\nSoweit die allgemeinen Stellungnahmen Fragen\nmission“ ersetzt.\ndes Arbeitsschutzes zum Gegenstand haben, ist\nzuvor der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe               bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach § 17 der Biostoffverordnung anzuhören.“                         „Die Kommission gibt ihre Stellungnahme\n6. § 5a wird aufgehoben.                                                unverzüglich ab.“\n7. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Aus-                    cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Ausschus-\nschüsse nach § 5 und § 5a“ durch das Wort „Kom-                      ses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom-\nmission“ ersetzt.                                                    mission“ ersetzt.\n8. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden je-        12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Vorkehrun-\nweils die Wörter „des Ausschusses nach § 5“ durch            gen getroffen“ durch die Wörter „Einrichtungen vor-\ndie Wörter „der Kommission“ ersetzt.                         handen und Vorkehrungen getroffen“ ersetzt.\n13. § 12 wird wie folgt geändert:\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 12\n„§ 8\nAnzeige- und Anmeldeverfahren“.\nGenehmigung, Anzeige und\nAnmeldung von gentechnischen Anlagen                 b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund erstmaligen gentechnischen Arbeiten“.                    „(1) Anzeige und Anmeldung bedürfen der\nSchriftform.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „und die vorge-\nsehenen erstmaligen gentechnischen Arbei-               „Bei Anzeige einer Anlage, in der gentechnische\nten“ gestrichen.                                        Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt\nwerden sollen, sind vorzulegen:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n1. die Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\n„Die Genehmigung berechtigt zur Durchfüh-                  bis 3 und 8,\nrung der im Genehmigungsbescheid ge-\nnannten gentechnischen Arbeiten.“                       2. eine allgemeine Beschreibung der gentechni-\nschen Anlage,\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „anzumelden“\n3. eine Zusammenfassung der Risikobewertung\ndurch die Wörter „im Falle der Sicherheitsstufe 1\nnach § 6 Abs. 1,\nanzuzeigen und im Falle der Sicherheitsstufe 2\nanzumelden“ ersetzt.                                         4. eine Beschreibung der Art der vorgesehenen\ngentechnischen Arbeiten.“\n10. § 9 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Anmeldung\noder“ gestrichen.                                            aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-\nfasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „anzumelden“\ndurch das Wort „anzuzeigen“ ersetzt.                              „Bei Anzeige von weiteren gentechnischen\nArbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „von der Anmel-                     Abs. 2 sind vorzulegen:“.\ndung nach § 8 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter\n„von der Anzeige oder Anmeldung nach § 8                     bb) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Be-\nAbs. 2 Satz 1“ ersetzt.                                           schreibung“ durch die Wörter „eine Zusam-\nmenfassung der Risikobewertung nach § 6\nd) In Absatz 4a wird nach den Wörtern „Soll eine                     Abs. 1 sowie eine Beschreibung“ ersetzt.\nbereits“ das Wort „angezeigte,“ eingefügt.\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „ggf.“ gestri-\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                        chen.\na) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort „Vorkeh-           e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nrungen“ durch die Wörter „Einrichtungen und                  „Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anzeige ent-\nVorkehrungen“ ersetzt.                                       sprechend.“\nb) In Absatz 5 Satz 2 und 4 werden die Wörter                f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„dem Ausschuss nach § 5“ und die Wörter\n„des Ausschusses nach § 5“ jeweils durch die                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Ausschus-\nWörter „der Kommission“ ersetzt.                                  ses nach § 5“ durch die Wörter „der Kom-\nmission“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 Satz 2 und 3 werden die Wörter\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„dem Ausschuss nach § 5“ und die Wörter\n„des Ausschusses nach § 5“ jeweils durch die                      „Die Kommission gibt ihre Stellungnahme\nWörter „der Kommission“ ersetzt.                                  unverzüglich ab.“","502               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\ng) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                      15. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         a) In Satz 1 werden die Wörter „der Ausschuss\nnach § 5a“ durch die Wörter „die Kommission“\n„Der Betreiber kann im Falle der Sicherheits-           ersetzt.\nstufe 2 mit der Errichtung und dem Betrieb\nder gentechnischen Anlage und mit der                b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3\nDurchführung der erstmaligen gentechni-                 und 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3\nschen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der                 und 4“ ersetzt.\nAnmeldung bei der zuständigen Behörde            16. § 16a wird wie folgt geändert:\noder mit deren Zustimmung auch früher be-            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „freigesetzten“\nginnen.“                                                gestrichen.