{"id":"bgbl1-2008-11-6","kind":"bgbl1","year":2008,"number":11,"date":"2008-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/11#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_11.pdf#page=34","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung","law_date":"2008-03-19T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":34,"num_pages":7,"content":["450                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nVerordnung\nzur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung*)\nVom 19. März 2008\nAuf Grund                                                          – des § 5 Abs. 3 Buchstabe a, § 6 Abs. 3 Satz 2 in\nVerbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a und des\n– des § 31 Nr. 5, 7, 10, 11 und 13 des Tabaksteuerge-                   § 11 Abs. 8 Buchstabe b des Gesetzes zur Besteue-\nsetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150),                      rung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen\nvon denen § 31 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes                    vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176),\nvom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395), § 31 Nr. 5 durch                von denen § 11 Abs. 8 Buchstabe b durch Artikel 4\nArtikel 1 Nr. 15 Buchstabe c des Gesetzes vom                        Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc des Geset-\n12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), § 31 Nr. 11 zuletzt                  zes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert wor-\ndurch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli                      den ist,\n2004 (BGBl. I S. 1857) und § 31 Nr. 13 durch Artikel 1             – des § 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 14 des Kaffee-\nNr. 15 Buchstabe f des Gesetzes vom 12. Juli 1996                    steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 962) geändert worden ist,                                S. 2150, 2199), von denen § 19 durch Artikel 6\nNr. 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August\n– des § 16 Abs. 5 und des § 25 Abs. 2 Nr. 5 Buch-                       2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 19 Nr. 1 durch\nstabe b, Nr. 7 Einleitungssatz des Biersteuergesetzes                Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom\n1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158,                   12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 19 Nr. 3\n1993 I S. 169), von denen § 16 Abs. 5 durch Artikel 2                zuletzt durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Ge-\nNr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August                        setzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geän-\n2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist,                          dert sowie § 19 Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buch-\nstabe h des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I\n– des § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 141 Abs. 8                      S. 962) angefügt worden ist,\nNr. 2, § 178 Satz 1 sowie des § 184 Abs. 2 und 3\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol in der                     – des § 156 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 212 Abs. 1\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                       Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-\nmer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in                   kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I\nVerbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von                    S. 3866, 2003 I S. 61)\ndenen § 132 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom               verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt,\n§ 141 Abs. 8 Nr. 2 durch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e                                Inhaltsübersicht\nDoppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996                                                                   Artikel\n(BGBl. I S. 962) neu gefasst und § 184 Abs. 2 und 3               Änderung der Tabaksteuerverordnung                     1\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1978              Änderung der Biersteuerverordnung                      2\n(BGBl. I S. 1002) eingefügt worden ist,                           Änderung der Branntweinsteuerverordnung                3\nÄnderung der Alkoholverordnung                         4\n*) Artikel 3 Nr. 9 und Artikel 5 Nr. 3 dieser Verordnung dienen einer\nweiteren Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom          Änderung der Schaumwein- und                           5\n25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Be-   Zwischenerzeugnissteuerverordnung\nförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Änderung der Kaffeesteuerverordnung                    6\nEG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), die  Änderung der Brennereiordnung                          7\nzuletzt durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. Novem-\nber 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30) geändert worden ist.            Inkrafttreten                                          8","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                 451\nArtikel 1                                                           § 10\nÄnderung                                           Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis\nder Tabaksteuerverordnung                              (1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung\nDie Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993                 von Tabakwaren erlischt durch\n(BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der           1. Widerruf,\nVerordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334),\n2. Verzicht,\nwird wie folgt geändert:\n3. Fristablauf,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n4. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfah-\na) Die Angaben zu den §§ 7, 9 und 10 werden wie\nrens mangels Masse.\nfolgt gefasst:\n(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vor-\n„§ 7     (weggefallen)                                     erst fort\n§9       Änderung von Verhältnissen                        1. bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen\n§ 10     Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis“.                 Inhaber,\nb) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende An-                2. bei Tod des Steuerlagerinhabers,\ngaben eingefügt:                                           3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\n„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung                             Vermögen des Steuerlagerinhabers,\n§ 32a Kleinbetragsregelung“.                               4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Perso-\nnen oder Personenvereinigungen, denen die Er-\n2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „die Zentrale Steuer-                laubnis erteilt ist.\nzeichenstelle Bünde (Zentrale Steuerzeichenstelle)“\ndurch die Wörter „das Hauptzollamt Bielefeld“ er-             Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\nsetzt.                                                            (3) Der neue Steuerlagerinhaber, die Erben des\n3. