{"id":"bgbl1-2008-11-7","kind":"bgbl1","year":2008,"number":11,"date":"2008-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/11#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_11.pdf#page=41","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau","law_date":"2008-03-19T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":41,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                  457\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau*)\nVom 19. März 2008\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des              Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I                   ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\nS. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1               Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)                  (2) Die Berufsausbildung zum Fotomedienfach-\ngeändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in               mann/zur Fotomedienfachfrau gliedert sich wie folgt\nVerbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fas-                (Ausbildungsberufsbild):\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998\n(BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1            Abschnitt A\nzuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Okto-              Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Arti-             keiten:\nkel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\n1. Kundenorientierung und -beratung:\nS. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundes-\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-                   1.1  Kundenberatung,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                        1.2  Kundenkommunikation,\nForschung:\n1.3  Kunden- und dienstleistungsorientiertes Ver-\nhalten,\n§1\n1.4  Kundenschulung,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                           1.5  Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufga-\nben;\nDer Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Foto-\nmedienfachfrau wird                                                 2. Marketing und Vertrieb:\n1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie                     2.1  Verkauf,\n2. nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Aus-                       2.2  Sortimentsgestaltung und Präsentation von\nbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der An-                     Waren und Dienstleistungen,\nlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung                            2.3  Markt- und Kundenbeziehungen,\nstaatlich anerkannt.                                                    2.4  Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations-\nund Kommunikationssysteme;\n§2                                  3. Bildaufnahme:\nDauer der Berufsausbildung                              3.1  Bildgestaltung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                   3.2  Bilderstellung,\n3.3  Bilddatenträger und Speicherprozesse;\n§3\n4. Bildbearbeitung und Bildübertragung:\nAusbildungsrahmenplan,\nAusbildungsberufsbild                               4.1  Bearbeitungs- und Übertragungstechniken,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                    4.2  Kalibrierung,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-                      4.3  Medienintegration und -vernetzung;\nliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\n5. Bildwiedergabe;\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche                  6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\n6.1  Kalkulation und Kennziffern,\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-        6.2  Warenwirtschaft;\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\n7. Qualitätssicherung:\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-     7.1  Qualitätssichernde Maßnahmen,\nschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf-\nfentlicht.                                                           7.2  Beschwerde und Reklamation;","458               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nAbschnitt B                                                    2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:          3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.\n1. Der Ausbildungsbetrieb:                                        (5) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und\n1.1   Stellung, Rechtsform und Struktur,                  Verkauf bestehen folgende Vorgaben:\n1.2   Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nVorschriften, Personaleinsatz,                          a) Waren- und Produktkennzeichnungen im Ver-\n1.3   Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-               kaufsgespräch nutzen,\nbeit,                                                   b) Verkaufssituationen beurteilen und Handlungs-\n1.4   Umweltschutz;                                              möglichkeiten aufzeigen und\n2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunika-                 c) Verkaufsvorgänge abwickeln und dafür erforder-\ntion:                                                            liche Berechnungen durchführen\n2.1   Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen,              kann;\n2.2   Teamarbeit und Kooperation.                         2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;\n§4                                3. die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.\nDurchführung der Berufsausbildung\n§6\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-              (1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3      festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\ndes Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-           fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-\nbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und              lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-\nKontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in        für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\nden Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.                die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung            ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden             vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                            Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-\ngrunde zu legen.\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit              (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-           sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten,\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden           Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-           schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für\nßig durchzusehen.                                              