{"id":"bgbl1-2008-11-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":11,"date":"2008-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_11.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften","law_date":"2008-03-26T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":10,"num_pages":15,"content":["426                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nGesetz\nzur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften*)\nVom 26. März 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                       reich des Gesetzes aus Drittstaaten\nsen:                                                                                      oder aus dem Geltungsbereich des\nGesetzes in Drittstaaten“.\nArtikel 1                                     ee) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt neu ge-\nÄnderung des Waffengesetzes                                       fasst:\nDas Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I                                „§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei\nS. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch                                    Verbringen oder Mitnahme von Waf-\ndas Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557),                                        fen oder Munition in den oder durch\nwird wie folgt geändert:                                                                  den Geltungsbereich des Gesetzes\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                        aus Drittstaaten oder aus dem Gel-\ntungsbereich des Gesetzes in Dritt-\na) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 werden nach der\nstaaten“.\nAngabe zu § 15 folgende Angaben eingefügt:\nd) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 wird nach der\n„§ 15a Sportordnungen\nAngabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:\n§ 15b Fachbeirat Schießsport“.\n„§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaf-\nb) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der                                 fen und bestimmten tragbaren Gegen-\nAngabe zu § 21 die Angabe „§ 21a Stellvertre-                               ständen“.\ntungserlaubnis“ eingefügt.\ne) In Abschnitt 3 wird nach der Angabe zu § 44 fol-\nc) Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt ge-                      gende Angabe eingefügt:\nändert:\n„§ 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten“.\naa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt neu ge-\nfasst:                                                 2. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „im“ durch die Wörter\n„allgemein oder für den“ ersetzt.\n„§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition\naus dem oder durch den Geltungs-              3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbereich des Gesetzes in andere Mit-              a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort\ngliedstaaten der Europäischen Uni-                   „Sprengstoff“ durch die Wörter „explosionsge-\non“.                                                 fährlichen Stoffen“ ersetzt.\nbb) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt neu ge-                  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nfasst:\n„3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung\n„§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition                         Bestrebungen verfolgen oder unterstützen\naus dem und durch den Geltungsbe-                        oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder\nreich des Gesetzes und aus anderen                       unterstützt haben, die\nund durch andere Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union in Drittstaa-                     a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung\nten“.                                                        oder\ncc) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt neu ge-                          b) gegen den Gedanken der Völkerverstän-\nfasst:                                                                digung, insbesondere gegen das friedli-\nche Zusammenleben der Völker, gerichtet\n„§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition                               sind, oder\nin den, durch den oder aus dem Gel-\ntungsbereich des Gesetzes in andere                      c) durch Anwendung von Gewalt oder da-\nMitgliedstaaten, Europäischer Feuer-                         rauf gerichtete Vorbereitungshandlungen\nwaffenpass“.                                                 auswärtige Belange der Bundesrepublik\nDeutschland gefährden,“.\ndd) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                        4. § 10 wird wie folgt geändert:\n„§ 32a Mitnahme von Waffen oder Munition                  a) In Absatz 1 wird der Satz 4 gestrichen.\nin den oder durch den Geltungsbe-                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-            „(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften          nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft         Wochen der zuständigen Behörde unter Benen-\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998               nung von Name und Anschrift des Überlassen-\n(ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.                           den den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                427\nWaffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs             oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zu-\nvorzulegen.“                                             lässig.\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                   (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über\n„schießsportlichen Verein“ die Wörter „oder ei-          die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von\nner jagdlichen Vereinigung“ eingefügt und in             Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung\nden Sätzen 4 und 5 das Wort „schießsportli-              dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage er-\nchen“ gestrichen.                                        lassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die\nd) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4                Genehmigung einer Sportordnung muss im beson-\nangefügt:                                                deren öffentlichen Interesse liegen. Änderungen\nvon Sportordnungen sind dem Bundesverwal-\n„Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden              tungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bun-\nvon Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes            desverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Än-\ngilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz            derungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt,\ndieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des          dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen\nErlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den            nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Ände-\nBesitz dieser Munition für die Dauer von sechs           rung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt\nMonaten fort.“                                           mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                Bundesverwaltungsamt.\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach Buchstabe b folgen-              (3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne\nder Buchstabe c eingefügt:                               gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15\n„c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1         Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des\nbezeichneten Stelle,“.                              Buchstabens a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buch-\nstaben a bis c des § 15 Abs. 1 Nr. 7 erfüllt sind.\nb) In Absatz 1 Nr. 3 wird der bisherige Buchstabe c\nneuer Buchstabe d.                                          (4) Das Bundesministerium des Innern wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „benöti-             öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berück-\ngen,“ das Wort „und“ eingefügt.                          sichtigung der berechtigten Interessen des Schieß-\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:              sports Vorschriften über die Anforderungen und die\nInhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schie-\n„Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist            ßen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen,\nder Abschuss von Tieren, die dem Naturschutz-            dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen\nrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtli-          wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder\nche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch             Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlos-\neinen Jagdscheininhaber vorsieht.“                       sen sind.\n7. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erforder-                                   § 15b\nlichen Munition wird“ die Wörter „unter Beach-                          Fachbeirat Schießsport\ntung des Absatzes 2“ eingefügt.\nDas Bundesministerium des Innern wird ermäch-\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n„Sportschützen, die dem Schießsport in einem             Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den ne-\nSchießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemel-           ben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landes-\ndetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von            behörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind\n§ 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absat-            und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der\nzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete          Anerkennung eines Schießsportverbandes und der\nErlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-       Genehmigung von Schießsportordnungen nach\nLangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,             § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffen-\nvon Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen             technischer Fragen berät.“\nsowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für     10. In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1\nPatronenmunition und von mehrschüssigen                  Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1a“ ersetzt.\nKurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung\n11. § 20 wird wie folgt gefasst:\n(Perkussionswaffen) berechtigt.