{"id":"bgbl1-2008-12-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":12,"date":"2008-04-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes","law_date":"2008-03-27T00:00:00Z","page":490,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\nBekanntmachung\nder Neufassung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes\nVom 27. März 2008\nAuf Grund des Artikels 79 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von\nBundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom\n23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) wird nachstehend der Wortlaut des Vierten\nStrafrechtsänderungsgesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit dem\n30. November 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 450-5, veröffentlichte\nbereinigte Fassung,\n2. den am 1. Juli 1963 in Kraft getretenen Artikel 1 des Abkommens vom\n3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1352, 1963 II S. 745), durch den\nArtikel 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes gegenstandslos ge-\nworden ist,\n3. den am 1. August 1968 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741),\n4. den am 22. Mai 1970 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom\n20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505),\n5. den am 28. November 1973 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725),\n6. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 147 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBl. I S. 469),\n7. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2566),\n8. den am 20. August 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n13. August 1997 (BGBl. I S. 2038),\n9. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 171 des Gesetzes vom\n19. April 2006 (BGBl. I S. 866),\n10. den am 30. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 48 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBerlin, den 27. März 2008\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008               491\nGesetz\nüber den Schutz der Truppen\ndes Nordatlantikpaktes durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht\n(NATO-Truppen-Schutzgesetz – NTSG)\n§1                                7. An die Stelle der Ermächtigung der Bundesregierung\nnach § 97 Abs. 3 des Strafgesetzbuches tritt das\nAnwendung\nStrafverlangen der obersten militärischen Dienst-\nvon Strafvorschriften zum Schutz\nstelle der in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nder Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes\nnierten Truppen des betroffenen Vertragsstaates\n(1) Zum Schutz der nichtdeutschen Vertragsstaaten               oder des Leiters ihrer diplomatischen Vertretung.\ndes Nordatlantikpaktes und ihrer in der Bundesrepublik            (2) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutsch-\nDeutschland stationierten Truppen gelten die §§ 93             land stationierten Truppen der nichtdeutschen Ver-\nbis 97 und 98 bis 100 in Verbindung mit den §§ 101             tragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit\nund 101a des Strafgesetzbuches mit folgender Maß-              der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngabe:                                                          aufhalten, sind folgende Vorschriften des Strafgesetz-\n1. Den Staatsgeheimnissen im Sinne des § 93 des                buches mit den in den Nummern 1 bis 10 bestimmten\nStrafgesetzbuches entsprechen militärische Ge-             Besonderheiten anzuwenden:\nheimnisse der Vertragsstaaten. Militärische Geheim-          1. § 87 in Verbindung mit den §§ 92a, 92b auf Taten,\nnisse im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen, Ge-            durch die sich der Täter wissentlich für Bestrebun-\ngenstände oder Erkenntnisse, welche die Verteidi-               gen einsetzt, die gegen die Sicherheit des betroffe-\ngung betreffen und von einer im räumlichen Gel-                 nen Vertragsstaates oder die Sicherheit dieser\ntungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Dienst-               Truppen gerichtet sind;\nstelle eines Vertragsstaates mit Rücksicht auf des-\n2. § 89 in Verbindung mit den §§ 92a, 92b auf Taten,\nsen Sicherheit oder die Sicherheit seiner in der Bun-\ndie der Täter in der Absicht begeht, die pflichtmä-\ndesrepublik Deutschland stationierten Truppen ge-\nßige Bereitschaft von Soldaten, Beamten oder Be-\nheim gehalten werden. Ausgenommen sind Gegen-\ndiensteten dieser Truppen zum Dienst für die Ver-\nstände, über deren Geheimhaltung zu bestimmen\nteidigung zu untergraben, und durch die er sich ab-\nAngelegenheit der Bundesrepublik Deutschland ist,\nsichtlich für Bestrebungen einsetzt, die gegen die\nsowie Nachrichten darüber.