{"id":"bgbl1-2008-11-9","kind":"bgbl1","year":2008,"number":11,"date":"2008-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/11#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_11.pdf#page=52","order":9,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (17. RSA-ÄndV)","law_date":"2008-03-26T00:00:00Z","page":468,"pdf_page":52,"num_pages":8,"content":["468             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(17. RSA-ÄndV)\nVom 26. März 2008\nAuf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbin-               Erst- und Folgedokumentationen spätestens bis\ndung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                 zum 1. Juli 2009 zu erfolgen.“\n– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-\n3. § 28c Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),\ndessen Satz 1 Nr. 3 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b            „Die Vorgaben in Ziffer 2 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. Dezember                 und 11 sind jeweils zu beachten.“\n2001 (BGBl. I S. 3465) geändert und dessen Satz 2             4. § 28d wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465)             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium               aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nfür Gesundheit:\n„1. nur auf Grund einer schriftlichen Bestä-\nArtikel 1                                           tigung einer gesicherten Diagnose durch\nden behandelnden Arzt nach Ziffer 3 in\nÄnderung der\nVerbindung mit Ziffer 1.2 der Anlagen 1,\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung\n3, 5, 7, 9 und 11 und der Erstdokumen-\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-                       tation nach Anlage 2 in Verbindung mit\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die                       den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach\nVerordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3083),                         Anlage 4 eingeschrieben wird,“.\nwird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 28f Abs. 2\n1. § 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                     Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 28f Abs. 2“\n„3. mit dem Tag der letzten Dokumentation (Doku-                    ersetzt.\nmentationsdatum) nach Anlage 2 in Verbindung            b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nmit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach\nAnlage 4, wenn die Teilnahme des Versicherten              „2. die Teilnahme des Versicherten am Pro-\nan dem Programm nach § 28d Abs. 2 Satz 1                       gramm endet, wenn\nNr. 2 endet.“                                                  a) er die Voraussetzungen für eine Ein-\n2. § 28b wird wie folgt geändert:                                         schreibung nicht mehr erfüllt,\na) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:                          b) er innerhalb von zwölf Monaten zwei der\n„Die Krankenkasse hat dem Bundesversiche-                           nach Anlage 2 in Verbindung mit den An-\nrungsamt die angepassten Verträge unverzüglich                      lagen 6, 8, 10 oder 12 veranlassten\nvorzulegen und es über die Anpassung der Pro-                       Schulungen ohne plausible Begründung\ngramme unverzüglich zu unterrichten.“                               nicht wahrgenommen hat oder\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                       c) zwei aufeinanderfolgende der quartalsbe-\nzogen zu erstellenden Dokumentationen\n„Abweichend von Absatz 3 hat die Anpassung\nnach Anlage 2 in Verbindung mit den An-\nder Programme an die Zulassungsvoraussetzun-\nlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4,\ngen des § 28f Abs. 1 Nr. 1 sowie an die Anforde-\ndie zu ihrer Gültigkeit nicht der Unter-\nrungen der Anlagen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 jeweils\nschrift des Arztes bedürfen, nicht inner-\nin der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung\nhalb von sechs Wochen nach Ablauf der\nspätestens bis zum 1. Juli 2008, für die struktu-\nin § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\nrierten Behandlungsprogramme für Brustkrebs\ngenannten Frist übermittelt worden sind,\nim Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzung\nelektronische Erfassung und Übermittlung der                     und“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                469\n5. § 28e Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             handlungsprogrammen, die ohne Beteiligung der\n„Die Vorgaben in Ziffer 4 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9              Kassenärztlichen Vereinigungen geschlossen\nund 11 sind jeweils zu beachten.