{"id":"bgbl1-2008-12-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":12,"date":"2008-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/12#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_12.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Modernisierung der Aufsichtsstruktur der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz)","law_date":"2008-03-28T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008               493\nGesetz\nzur Modernisierung der Aufsichtsstruktur\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz)\nVom 28. März 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              und Exekutivdirektorinnen die Verantwortung für ih-\nsen:                                                            ren Geschäftsbereich.\n(4) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben\nArtikel 1                               der Bundesanstalt werden vier Geschäftsbereiche\nÄnderung des                               eingerichtet: Querschnittsaufgaben/Innere Verwal-\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes                  tung, Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und\nDas     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz     vom         Wertpapieraufsicht.\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch           (5) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die\nArtikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I           Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.“\nS. 3089), wird wie folgt geändert:                           3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                           „Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verwal-\n„(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktori-         tungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der\num, der Präsident oder die Präsidentin und der Ver-          Bundesanstalt zu unterrichten. Die Exekutivdirekto-\nwaltungsrat.“                                                ren und Exekutivdirektorinnen haben über ihre Auf-\n2. § 6 wird wie folgt gefasst:                                  gabenbereiche zu berichten.“\n„§ 6                             4. § 9 wird wie folgt geändert:\nLeitung                               a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Präsident\nund Vizepräsident“ durch die Wörter „Die Mitglie-\n(1) Die Bundesanstalt wird durch das Direktorium              der des Direktoriums“ ersetzt.\ngesamtverantwortlich geleitet und verwaltet. Das Di-\nrektorium besteht aus einem Präsidenten oder einer           b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nPräsidentin sowie vier Exekutivdirektoren oder Exe-              „Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten oder\nkutivdirektorinnen, von denen einer oder eine als Vi-            die Präsidentin und die Exekutivdirektoren und\nzepräsident oder Vizepräsidentin ständiger Vertreter             Exekutivdirektorinnen ist das Bundesministeri-\noder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der               um.“\nPräsidentin ist. Das Direktorium beschließt einstim-      5. § 12 wird wie folgt geändert:\nmig ein Organisationsstatut, welches die Zuständig-\nkeiten und Aufgaben innerhalb des Direktoriums               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfestlegt. Das Organisationsstatut sowie deren Ände-                 „(2) Der Haushaltsplan wird vom Direktorium\nrungen sind dem Bundesministerium zur Genehmi-                   aufgestellt. Das Direktorium hat dem Verwal-\ngung vorzulegen.                                                 tungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unver-\n(2) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz des               züglich vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch\nPräsidenten oder der Präsidentin. Es fasst seine Be-             den Verwaltungsrat festgestellt.“\nschlüsse – auch im Falle von Meinungsverschieden-            b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Präsi-\nheiten – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen                  dent“ durch die Wörter „das Direktorium“ ersetzt.\nStimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme               c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Präsidenten“\ndes Präsidenten oder der Präsidentin den Aus-                    durch das Wort „Direktorium“ ersetzt.\nschlag. Das Direktorium regelt die innere Organisa-\ntion der Bundesanstalt durch eine Geschäftsord-           6. In § 18 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.\nnung. Über die Geschäftsordnung und deren Ände-\nrungen, die der Genehmigung des Bundesministeri-                                   Artikel 2\nums bedürfen, beschließt das Direktorium einstim-                               Änderung des\nmig.                                                                     Bundesbesoldungsgesetzes\n(3) Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt           Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\ndie strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als        des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nAllfinanzaufsicht national und international. Im Rah-     Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),\nmen dieser Vorgaben obliegt den Exekutivdirektoren        das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März","494             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\n2008 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie                 aufsicht – als Mitglied des Direktoriums –“ einge-\nfolgt geändert:                                                     fügt und\n1. In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeich-            b) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bundes-\nnung „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Fi-              anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ gestri-\nnanzdienstleistungsaufsicht“ gestrichen.                         chen.\n2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird\nArtikel 3\na) vor der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Deut-\nschen Rentenversicherung Bund – als Mitglied                                  Inkrafttreten\ndes Direktoriums“ die Amtsbezeichnung „Direktor          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}