“\n8. In § 15 werden die Absätze 6 und 7 aufgehoben.                                       „§ 20\n9. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b einge-                             Erwerb und Besitz von\nfügt:                                                           Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls\n„§ 15a                                (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der\nAnnahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die\nSportordnungen                           Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen\n(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn             Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für\nnach festen Regeln einer genehmigten Sportord-               die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen\nnung geschossen wird. Schießübungen des kampf-               Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits\nmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung               ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für\nvon Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen            den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Be-","428             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\ngünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der                aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine\nSchusswaffen.                                                        der mit der Leitung des Betriebs, einer\nZweigniederlassung oder einer unselbst-\n(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die\nständigen Zweigstelle beauftragten Perso-\ngemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend\nnen“ gestrichen.\nvon § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser be-\nrechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuver-             bb) In Nummer 3 werden die Wörter „eine der in\nlässig und persönlich geeignet ist.                                  Nummer 1 bezeichneten Personen“ durch\ndie Wörter „der Antragsteller“ ersetzt.\n(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und er-\nlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber in-         b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.\nfolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder        13. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:\n§§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschrif-                                   „§ 21a\nten des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der\n§§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis gel-                          Stellvertretungserlaubnis\ntend gemacht werden, sind Schusswaffen durch                    Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe\nein dem Stand der Technik entsprechendes Blo-                durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf ei-\nckiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige           ner Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnis-\nMunition binnen angemessener Frist unbrauchbar               inhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt\nzu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.             und kann befristet werden. Dies gilt auch für die\nEiner Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es           Beauftragung einer Person mit der Leitung einer\nnicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf-           Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen\ngrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff.             Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten ent-\nberechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen             sprechend.“\nSchusswaffe ist. Für den Transport der Schuss-           14. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blo-\nckiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.            „Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer\ndie Voraussetzungen für die Eintragung eines\n(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt             Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle er-\nnach Anhörung eines Kreises von Vertretern der               füllt.“\nWissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirt-     15. § 23 wird wie folgt geändert:\nschaft und der für das Waffenrecht zuständigen\nobersten Landesbehörden dem Stand der Sicher-                a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „von“\nheitstechnik entsprechende Regeln (Technische                    das Wort „erlaubnisfreien“ eingefügt.\nRichtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein          b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „we-\nBlockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für                    sentliche Teile von Schusswaffen“ durch die\ndessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht                    Wörter „Verwahr-, Reparatur- und Kommissions-\ndiese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konfor-                 waffen“ ersetzt.\nmität und die Zulassung neu entwickelter Blockier-       16. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nsysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt\ndurch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.                „(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt\noder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\n(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blo-               bringt, hat unverzüglich mindestens auf einem we-\nckiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene             sentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dau-\nInhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder ei-           erhaft folgende Angaben anzubringen:\nner Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder\n1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene\ndurch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter er-\nMarke eines Waffenherstellers oder -händlers,\nfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus be-\nder im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine\nsonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller\ngewerbliche Niederlassung hat,\nEinbauten und Entsperrungen sind schriftlich fest-\nzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.              2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskür-\nzel nach ISO 3166),\n(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffen-\nbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit ei-            3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine\nnem Blockiersystem gesichert wurde.                              Munition verwendet wird, die Bezeichnung der\nGeschosse,\n(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnah-              4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland\nmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit ei-                (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhr-\nnem dem Stand der Sicherheitstechnik entspre-                    jahr und\nchenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen,\nwenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaf-             5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).\nfen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht             Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusam-\nvorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erb-              mengesetzten Langwaffen auf dem Lauf und bei\nwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kultur-         zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück\nhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17                   anzubringen. Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die\nsind oder werden sollen.“                                    ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf Dauer erwor-\nben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-\n12. § 21 wird wie folgt geändert:\nbracht werden. Auf erlaubnispflichtige Schusswaf-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         fen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008              429\nsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder wer-                werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat\nden sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.                ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher\nAuf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2               schriftlich anzuzeigen.“\nist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesent-        20. § 31 wird wie folgt neu gefasst:\nliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind\ngesondert mit einer Seriennummer zu kennzeich-                                         „§ 31\nnen und in Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen,                                    Verbringen von\nwenn sie einzeln gehandelt werden.“                                      Waffen oder Munition aus dem und\ndurch den Geltungsbereich des Gesetzes und\n17. § 27 wird wie folgt geändert:\naus anderen und durch andere Mitglied-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        staaten der Europäischen Union in Drittstaaten\n„Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der             (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schuss-\nAntragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit           waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3\n(§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und           (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich\neine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem           des Gesetzes in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten\nBetrieb der Schießstätte resultierende Schädi-            der Europäischen Union sind (Drittstaaten), kann er-\ngungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro              teilt werden, wenn eine vorherige Zustimmung des\n– pauschal für Personen- und Sachschäden –                Empfängerstaates und des Durchfuhrstaates vor-\nsowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der                liegt und der sichere Transport durch einen zum Er-\nSchießstätte resultierende Schädigungen von               werb oder Besitz der Waffen oder Munition Berech-\nbei der Organisation des Schießbetriebs mitwir-           tigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entspre-\nkenden Personen in Höhe von mindestens                    chend.