{"id":"bgbl1-2008-11-4","kind":"bgbl1","year":2008,"number":11,"date":"2008-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/11#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_11.pdf#page=28","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes","law_date":"2008-03-26T00:00:00Z","page":444,"pdf_page":28,"num_pages":5,"content":["444             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nGesetz\nzur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes\nVom 26. März 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               wählt. Das Wahlverfahren im Übrigen legt der be-\nsen:                                                             stehende Ausschuss fest.“\n8. § 29 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nÄnderung\ndes Sozialgerichtsgesetzes                         b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4\nangefügt:\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                           „(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im\nS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Geset-              ersten Rechtszug über\nzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie               1. Klagen gegen Entscheidungen der Landes-\nfolgt geändert:                                                         schiedsämter und gegen Beanstandungen\nvon Entscheidungen der Landesschiedsämter\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „197a“\nnach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,\ndurch die Angabe „197b“ ersetzt.\ngegen Entscheidungen der Schiedsstellen\n2. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozi-\n„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversiche-                      algesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76\nrung einschließlich der Unfallversicherung für den                  des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der\nBergbau können eigene Kammern gebildet wer-                         Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Bu-\nden.“                                                               ches Sozialgesetzbuch,\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                   2. Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern\nder Sozialversicherung und ihren Verbänden,\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der                    gegenüber den Kassenärztlichen und Kas-\nArbeitsförderung“ gestrichen.                                    senzahnärztlichen Vereinigungen sowie der\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern                       Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen\n„Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter                   Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht\n„einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a                 von einer Landes- oder Bundesbehörde aus-\ndes Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeits-                    geübt wird.\nförderung“ eingefügt.                                           (3) Das Landessozialgericht Nordrhein-West-\n4. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter „und der Arbeits-              falen entscheidet im ersten Rechtszug über\nförderung“ und die Wörter „ , auf die hauptsächli-              1. Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Kran-\nchen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die                       kenkassen oder ihren Verbänden und dem\nGruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeits-                       Bundesversicherungsamt betreffend den Ri-\nkräfte“ gestrichen.                                                 sikostrukturausgleich, die Anerkennung von\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                       strukturierten Behandlungsprogrammen und\ndie Verwaltung des Gesundheitsfonds,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „und der Arbeits-\nförderung“ gestrichen.                                       2. Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich\nder gesetzlichen Pflegeversicherung.\nb) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Grund-\nsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter „ein-                  (4) Das Landessozialgericht Berlin-Branden-\nschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des             burg entscheidet im ersten Rechtszug über\nBundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsför-                 1. Klagen gegen die Entscheidung der gemein-\nderung“ eingefügt.                                               samen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 des\n6. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-                  Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des\nfügt:                                                               Bundesschiedsamtes nach § 89 Abs. 7 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der\n„Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeit-\nerweiterten Bewertungsausschüsse nach\nnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.“\n§ 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-\n7. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-                    setzbuch, soweit die Klagen von den Einrich-\nsetzt:                                                              tungen erhoben werden, die diese Gremien\n„Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter                     bilden,\naus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in              2. Klagen gegen Entscheidungen des Bundes-\nden bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkam-                       ministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6\nmern vertreten sind. Die Mitglieder werden von                      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-\nden ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte ge-                     genüber den Bewertungsausschüssen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                 445\nden erweiterten Bewertungsausschüssen so-              sen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffe-\nwie gegen Beanstandungen des Bundesmi-                 nen ausschließlich nach einem für alle identischen\nnisteriums für Gesundheit gegenüber den                Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekannt-\nBundesschiedsämtern,                                   gabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entschei-\n3. Klagen gegen Entscheidungen und Richtli-               dung über den Internetauftritt der Behörde, im elek-\nnien des Gemeinsamen Bundesausschusses                 tronischen Bundesanzeiger und in mindestens drei\n(§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetz-            überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf\nbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten              die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekannt-\ngegenüber dem Gemeinsamen Bundesaus-                   gabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist\nschuss und Klagen gegen die Festsetzung                bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.“\nvon Festbeträgen durch die Spitzenverbände         14. Dem § 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nder Krankenkassen sowie den Spitzenver-                „Bei einer öffentlichen     Bekanntgabe nach § 85\nband Bund,                                             Abs. 4 beträgt die Frist   ein Jahr. Die Frist beginnt\n4. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter          mit dem Tag zu laufen,     an dem seit dem Tag der\nden gewerblichen Berufsgenossenschaften                letzten Veröffentlichung    zwei Wochen verstrichen\nnach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“               sind.“\n9. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                15. § 92 wird wie folgt gefasst:\n„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversiche-                                        „§ 92\nrung einschließlich der Unfallversicherung für den               (1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten\nBergbau kann ein eigener Senat gebildet werden.“              und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-\n10. § 40 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                nen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die\nAngabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimm-\n„Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist\nten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer\nmindestens ein Senat zu bilden. Für Angelegenhei-\nzu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und\nten der Knappschaftsversicherung einschließlich\nZeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung\nder Unfallversicherung für den Bergbau kann ein ei-\ndienenden Tatsachen und Beweismittel sollen an-\ngener Senat gebildet werden.“\ngegeben, die angefochtene Verfügung und der Wi-\n11. § 51 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    derspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Ab-\n„§ 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                 schrift beigefügt werden.\nkungen findet keine Anwendung.