\nSicherheit des betroffenen Vertragsstaates oder\n2. In den Fällen des § 94 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetz-             die Sicherheit dieser Truppen gerichtet sind;\nbuches tritt an die Stelle der Absicht, die Bundes-          3. § 90a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit den\nrepublik Deutschland zu benachteiligen, die Absicht,            §§ 92a, 92b auf Taten gegen die nationalen Sym-\nden betroffenen Vertragsstaat oder seine in der Bun-            bole dieser Truppen;\ndesrepublik Deutschland stationierten Truppen zu\nbenachteiligen.                                              4. die §§ 109d bis 109g in Verbindung mit den §§ 109i,\n109k auf Taten gegen diese Truppen, deren Solda-\n3. In den Fällen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetzbu-                ten, Wehrmittel, Einrichtungen, Anlagen oder militä-\nches tritt an die Stelle der Gefahr eines schweren              rische Vorgänge mit der Maßgabe, dass an die\nNachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepu-             Stelle der Bundesrepublik Deutschland der betrof-\nblik Deutschland die Gefahr eines schweren Nach-                fene Vertragsstaat, an die Stelle der Bundeswehr\nteils für die Sicherheit des betroffenen Vertragsstaa-          diese Truppen und an die Stelle der Landesvertei-\ntes oder seiner in der Bundesrepublik Deutschland               digung die Verteidigung der Vertragsstaaten treten;\nstationierten Truppen.\n5. die §§ 113, 114 Abs. 2, §§ 125 und 125a auf Straf-\n4. In den Fällen des § 99 des Strafgesetzbuches tritt an            taten gegen Soldaten oder Beamte dieser Truppen;\ndie Stelle der gegen die Bundesrepublik Deutsch-             6. § 120 auf Taten gegen den Gewahrsam an Gefan-\nland ausgeübten geheimdienstlichen Tätigkeit eine               genen dieser Truppen oder an Personen, die auf\ngegen den betroffenen Vertragsstaat oder seine in               ihre Anordnung in einer Anstalt untergebracht sind;\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-\npen ausgeübte geheimdienstliche Tätigkeit.                   7. die §§ 123 und 124 auf Taten gegen den Hausfrie-\nden von Räumen, die zum öffentlichen Dienst oder\n5. In den Fällen des § 100 des Strafgesetzbuches tritt              Verkehr dieser Truppen bestimmt sind;\nan die Stelle der Bundesrepublik Deutschland der\n8. § 132 auf die Anmaßung dienstlicher Befugnisse\nbetroffene Vertragsstaat.\nvon Soldaten oder Beamten dieser Truppen;\n6. In den Fällen der §§ 94 bis 97 des Strafgesetzbu-             9. § 194 Abs. 3 auf Beleidigungen gegen eine Dienst-\nches ist die Strafverfolgung nur zulässig, wenn die             stelle, einen Soldaten oder einen Beamten dieser\noberste militärische Dienststelle der in der Bundes-            Truppen;\nrepublik Deutschland stationierten Truppen des be-\ntroffenen Vertragsstaates oder der Leiter ihrer diplo-     9a. § 305a auf Straftaten der Zerstörung von Kraftfahr-\nmatischen Vertretung erklärt, dass die Wahrung des              zeugen dieser Truppen;\nGeheimnisses für die Sicherheit des Vertragsstaates        10. § 333 Abs. 1, 3, § 334 Abs. 1, 3, § 335 Abs. 1 Nr. 1\noder seiner in der Bundesrepublik Deutschland sta-              Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 336 auf die Vor-\ntionierten Truppen zur Zeit der Tat erforderlich war.           teilsgewährung an und die Bestechung von Solda-","492              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008\nten, Beamten dieser Truppen oder solchen Be-                                        §3\ndiensteten der Truppen, die auf Grund einer allge-                    Anwendung von Vorschriften\nmeinen oder besonderen Anweisung einer höheren            des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Straftaten\nDienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfül-       gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes\nlung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet wor-\nden sind.                                                  Für die Anwendung der Vorschriften des Gerichtsver-\nfassungsgesetzes über die gerichtliche Zuständigkeit\n(3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutsch-         und die Übernahme, Abgabe oder Überweisung der\nland stationierten Truppen der nichtdeutschen Ver-           Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in Straf-\ntragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit       sachen stehen die in § 1 genannten Straftaten den ih-\nder Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes        nen entsprechenden Verstößen gegen Vorschriften des\naufhalten, sind ferner die §§ 16, 19 des Wehrstrafge-        Strafgesetzbuches gleich.