\n10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro               (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach An-\nfür den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbe-         lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus ei-\nreich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb be-            nem Drittstaat, durch den Geltungsbereich des Ge-\nfugten Versicherungsunternehmen nachweist.“               setzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht\nb) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem               werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen\nWort „Obhut“ die Wörter „des zur Aufsichtsfüh-            nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung des\nrung berechtigten Sorgeberechtigten oder“ ein-            anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen\ngefügt.                                                   vorheriger Zustimmung.\nc) In Absatz 7 Satz 2 wird der Punkt am Ende von                  (3) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder\nNummer 2 Buchstabe e durch ein Komma er-                  -händlern (§ 21) kann auf Antrag allgemein die Er-\nsetzt und folgende Nummer 3 angefügt:                     laubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Verbringen aus\ndem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffen-\n„3. Vorschriften über die sicherheitstechnische           händlern in Drittstaaten für die Dauer von bis zu\nPrüfung von Schießstätten zu erlassen.“               drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf\n18. In § 29 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Klammertext              bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition\n„(Kategorien A bis D)“ durch den Klammertext „(Ka-             beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis\ntegorien A 1.2 bis D)“ ersetzt.                                nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskrimi-\nnalamt vorher schriftlich anzuzeigen.“\n19. § 30 wird wie folgt neu gefasst:\n21. § 32 wird wie folgt neu gefasst:\n„§ 30                                                       „§ 32\nVerbringen von Waffen                                       Mitnahme von Waffen oder\noder Munition aus dem oder durch                             Munition in den, durch den oder aus\nden Geltungsbereich des Gesetzes in                       dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere\nandere Mitgliedstaaten der Europäischen Union                  Mitgliedstaaten, Europäischer Feuerwaffenpass\n(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schuss-                  (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaf-\nwaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3                 fen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-\n(Kategorien A 1.2 bis D) aus dem oder durch den                gorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Mu-\nGeltungsbereich des Gesetzes in einen anderen                  nition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis be-\nMitgliedstaat der Europäischen Union (Mitglied-                dürfen, aus anderen Mitgliedstaaten in den oder\nstaat) kann erteilt werden, wenn die nach dem                  durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann er-\nRecht des anderen Mitgliedstaates erforderliche                teilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4\nvorherige Zustimmung vorliegt und der sichere                  Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für\nTransport durch einen zum Erwerb oder Besitz die-              die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für\nser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleis-              mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und\ntet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.                        kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert wer-\n(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder                  den. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.\n-händlern (§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach                (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen,\nAbsatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich                die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen\ndes Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mit-                 Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach An-\ngliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren              lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und\nerteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte               die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mit-\nArten von Schusswaffen oder Munition beschränkt                nehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inha-","430              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten            des Gesetzes sowie aus dem Geltungsbereich des\nEuropäischen Feuerwaffenpasses sind und die                   Gesetzes in Drittstaaten kann erteilt werden, wenn\nWaffen in den Europäischen Feuerwaffenpass ein-               eine vorherige Zustimmung des Empfängerstaates\ngetragen sind.                                                und des Durchfuhrstaates vorliegt und die Voraus-\n(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter          setzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen und\nden Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für                  der sichere Transport gewährleistet ist. Die Erlaub-\nnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für\n1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1            einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt\nAbschnitt 3 der Kategorien C und D und die da-            werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr ver-\nfür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1           längert werden. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.\nNr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,\n(2) Für die Mitnahme von Schusswaffen oder\n2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen\nMunition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A\nnach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C\n1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes\noder D und die dafür bestimmte Munition zum\ngilt für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nZweck des Schießsports,\nin einem anderen Mitgliedstaat haben, dass eine\n3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader-           vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates und\noder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Ab-                eine vorherige Zustimmung der Mitnahme durch\nschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür be-            die Staaten gegeben sein muss, in die diese Person\nstimmte Munition zur Teilnahme an einer                   aus dem Geltungsbereich des Gesetzes reist.\nBrauchtumsveranstaltung mitnehmen,\n(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht\nsofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen                  für\nkönnen.\n1. Jäger, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines\n(4) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen                    oder, bei Drittstaatenangehörigen, eines gültigen\noder Munition in den oder durch den Geltungsbe-                   Ausländerjagdscheines sind und die bis zu drei\nreich des Gesetzes bedarf es nicht                                Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kate-\n1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer              gorien C und D und die dafür bestimmte Muni-\nim Geltungsbereich des Gesetzes gültigen Er-                  tion im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum\nlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen               Zweck der Jagd,\noder Munition mitgenommen werden,                         2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen\n2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Muni-                 nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C\ntion, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von              oder D und die dafür bestimmte Munition zum\nSchiffen mitgeführt werden, oder                              Zweck des Schießsports,\n3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schif-            3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader-\nfen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während                   oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Ab-\ndes Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Ge-                 schnitt 3 Kategorien C und D und die dafür be-\nsetzes unter Verschluss gehalten, der zuständi-               stimmte Munition zur Teilnahme an einer\ngen Überwachungsbehörde unter Angabe des                      Brauchtumsveranstaltung mitnehmen,\nHersteller- oder Warenzeichens, der Modellbe-\nzeichnung und, wenn die Waffen eine Herstel-              sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen\nlungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich              können.\ngemeldet und spätestens innerhalb eines Mo-                  (4) Keiner Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen\nnats wieder aus dem Geltungsbereich des Ge-               oder Munition in den oder durch den Geltungsbe-\nsetzes befördert werden.                                  reich des Gesetzes bedarf eine Person\n(5) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt            1. für Waffen oder Munition, wenn sie diese früher\nim Geltungsbereich des Gesetzes haben und                         aufgrund einer Erlaubnis aus dem Geltungsbe-\nSchusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Ab-                      reich des Gesetzes mitgenommen hat,\nschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Gel-\n2. für Waffen oder Munition, wenn sie Inhaber einer\ntungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mit-\nErlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waf-\ngliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer\nfen oder Munition ist,\nFeuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz\nder Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffen-              3. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Muni-\npass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.“                 tion, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von\nSchiffen mitgeführt werden,\n22. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:\n„§ 32a                                4. für Waffen und Munition, die an Bord von Schif-\nfen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während\nMitnahme von Waffen oder                            des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Ge-\nMunition in den oder durch den Geltungs-                    setzes unter Verschluss gehalten, der zuständi-\nbereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus                  gen Überwachungsbehörde unter Angabe des\ndem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten                 Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbe-\n(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaf-                  zeichnung und, wenn die Waffen eine Herstel-\nfen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-                lungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich\ngorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Mu-                 gemeldet und spätestens innerhalb eines Mo-\nnition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis be-                 nats wieder aus dem Geltungsbereich des Ge-\ndürfen, in den oder durch den Geltungsbereich                     setzes befördert werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008               431\n23. § 33 wird wie folgt neu gefasst:                                  bis D) gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 31\nAbs. 1“ ersetzt.\n„§ 33\nc) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wörter\nAnmelde- und Nachweispflicht bei                        „(Kategorien A bis D)“ durch die Wörter „(Kate-\nVerbringen oder Mitnahme von Waffen oder                     gorien A 1.2 bis D)“ ersetzt.\nMunition in den oder durch den Geltungsbereich\ndes Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem                d) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\nGeltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten                  „Wer eine Waffe führt, soll im Fall des Verbrin-\n(1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29                     gens oder der Mitnahme einer Waffe oder von\nAbs. 1 hat derjenige, der sie aus einem Drittstaat                Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 in einen Dritt-\nin den oder durch den Geltungsbereich dieses Ge-                  staat gemäß § 31 Abs. 1 oder § 32a Abs. 1 eine\nsetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-                    Übersetzung der Waffenbesitzkarte in einer\nsetzes in einen Drittstaat verbringen oder mitneh-                Amtssprache des Drittstaates oder den Europäi-\nmen will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Über-                 schen Feuerwaffenpass mit sich führen.“\nwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der              27. In Abschnitt 2 wird dem Unterabschnitt 7 nach § 42\nMitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzufüh-               folgender Paragraph 42a angefügt:\nren und die Berechtigung zum Verbringen oder zur\n„§ 42a\nMitnahme nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese\nNachweise den Überwachungsbehörden zur Prü-                                         Verbot des\nfung auszuhändigen. Die Überwachungsbehörden                               Führens von Anscheinswaffen\nteilen der zuständigen Behörde jedes Verbringen                     und bestimmten tragbaren Gegenständen\nvon Waffen nach den §§ 29, 30 und 31 ferner von                  (1) Es ist verboten\nMunition durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21\nAbs. 1 Satz 1 unter Angabe der Art und Menge,                 1. Anscheinswaffen,\nbei Schusswaffen auch der Kennzeichen und Num-                2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1\nmern, sowie unter Angabe des Absenders und des                    Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder\nEmpfängers mit.                                               3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Ein-\n(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwa-                      handmesser) oder feststehende Messer mit einer\nchungsbehörden können Beförderungsmittel und                      Klingenlänge über 12 cm\n-behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel             zu führen.\nanhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen\noder die Mitnahme in den oder aus dem Geltungs-                  (2) Absatz 1 gilt nicht\nbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen                1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fern-\neingehalten sind.                                                 sehaufnahmen oder Theateraufführungen,\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen be-                 2. für den Transport in einem verschlossenen Be-\nstimmt die Zolldienststellen, das Bundesministe-                  hältnis,\nrium des Innern bestimmt die Behörden der Bun-                3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1\ndespolizei, die bei der Überwachung des Verbrin-                  Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse\ngens und der Mitnahme von Waffen oder Munition                    vorliegt.\nmitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst\nvon Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2                 Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.\nAbs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken                  (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3\ndiese bei der Überwachung mit.“                               liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Ge-\ngenstände im Zusammenhang mit der Berufsaus-\n24. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe\nübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport\n„nach § 10 Abs. 1“ die Wörter „oder einer gleich-\noder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“\ngestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Be-\nsitz“ eingefügt.                                          28. In Abschnitt 3 wird nach § 44 folgender § 44a an-\ngefügt:\n25. Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„§ 44a\n„(4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und\nBescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Weg-                      Behördliche Aufbewahrungspflichten\nzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für              (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zu-\nsie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.“                   ständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für\n26. § 38 wird wie folgt geändert:                                 die Feststellung der gegenwärtigen und früheren\nBesitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von\na) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter              Verkaufswegen erforderlich sind, aufzubewahren.\n„oder § 32 Abs. 1“ durch die Wörter „ , § 31\n(2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich so-\nAbs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32a Abs. 1“ ersetzt\nwohl auf eigene Unterlagen als auch auf nach\nund die Wörter „im Falle der Mitnahme auf Grund\n§ 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffen-\neiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg\ngesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I\nfür den Grund der Mitnahme“ gestrichen.\nS. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nb) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter              vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert wor-\n„(Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder              den ist, übernommene Waffenherstellungs- und\n§ 30 Abs. 1“ durch die Wörter „(Kategorien A 1.2          Waffenhandelsbücher.","432              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\n(3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die           d) In Absatz 3 Nr. 1 werden vor den Wörtern „1.4.2\nAufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. Für alle                  bis 1.4.4“ das Wort „Nr.“ eingefügt und die Zif-\nanderen Unterlagen einschließlich der Einfuhr- und                fern „1.5.5“ durch die Ziffern „1.5.7“ ersetzt.\nAusfuhraufzeichnungen beträgt die Aufbewah-\ne) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „in\nrungsfrist mindestens 20 Jahre.“\neinen anderen Mitgliedstaat“ die Wörter „oder in\n29. Dem § 45 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                 einen Drittstaat“ eingefügt.\n„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen            35. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nMaßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1                   a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1\nhaben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Er-                 Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1a“ ersetzt,\nlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens                 die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ durch die An-\nder Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurück-                 gabe „ , § 31 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt und nach der\ngenommen oder widerrufen wird.“                                   Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz“ werden die Wörter\n30. § 48 wird wie folgt geändert:                                     „1 und“ und nach den Wörtern „§ 37 Abs. 1\nSatz 1“ die Wörter „und Abs. 4“ eingefügt.\nIn Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semiko-\nlon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                  b) In Nummer 9 wird die Angabe „nach § 25 Abs. 1\nBuchstabe c“ durch die Angabe „nach § 25\n„dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genann-              Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ ersetzt.\nten Personen, wenn sich der Sitz des Unterneh-\nmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-                c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a\ndet.“                                                             eingefügt:\n„21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheins-\n31. § 49 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nwaffe, eine dort genannte Hieb- oder\n„5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die                           Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer\nBehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung                          führt,“.\nstattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilli-\n36. In § 55 wird folgender Absatz 4a eingefügt:\ngungen für mehrere Veranstaltungen in ver-\nschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behör-              „(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1\nde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung              Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich\nstattfinden soll,“.                                      dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ih-\nnen überlassen werden, sind neben den für Waffen\n32. § 50 wird wie folgt geändert:                                 allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen\na) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.                           (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus\ndenen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden dem zweiten Halbsatz             ist. Bei Aussonderung aus staatlicher Verfügung\ndie Wörter „für den Bereich der Bundesverwal-             und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung\ntung“ vorangestellt und die Wörter „mit Zustim-           ist die zusätzliche Markierung durch zwei waage-\nmung des Bundesrates“ werden durch den                    recht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten.\nHalbsatz „ , die nicht der Zustimmung des Bun-            Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Ab-\ndesrates bedarf,“ ersetzt.                                satz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle verfügungsberech-\nc) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3              tigt über die Waffe war.“\nangefügt:                                             37. Dem § 58 werden nach Absatz 9 folgende Ab-\n„Das Verwaltungskostengesetz findet Anwen-                sätze 10 bis 12 angefügt:\ndung.“                                                       „(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im\n33. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1\nAbs. 2 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April\nNach dem Wort „Schusswaffe“ werden die Wörter                 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober\n„zum Verschießen von Patronenmunition nach An-                2008.\nlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1“ einge-\nfügt.                                                            (11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang\nnicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses\n34. § 52 wird wie folgt geändert:                                 Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird die-\na) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem              ses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Ok-\nWort „Kurzwaffe“ die Wörter „zum Verschießen              tober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem\nvon Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1            Berechtigten überlässt oder der zuständigen Be-\nUnterabschnitt 3 Nr. 1.1“ eingefügt.                      hörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder\neinen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes\nb) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der              stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entspre-\nAngabe „§ 21 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder              chend Anwendung.\n§ 21a“ eingefügt.\n(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte\nc) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird nach der An-            am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von\ngabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ das Wort „oder“ ge-             Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2\nstrichen und durch ein Komma ersetzt und nach             Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum\nder Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe                1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutra-\n„oder § 32a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.                     gen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008              433\n38. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                 fff)  In den Nummern 1.4.1 bis 1.4.5 wird\njeweils das Wort „nicht“ gestrichen.\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nggg)  In Nummer 1.4.6 werden nach dem\naa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nWort „gemacht“ die Wörter „oder ge-\naaa)  Der Nummer 1.2.2 wird der Satz an-                         worden“ sowie nach dem Wort „oder“\ngefügt:                                                    die Wörter „die Funktionsfähigkeit“\n„Dies gilt nicht für feste Körper, die                     eingefügt.\nmit elastischen Geschossspitzen                      hhh)  Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:\n(z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen\nsind, bei denen eine maximale Bewe-                        „1.5\ngungsenergie der Geschossspitzen je                        Salutwaffen\nFlächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht                        Salutwaffen sind veränderte Lang-\nüberschritten wird;“.                                      waffen, die u. a. für Theateraufführun-\ngen, Foto-, Film- oder Fernsehauf-\nbbb)  Der Nummer 1.3 wird folgender Satz                         nahmen bestimmt sind, wenn sie die\nangefügt:                                                  nachstehenden Anforderungen erfül-\n„Teile von Kriegswaffen im Sinne des                       len:\nGesetzes über die Kontrolle von                            — das Patronenlager muss dauerhaft\nKriegswaffen in der Fassung der Be-                            so verändert sein, dass keine Pa-\nkanntmachung vom 22. November                                  tronen- oder pyrotechnische Mu-\n1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geän-                          nition geladen werden kann,\ndert durch Artikel 24 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                              — der Lauf muss in dem dem Patro-\nS. 2407), die nicht vom Gesetz über                            nenlager zugekehrten Drittel min-\ndie Kontrolle von Kriegswaffen erfasst                         destens sechs kalibergroße, of-\nund nachstehend als wesentliche                                fene Bohrungen oder andere\nTeile aufgeführt sind, sowie Schall-                           gleichwertige Laufveränderungen\ndämpfer zu derartigen Waffen werden                            aufweisen und vor diesen in Rich-\nvon diesem Gesetz erfasst;“.                                   tung der Laufmündung mit einem\nkalibergroßen gehärteten Stahlstift\nccc)  In Nummer 1.3.1 werden nach den                                dauerhaft verschlossen sein,\nWörtern „Führung gibt“ die Wörter\neingefügt:                                                 — der Lauf muss mit dem Gehäuse\nfest verbunden sein, sofern es sich\n„ , wobei dies in der Regel als gege-                          um Waffen handelt, bei denen der\nben anzusehen ist, wenn die Länge                              Lauf ohne Anwendung von Werk-\ndes Laufteils, der die Führung des                             zeugen ausgetauscht werden\nGeschosses bestimmt, mindestens                                kann,\ndas Zweifache des Kalibers beträgt;“.\n— die Änderungen müssen so vorge-\nddd)  Die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6 werden                             nommen sein, dass sie nicht mit\ndurch folgende Nummer 1.3.4 ersetzt:                           allgemein gebräuchlichen Werk-\n„1.3.4                                                         zeugen rückgängig gemacht und\nbei Kurzwaffen auch das Griffstück                             die Gegenstände nicht so geändert\noder sonstige Waffenteile, soweit sie                          werden können, dass aus ihnen\nfür die Aufnahme des Auslösemecha-                             Geschosse, Patronen- oder pyro-\nnismus bestimmt sind.                                          technische Munition verschossen\nwerden können, und\nAls wesentliche Teile gelten auch vor-\ngearbeitete wesentliche Teile von                          — der Verschluss muss ein Kennzei-\nSchusswaffen sowie Teile/Reststücke                            chen nach Abbildung 11 der An-\nvon Läufen und Laufrohlingen, wenn                             lage II zur Beschussverordnung\nsie mit allgemein gebräuchlichen                               tragen;“.\nWerkzeugen fertiggestellt werden\niii)  Nach Nummer 1.5 wird folgende\nkönnen. Schalldämpfer sind Vorrich-\nNummer 1.6 eingefügt:\ntungen, die der wesentlichen Dämp-\nfung des Mündungsknalls dienen und                         „1.6\nfür Schusswaffen bestimmt sind;“.                          Anscheinswaffen\nAnscheinswaffen sind\neee)  In der Überschrift von Nummer 1.4\n1.6.1\nwird nach den Wörtern „Unbrauchbar\nSchusswaffen, die ihrer äußeren Form\ngemachte Schusswaffen“ der Klam-\nnach im Gesamterscheinungsbild den\nmerzusatz „(Dekorationswaffen)“ an-\nAnschein von Feuerwaffen (Anlage 1\ngefügt und Nummer 1.4 wird wie folgt\nAbschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1)\ngefasst:\nhervorrufen und bei denen zum An-\n„Schusswaffen sind dann unbrauch-                          trieb der Geschosse keine heißen\nbar, wenn“.                                                Gase verwendet werden,","434      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\n1.6.2                                                      wie über ein Ventilsystem zum Ge-\nNachbildungen von Schusswaffen mit                         schossantrieb freigegeben wird. Waf-\ndem Aussehen von Schusswaffen                              fen, bei denen zum Antrieb der Ge-\nnach Nummer 1.6.1 oder                                     schosse kalte Treibgase Verwendung\n1.6.3                                                      finden, sind z. B. Druckgaswaffen.“\nunbrauchbar gemachte Schusswaf-                      ooo)  Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nfen mit dem Aussehen von Schuss-\nwaffen nach Nummer 1.6.1.                                  „4.\nSonstige Vorrichtungen für Schuss-\nAusgenommen sind solche Gegen-                             waffen\nstände, die erkennbar nach ihrem Ge-\nsamterscheinungsbild zum Spiel oder                        4.1\nfür Brauchtumsveranstaltungen be-                          Zielscheinwerfer sind für Schusswaf-\nstimmt sind oder die Teil einer kultur-                    fen bestimmte Vorrichtungen, die das\nhistorisch bedeutsamen Sammlung                            Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann\nim Sinne des § 17 sind oder werden                         beleuchtet, wenn es mittels Licht-\nsollen oder Schusswaffen, für die ge-                      strahlen bei ungünstigen Lichtverhält-\nmäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum                         nissen oder Dunkelheit für den Schüt-\nFühren erforderlich ist. Erkennbar                         zen erkennbar dargestellt wird. Dabei\nnach ihrem Gesamterscheinungsbild                          ist es unerheblich, ob das Licht sicht-\nzum Spiel bestimmt sind insbeson-                          bar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist\ndere Gegenstände, deren Größe die                          und ob der Schütze weitere Hilfsmit-\neiner entsprechenden Feuerwaffe um                         tel für die Zielerkennung benötigt.