“                                  (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen\n12. § 57a wird wie folgt gefasst:                                 nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erfor-\nderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten\n„§ 57a\nFrist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Er-\n(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzli-           gänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung\nchen Krankenversicherung ist, wenn es sich um                 setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1\nFragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Ver-              genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiederein-\ntragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig,          setzung in den vorigen Stand gilt § 67 entspre-\nin dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertrags-              chend.“\nzahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.\n16. § 96 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der\n„(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwal-\ngesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialge-\ntungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfah-\nricht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztli-\nrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchs-\nche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Ver-\nbescheides ergangen ist und den angefochtenen\neinigung ihren Sitz hat.\nVerwaltungsakt abändert oder ersetzt.“\n(3) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder\n17. § 102 wird wie folgt geändert:\nVerträge auf Landesebene betreffen, ist – soweit\ndas Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt –                a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.\ndas Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die             b) Satz 3 wird aufgehoben.\nLandesregierung ihren Sitz hat.                               c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n(4) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder                   „(2) Die Klage gilt als zurückgenommen,\nVerträge auf Bundesebene betreffen, ist das Sozial-               wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforde-\ngericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärzt-               rung des Gerichts länger als drei Monate nicht\nliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärzt-                  betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger\nliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.“                          ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1\n13. Dem § 85 wird folgender Absatz 4 angefügt:                        und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1\n„(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann                   in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungs-\ndurch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemein-                 gerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hin-\nverfügung entschieden werden, wenn die den an-                    zuweisen.\ngefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende                       (3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt\nGesetzeslage durch eine Entscheidung des Bun-                     sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht\ndesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Wider-                    das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein\nspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Wi-                 und entscheidet über Kosten, soweit diese ent-\nderspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müs-                  standen sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.“","446              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\n18. § 104 wird wie folgt geändert:                                gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Mus-\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „äußern“ der                terverfahren keine wesentlichen Besonderheiten\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wör-            tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und\nter „§ 90 gilt entsprechend.“ angefügt.                   der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in ei-\nnem Musterverfahren erhobene Beweise einführen;\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                            es kann nach seinem Ermessen die wiederholte\n„Soweit das Gericht die Übersendung von Ver-              Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begut-\nwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines          achtung durch denselben oder andere Sachver-\nMonats nach Eingang der Aufforderung bei dem              ständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen,\nzuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die               über die bereits im Musterverfahren Beweis erho-\nÜbersendung einer beglaubigten Abschrift steht            ben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre\nder Übersendung der Originalverwaltungsakten              Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht\ngleich, sofern nicht das Gericht die Übersen-             zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher\ndung der Originalverwaltungsakten wünscht.“               Tatsachen beitragen und die Erledigung des\n19. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:                   Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung\nkann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.\n„§ 106a                               Den Beteiligten steht gegen den Beschluss nach\n(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist             Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre,\nsetzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Be-              wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.\nrücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Ver-             Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu beleh-\nwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.                    ren.“\n(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter       22. § 131 wird wie folgt geändert:\nFristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen                a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu be-\n„Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum\nzeichnen,\nErlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen\n2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vor-                    nach § 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend.“\nzulegen sowie elektronische Dokumente zu\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-\nübermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflich-\nricht“ die Wörter „in den Fällen des § 54 Abs. 1\ntet ist.\nSatz 1 und Abs. 4“ eingefügt.\n(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweis-\n23. Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nmittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absät-\nzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden,                  „(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die\nzurückweisen und ohne weitere Ermittlungen ent-               mündliche Verhandlung geschlossen worden ist,\nscheiden, wenn                                                verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der\nEntscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter\n1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des\nund sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf\nGerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzö-\nRechtsmittel gegen das Urteil verzichten.“\ngern würde und\n2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend           24. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nentschuldigt und                                          a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Geld-“ ein\n3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäu-              Komma und das Wort „Dienst-“ eingefügt so-\nmung belehrt worden ist.                                      wie die Angabe „500 Euro“ durch die An-\ngabe „750 Euro“ ersetzt.\nDer Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des\nGerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht,              b) In Nummer 2 wird die Angabe „5 000 Euro“\nwenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den                     durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.\nSachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten          25. § 145 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.\nzu ermitteln.“\n26. Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n20. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Behinderten“\n„(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2\ndurch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.\nSatz 1 durch Beschluss die Berufung dem Bericht-\n21. Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt:                   erstatter übertragen, der zusammen mit den ehren-\n„§ 114a                               amtlichen Richtern entscheidet.“\n(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen          27. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:\nMaßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren                                         „§ 157a\nan einem Gericht, kann das Gericht eines oder\nmehrere geeignete Verfahren vorab durchführen                    (1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im\n(Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aus-              ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten\nsetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der             Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht wor-\nBeschluss ist unanfechtbar.                                   den sind, kann das Gericht unter den Vorausset-\nzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.