“                                werden, entsprechend.“\n6. § 28f wird wie folgt geändert:                                c) In Absatz 2a werden die Wörter „der Ärztin/dem\nArzt“ durch die Wörter „dem Arzt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „auf elektro-\nnischem Weg zu übermittelnde Erst- und Folge-              d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndokumentationen vorgesehen sind, die nur die in               aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1\nden Anlagen 2a, 4a, 6a, 8a, 10a und 12a“ durch                     Nr. 3 und 7“ durch die Angabe „Absatz 2\ndie Wörter „am Ort der Leistungserbringung auf                     Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e“ ersetzt.\nelektronischem Weg zu erfassende und zu über-\nmittelnde Erst- und Folgedokumentationen vor-                 bb) Satz 3 wird aufgehoben.\ngesehen sind, die nur die in Anlage 2 in Verbin-        7. § 28g wird wie folgt geändert:\ndung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder in\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnlage 4“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              „Die Vorgaben in Ziffer 5 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9\nund 11 sind jeweils zu beachten.“\n„(2) Soweit die Durchführung eines struktu-\nrierten Behandlungsprogramms mit einer Kas-                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsenärztlichen Vereinigung vereinbart wird, kann                  „(3) Für die für eine Krankheit zugelassenen\ndas Programm zugelassen werden, wenn                          Programme sind von den Krankenkassen in re-\n1. in den Verträgen vereinbart worden ist, dass               gelmäßigen Abständen zu einem einheitlichen\nStichtag Evaluationsberichte mit der vollständi-\na) die an der Durchführung des Programms                  gen Bewertung des Programms nach Absatz 1\nbeteiligten Vertragsärzte und ärztlich gelei-          Satz 2 und 3 zu erstellen und dem Bundesversi-\nteten Einrichtungen die von ihnen nach                 cherungsamt zu übermitteln. Für das ab dem frü-\nAnlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6,              hesten Zeitpunkt für eine Krankheit zugelassene\n8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4 zu er-                Programm ist der erste Evaluationsbericht über\nhebenden Daten den Krankenkassen und                   einen Bewertungszeitraum vom Programmstart\nzur Pseudonymisierung des Versicherten-                bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem\nbezugs einer Arbeitsgemeinschaft nach                  das Programm 36 Monate zugelassen ist, zu er-\n§ 219 des Fünften Buches Sozialgesetz-                 stellen und in der Folgezeit alle 24 Monate zu\nbuch innerhalb von zehn Tagen nach Ab-                 aktualisieren. Für ab einem späteren Zeitpunkt\nlauf des Dokumentationszeitraums ma-                   für dieselbe Krankheit zugelassene Programme\nschinell verwertbar und versicherten- und              endet der Bewertungszeitraum der Evaluations-\nleistungserbringerbezogen übermitteln,                 berichte jeweils mit dem Ende des Bewertungs-\nb) der Versicherte schriftlich über die nach              zeitraumes der Berichte für das ab dem frühes-\nBuchstabe a übermittelten Daten unter-                 ten Zeitpunkt zugelassene Programm; der Be-\nrichtet wird,                                          wertungszeitraum für den ersten Bericht beträgt\nc) die Arbeitsgemeinschaft nach Buchstabe a               mindestens zwölf Monate. Die Evaluationsbe-\ndie ihr übermittelten Daten pseudonymi-                richte sind dem Bundesversicherungsamt je-\nsiert an die Kassenärztlichen Vereinigun-              weils innerhalb eines Jahres nach dem Ende\ngen, die Mitglieder dieser Arbeitsgemein-              des jeweiligen Bewertungszeitraumes zu über-\nschaft sind, sowie an eine von Mitgliedern             mitteln und binnen weiterer acht Wochen zu ver-\nder Arbeitsgemeinschaft gebildete ge-                  öffentlichen.