\n50 Prozent über- oder unterschreiten,                      4.2\nneonfarbene Materialien enthalten                          Laser oder Zielpunktprojektoren sind\noder keine Kennzeichnungen von                             für Schusswaffen bestimmte Vorrich-\nFeuerwaffen aufweisen.“                                    tungen, die das Ziel markieren. Ein\njjj)   Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           Ziel wird markiert, wenn auf diesem\n„2.                                                        für den Schützen erkennbar ein Ziel-\nArten von Schusswaffen“.                                   punkt projiziert wird.\nkkk)   Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:                         4.3\nNachtsichtgeräte oder Nachtzielge-\n„2.1\nräte sind für Schusswaffen bestimmte\nFeuerwaffen; dies sind Schusswaffen\nVorrichtungen, die eine elektronische\nnach Nummer 1.1, bei denen ein\nVerstärkung oder einen Bildwandler\nGeschoss mittels heißer Gase durch\nund eine Montageeinrichtung für\neinen oder aus einem Lauf getrieben\nSchusswaffen besitzen. Zu Nachtziel-\nwird.“\ngeräten zählen auch Nachtsichtvor-\nlll)   Die bisherige Nummer 2.2 fällt weg,                        sätze und Nachtsichtaufsätze für Ziel-\ndie bisherigen Nummern 2.3 bis 2.9                         hilfsmittel (Zielfernrohre).“\nwerden die Nummern 2.2 bis 2.8.\nppp)  Nach Nummer 5 wird folgende Num-\nmmm) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:                           mer 6 angefügt:\n„2.8\n„6.\nSignalwaffen; dies sind Schusswaffen\nNachbildungen von         Schusswaffen\nmit einem Patronen- oder Kartu-\nsind Gegenstände,\nschenlager oder tragbare Gegen-\nstände nach Nummer 1.2.1, die zum                          — die nicht als Schusswaffen herge-\nVerschießen pyrotechnischer Muni-                               stellt wurden,\ntion bestimmt sind.“                                       — die die äußere Form einer Schuss-\nnnn)   Nummer 2.9 wird wie folgt gefasst:                              waffe haben,\n„2.9                                                       — aus denen nicht geschossen wer-\nDruckluft- und Federdruckwaffen und                             den kann und\nWaffen, bei denen zum Antrieb der\nGeschosse kalte Treibgase verwen-                          — die nicht mit allgemein gebräuch-\ndet werden; Federdruckwaffen sind                               lichen Werkzeugen so umgebaut\nSchusswaffen, bei denen entweder                                oder verändert werden können,\nFederkraft direkt ein Geschoss an-                              dass aus ihnen Munition, Ladun-\ntreibt (auch als Federkraftwaffen be-                           gen oder Geschosse verschossen\nzeichnet) oder ein federbelasteter                              werden können.“\nKolben in einem Zylinder bewegt wird             bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nund ein vom Kolben erzeugtes Luft-\naaa)  Am Ende der Nummer 1.2.5 werden\npolster das Geschoss antreibt.\nfolgende Wörter angefügt:\nDruckluftwaffen sind Schusswaffen,\nbei denen Luft in einen Druckbehälter                      „oder in denen unter Verwendung ex-\nvorkomprimiert und gespeichert so-                         plosionsgefährlicher oder explosions-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                435\nfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst                        abschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben wer-\nwerden kann,“.                                                 den und\nbbb)  Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:                           — zum Antrieb von Geschossen\n„2.1.1                                                             oder Wirkstoffen oder\nderen Klingen auf Knopf- oder Hebel-                           — zur Erzeugung von Schall- oder\ndruck hervorschnellen und hierdurch                                Lichtimpulsen\noder beim Loslassen der Sperrvorrich-\ntung festgestellt werden können                                bestimmt sind, sowie Anzündsätze,\n(Springmesser),“.                                              die direkt zum Antrieb von Geschos-\nsen dienen.“\nccc)  Nummer 2.1.3 wird wie folgt gefasst:\nb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\n„2.1.3\nmit einem quer zur feststehenden oder             aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein\nfeststellbaren Klinge verlaufenden                     Komma ersetzt und nach dem Wort „Besitz-\nGriff, die bestimmungsgemäß in der                     tums“ werden die Wörter „oder einer Schieß-\ngeschlossenen Faust geführt oder                       stätte“ eingefügt.\neingesetzt werden (Faustmesser),“.\nbb) Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:\nddd)  Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:\n„8.1\n„2.2                                                   werden Waffen oder Munition hergestellt,\nGegenstände, die bestimmungsgemäß                      wenn aus Rohteilen oder Materialien ein\nunter Ausnutzung einer anderen als                     Endprodukt oder wesentliche Teile eines\nmechanischen Energie Tieren Schmer-                    Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen\nzen beibringen (z. B. Elektroimpulsge-                 von Munition gilt auch das Wiederladen von\nräte), mit Ausnahme der ihrer Bestim-                  Hülsen,“.\nmung entsprechend im Bereich der\nTierhaltung oder bei der sachgerech-              cc) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\nten Hundeausbildung Verwendung fin-                    aaa) In Nummer 11 wird vor dem Wort „vier-\ndenden Gegenstände (z. B. Viehtrei-                          zehn“ das Wort „mindestens“ eingefügt\nber).“                                                       und der Punkt am Ende des Satzes\ncc) Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:                          durch ein Semikolon ersetzt.\naaa)  In den Nummern 1.1 und 1.2 wird das                    bbb) Nach Nummer 11 werden folgende\nWort „Treibladungen“ durch „Ladun-                           Nummern 12 und 13 angefügt:\ngen“ und in Nummer 1.3 das Wort\n„Treibladung“ durch „Ladung“ er-                             „12.\nsetzt.                                                       ist eine Waffe schussbereit, wenn sie\ngeladen ist, das heißt, dass Munition\nbbb)  Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:                           oder Geschosse in der Trommel, im in\n„1.4                                                         die Waffe eingefügten Magazin oder im\npyrotechnische Munition (dies sind                           Patronen- oder Geschosslager sind,\nGegenstände, die Geschosse mit ex-                           auch wenn sie nicht gespannt ist;\nplosionsgefährlichen Stoffen oder                            13.\nStoffgemischen [pyrotechnische Sätze]                        ist eine Schusswaffe zugriffsbereit,\nenthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-,                      wenn sie unmittelbar in Anschlag ge-\nNebel-, Heiz-, Druck- oder Bewe-                             bracht werden kann; sie ist nicht zu-\ngungswirkungen erzeugen und keine                            griffsbereit, wenn sie in einem ver-\nzweckbestimmte Durchschlagskraft                             schlossenen Behältnis mitgeführt wird.“\nim Ziel entfalten); hierzu gehört“.\nc) In Abschnitt 3 wird nach Nummer 1.4 folgende\nccc)  In Nummer 1.4.1 wird nach dem Wort\nNummer 1.5 eingefügt:\n„Patronenmunition“ der Klammerzu-\nsatz „(Patronenmunition, bei der das              „1.5\nGeschoss einen pyrotechnischen Satz               panzerbrechende         Munition,    Munition  mit\nenthält)“ angefügt.                               Spreng- und Brandsätzen und Munition mit\nddd)  In Nummer 1.4.2 wird nach dem Wort                Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese\n„Munition“ der Klammerzusatz „(Ge-                Munition, soweit die Munition oder die Ge-\nschosse, die einen pyrotechnischen                schosse nicht von dem Gesetz über die Kon-\nSatz enthalten)“ angefügt.                        trolle von Kriegswaffen erfasst sind.“\neee)  Nummer 2 wird wie folgt gefasst:           39. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n„2.                                            a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nLadungen sind die Hauptenergieträger,\naa) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:\ndie in loser Schüttung in Munition oder\nals vorgefertigte Ladung oder in loser                 „1.2.1.1\nForm in Waffen nach Unterabschnitt 1                   Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Ab-\nNr. 1.1 oder Gegenstände nach Unter-                   schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder","436          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\n1.2.1.2                                                      von Kriegswaffen oder des Sprengstoffge-\nVorderschaftrepetierflinten, bei denen an-                   setzes fällt.“\nstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff\nb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nvorhanden ist oder die Waffengesamtlänge\nin der kürzest möglichen Verwendungsform                 aa) An Unterabschnitt 1 werden folgende Sätze\nweniger als 95 cm oder die Lauflänge weni-                   angefügt:\nger als 45 cm beträgt, sind;“.\n„Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in\nbb) Nach Nummer 1.2.4.2 wird folgende Num-                       eine Waffe umgearbeitet worden, deren Er-\nmer 1.2.5 eingefügt:                                         werb und Besitz unter erleichterten und\n„1.2.5                                                       wegfallenden         Erlaubnisvoraussetzungen\nmehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr                      möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnis-\nnach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentral-                  pflicht nach derjenigen für die ursprüngliche\nfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm,                      Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Lang-\nwenn der Antrieb der Geschosse nicht aus-                    waffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-\nschließlich durch den Zündsatz erfolgt;“.                    schnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).“\ncc) Am Ende der Nummer 1.3.4 werden die Wör-                 bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:\nter „oder in denen unter Verwendung explo-                   aaa) In Nummer 1.4 wird das Wort „Muniti-\nsionsgefährlicher oder explosionsfähiger                           on“ durch das Wort „Kartuschenmuni-\nStoffe eine Explosion ausgelöst werden                             tion“ ersetzt.\nkann“ angefügt.\nbbb) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:\ndd) Am Ende der Nummer 1.3.6 werden die Wör-\nter „sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die                        „1.5\nmit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch                          veränderte Langwaffen, die zu Theater-\neinen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl ei-                       aufführungen, Foto-, Film- oder Fern-\nnen Elektroimpuls übertragen oder durch                            sehaufnahmen bestimmt sind (Salut-\nLeitung verbundene Elektroden zur Übertra-                         waffen), wenn sie entsprechend den\ngung eines Elektroimpulses am Körper auf-                          Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1\nbringen“ angefügt.                                                 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert\nee) Nummer 1.4.1 Satz 2 wird wie folgt geän-                           worden sind.“\ndert:                                                        ccc) Nummer 2 wird durch folgende neue\naaa) Im ersten Anstrich wird das Komma                             Nummern 2 und 2a ersetzt:\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                                „2.\nbbb) Der zweite Anstrich wird gestrichen.                          Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber\neiner Waffenbesitzkarte (unbeschadet\nccc) Im dritten Anstrich wird das Wort „und“\nder Eintragungspflicht nach § 10\ndurch ein Semikolon ersetzt.\nAbs. 1a)\nddd) Der vierte Anstrich wird gestrichen.\n2.1\nff) Nummer 1.4.2 wird wie folgt gefasst:                               Wechsel- und Austauschläufe gleichen\n„1.4.2                                                             oder geringeren Kalibers einschließlich\nFaustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Un-                          der für diese Läufe erforderlichen aus-\nterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,“.                                        wechselbaren Verschlüsse (Wechsel-\ngg) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst:                               systeme);\n„1.4.3                                                             2.2\nButterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1                          Wechseltrommeln, aus denen nur Mu-\nUnterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,“.                                      nition verschossen werden kann, bei\nder gegenüber der für die Waffe be-\nhh) In Nummer 1.5 wird die Angabe „Num-\nstimmten Munition Geschossdurch-\nmern 1.5.1 bis 1.5.6“ durch die Angabe\nmesser und höchstzulässiger Ge-\n„Nummern 1.5.1 bis 1.5.7“ ersetzt.\nbrauchsgasdruck gleich oder geringer\nii) In Nummer 1.5.4 wird im Klammertext des                            sind;\nzweiten Halbsatzes die Zahl „30“ durch die\nfür Schusswaffen, die bereits in der\nZahl „25“ ersetzt.\nWaffenbesitzkarte des Inhabers einer\njj) In Nummer 1.5.6 wird der Punkt durch ein                           Erlaubnis eingetragen sind.\nSemikolon ersetzt.\n2a.\nkk) Nach Nummer 1.5.6 wird folgende Num-                               Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch\nmer 1.5.7 angefügt:                                                Inhaber einer Waffenbesitzkarte\n„1.5.7                                                             Einsteckläufe und dazugehörige Ver-\nMunition, die zur ausschließlichen Verwen-                         schlüsse (Einstecksysteme) sowie Ein-\ndung in Kriegswaffen oder durch die in § 55                        sätze, die dazu bestimmt sind, Muni-\nAbs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt                        tion mit kleinerer Abmessung zu ver-\nist, soweit die Munition nicht unter die Vor-                      schießen, und die keine Einsteckläufe\nschriften des Gesetzes über die Kontrolle                          sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008              437\nfür Schusswaffen, die bereits in der               4.2\nWaffenbesitzkarte des Inhabers einer               unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier-\nErlaubnis eingetragen sind.“                       oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April\n2003 an entsprechend den Anforderungen der\nddd) In Nummer 3.2 wird das Semikolon\nAnlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4\ndurch einen Punkt ersetzt und die\nunbrauchbar gemacht worden sind und die ein\nNummer 3.3 gestrichen.\nZulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11\neee) Nummer 7.3 wird wie folgt gefasst:                  zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006\n(BGBl. I S. 1474) aufweisen.\n„7.3\nveränderte Langwaffen, die zu Theater-             5.\naufführungen, Foto-, Film- oder Fern-              Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1\nsehaufnahmen bestimmt sind (Salut-                 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.“\nwaffen), wenn sie entsprechend den\nAnforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1                               Artikel 2\nUnterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert                        Änderung der Allgemeinen\nworden sind.“                                              Waffengesetz-Verordnung\nfff)  In Nummer 7.7 werden nach dem Wort             Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom\n„Funkenzündung“ die Wörter „oder mit        27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), geändert durch\nZündnadelzündung“ eingefügt.                § 43 Satz 2 der Verordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I\nS. 1474), wird wie folgt geändert:\nggg) Nummer 8 wird gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nc) Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt ge-\na) In der Angabe zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 2\nfasst:\nwird das Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort\n„Unterabschnitt 2:                                           „Staaten“ ersetzt.\nVom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausge-                  b) In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Mitglied-\nnommene Waffen                                               staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.\n1.                                                     2. § 3 wird wie folgt geändert:\nSchusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die\nzum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur                  „Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buch-\nGeschosse verschossen werden können, denen                   stabe c können auch durchgeführt werden im\neine Bewegungsenergie von nicht mehr als                     Rahmen von\n0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können          1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines\nmit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so                       Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden\ngeändert werden, dass die Bewegungsenergie                       staatlichen Prüfung abschließen,\nder Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.\n2. staatlich anerkannten     Berufsausbildungen\n2.                                                               der Luft- und Seefahrt.\nSchusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-                  Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde\nschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch             wird durch eine von der Prüfungskommission er-\nMuskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung                 teilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prü-\nder so eingebrachten Antriebsenergie durch eine              fungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.“\nSperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blas-\nrohre).                                                   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils\n3.                                                           einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahr-\nGegenstände, die zum Spiel bestimmt sind,                    zeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll\nwenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder,                   erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf\n-ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschos-                 der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbe-\nsen werden können, es sei denn, sie können                   sondere eines zwischen Bund, Ländern und Ver-\nmit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in                   bänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfin-\neine Schusswaffe oder einen anderen einer                    det und die praktische Unterweisung im Um-\nSchusswaffe gleichstehenden Gegenstand um-                   gang mit Seenotsignalmitteln durch sachkun-\ngearbeitet werden.                                           dige Personen erfolgt.“\n4.                                                     3. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nUnbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekora-\n„(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der\ntionswaffen); dies sind\nSchusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskrimi-\n4.1                                                       nalamt.“\nunbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor             4. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\ndem 1. April 2003 entsprechend den Anforde-\nrungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waf-             „2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen\nfengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in               Sportbundes,“.\nder bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung          5. § 12 Abs. 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6\nunbrauchbar gemacht worden sind;                          angefügt:","438                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\n„(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen,                 11. § 29 wird wie folgt geändert:\ndie an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich                     a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Mitglied-\naus den „Richtlinien für die Errichtung, die Ab-                          staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.