\nsetzes und, in Verbindung mit diesen Vorschriften,\n§ 111 des Strafgesetzbuches auf Taten gegen diese                                        §4\nTruppen mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:\nAnwendung von Vorschriften\n1. In den §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes treten an die              der Strafprozessordnung bei Straftaten\nStelle der Bundesrepublik Deutschland der betrof-         gegen die Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes\nfene Vertragsstaat und an die Stelle der Bundeswehr         (1) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach § 1 dieses\nund ihrer Soldaten diese Truppen und deren Solda-        Gesetzes in Verbindung mit den §§ 94 bis 100, 109f\nten;                                                     oder 109g des Strafgesetzbuches zum Gegenstand,\n2. strafbar ist nur, wer einen Soldaten dieser Truppen       so gilt § 153d der Strafprozessordnung entsprechend\nzu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat nach § 16      mit der Maßgabe, dass das Absehen von der Verfol-\noder § 19 des Wehrstrafgesetzes bestimmt oder zu         gung oder die Einstellung des Verfahrens zulässig ist,\nbestimmen versucht oder ihm dazu Hilfe leistet oder      1. wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Ent-\nwer nach § 111 des Strafgesetzbuches zu einer sol-           deckung bekannt geworden ist, dazu beigetragen\nchen Tat auffordert.                                         hat, eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepu-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Straftaten, die        blik Deutschland oder des betroffenen Vertragsstaa-\nim räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes be-                tes abzuwenden, oder wenn er einen solchen Bei-\ngangen werden.                                                   trag dadurch geleistet hat, dass er nach der Tat sein\nmit ihr zusammenhängendes Wissen über verräteri-\nsche Bestrebungen offenbart hat, oder\n§2\n2. soweit die Durchführung des Verfahrens über die in\nAnwendung                                 der Tat selbst liegende Gefährdung hinaus die Si-\nvon Bußgeldvorschriften zum Schutz                     cherheit der Bundesrepublik Deutschland oder des\nder Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes                 betroffenen Vertragsstaates beeinträchtigen würde.\nZum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland             (2) Hat ein Strafverfahren Straftaten nach § 1 dieses\nstationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa-       Gesetzes in Verbindung mit den §§ 87, 89, 90a, 94\nten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im     bis 100, 109d oder 109f des Strafgesetzbuches zum\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,        Gegenstand, so gelten die §§ 153c und 153d der Straf-\nsind folgende Vorschriften des Gesetzes über Ord-            prozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass\nnungswidrigkeiten mit den in den Nummern 1 bis 3 be-         an die Stelle der Gefahr eines schweren Nachteils für\nstimmten Besonderheiten anzuwenden:                          die Bundesrepublik Deutschland die Gefahr eines\n1. § 111 auf Taten gegenüber einem zuständigen Sol-          schweren Nachteils für den betroffenen Vertragsstaat\ndaten oder zuständigen Beamten dieser Truppen;           oder seine in der Bundesrepublik Deutschland statio-\nnierten Truppen treten und überwiegende öffentliche In-\n2. § 113 auf öffentliche Ansammlungen, die gegen Sol-        teressen auch solche des betroffenen Vertragsstaates\ndaten, Beamte oder von ihnen zur Unterstützung zu-       sind.\ngezogene Bedienstete dieser Truppen gerichtet\n(3) Bevor von der Erhebung der öffentlichen Klage\nsind;\nabgesehen, das Verfahren eingestellt oder die Klage\n3. § 114 auf das Betreten von militärischen Einrichtun-      zurückgenommen wird, ist der obersten militärischen\ngen und Anlagen eines Vertragsstaates sowie von          Dienststelle der in der Bundesrepublik Deutschland\nÖrtlichkeiten, die aus Sicherheitsgründen zur Erfül-     stationierten Truppen des betroffenen Vertragsstaates\nlung dienstlicher Aufgaben dieser Truppen gesperrt       oder dem Leiter ihrer diplomatischen Vertretung Gele-\nsind.                                                    genheit zur Stellungnahme zu geben."]}