“\nmeinsame Einrichtung übermittelt, die               c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\ndiese Daten nur für die Erfüllung ihrer je-            fügt:\nweiligen Aufgaben im Rahmen der Quali-\n„(3a) Für Programme, die am 1. April 2008 zu-\ntätssicherung nach § 28c und der Evalua-\ngelassen sind, gelten die in Absatz 3 und in An-\ntion des strukturierten Behandlungspro-\nlage 1 Ziffer 5 genannten Anforderungen abwei-\ngramms nach § 28g nutzen dürfen,\nchend von § 28b Abs. 3 ab dem 1. Juli 2008. Der\nd) die Pseudonymisierung des Versicherten-                Bewertungszeitraum der ab dem 1. Juli 2008\nbezugs in einer für die Zwecke nach Ab-                erstmals zu erstellenden ersten oder nachfol-\nsatz 1 geeigneten Form erfolgt und                     genden Evaluationsberichte endet für alle Pro-\ne) der Arzt das Datum der Erstellung der Erst-            gramme für Diabetes mellitus Typ 2 und Brust-\ndokumentation gesondert schriftlich zu                 krebs zu dem Zeitpunkt, zu dem für das für diese\nbestätigen hat, wenn er keine qualifizierte            Krankheit ab dem frühesten Zeitpunkt zugelas-\nelektronische Signatur einsetzen kann,                 sene Programm der Evaluationsbericht nach Ab-\nsatz 3 erstmals zu aktualisieren ist.“\nund\n8. § 28h wird wie folgt geändert:\n2. im Programm vorgesehen ist, dass diese Ver-\neinbarungen der Durchführung des Pro-                  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngramms zu Grunde gelegt werden.                           „Der Berechnung der Gebühren sind die Perso-\nSatz 1 gilt für sonstige Verträge mit Leistungser-            nalkostensätze des Bundes einschließlich der\nbringern zur Durchführung von strukturierten Be-              Sachkostenpauschale zu Grunde zu legen.“","470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 2“              cc) Satz 12 wird aufgehoben.\ndurch die Angabe „Absatzes 1“ ersetzt.\ndd) Der neue Satz 13 wird wie folgt gefasst:\n9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n„Die durchgeführten Qualitätssicherungs-\na) Ziffer 2 wird wie folgt geändert:\nmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich dar-\naa) In Satz 2 fünfter Spiegelstrich wird das Wort                zulegen.“\n„Qualität“ durch das Wort „Plausibilität“ und\ndie Angabe „den Anlagen 2a und 2b“ durch             b) In Ziffer 3.1 Satz 1 dritter Spiegelstrich und\ndie Angabe „Anlage 2 in Verbindung mit An-              Satz 2 fünfter Spiegelstrich wird jeweils die\nlage 8“ ersetzt.                                        Angabe „§ 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die\nAngabe „§ 28f Abs. 2“ ersetzt.\nbb) In Satz 11 wird die Angabe „den Anlagen 2a\nund 2b“ durch die Angabe „Anlage 2 in Ver-           c) In Ziffer 5 werden die Sätze 16 bis 18 aufgeho-\nbindung mit Anlage 8“ ersetzt.                          ben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                                471\n10. Die Anlagen 2a und 2b werden durch folgende Anlage 2 ersetzt:\n„Anlage 2\n(zu §§ 28b bis 28g)\nIndikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs)\nLfd.\nDokumentationsparameter                                              Ausprägung\nNr.\nAdministrative Daten\n1     DMP-Fallnummer                                                                          Nummer\n2     Name der/des Versicherten                                                     Familienname, Vorname\n3     Geburtsdatum der/des Versicherten                                                    TT.MM.JJJJ\n4     Kostenträger                                                                  Name der Krankenkasse\n5     Krankenkassen-Nummer                                                             7-stellige Nummer\n6     Versicherten-Nummer                                               Nummer (bis zu 12 Stellen, alphanumerisch)\n7a    Vertragsarzt-Nummer                                                              9-stellige Nummer\n7b     Betriebsstätten-Nummer                                                           9-stellige Nummer\n8     Krankenhaus-Institutionskennzeichen                                                   IK-Nummer\n9     Datum                                                                                TT.MM.JJJJ\n10     Einschreibung wegen                                             KHK/Diabetes mellitus Typ 1/Diabetes mellitus\nTyp 2/Asthma bronchiale/COPD\n11     Modul-Teilnahme1)                                                     Chronische Herzinsuffizienz2): Ja/Nein\n12     