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Fristen ru-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „frühes-\nhen“ durch die Wörter „Die Frist ruht“ er-              tens zwei Wochen, spätestens aber“ durch das\nsetzt.                                                  Wort „spätestens“ ersetzt.\nh) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-              c) In Absatz 3 Satz 1 werden\nfügt:                                                         aa) das Wort „geplante“ gestrichen und\n„(5a) Der Betreiber kann mit der Errichtung               bb) die Wörter „frühestens neun Monate, spä-\nund dem Betrieb der gentechnischen Anlage                          testens aber“ durch das Wort „spätestens“\nund mit der Durchführung der erstmaligen gen-                      ersetzt.\ntechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheits-\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nstufe 1 sowie mit der Durchführung von weiteren\nfügt:\ngentechnischen Arbeiten im Falle der Sicher-\nheitsstufe 2 sofort nach Eingang der Anzeige                     „(5a) Die für die Ausführung dieses Gesetzes\nbei der zuständigen Behörde beginnen. Die zu-                 zuständige Behörde eines Landes darf zum\nständige Behörde kann die Durchführung oder                   Zweck der Überwachung die im nicht allgemein\nFortführung der gentechnischen Arbeiten vorläu-               zugänglichen Teil des Registers gespeicherten\nfig bis zum Ablauf von 21 Tagen nach Eingang                  Daten im automatisierten Verfahren abrufen, so-\nder nach Absatz 3 angeforderten ergänzenden                   weit ein Grundstück betroffen ist, das in ihrem\nUnterlagen oder der nach Absatz 4 einzuholen-                 Zuständigkeitsbereich belegen ist; § 10 Abs. 2\nden Stellungnahme der Kommission untersagen,                  bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzu-\nsoweit dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1             wenden.“\nbezeichneten Zwecke sicherzustellen.“                      e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „registerführen-\ni) In Absatz 6 werden vor dem Wort „angemelde-                   de“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.\nten“ die Wörter „angezeigten oder“ eingefügt.              f) Absatz 8 wird aufgehoben.\nj) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                17. § 16b wird wie folgt geändert:\n„Die zuständige Behörde kann die Durchführung              a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nder angezeigten oder angemeldeten gentechni-                  ersetzt:\nschen Arbeiten untersagen, wenn die in § 11                   „Er muss diese Pflicht hinsichtlich der in § 1 Nr. 2\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen                    genannten Belange gegenüber einem anderen\nnicht oder nicht mehr eingehalten werden oder                 insoweit nicht beachten, als dieser durch schrift-\nBelange des Arbeitsschutzes entgegenstehen.“                  liche Vereinbarung mit ihm auf seinen Schutz\nverzichtet oder ihm auf Anfrage die für seinen\n14. § 14 wird wie folgt geändert:\nSchutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb\n0a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:                    eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jewei-\naa) Das Komma am Ende der Nummer 1 wird                     ligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                          anderen dient. In der schriftlichen Vereinbarung\noder der Anfrage ist der andere über die Rechts-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        folgen der Vereinbarung oder die Nichterteilung\n„2. in eine Anlage abgegeben werden, in                der Auskünfte aufzuklären und darauf hinzuwei-\nder Einschließungsmaßnahmen nach                   sen, dass er zu schützende Rechte Dritter zu be-\nMaßgabe des Satzes 2 angewandt wer-                achten hat. Die zulässige Abweichung von den\nden.“                                              Vorgaben der guten fachlichen Praxis sind der\nzuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                               oder Pflanzung anzuzeigen.“\na)   Die Absätze 2a bis 2d werden aufgehoben.                 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\nb)   In Absatz 4 werden die Wörter „des Ausschus-\nses nach § 5a“ durch die Wörter „der Kommis-                   „(1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu\nsion“ ersetzt.                                              den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2\nc)   In Absatz 4a Satz 1 werden im einleitenden                  1. die Tatsache des Abschlusses einer Vereinba-\nSatzteil die Wörter „des Ausschusses nach                       rung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder\n§ 5a“ durch die Wörter „der Kommission“ er-                 2. die Tatsache, vom Nachbarn keine Auskunft\nsetzt.                                                          auf eine Anfrage im Sinne des Absatzes 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008               503\nSatz 2 erhalten zu haben, soweit er die Ab-            a) In Satz 2 werden die Wörter „sowie Vorschriften\nsicht hat, von den Vorgaben der guten fachli-             für die bestimmungsgemäße und sachgerechte\nchen Praxis auf Grund einer fehlenden Ertei-              Anwendung des in Verkehr zu bringenden Pro-\nlung von Auskünften abzuweichen,                          duktes“ gestrichen.\nder zuständigen Bundesoberbehörde spätes-                 b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ntens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeich-\nnung des betroffenen Grundstückes mitzuteilen.               „Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestim-\nDer allgemein zugängliche Teil des Registers                 mungen oder Auflagen ist unter den Vorausset-\nnach § 16a Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu               zungen von Satz 1 zulässig.