\n(2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren\nrechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht               (2) Erklärungen und Beweismittel, die das So-\nnach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetz-             zialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben\nten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn               auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.“\nes einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen         28. § 160a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                447\n29. § 172 wird wie folgt geändert:                              2. § 46a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ansprü-                      „(6) Im Fall des Einspruchs hat das Gericht von\nchen“ die Wörter „und über die Ablehnung von               Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich\nGerichtspersonen“ eingefügt.                               statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Er-\nfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu\n„(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen                  verwerfen. Ist der Einspruch zulässig, hat die Ge-\n1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-             schäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzu-\nzes, wenn in der Hauptsache die Berufung               geben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen\nnicht zulässig wäre,                                   schriftlich zu begründen. Nach Ablauf der Begrün-\n2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe,             dungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzüglich\nwenn das Gericht ausschließlich die persönli-          Termin zur mündlichen Verhandlung.“\nchen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen          3. § 46c wird wie folgt gefasst:\nfür die Prozesskostenhilfe verneint,                                            „§ 46c\n3. gegen      Kostengrundentscheidungen     nach                  Gerichtliches elektronisches Dokument\n§ 193,\nSoweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-\n4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2,                 pfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nwenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel               oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche\ngegeben ist und der Wert des Beschwerde-               Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form\ngegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.“               die Aufzeichnung als elektronisches Dokument,\n30. § 174 wird aufgehoben.                                         wenn die verantwortenden Personen am Ende des\n31. In § 183 Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch               Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Doku-\ndie Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.                      ment mit einer qualifizierten elektronischen Signatur\nversehen.“\n32. § 192 wird wie folgt geändert:\n4. § 46d wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in\neinem Termin“ gestrichen.                                  a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „werden“\ndas Wort „können“ gestrichen.\nb) Absatz 1a wird Absatz 2.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „bis“ das\nc) Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Ab-                      Wort „mindestens“ eingefügt.\nsatz 1a“ wird durch die Angabe „Absatz 2“ er-\nsetzt.                                                  5. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Ar-\n„(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder             beitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeit-\nteilweise die Kosten auferlegen, die dadurch ver-          nehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zu-\nursacht werden, dass die Behörde erkennbare                letzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher\nund notwendige Ermittlungen im Verwaltungs-                Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar,\nverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen            ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen\nVerfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung              Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Ar-\nergeht durch gesonderten Beschluss.“                       beit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet\n33. Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:                   hat.“\n„§ 197b                             6. § 55 wird wie folgt geändert:\nFür Ansprüche, die beim Bundessozialgericht                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nentstehen, gelten die Justizverwaltungskosten-                     aa) Nach dem Wort „entscheidet“ werden die\nordnung und die Justizbeitreibungsordnung ent-                         Wörter „außerhalb der streitigen Verhand-\nsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwen-                         lung“ eingefügt.\ndung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justiz-\nbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.“                      bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\neingefügt:\nArtikel 2                                        „4a. über die Verwerfung des Einspruchs\nÄnderung                                                gegen ein Versäumnisurteil oder einen\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes                                       Vollstreckungsbescheid als unzuläs-\nsig;“.\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),                  cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Satzende\nzuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom                         durch ein Semikolon ersetzt.\n12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt                    dd) Folgende Nummern werden angefügt:\ngeändert:                                                                  „9. wenn nur noch über die Kosten zu ent-\n1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                         scheiden ist;\n„(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer                    10. bei Entscheidungen über eine Berichti-\nund Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr                          gung des Tatbestandes, soweit nicht\nvollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts                           eine Partei eine mündliche Verhandlung\ntätig sind oder wohnen.“                                                    hierüber beantragt.“","448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\n„Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absat-          zes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert wor-\nzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung          den ist, wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:\nohne mündliche Verhandlung treffen.“                       „(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche\n7. Dem § 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:            Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu ver-\nbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zu-\n„Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach\nnächst auf die Verhandlung und Entscheidung über\nSatz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Ent-\nden Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Ent-\nscheidung ergeht durch unanfechtbaren Be-\nscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil\nschluss.“\nangefochten werden kann.\n8. In § 64 Abs. 7 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1, 2\n(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf\nund 4“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9,\nnachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder\nAbs. 2 und 4“ ersetzt.\nwird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesar-\n9. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Kam-          beitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer\nmer“ durch die Wörter „des Vorsitzenden“ ersetzt.          des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entspre-\n10. In § 85 Abs. 1 wird in Satz 2 die Angabe „§ 62 Abs. 1      chend.“\nSatz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2\nbis 5“ ersetzt.                                                                     Artikel 4\n11. § 89 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                                    Änderung\n„Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form                              des Gesetzes zur\noder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als               Neuregelung des Rechtsberatungsrechts\nunzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne              In Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des\nvorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsit-          Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007\nzenden ergehen; er ist unanfechtbar.“                      (BGBl. I S. 2840) wird die Angabe „Nummer 9“ durch\ndie Angabe „Nummer 11“ und die Angabe „9.“ durch\nArtikel 3                             die Angabe „11.“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Kündigungsschutzgesetzes                                                Artikel 5\n§ 5 Abs. 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der                                      Inkrafttreten\nFassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969                    Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}