Geschlecht                                                                        Männlich/Weiblich\nAllgemeine Anamnese- und Befunddaten\n13     Körpergröße                                                                                 m\n14     Körpergewicht                                                                               kg\n15     Blutdruck3)                                                                              mm Hg\n16     Raucher                                                                                  Ja/Nein\n17     Begleiterkrankungen                                              Arterielle Hypertonie/Fettstoffwechselstörung/\nDiabetes mellitus/KHK/AVK/Schlaganfall/\nChronische Herzinsuffizienz/Asthma bronchiale/\nCOPD/Keine der genannten Erkrankungen\n18     Serum-Kreatinin4)                                                          mg/dl/µmol/l/Nicht bestimmt\nBehandlungsplanung\n19     Vom Patienten gewünschte Informationsangebote                          Tabakverzicht/Ernährungsberatung/\nKörperliches Training\n20     Dokumentationsintervall                                                Quartalsweise/Jedes zweite Quartal\n21     Nächste Dokumentationserstellung geplant am                                          TT.MM.JJJJ\n(optionales Feld)\n1\n) Nur bei DMP KHK auszufüllen.\n2\n) Systolische Herzinsuffizienz mit LVEF < 40 %.\n3\n) Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die wegen Asthma bronchiale eingeschrieben sind, nur optional auszufüllen.\n4\n) Bei KHK, Asthma bronchiale und COPD nur optional auszufüllen.“","472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\n11. Die bisherige Anlage 4a wird die Anlage 4.\n12. In der Überschrift der neuen Anlage 4 wird das Wort „Erstdokumentation“ durch das Wort „Dokumentation“\nersetzt.\n13. Die Anlage 4b wird aufgehoben.\n14. Die Anlagen 6a und 6b werden durch folgende Anlage 6 ersetzt:\n„Anlage 6\n(zu §§ 28b bis 28g)\nKoronare Herzkrankheit – Dokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                     Ausprägung\nNr.\nAnamnese- und Befunddaten\n1    Angina pectoris                                                                       Typisch/Atypisch/Nein\n2    Serum-Elektrolyte1)2)                                                               Bestimmt/Nicht bestimmt\nRelevante Ereignisse\n3    Akutes Koronarsyndrom3)                                                           Herzinfarkt/Andere Form des\nakuten Koronarsyndroms/Nein\n4    Diagnostische und/oder koronartherapeutische                             Koronarangiographie/Koronartherapeutische\nIntervention3)                                                                          Intervention4)/Keine\n5    Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen KHK                                                  Anzahl\nseit der letzten Dokumentation5)6)\nMedikamente\n6    Thrombozytenaggregationshemmer                                                       Ja/Nein/Kontraindikation\n7    Betablocker                                                                          Ja/Nein/Kontraindikation\n8    ACE-Hemmer                                                                          Ja/Nein/Kontraindikation7)\n9    HMG-CoA-Reduktase-Hemmer                                                             Ja/Nein/Kontraindikation\n10     Sonstige Medikation8)9)                                                                       Ja/Nein\nSchulung\n11     Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation)                           Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/\nKeine\n12     Empfohlene Schulung(en) wahrgenommen                                     Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter\nDokumentation keine Schulung empfohlen\nBehandlungsplanung\n13     KHK-bezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst5)                                               Ja/Nein\n14     Regelmäßige Gewichtskontrolle empfohlen?2)                                          Ja/Nein/Nicht erforderlich\n1\n) Natrium und Kalium im Serum.\n2\n) Nur bei Modul Chronische Herzinsuffizienz.\n3\n) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Bei der erstmaligen Dokumentation sind bereits stattgehabte Ereignisse zu dokumentieren, bei der zwei-\nten und allen folgenden Dokumentationen sind neu aufgetretene Ereignisse zu dokumentieren.\n4\n) PTCA oder Bypass-Operation.\n5\n) Einschließlich Herzinsuffizienz.