“\nder Angabe nach § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die         22. § 21 wird wie folgt geändert:\nauf das betroffene Grundstück bezogene An-\ngabe nach Satz 1. Im Übrigen gilt § 16a entspre-          a) In Absatz 2 wird das Wort „angemeldeten“ durch\nchend.“                                                      die Wörter „angezeigten, angemeldeten“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die An-\n„(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, so-             meldung“ durch die Wörter „die Anzeige, die An-\nweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach             meldung“ ersetzt.\nAbsatz 1 erforderlich ist, insbesondere\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n1. beim Umgang mit gentechnisch veränderten\nOrganismen die Beachtung der Bestimmun-                      „(6) Eine Mitteilung nach den Absätzen 5\ngen der Genehmigung für das Inverkehrbrin-                und 5a darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung\ngen nach § 16 Abs. 5a,                                    des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen\n2. beim Anbau von gentechnisch veränderten                   den Mitteilenden verwendet werden.“\nPflanzen und bei der Herstellung und Aus-\nbringung von Düngemitteln, die gentechnisch        23. In § 24 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Anmelde-\nveränderte Organismen enthalten, Maßnah-               und Genehmigungsverfahrens“ durch die Wörter\nmen, um Einträge in andere Grundstücke zu              „Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfah-\nverhindern sowie Auskreuzungen in andere               rens“ ersetzt.\nKulturen benachbarter Flächen und die Wei-\n24. § 25 wird wie folgt geändert:\nterverbreitung durch Wildpflanzen zu vermei-\nden,                                                   a) In Absatz 1 wird das Wort „Landesbehörden“\n3. bei der Haltung gentechnisch veränderter                  durch das Wort „Behörden“ ersetzt.\nTiere die Verhinderung des Entweichens aus             b) In Absatz 2 werden\ndem zur Haltung vorgesehenen Bereich und\ndes Eindringens anderer Tiere der gleichen                aa) nach den Wörtern „Der Betreiber“ das Wort\nArt in diesen Bereich,                                         „und“ durch ein Komma ersetzt und\n4. bei Beförderung, Lagerung und Weiterverar-                bb) nach der Angabe „§ 3 Nr. 8 und 9“ die Wörter\nbeitung gentechnisch veränderter Organis-                      „und jede Person, die mit Produkten, die\nmen die Verhinderung von Verlusten sowie                       gentechnisch veränderte Organismen ent-\nvon Vermischungen und Vermengungen mit                         halten oder aus solchen bestehen, erwerbs-\nanderen Erzeugnissen.“                                         wirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in ver-\nd) In Absatz 6 werden vor den Wörtern „die Eig-                       gleichbarer Weise umgeht,“ eingefügt.\nnung“ die Wörter „einschließlich des Informati-           c) In Absatz 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „Der\nonsaustauschs mit Nachbarn und Behörden,“                    Betreiber“ das Wort „ist“ durch die Wörter „und\neingefügt.                                                   jede Person, die mit Produkten, die gentech-\n18. In § 16d Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „geographi-                  nisch veränderte Organismen enthalten oder\nschen“ durch das Wort „geographischer“ ersetzt.                  aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich,\n19. Nach § 16d wird folgender § 16e eingefügt:                       gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise um-\ngeht, sind“ ersetzt.\n„§ 16e\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nAusnahmen für nicht\nkennzeichnungspflichtiges Saatgut                         „(7) Abweichend von Absatz 1 haben Behör-\nDie §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzu-               den, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen\nwenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in                    mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gen-\nRechtsakten der Europäischen Union und deren                     technisch veränderten Pflanzen durchführen\nUmsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten                 oder durchführen lassen, selbst für die Einhal-\nSchwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die                  tung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf\ngentechnische Veränderung gekennzeichnet wer-                    Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nden muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht                 ordnungen sowie der unmittelbar geltenden\nwerden würde, gekennzeichnet werden müsste.“                     Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften\nim Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sor-\n20. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz ge-               gen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände\nstrichen.                                                        gilt dies nur, soweit ihnen durch Landesrecht\n21. § 19 wird wie folgt geändert:                                    diese Aufgabe übertragen worden ist.“","504               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\n25. § 26 wird wie folgt geändert:                                    bb) In Nummer 11 wird das Wort „Landesbehör-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  den“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Landesbehörde“                   cc) In Nummer 15 werden\ndurch das Wort „Behörde“ ersetzt.                             