die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht\n§5                                aus den Prüfungsbereichen:\nZwischenprüfung                           1. Kundengespräch,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         2. Waren und Dienstleistungen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                     3. Kaufmännisches Handeln,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nAnlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten               (4) Für den Prüfungsbereich Kundengespräch beste-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf             hen folgende Vorgaben:\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.      1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-              a) Gespräche situations- und adressatengerecht\nreichen                                                               führen,\n1. Branche und Betrieb,                                            b) kunden- und serviceorientiert handeln,\n2. Kommunikation und Verkauf                                       c) Kunden fachgerecht beraten und\nstatt.                                                             d) Waren und Dienstleistungen verkaufsgerecht an-\n(4) Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb                   bieten oder Bilderstellungs- und Bildverarbei-\nbestehen folgende Vorgaben:                                           tungsprozesse erläutern\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                           kann;\na) Leistungsangebote der Fotobranche darstellen,          2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:\nb) Arbeitsabläufe planen und                                  a) Verkauf,\nc) für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, so-             b) Bildtechnik;\nzial- und umweltrechtliche Regelungen berück-          3. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch\nsichtigen                                                  führen; der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl\nkann;                                                         gestellten Aufgaben aus, von denen eine das Gebiet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                      459\nVerkauf und die andere das Gebiet Bildtechnik be-                  (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\ntrifft;                                                         kunde bestehen folgende Vorgaben:\n4. die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; dem               1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nPrüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten                  wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\neinzuräumen.                                                        hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann;\n(5) Für den Prüfungsbereich Waren und Dienstleis-\ntungen bestehen folgende Vorgaben:                                  2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\na) Produktinformationen erschließen und technolo-               gewichten:\ngische Entwicklungen bei den Bildmedien dar-\nstellen und                                                 1. Prüfungsbereich Kundengespräch             30 Prozent,\n2. Prüfungsbereich Waren und\nb) Prozesse der Bildaufnahme, -verarbeitung, -über-                 Dienstleistungen                          30 Prozent,\nmittlung und -ausgabe darstellen und planen und\ndabei gestalterische, technologische, wirtschaft-           3. Prüfungsbereich Kaufmännisches\nliche, ökologische und rechtliche Anforderungen                 Handeln                                   30 Prozent,\nberücksichtigen                                             4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nSozialkunde                               10 Prozent.\nkann;\n(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;              Leistungen\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                            1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n(6) Für den Prüfungsbereich Kaufmännisches Han-                  2. im Prüfungsbereich Kundengespräch mit mindes-\ndeln bestehen folgende Vorgaben:                                        tens „ausreichend“,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                            3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nmit mindestens „ausreichend“ und\na) Kalkulationen durchführen und Kennziffern beur-\nteilen,                                                     4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nbewertet worden sind.\nb) Vorschläge zur Gestaltung des Waren- und\nDienstleistungsangebots entwickeln und begrün-                 (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nden,                                                        der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\nc) Marketingmaßnahmen planen und bewerten,                      ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nd) Verkauf, Einkauf und Lagerung unter Berücksich-              gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\ntigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und recht-           15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\nlicher Vorgaben planen und durchführen,                     der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\ne) Reklamationen und Beschwerden bearbeiten und                 das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nf) Kommunikation im Betrieb sowie mit Kunden                    lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-\nzielgerichtet gestalten                                     wichten.\nkann;                                                                                        §7\n2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;                                      Inkrafttreten\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                               Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.\nBerlin, den 19. März 2008\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","460             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes             Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                        3\n1     Kundenorientierung und -beratung\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)\n1.1    Kundenberatung                          a) Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)        b) Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter\nBerücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsre-\nlevanter und rechtlicher Aspekte darstellen\nc) Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für\ndie Information von Kunden nutzen\nd) Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Pro-\ndukte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und\npreisbestimmende Merkmale, informieren\ne) Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Ver-\nkaufsgespräch nutzen\nf) Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Bera-\ntung und Verkauf nutzen\n1.2    Kundenkommunikation                     a) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)        b) kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigen\nc) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-\nnikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsfüh-\nrungstechniken