{"id":"bgbl1-2008-12-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":12,"date":"2008-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/12#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_12.pdf#page=7","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes","law_date":"2008-03-28T00:00:00Z","page":495,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008            495\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\nVom 28. März 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    aa) Nach dem Wort „Verbraucherschutz“ wird das\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  Wort „(Bundesministerium)“ eingefügt.\nbb) Die Angabe „Absätzen 2, 3 und 3a“ wird\nArtikel 1                                      durch die Angabe „Absätzen 2, 3, 3a und 3b“\nDas Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der                        ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006                  3. § 5 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1298) wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „flächen-\n1. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-            bezogenen Betrag“ die Wörter „sowie mit Wir-\nfügt:                                                           kung für das Jahr 2008 einem gesonderten Be-\ntrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder\n„(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der\nReb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag)“\nKürzung nach § 5 Abs. 4b Satz 1 ergebenden Be-\neingefügt.\nträge wird Teil der nationalen Reserve.“\nb) Nach Absatz 4a wird folgender neuer Absatz 4b\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) In Absatz 3a wird die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch                „(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet,\ndie Angabe „§ 5 Abs. 4c“ ersetzt.                            indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl\nb) Nach Absatz 3a wird folgender neuer Absatz 3b                mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und\neingefügt:                                                   der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom\nHundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach\n„(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils\nSatz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die\nein zusätzlicher Betrag in Höhe der für die jewei-           vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007\nlige Region ermittelten Summe der gesonderten\nBeträge nach § 5 Abs. 4b zugewiesen. Sofern                  1. als Obstplantagen oder\ndie Summe der zusätzlichen Beträge nach Satz 1               2. mit Reb- oder Baumschulkulturen\nhöher ist als die Differenz aus 5 693 330 000 Euro\nals Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obst-\nund der Summe der am 31. Dezember 2007 zu-\nplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten\ngewiesenen Zahlungsansprüche, wird der zusätz-\nFlächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung\nliche Betrag für jede Region anteilsmäßig verrin-\nfür die Ermittlung des flächenbezogenen Be-\ngert.“\ntrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig wa-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            ren.“","496             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\nc) Der bisherige Absatz 4b wird neuer Absatz 4c.                                               Artikel 2\nd) In Absatz 6 wird die Angabe „Absätzen 4, 4a                         Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nund 4b“ durch die Angabe „Absätzen 4, 4a, 4b                    schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nund 4c“ ersetzt.                                                Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der vom In-\nkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n4. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„(3) Die zuständigen Behörden übermitteln dem\nBundesministerium bis zum 31. August 2008 die                                                  Artikel 3\nSumme der für jede Region ermittelten gesonderten                      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nBeträge nach § 5 Abs. 4b.“                                         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}