aaa) die Wörter „Anmelde- und Antragsun-\nbb) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Anmeldung“                            terlagen“ durch die Wörter „Anzeige-,\ndurch die Wörter „Anzeige oder Anmeldung“                           Anmelde- und Antragsunterlagen“ und\nersetzt.                                                      bbb) die Wörter „Anmelde- und Genehmi-\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                               gungsverfahrens“ durch die Wörter\n„Anzeige-, Anmelde- und Genehmi-\n„Die zuständige Behörde sieht von Anordnungen\ngungsverfahrens“ ersetzt.\nnach Satz 1 ab, wenn das Produkt, das nicht\nzum Inverkehrbringen zugelassene gentech-                  c) In Absatz 5 werden die Wörter „Ausschüsse\nnisch veränderte Organismen enthält, zur unmit-               nach den §§ 5 und 5a“ durch das Wort „Kom-\ntelbaren Verarbeitung vorgesehen und sicherge-                mission“ ersetzt.\nstellt ist, dass das Produkt weder in unverarbei-      31. In § 31 wird die Überschrift wie folgt gefasst:\ntetem noch in verarbeitetem Zustand in Lebens-\nmittel oder Futtermittel gelangt, die gentech-                                       „§ 31\nnisch veränderten Organismen nach der Verar-                                  Zuständige Behörde\nbeitung zerstört sind und keine schädlichen Aus-                   und zuständige Bundesoberbehörde“.\nwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechts-\ngüter eintreten.“                                      32. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n26. § 27 wird wie folgt geändert:                                 a) In Nummer 4 werden vor dem Wort „anmeldet“\ndie Wörter „anzeigt oder“ eingefügt.\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die Ge-\nnehmigung“ ein Komma und die Angabe „aus-                  b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ngenommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2,“                „6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige\neingefügt.                                                         nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-\nb) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                             stattet,“.\n„1. innerhalb von drei Jahren nicht mit der Er-            c) In Nummer 12 werden vor der Angabe „§ 6\nrichtung oder dem Betrieb der gentechni-                 Abs. 3 Satz 2“ die Wörter „auch in Verbindung\nschen Anlage begonnen oder“.                             mit Abs. 2a Satz 2,“ eingefügt.\n27. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                       33. § 41 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die             a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nzuständige Bundesoberbehörde unverzüglich über\n„§ 19 findet entsprechende Anwendung.“\n1. die im Vollzug dieses Gesetzes getroffenen Ent-\nscheidungen, sofern sie für die Bundesoberbe-              b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.\nhörde relevant sind,                                       c) In Absatz 7 wird die Angabe „31. Dezember\n2. Erkenntnisse und Vorkommnisse, die Auswir-                    2006“ durch die Angabe „31. Dezember 2008“\nkungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten                   ersetzt.\nRechtsgüter und Belange haben können,                      d) In Absatz 8 werden im einleitenden Satzteil die\n3. Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf Zuwi-                 Wörter „und der Ausschüsse nach den §§ 5\nderhandlungen gegen Vorschriften dieses Ge-                   und 5a“ gestrichen.\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsenen Rechtsverordnungen, gegen unmittelbar                                      Artikel 2\ngeltende Rechtsakte der Europäischen Gemein-                                   Änderung des\nschaften sowie gegen Genehmigungen und Auf-                   EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes\nlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“\nDas     EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz          vom\n28. In § 28b Abs. 1 werden die Wörter „nach Stellung-\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch\nnahme der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a und“\ndas Gesetz vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 497), wird wie\ngestrichen.\nfolgt geändert:\n29. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Aus-\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-\nschusses nach § 5“ durch die Wörter „der Kommis-\nfasst:\nsion“ ersetzt.\n30. § 30 wird wie folgt geändert:                                                         „Gesetz\nzur Durchführung der Verordnungen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Ausschüsse                             der Europäischen Gemeinschaft\nnach den §§ 5 und 5a“ durch das Wort „Kom-                            auf dem Gebiet der Gentechnik\nmission“ ersetzt.                                            und über die Kennzeichnung ohne Anwendung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel\n(EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz –\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nEGGenTDurchfG)“.\n„Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a“ durch\ndas Wort „Kommission“ ersetzt.                    2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008                505\n„§ 3a                                 nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen\nund zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nVoraussetzungen\nNr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) eine Ausnahme\nfür die Kennzeichnung ohne Anwendung\nzugelassen ist.\ngentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel\n(1) Ein Lebensmittel darf mit einer Angabe, die auf           (6) Für die Begriffe\ndie Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung              1. „durch einen genetisch veränderten Organismus\ngentechnischer Verfahren hindeutet, nur in den Ver-               hergestellt“ gilt die Begriffsbestimmung in Arti-\nkehr gebracht oder beworben werden, soweit die                    kel 2 Buchstabe v der Verordnung (EG) Nr. 834/\nAnforderungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten wor-                2007 und\nden sind. Es darf nur die Angabe „ohne Gentechnik“\n2. „Verarbeitungshilfsstoff“ gilt die Begriffsbestim-\nverwendet werden.\nmung in Artikel 2 Buchstabe y der Verordnung\n(2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmit-                (EG) Nr. 834/2007.\ntelzutaten verwendet werden, die nach\n1. Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/                                      § 3b\n2003 oder                                                                      Nachweise für\n2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/                       die Kennzeichnung ohne Anwendung\n2003                                                      gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel\ngekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr              Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach\ngebracht würden, zu kennzeichnen wären.                       § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat\nnach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten,\n(3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmit-\nBearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebens-\ntelzutaten verwendet werden, die in den Anwen-\nmittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu füh-\ndungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003\nren, dass die für das Verwenden der Angabe vorge-\nfallen, aber nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung\nschriebenen Anforderungen eingehalten worden\n(EG) Nr. 1829/2003 oder Artikel 4 Abs. 7 oder 8 oder\nsind. Geeignete Nachweise sind insbesondere\nArtikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003\nvon den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen                1. verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass\nsind.                                                             die Voraussetzungen für die Kennzeichnung er-\nfüllt sind,\n(4) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Le-\nbensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier,            2. in den Fällen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder\nvon dem das Lebensmittel gewonnen worden ist,                     Begleitdokumente der verwendeten Ausgangser-\nkein Futtermittel verabreicht worden sein, das nach               zeugnisse oder\n1. Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/            3. im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine\n2003 oder                                                     Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicher-\n2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/                 heit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die\n2003                                                          Kennzeichnung erfüllt ist.\ngekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr             Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer\ngebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Für den                 Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, so-\nZeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, inner-              weit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt wer-\nhalb dessen eine Verfütterung von genetisch verän-            den können.“\nderten Futtermitteln unzulässig ist, gelten für die in     3. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 werden\nder Anlage genannten Tierarten die dort geregelten\nAnforderungen.                                                a) in Buchstabe a das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt,\n(5) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder\nMischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmit-             b) dem Buchstaben b das Wort „und“ angefügt und\ntelzutat dürfen keine durch einen genetisch verän-            c) folgender Buchstabe c eingefügt:\nderten Organismus hergestellten Lebensmittel, Le-\nbensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie                 „c) Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne\nStoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-                       des § 3a Abs. 1 in den Verkehr gebracht oder\nKennzeichnungsverordnung in der Fassung der Be-                        beworben werden,“.\nkanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I                4. § 6 wird wie folgt geändert:\nS. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nvom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert\nfügt:\nworden ist, verwendet worden sein. Satz 1 gilt nicht\nfür Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbei-                     „(3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\ntungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2             mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a\nder Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, für                    Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr\ndie auf Grund einer Entscheidung der Kommission                   bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.“\nnach Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nmit Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/\n2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökolo-                     „(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der\ngische/biologische Produktion und die Kennzeich-                  Versuch strafbar.