anwenden\nd) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd\nreagieren\ne) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-\ngen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\n1.3    Kunden- und dienstleistungs-            a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-\norientiertes Verhalten                     tätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)\nb) zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen\nc) Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit an-\nbieten\n1.4    Kundenschulung                          a) Informationsbedürfnisse von Kunden ermitteln\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)        b) Kunden über technologische Entwicklungen informieren und\nin die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft ein-\nweisen\nc) Schulungen konzipieren und durchführen\n1.5    Anwenden einer Fremdsprache bei a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden\nFachaufgaben                            b) fremdsprachige Informationen nutzen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen\n2     Marketing und Vertrieb\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)\n2.1    Verkauf                                 a) Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)           und allgemeine Geschäftsbedingungen beachten\nb) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten\nc) Kaufbelege erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                461\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\nd) Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren,\nZahlungen abwickeln\ne) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln\nf) Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen\n2.2    Sortimentsgestaltung und Präsen-     a) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität,\ntation von Waren und Dienst-            Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläu-\nleistungen                              tern\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)\nb) Sortimentsänderungen begründen und durchführen\nc) Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, De-\nkorationsmittel einsetzen\nd) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und\nWaren platzieren\n2.3    Markt- und Kundenbeziehungen         a) die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)     b) Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswerten\nc) Zielgruppen identifizieren\nd) Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung ein-\nsetzen, Werbemaßnahmen durchführen\ne) Kundenforen durchführen und auswerten\nf) Marketingerfolg überprüfen\n2.4    Elektronischer Geschäftsverkehr,     a) Daten eingeben, sichern und pflegen\nInformations- und                    b) Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachten\nKommunikationssysteme\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)     c) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen\nd) Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten\ne) Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftspro-\nzessen einsetzen\nf) rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsver-\nkehr beachten\ng) an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken\n3     Bildaufnahme\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)\n3.1    Bildgestaltung                       a) Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestal-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)        tungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellen\nb) Bildkompositionen erarbeiten und festlegen\nc) Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzuset-\nzende Hard- und Software beraten\nd) Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der\nangewendeten Gestaltungsmittel erläutern\n3.2    Bilderstellung                       a) Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie tech-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)        nische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzen\nb) Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige\nHard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehör-\nartikeln und Hilfsmitteln beraten\nc) vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie\nBeleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messen\nd) fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit,\nBlende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim\nVerfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnis-\norientiert einsetzen","462            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\ne) Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt fest-\nlegen, Kamera einrichten und Belichtung auslösen\nf) Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten\nHard- und Software erläutern\n3.3    Bilddatenträger und Speicher-        a) Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie\nprozesse                                Dateiformate erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)\nb) Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen\nund nutzen\nc) Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwenden\nd) Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren\n4     Bildbearbeitung und Bildüber-\ntragung\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)\n4.1    Bearbeitungs- und Übertragungs-      a) Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung\ntechniken                               auswählen und anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)\nb) Farbräume erkennen und nutzen\nc) farborientierte Bildbearbeitung durchführen\nd) Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer\nHilfsmittel durchführen\ne) Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen\n4.2    Kalibrierung                         a) Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Auf-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)        nahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informieren\nb) Kalibrierung eines Systems durchführen\n4.3    Medienintegration und -vernetzung a) Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen,\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)        vernetzen und einsetzen\nb) Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und\nVideo auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software\nberaten\nc) Bild-, Video- und Textleistungen erbringen\n5     Bildwiedergabe                       a) Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabe-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)          geräten ermitteln\nb) Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung\nauswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellen\nc) Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die\nBildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für\ndie Bildherstellung beraten\nd) Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und ein-\nsetzen\ne) Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwen-\ndige Hard- und Software beraten\n6     Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)\n6.1    Kalkulation