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     bisherigen Steuerlagerinhabers, der Insolvenzver-\nwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Ein-\n„§ 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß.“               tritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Ab-\n4. § 5 Abs. 5 und § 7 werden aufgehoben.                         satz 2 unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt\nanzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\ndas Steuerlager fortführen wollen. Bei beabsichtig-\na) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 3 werden jeweils           ter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu\nwie folgt gefasst:                                         beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht\n„3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert             Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorlie-\nnach Tabakwarengattungen, nach amtlich                gende Angaben beziehen.\nvorgeschriebenem Vordruck (Sortenver-                     (4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn\nzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann\n1. auf eine Fortführung des Steuerlagers verzichtet,\nMuster anfordern.“\n2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Haupt-                    drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden\nzollamt“ das Wort „zuständige“ eingefügt.                       Ereignisses gestellt oder\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                           3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.\n„(6) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt                  (5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Steuerlagerin-\nunter Berücksichtigung des Antrags die Räume               haber über die dann vorhandenen nunmehr in den\nund Flächen, die Bestandteil des Steuerlagers              freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich\nsein sollen, und erteilt schriftlich unter Wider-          eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-\nrufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des                nem Vordruck für die Tabakwaren, für die noch\nSteuerlagers.“                                             keine Steuerzeichen verwendet worden sind, abzu-\nd) Absatz 7 wird aufgehoben.                                  geben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung aller\nBestände des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt\n6. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:\ndie Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum\n„§ 9                                Fristablauf weiter.“\nÄnderung von Verhältnissen                   7. In § 20a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „und stellt\nWill der Steuerlagerinhaber die nach § 8 ange-             auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der\nmeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies             Berechtigung aus“ sowie in Satz 2 die Angabe „§ 8\ndem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich               Abs. 7 sowie die“ gestrichen.\nanzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdeh-              8. Nach § 32 werden die Zwischenüberschrift „Zu\nnung des Steuerlagers oder angeordneter Siche-                § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung“ und nachfol-\nrungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des                    gender § 32a eingefügt:\nHauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbeson-                                        „§ 32a\ndere Überschuldung, drohende oder eingetretene\nZahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die                               Kleinbetragsregelung\nStellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz-               Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder\nverfahrens hat der Inhaber des Steuerlagers dem               Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur\nHauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.                         abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,","452             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nwenn die Abweichung mindestens 10 Euro be-               2. § 5 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.\nträgt.“                                                  3. § 6 wird wie folgt gefasst:\n9. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                 „§ 6\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                             Änderung von Verhältnissen\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                           Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die\nnach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern,\naa) Die Angabe „§ 9 Satz 1“ wird durch die An-          hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich an-\ngabe „§ 9 Satz 1 und 3“ sowie die Angabe            zuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung\n„§ 10 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10         des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Siche-\nAbs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit       rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des\n§ 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2“         Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbeson-\nersetzt.                                            dere Überschuldung, drohende oder eingetretene\nZahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die\nbb) Nach den Wörtern „nicht richtig“ werden ein\nStellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz-\nKomma und die Wörter „nicht vollständig“\nverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs\neingefügt.\ndem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.“\n10. In § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1,   4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „jeweils“ gestri-\n§ 19 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 29 Abs. 2             chen und werden nach den Wörtern „den Eintritt\nSatz 2 wird jeweils vor dem Wort „Hauptzollamt“             des“ die Wörter „für sie“ eingefügt.\ndas Wort „zuständige“ eingefügt.\n5. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n11. In § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2      a) In Satz 1 werden die Wörter „und stellt auf Antrag\nund § 32 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort               einen Erlaubnisschein als Nachweis der Berechti-\n„Hauptzollamt“ das Wort „zuständigen“ eingefügt.               gung aus“ gestrichen.\n12. In § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 1,          b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 6 sowie § 24 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die\n„Die §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemäß.“\nWörter „Die Zentrale Steuerzeichenstelle“ durch die\nWörter „Das Hauptzollamt Bielefeld“ ersetzt.             6. In § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5 wird jeweils\ndie Angabe „mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1\n13. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 7 Satz 1 sowie § 28        zweiter Halbsatz“ gestrichen.