\n6\n) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.\n7\n) Gilt auch für ACE-Hemmer-Husten.\n8\n) Medikamente zur Behandlung der KHK, einer Herzinsuffizienz oder eines arteriellen Hypertonus.\n9\n) Hinweis für die Ausfüllanleitung: In der Ausfüllanleitung soll auf die nachrangige Medikation gemäß RSAV-Text hingewiesen werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                  473\n15. Die Anlagen 8a und 8b werden durch folgende Anlage 8 ersetzt:\n„Anlage 8\n(zu §§ 28b bis 28g)\nDiabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 – Dokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                     Ausprägung\nNr.\nAnamnese- und Befunddaten\n1   HbA1c-Wert                                                                 Wert in %\n2   Pathologische Urin-Albumin-Ausscheidung                            Nicht untersucht/Nein/Ja\n3   Fußstatus                                               Pulsstatus: Unauffällig/Auffällig/Nicht erhoben\nSensibilitätsprüfung: Unauffällig/Auffällig/\nNicht durchgeführt\nFußstatus: Unauffällig/Auffällig/Nicht erhoben\nWenn Fußstatus auffällig:1)\nWagner-Stadium: 0/1/2/3/4/5\nArmstrong-Klassifikation: A/B/C/D\n4   Spätfolgen                                                  Diabetische Nephropathie/Diabetische\nNeuropathie/Diabetische Retinopathie\nRelevante Ereignisse\n5   Relevante Ereignisse2)                                  Nierenersatztherapie/Erblindung/Amputation/\nHerzinfarkt/Keine der genannten Ereignisse\n6   Schwere Hypoglykämien seit der letzten                                      Anzahl\nDokumentation3)\n7   Nur bei Diabetes mellitus Typ 1: Stationäre                                 Anzahl\nAufenthalte wegen Nichterreichens des\nHbA1c-Wertes seit der letzten Dokumentation3)\n8   Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Diabe-                            Anzahl\ntes mellitus seit der letzten Dokumentation3)\nMedikamente\n9   Insulin oder Insulin-Analoga                                                Ja/Nein\n10   Nur bei Diabetes mellitus Typ 2:                                   Ja/Nein/Kontraindikation\nGlibenclamid\n11   Nur bei Diabetes mellitus Typ 2:                                   Ja/Nein/Kontraindikation\nMetformin\n12   Nur bei Diabetes mellitus Typ 2:                                            Ja/Nein\nSonstige orale antidiabetische Medikation4)\n13   Thrombozytenaggregationshemmer                                     Ja/Nein/Kontraindikation\n14   Betablocker                                                        Ja/Nein/Kontraindikation\n15   ACE-Hemmer                                                         Ja/Nein/Kontraindikation\n16   HMG-CoA-Reduktase-Hemmer                                           Ja/Nein/Kontraindikation\n17   Sonstige antihypertensive Medikation5)                                      Ja/Nein\nSchulung\n18   Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation)       Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine\n19   Empfohlene Schulung(en) wahrgenommen                    Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter\nDokumentation keine Schulung empfohlen","474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nBehandlungsplanung\n20    Zielvereinbarung HbA1c                                                       Aktuellen Wert: Halten/Senken/Anheben\n21    Ophthalmologische Netzhautuntersuchung                                     Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst\n22    Diabetesbezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst                        Nein/Zur qualifizierten Einrichtung für das dia-\nbetische Fußsyndrom/Zum diabetologisch\nqualifizierten Arzt bzw. zur diabetologisch\nqualifizierten Einrichtung/Sonstige\n1\n) Angabe des schwerer betroffenen Fußes.\n2\n) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Bei der erstmaligen Dokumentation sind bereits stattgehabte Ereignisse zu dokumentieren, bei der zwei-\nten und allen folgenden Dokumentationen sind neu aufgetretene Ereignisse zu dokumentieren.\n3\n) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.\n4\n) Hinweis für die Ausfüllanleitung: In der Ausfüllanleitung soll auf die nachrangige Medikation gemäß RSAV-Text hingewiesen werden.\n5\n) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Einschließlich Diuretika.“\n16. Die Anlagen 10a und 10b werden durch folgende Anlage 10 ersetzt:\n„Anlage 10\n(zu §§ 28b bis 28g)\nAsthma bronchiale – Dokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                                    Ausprägung\nNr.