und Kennziffern          a) Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1)        Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführen\nb) betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz,\nProduktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten;\nSchlussfolgerungen ableiten\nc) betriebliche Statistiken erstellen und auswerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                 463\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n6.2    Warenwirtschaft                     a) Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2)       erläutern\nb) betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegen\nc) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksich-\ntigen\nd) Beschaffung planen und durchführen\ne) Bestände pflegen\nf) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, ins-\nbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, ein-\nleiten\ng) Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachten\nh) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sorti-\nments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen\n7     Qualitätssicherung\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)\n7.1    Qualitätssichernde Maßnahmen        a) Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1)       rechtliche Vorschriften beachten\nb) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störun-\ngen vorbeugen\nc) zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellen-\nanalyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen\n7.2    Beschwerde und Reklamation          a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den\n(§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2)              rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unter-\nnehmens vertreten und kundenorientiert handeln\nb) Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n1     Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)       am Markt erläutern\nb) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-\nbildungsbetrieb erläutern\nc) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen\nd) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be-\nschreiben\ne) Leistungen der Foto- und Medienwirtschaft erläutern\nf) Formen der Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Or-\nganisationen in der Foto- und Medienwirtschaft erklären\n1.2    Berufsbildung, arbeits- und sozial- a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\nrechtliche Vorschriften, Personal-     und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\neinsatz\nb) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)\nvergleichen\nc) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche\nEntwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-\nwicklungsmöglichkeiten darstellen","464           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\nd) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-\nwie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeit-\nregelungen berücksichtigen\ne) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages so-\nwie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere\ndarstellen\nf) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\ng) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und\nzu ihrer Umsetzung beitragen\n1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                          feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4    Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)    lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n2     Arbeitsorganisation, Information\nund Kommunikation\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)\n2.1    Planung und Steuerung von           a) Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Fachinformationen nut-\nArbeitsabläufen                         zen\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)\nb) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung wirt-\nschaftlicher, ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte,\nplanen und umsetzen\nc) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen\nd) Methoden des Zeit- und Selbstmanagements nutzen\n2.2    Teamarbeit und Kooperation          a) Information, Kommunikation und Kooperation zur positiven Ge-\n(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)        staltung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg\nnutzen\nb) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\nc) Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008               465\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau\n– Zeitliche Gliederung –\nDie nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung\nzum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.1    Verkauf, Lernziele a bis c,\nAbschnitt A Nr. 2.4    Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a\nbis d,\nAbschnitt B Nr. 1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur,\nAbschnitt B Nr. 1.2    Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz, Lernziele a bis f,\nAbschnitt B Nr. 1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAbschnitt B Nr. 1.4    Umweltschutz\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.2    Kundenkommunikation,\nAbschnitt A Nr. 1.3    Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.1    Kundenberatung, Lernziele a bis e,\nAbschnitt A Nr. 2.1    Verkauf, Lernziele d bis f,\nAbschnitt B Nr. 2.1    Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziel a,\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.5    Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nr. 3      Bildaufnahme,\nAbschnitt A Nr. 5      Bildwiedergabe, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.1    Kundenberatung, Lernziel f,\nAbschnitt A Nr. 1.3    Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Lernziele b und c,\nAbschnitt A Nr. 1.5    Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,\nAbschnitt A Nr. 2.2    Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,\nAbschnitt A Nr. 5      Bildwiedergabe, Lernziele d und e,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 6      Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,\nAbschnitt A Nr. 7.1    Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a,\nAbschnitt A Nr. 7.2    Beschwerde und Reklamation,\nAbschnitt B Nr. 2.1    Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziele b und c,\nAbschnitt B Nr. 2.2    Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.","466            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 2.4    Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele e\nbis g,\nAbschnitt A Nr. 4      Bildbearbeitung und Bildübertragung\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nr. 1.4    Kundenschulung,\nAbschnitt A Nr. 2.3    Markt- und Kundenbeziehungen,\nAbschnitt A Nr. 7.1    Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele b und c,\nAbschnitt B Nr. 1.2    Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz, Lernziel g,\nAbschnitt B Nr. 2.1    Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziel d,\nAbschnitt B Nr. 2.2    Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,\nzu vermitteln."]}