\nAbs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Zen-\n7. Vor § 34 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 156\ntrale Steuerzeichenstelle“ durch die Wörter „das\nAbs. 1 der Abgabenordnung“ eingefügt.\nHauptzollamt Bielefeld“ ersetzt.\n8. § 34 wird wie folgt gefasst:\n14. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „von der Zentralen\nSteuerzeichenstelle“ durch die Wörter „vom Haupt-                                   „§ 34\nzollamt Bielefeld“ ersetzt.                                                 Kleinbetragsregelung\n15. In § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 werden            Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird\njeweils die Wörter „bei der Zentralen Steuerzei-            vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, ge-\nchenstelle“ durch die Wörter „beim Hauptzollamt             ändert oder berichtigt, wenn die Abweichung min-\nBielefeld“ ersetzt.                                         destens 10 Euro beträgt.“\n16. In § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 sowie § 24                                  Artikel 3\nAbs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Zen-\nÄnderung\ntralen Steuerzeichenstelle“ durch die Wörter „dem\nder Branntweinsteuerverordnung\nHauptzollamt Bielefeld“ ersetzt.\nDie Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar\n1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1\nArtikel 2\nder Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I\nÄnderung                             S. 2130), wird wie folgt geändert:\nder Biersteuerverordnung                       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDie Biersteuerverordnung vom 24. August 1994                  a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 2 der             „§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Wa-\nVerordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334),                       ren aus vergällten Erzeugnissen“.\nwird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende An-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    gaben eingefügt:\na) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                     „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung\n„§ 6    Änderung von Verhältnissen“.                          § 50a Kleinbetragsregelung\nZu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung“.\nb) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Anga-\nben eingefügt:                                          2. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Sonstige Veränderungen, insbesondere Über-\n„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung\nschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-\n§ 34    Kleinbetragsregelung“.                             unfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                453\ndes Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-             b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Be-\nrens hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt unver-               triebsverhältnisse“ das Wort „schriftlich“ einge-\nzüglich anzuzeigen.“                                            fügt.\n3. In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„den Eintritt des“ die Wörter „für sie“ eingefügt.\n„Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende\n4. § 30 wird wie folgt geändert:                                   oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zah-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             lungseinstellung oder die Stellung des Antrags\nauf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“\n„(1) Erzeugnisse, die für die in § 132 Abs. 1\nNr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke ver-            d) In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3\nwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der                  Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1\nAbsätze 2 bis 5 zu vergällen.“                               und 2“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     11. Nach § 50 werden die Zwischenüberschrift „Zu\naa) In Satz 1 werden die Angabe „Branntwein,              § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung“ sowie nach-\nder“ durch die Angabe „Erzeugnisse, die“             folgender § 50a eingefügt:\nund das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ er-                                „§ 50a\nsetzt.\nKleinbetragsregelung\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Branntwein“ durch\nEine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird\ndas Wort „Erzeugnis“ ersetzt.\nvom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, ge-\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „Soll Branntwein“           ändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von\ndurch die Wörter „Sollen Erzeugnisse“ sowie das           der angemeldeten oder festgesetzten Steuer min-\nWort „dem“ durch das Wort „denen“ ersetzt.                destens 10 Euro beträgt.“\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                     12. Nach dem neu eingefügten § 50a wird die Zwi-\naa) In Satz 2 werden das Wort „Branntwein“                schenüberschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenord-\ndurch das Wort „Erzeugnissen“ und die Wör-           nung“ eingefügt.\nter „ist er“ durch die Wörter „sind sie“ er-     13. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 26\nsetzt.                                               Abs. 4“ die Angabe „sowie § 33 Abs. 5“ eingefügt.\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „gewordenen\nBranntweins“ durch die Wörter „gewordener                                Artikel 4\nErzeugnisse“ ersetzt.\nÄnderung\n5. § 31 wird wie folgt geändert:                                            der Alkoholverordnung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  Die Alkoholverordnung vom 28. November 1979\n„§ 31                         (BGBl. I S. 2001), zuletzt geändert durch Artikel 4 der\nSteuerfreiheit für branntweinhaltige          Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3901),\nWaren aus vergällten Erzeugnissen“.            wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 1 werden die Wörter „vergälltem Brannt-       1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Vertrages zur\nwein“ durch die Wörter „vergällten Erzeugnis-            Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nsen“ ersetzt.                                            schaft“ durch die Wörter „des Vertrags zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.\nc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 1 der\n„Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass\nEichpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fassung der\ndie branntweinhaltige Ware mit unvergällten Er-\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1976 (BGBl. I\nzeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von\nS. 3704)“ durch die Angabe „Anhang A Nr. 29 Buch-\neiner Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch\nstabe b zu § 8 der Eichordnung vom 12. August\nder Steuerfreiheit befürchten lässt.“\n1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verord-\n6. § 33 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:                         nung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geändert\n„(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaub-           worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ er-\nnis gilt § 23, für die Beleg- und Verwendungsbuch-          setzt.\nführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13          3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 sinngemäß.“\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „der\n7. In § 34 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „Fertig-              Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung vom\npackungen“ die Angabe „mit einer Nennfüllmenge                 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert\nvon 0,5 Liter und mehr“ eingefügt.                             durch die Verordnung vom 9. August 1978 (BGBl. I\n8. In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis zu 10 l“            S. 1266)“ durch die Angabe „Nummer 6 des An-\ndurch die Angabe „mit einer Nennfüllmenge von 0,5              hangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des\nbis 10 Liter“ ersetzt.                                         Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der\n9. In § 39 Abs. 8 wird die Angabe „Absätze 1 bis 4“               Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Al-\ndurch die Angabe „Absätze 1 bis 5“ ersetzt.                    koholometer und Aärometer für Alkohol (ABl. EG\nNr. L 252 S. 8, 1977 Nr. L 60 S. 26), die durch die\n10. § 41 wird wie folgt geändert:                                  Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom\na) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                            1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8) geändert","454             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ er-            lungseinstellung oder die Stellung des Antrags\nsetzt.                                                       auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“\nb) In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buch-                   c) In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3\nstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und                  Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1\nNummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach                     und 2“ ersetzt.\ndem Wort „Pyknometer“ die Angabe „aus Glas,\neinem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem            6. Nach § 35 werden die Zwischenüberschrift „Zu\nSchwingerprinzip“ eingefügt.                              § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung“ und nachfolgen-\nder § 35a eingefügt:\n4. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.\n„§ 35a\n5. In § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vor Buch-\nstabe a, Nr. 2 Buchstabe a vor Doppelbuchstabe                                Kleinbetragsregelung\naa, Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils\nEine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird\ndas Wort „Äthanols“ durch das Wort „Ethanols“ er-\nvom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, ge-\nsetzt.\nändert oder berichtigt, wenn die Abweichung min-\n6. In § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 vor Buch-        destens 10 Euro beträgt.“\nstabe a und Nr. 3 vor Buchstabe a wird jeweils das\nWort „Äthanol“ durch das Wort „Ethanol“ ersetzt.          7. In § 36 wird die Zahl „35“ durch die Angabe „35a“\nersetzt.\n7. In § 4 Satz 1 und § 5 werden jeweils die Wörter „ei-\nner Branntweinabgabe“ durch die Wörter „der               8. § 41 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nBranntweinsteuer“ ersetzt.                                9. Vor § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 381\nAbs. 1 der Abgabenordnung“ eingefügt.\nArtikel 5\nÄnderung der Schaumwein-                                                Artikel 6\nund Zwischenerzeugnissteuerverordnung\nÄnderung\nDie Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-                            der Kaffeesteuerverordnung\nverordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Sep-            Die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993\ntember 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:      (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 5 der\nVerordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130),\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 35 werden folgende Anga-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nben eingefügt:\n„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung                        a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:\n§ 35a Kleinbetragsregelung“.                                  „§ 5    Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis“.\nb) Vor der Angabe zu § 43 wird die Zwischenüber-              b) Nach der Angabe zu § 27 werden folgende An-\nschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung“                  gaben eingefügt:\neingefügt.\n„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\n§ 27a Kleinbetragsregelung“.\na) In Satz 1 wird das Wort „Herstellungsbetriebes“\ndurch das Wort „Herstellungsbetriebs“ ersetzt.             c) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                „§ 29 (weggefallen)“.\n„Sonstige Veränderungen, insbesondere Über-             2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.\nschuldung, drohende oder eingetretene Zah-\nlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die          3. § 4 wird wie folgt geändert:\nStellung des Antrags auf Eröffnung eines Insol-            a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungs-\nbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzei-                  „(7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs\ngen.“                                                         die nach § 3 angemeldeten Betriebsverhältnisse\nändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher\n3. In § 25 Abs. 7 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3“                 schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumli-\ndurch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.                      chen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs\n4. In § 26 Abs. 4 wird das Wort „Steuerlager“ durch das             oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen be-\nWort „Schaumweinlager“ ersetzt.                                  dürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.\n5. § 27 wird wie folgt geändert:                                    Sonstige Veränderungen, insbesondere Über-\nschuldung, drohende oder eingetretene Zah-\na) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                              lungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Betriebs-              Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insol-\nverhältnisse“ das Wort „schriftlich“ eingefügt und            venzverfahrens hat der Inhaber des Herstel-\nSatz 2 wird wie folgt gefasst:                                lungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich\nanzuzeigen.“\n„Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende\noder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zah-                b) Absatz 8 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                455\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                               7. In § 16 Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt ge-\n„§ 5                                fasst:\nFortbestand, Erlöschen der Erlaubnis                 „Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch ei-\nnen Beleg mit folgendem Inhalt zu führen:“.