\nAnamnese- und Befunddaten\n1 Häufigkeit von Asthma-Symptomen1)                                           Täglich/Wöchentlich/Seltener als wöchentlich/\nKeine\n2 Aktueller Peak-Flow-Wert                                                                 Wert/Nicht durchgeführt\nRelevante Ereignisse\n3 Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Asthma                                                  Anzahl\nbronchiale seit der letzten Dokumentation2)\nMedikamente\n4 Inhalative Glukokortikosteroide                                                   Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/\nKontraindikation\n5 Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika                                  Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/\nKontraindikation\n6 Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika                                             Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/\nKontraindikation\n7 Sonstige asthmaspezifische Medikation                                      Nein/Systemische Glukokortikosteroide/Andere\n8 Inhalationstechnik überprüft                                                                      Ja/Nein\nSchulung\n9 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller                                                          Ja/Nein\nDokumentation)\n10 Empfohlene Schulung wahrgenommen                                           Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter Do-\nkumentation keine Schulung empfohlen\nBehandlungsplanung\n11 Schriftlicher Selbstmanagementplan                                                       Ja/Nein/Nicht durchführbar\n12 Asthmabezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst                                                    Ja/Nein\n1\n) Gemäß Einschätzung zum Dokumentationszeitpunkt.\n2\n) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                                   475\n17. Die Anlagen 12a und 12b werden durch folgende Anlage 12 ersetzt:\n„Anlage 12\n(zu §§ 28b bis 28g)\nChronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – Dokumentation\nLfd.\nDokumentationsparameter                                               Ausprägung\nNr.\nAnamnese- und Befunddaten\n1     Aktueller FEV1-Wert (alle 6 bis 12 Monate)                                      X,XX Liter/Nicht durchgeführt\nRelevante Ereignisse\n2     Häufigkeit von Exazerbationen1) seit der letzten                                           Anzahl\nDokumentation2)\n3     Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen COPD                                             Anzahl\nseit der letzten Dokumentation2)\nMedikamente\n4     Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika und/oder                               Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/\nAnticholinergika                                                                       Kontraindikation\n5     Lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika                                        Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/\nKontraindikation\n6     Lang wirksame Anticholinergika                                               Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/\nKontraindikation\n7     Inhalationstechnik überprüft                                                               Ja/Nein\n8     Sonstige diagnosespezifische Medikation                                  Nein/Theophyllin/Inhalative Glukokortiko-\nsteroide/Systemische Glukokortikosteroide/\nAndere\nSchulung\n9     COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller                                                     Ja/Nein\nDokumentation)\n10     Empfohlene Schulung wahrgenommen                                      Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter\nDokumentation keine Schulung empfohlen\nBehandlungsplanung\n11     COPD-bezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst                                             Ja/Nein\n1\n) Hinweis für die Ausfüllanleitung: „Exazerbation“ (z. B. „akute Verschlechterung der Symptomatik, die eine Veränderung der Medikation\nerfordert“) in der Ausfüllanleitung definieren.\n2\n) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 26. März 2008\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nIn Vertretung\nK . T. S c h r ö d e r"]}