{"id":"bgbl1-2008-11-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":11,"date":"2008-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/11#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_11.pdf#page=25","order":3,"title":"Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren","law_date":"2008-03-26T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                 441\nGesetz\nzur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren\nVom 26. März 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               verlangen, dass diese in eine genetische Abstam-\nsen:                                                             mungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme\neiner für die Untersuchung geeigneten genetischen\nArtikel 1                                Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkann-\nten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen wer-\nÄnderung                                  den.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-             Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu er-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                  setzen und die Duldung einer Probeentnahme anzu-\n2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1           ordnen.\ndes Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird\nwie folgt geändert:                                                 (3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn\nund solange die Klärung der leiblichen Abstammung\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des\n§ 1598 folgende Angabe eingefügt:                             minderjährigen Kindes begründen würde, die auch\n„§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine geneti-            unter Berücksichtigung der Belange des Klärungs-\nsche Untersuchung zur Klärung der leib-           berechtigten für das Kind unzumutbar wäre.\nlichen Abstammung“.                                  (4) Wer in eine genetische Abstammungsunter-\n2. In § 194 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zukunft“                suchung eingewilligt und eine genetische Probe ab-\nfolgende Wörter eingefügt:                                    gegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten,\nder eine Abstammungsuntersuchung hat durchfüh-\n„oder auf die Einwilligung in eine genetische Unter-          ren lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten\nsuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“.               oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über\n3. Nach § 1598 wird folgender § 1598a eingefügt:                 Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 ent-\nscheidet das Familiengericht.“\n„§ 1598a\n4. § 1600b wird wie folgt geändert:\nAnspruch auf Einwilligung\na) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie\nin eine genetische Untersuchung\nfolgt gefasst:\nzur Klärung der leiblichen Abstammung\n„(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines\n(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des                  Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt;\nKindes können                                                     § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch\n1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,                         gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte\nwiderrechtlich durch Drohung an der Anfechtung\n2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und\ngehindert wird. Im Übrigen sind die §§ 206\n3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen                       und 210 entsprechend anzuwenden.“","442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                      dung einer Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bür-\n5. Nach § 1629 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-            gerlichen Gesetzbuchs) das Jugendamt anhören.“\nfügt:                                                     2. Nach § 55c wird folgender § 56 eingefügt:\n„(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in                                  „§ 56\neinem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2                (1) Vor einer Entscheidung über die Ersetzung der\nnicht vertreten.“                                             Einwilligung in eine genetische Abstammungsunter-\nsuchung und die Anordnung der Duldung der Pro-\nArtikel 2                               beentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-\nÄnderung                                setzbuchs) soll das Familiengericht beide Elternteile\nder Zivilprozessordnung                          und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat,\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Fa-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,              miliengericht persönlich anhören.\n2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch              (2) Entscheidungen des Familiengerichts in Ver-\nArtikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. März 2008                  fahren nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-\n(BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert:                       setzbuchs werden erst mit der Rechtskraft wirksam.\n1. In § 621a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in              (3) Gegen Entscheidungen nach § 1598a Abs. 2\nVerfahren nach“ die Wörter „§ 1598a Abs. 2 und 4              des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht den in § 1598a\nund“ eingefügt.                                               Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten\n2. In § 621e Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den                Personen die Beschwerde zu.\nWörtern „in Verfahren nach“ die Wörter „§ 1598a                  (4) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftige\nAbs. 2 und 4 und“ eingefügt.                                  Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich titulierten\n3. § 640 wird wie folgt geändert:                                Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „nach“ die\nGrundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Pro-\nWörter „§ 1598a Abs. 2 und 4 und“ eingefügt.\nbeentnahme, insbesondere die Entnahme einer\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn\n„(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche           die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden\nzum Gegenstand haben                                       Person nicht zugemutet werden kann. Über die\nRechtmäßigkeit einer Verweigerung entscheidet das\n1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-\nGericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach\nstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses; hie-\nAnhörung der Parteien durch Beschluss. Bei wieder-\nrunter fällt auch die Feststellung der Wirksam-\nholter unberechtigter Verweigerung der Untersu-\nkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung\nchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,\nder Vaterschaft,\ninsbesondere die zwangsweise Vorführung zur Un-\n2. die Ersetzung der Einwilligung in eine geneti-          tersuchung angeordnet werden. § 33 bleibt unbe-\nsche Abstammungsuntersuchung und die An-                rührt.“\nordnung der Duldung einer Probeentnahme,\n3. die Einsicht in ein Abstammungsgutachten                                     Artikel 4\noder die Aushändigung einer Abschrift,                            Änderung der Kostenordnung\n4. die Anfechtung der Vaterschaft oder                    In § 94 Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung in der im\n5. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,\nstehens der elterlichen Sorge der einen Partei      veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nfür die andere.“                                    Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007\n4. In § 641i Abs. 1 wird jeweils das Wort „Vaterschaft“      (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, werden nach den\ndurch das Wort „Abstammung“ ersetzt.                      Wörtern „für Verfahren über“ die Wörter „die Ersetzung\nder Einwilligung in eine genetische Abstammungsunter-\nsuchung einschließlich der Anordnung der Duldung ei-\nArtikel 3\nner Probeentnahme nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerli-\nÄnderung des                          chen Gesetzbuchs, für Verfahren über die Einsicht in\nGesetzes über die Angelegenheiten                   ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung ei-\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                 ner Abschrift nach § 1598a Abs. 4 des Bürgerlichen\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen      Gesetzbuchs sowie für Verfahren über“ eingefügt.\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten                                 Artikel 5\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-                                 Änderung\nzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie                         des Einführungsgesetzes\nfolgt geändert:                                                           zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n1. Nach § 49a Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-            Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-\nfügt:                                                     gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-\n„(2a) Das Familiengericht kann vor einer Ent-          chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997\nscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in          I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Ge-\neine genetische Abstammungsuntersuchung eines             setzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert\nminderjährigen Kindes und die Anordnung der Dul-          worden ist, wird folgender § 17 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008            443\n„§ 17                               setzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom\nÜbergangsvorschrift                        Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I\nzum Gesetz zur Klärung der                     S. 441) eingeholtes Abstammungsgutachten die Ab-\nVaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren             stammung widerlegt.“\nIst eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft wegen                                Artikel 6\nFristablaufs rechtskräftig abgewiesen worden, so ist\neine Restitutionsklage nach § 641i der Zivilprozessord-                            Inkrafttreten\nnung auch dann nicht statthaft, wenn ein nach § 1598a            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ge-           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}