“","506                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                durch Artikel 15 der Verordnung vom 22. Februar 2006\na) Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Ab-           (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:\nsatz 1 eingefügt:                                      1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in            fasst:\n§ 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig\nbegeht.“                                                                         „Verordnung\nzur Durchführung\nb) Die bisherigen Absätze 1 bis 3a werden die neuen                     gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften\nAbsätze 2 bis 5.                                                         über neuartige Lebensmittel\nc) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab-                                  und Lebensmittelzutaten\nsatz 6 eingefügt:                                                       (Neuartige Lebensmittel- und\n„(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                   Lebensmittelzutaten-Verordnung – NLV)“.\noder fahrlässig                                        2. Die Gliederungsbezeichnung\n1. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Angabe ver-\n„Abschnitt 1\nwendet,\n2. entgegen § 3b Satz 1 einen dort genannten                               Neuartige Lebensmittel“\nNachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nwird gestrichen.\nständig führt oder\n3. entgegen § 3b Satz 3 ein Lebensmittel kenn-         3. Der Abschnitt 2 wird aufgehoben.\nzeichnet.“\n4. Die Gliederungsbezeichnung\nd) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7; er\nwird wie folgt gefasst:                                                          „Abschnitt 3\n„(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                  Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“\nder Absätze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer Geld-\nbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen            wird gestrichen.\nFällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend        5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nEuro geahndet werden.“\n6. Folgende Anlage wird angefügt:                                     „(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird\n„Anlage                                                         bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel\n(zu § 3a Abs. 4 Satz 2)                                         oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.“\nZeitraum vor Gewinnung\ndes Lebensmittels, innerhalb                  6. § 8 wird wie folgt geändert:\ndessen eine Verfütterung von genetisch                   a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung (1) ge-\nveränderten Futtermitteln unzulässig ist                    strichen.\nlfd.                                                          b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nTierart                Zeitraum\nNr.\n1      bei Equiden und Rindern    zwölf Monate und                                   Artikel 4\n(einschließlich Bubalus    auf jeden Fall min-\nund Bison-Arten) für die   destens drei Viertel                       Neubekanntmachungen\nFleischerzeugung           ihres Lebens\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2      bei kleinen Wiederkäuern sechs Monate               schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-\nlaut des Gentechnikgesetzes, des EG-Gentechnik-\n3      bei Schweinen              vier Monate              Durchführungsgesetzes und der Neuartige Lebensmit-\n4      bei milchproduzierenden drei Monate                 tel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der ab dem\nTieren                                              Inkrafttreten der jeweiligen Änderung durch dieses Ge-\nsetz an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n5      bei Geflügel für die       zehn Wochen              kannt machen.\nFleischerzeugung, das\neingestallt wurde, bevor\nes drei Tage alt war                                                          Artikel 5\n6      bei Geflügel für die       sechs Wochen“.                                   Inkrafttreten\nEierzeugung\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 3                             (2) Die Artikel 2 und 3 treten am ersten Tag des vier-\nten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die\nÄnderung der Neuartige Lebensmittel-                 Bundesregierung der Kommission und den Mitglied-\nund Lebensmittelzutaten-Verordnung                  staaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Abs. 2\nDie Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzuta-           in Verbindung mit Artikel 19 der Richtlinie 2000/13/EG\nten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung               des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nvom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert        20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008                         507\nder Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufma-                 abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Frist eine\nchung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür                     gegenteilige Stellungnahme abgegeben hat. Das Bun-\n(ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie           desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\n2007/68/EG vom 27. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310                   braucherschutz gibt den Tag der in Satz 1 genannten\nS. 11) geändert worden ist, die Artikel 2 und 3 dieses                Mitteilung sowie den Tag des Inkrafttretens der Artikel 2\nGesetzes mit einer Begründung mitgeteilt hat, soweit                  und 3 dieses Gesetzes nach Satz 1 im Bundesgesetz-\nnicht die Kommission innerhalb der in Artikel 19 Unter-               blatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. April 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}