\n(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt\n8. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndurch\n„In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehalti-\n1. Widerruf,\ngen Waren durch den Empfänger abgeholt und be-\n2. Verzicht,                                                 fördert werden, hat der Inhaber des Zusagescheins\n3. Fristablauf,                                              oder der Erlaubnis zusätzlich hierüber den Beleg zu\nführen durch:\n4. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfah-\nrens mangels Masse.                                      1. eine Empfangsbestätigung        des    Empfängers\noder seines Beauftragten,\n(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vor-\nerst fort                                                    2. eine Versicherung des Empfängers oder seines\nBeauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen\n1. bei Übergabe des Herstellungsbetriebs an einen               Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu verbrin-\nneuen Inhaber,                                              gen.“\n2. bei Tod des Betriebsinhabers,                          9. Nach § 27 werden die Zwischenüberschrift „Zu\n3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das            § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung“ und nachfol-\nVermögen des Betriebsinhabers,                           gender § 27a eingefügt:\n4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Perso-                                „§ 27a\nnen oder Personenvereinigungen, denen die Er-                             Kleinbetragsregelung\nlaubnis erteilt ist.                                        Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird\nAbsatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.                             vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, ge-\n(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bis-          ändert oder berichtigt, wenn die Abweichung min-\nherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter             destens 10 Euro beträgt.“\nund der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt       10. § 28 wird wie folgt geändert:\ndes für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2            a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nunverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu\nerklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortfüh-             „1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1\nSatz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1,\nren wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben\nsie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei kön-                   § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1\nnen sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten                   Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23\nAbs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung,\nsind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.\neine Aufzeichnung, einen dort genannten\n(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn                   Beleg oder ein Belegheft nicht, nicht richtig\n1. auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebs                    oder nicht rechtzeitig führt,“.\nverzichtet,                                              b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen              „4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7\ndrei Monaten nach Eintritt des maßgebenden                      Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils\nEreignisses gestellt oder                                       auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder\n3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.                          § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\n(5) Erlischt die Erlaubnis und hat der Betriebsin-               tig erstattet,“.\nhaber die Bestände nicht innerhalb von zwei Wo-\nchen in ein zugelassenes Steuerlager überführt,          11. § 29 wird aufgehoben.\nhat er über die dann vorhandenen nunmehr in den\nfreien Verkehr getretenen Bestände in der Frist nach                              Artikel 7\n§ 9 des Gesetzes eine Steueranmeldung abzuge-                                     Änderung\nben.“                                                                      der Brennereiordnung\n5. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmono-\npolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n„§ 4 Abs. 7 und § 5 gelten sinngemäß.“\nGliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten berei-\n6. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:            nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der\n„In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfän-        Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I\nger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerla-       S. 2130), wird wie folgt geändert:\ngerinhaber zusätzlich hierüber den Beleg zu führen       1. § 4 wird wie folgt gefasst:\ndurch:                                                                                „§ 4\n1. eine Empfangsbestätigung        des    Empfängers           Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen,\noder seines Beauftragten,                               zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des\n2. eine Versicherung des Empfängers oder seines             Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise,\nBeauftragten, den Kaffee in einen anderen Mit-          für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses ge-\ngliedstaat zu verbringen.“                              nehmigen, dass Rückstände oder Dünger veräußert","456             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\noder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vor-         Wörter „die Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter\ngeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne               „das Hauptzollamt“ ersetzt.\ndass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigen-\nschaft verliert.“                                         6. In § 48 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 119 Abs. 1, 2\nSatz 1 und 2, § 168 Abs. 1 Satz 3, § 170 Abs. 1, 2\n2. § 137 Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.                         Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie in § 174 Abs. 2 Satz 1\n3. In § 179 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz                wird jeweils die Angabe „– Zentralstelle Verbrauch-\n„(§ 30 GB)“ durch den Klammerzusatz „(§ 5 Abs. 2             steuern –“ gestrichen.\nder Branntweinmonopolverordnung)“ ersetzt.\n4. In § 5 Abs. 3, § 49 Satz 2, § 139 Abs. 3 und § 233                                 Artikel 8\nwerden jeweils die Wörter „Die Oberfinanzdirektion“\ndurch die Wörter „Das Hauptzollamt“ ersetzt.                                    Inkrafttreten\n5. In § 72 Abs. 1 Satz 3, § 139 Abs. 2 Satz 2, § 154            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAbs. 2 sowie § 232 Abs. 1 und 2 werden jeweils die        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. März 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}