\nnahme und das Betreiben von Schießständen\n(Schießstandrichtlinien)“. Das Bundesministerium                       b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitglied-\ndes Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach                       staats“ durch das Wort „Staats“ ersetzt.\nAnhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Be-                      c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ntroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen\naa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 31 Abs. 2“\nobersten Landesbehörden als dem Stand der Si-\ndurch die Angabe „§ 31 Abs. 3“ und das\ncherheitstechnik entsprechende Regeln und veröf-\nWort „Empfängermitgliedstaat“ durch das\nfentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Veröffentli-\nWort „Empfängerstaat“ ersetzt.\nchung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger\nzulässig.1)                                                               bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-\nstaat“ die Wörter „oder einem Drittstaat“ ein-\n(4) Anerkannte             Schießstandsachverständige                     gefügt und die Angabe „§ 31 Abs. 2“ durch\nnach Absatz 1 sind                                                            die Angabe „§ 31 Abs. 3“ ersetzt.\n1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverstän-                       cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:\ndige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmi-\naaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 31\nlitärischen Schießständen“, die auf der Grund-\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2\nlage der in Absatz 3 genannten Schießstand-\noder § 31 Abs. 3“ ersetzt.\nrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von\nLehrgangsträgern ausgebildet sind,                                       bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Mitglied-\nstaates“ durch das Wort „Staates“ er-\n2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Re-\nsetzt.\ngelungen als Schießstandsachverständige aus-\ngebildete Personen, die auf der Grundlage der                 12. § 30 wird wie folgt geändert:\nin Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in                   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Eine Er-\nder jeweils geltenden Fassung regelmäßig fort-                       laubnis“ ersetzt durch das Wort „Erlaubnisse“\ngebildet worden sind.                                                und nach der Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1“ wird\n(5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fach-                     die Angabe „und § 32a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.\nlichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sach-                        b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 32 Abs. 1\ngebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schieß-                         Satz 1“ die Angabe „und § 32a Abs. 1 Satz 1“\nstätten“2) in einer Prüfung nachgewiesen worden                           eingefügt.\nsind. § 16 findet entsprechende Anwendung.                             c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\n(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige                  13. § 31 wird wie folgt geändert:\ngelten auch diejenigen, die bis zum 31. März 2008\nauf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien                    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2\nausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden                            Satz 3“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 3\nsind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum                            oder § 31 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.\n1. Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung                    b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mit-\nfür das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitäri-                         gliedstaaten“ die Wörter „oder Drittstaaten“ ein-\nschen Schießständen“ erfolgt ist.“                                        gefügt.\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                          c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Mitglied-\nstaat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.\na) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem ersten Halb-\nsatz das Semikolon gestrichen und ein Punkt                   14. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nangefügt. Der zweite Halbsatz wird gestrichen.                    a) In Nummer 1 wird das Wort „Mitgliedstaat“\nb) In Absatz 7 wird Satz 3 gestrichen.                                    durch das Wort „Staat“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten“ je-\n7. In § 14 wird Satz 3 gestrichen.\nweils durch das Wort „Staaten“ ersetzt und der\n8. In Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 wird in der Über-                         Klammertext wie folgt gefasst: „(Kategorien A 1.2\nschrift das Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort                         bis C)“.\n„Staaten“ ersetzt.                                                 15. Folgende Anlage wird angefügt:\n9. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                              „Anlage\n„2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder                        (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)\nMunitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel                                 Waffen- und Munitionsarten\nbeantragt ist.“\n1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte\n10. In § 28 wird in der Überschrift das Wort „Mitglied-                         1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobert-\nstaat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.                                          waffen und Zimmerstutzen\n1\n) Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik        1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen\ndie „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben                von Patronenmunition; Schalldämpfer\nvon Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, he-\nrausgegeben vom Deutschen Schützenbund, Wiesbaden“.                         1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaf-\n2\n) Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.                  fen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                 439\nschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengeset-      2. In § 11 Abs. 6 wird in Satz 1 anstelle von „Nr. 1.2“\nzes                                                 eingefügt „Nr. 1.1“.\n1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder             3. In Anlage III Nr. 4.3.3 entfällt Satz 4.\nKartuschenlager von mehr als 12,5 mm\nDurchmesser                                     4. In Anlage V werden die Nummern 4 bis 7 gestrichen.\nFolgende neue Nummern 4 und 5 werden angefügt:\n1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaf-\nfen                                                 „4 Spezifische Energie\n1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871                  Die „spezifische Energie“, die sich auf Einzelim-\nhergestellt worden sind                                 pulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit\n1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende                                        2\nIeff 1 T\nGeräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.\nbezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine\n2. Munition                                                       Energie im physikalischen Sinn. Für die Berech-\n2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen                      nung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven\nund Flinten (1.1)                                       Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer\n2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und                 zu bestimmen.\nRevolvern (1.2)                                     5   Begrenzung der Anwendungsdauer\n2.3 Munition zum Verschießen aus Schreck-                     Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer\nschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)              der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine er-\n2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaf-                   neute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf\nfen mit einem Kartuschenlager von mehr                  von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich\nals 12,5 mm Durchmesser (1.4)                           sein.“\n2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaf-           5. In Anlage VI\nfen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt\na) wird Nummer 1 wie folgt geändert:\nworden sind, und aus sonstigen ihnen\ngleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).“                — in dem Klammerzusatz des Satzes 4 wird die\nAngabe „2,32“ durch die Angabe „2,36“ er-\nArtikel 3                                      setzt,\nÄnderung des Beschussgesetzes                            — die folgenden Sätze 6, 7 und 8 werden ange-\nDas Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I                      fügt:\nS. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 153 der                   „Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),                       in entsprechender Weise für das Gesamtmit-\nwird wie folgt geändert:                                                 tel Ē5•10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                          weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erüb-\na) Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 einge-                     rigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück\nfügt:                                                              Ē10 nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere\nToleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht\n„(6) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Mu-                 über 0,6 J liegen (Ē10 + K3, 10• S10 ≤ 0,6 J).“\nnition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3\nNr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Muni-              b) wird in Nummer 2 folgender Satz 2 angefügt:\ntion, die der Definition entspricht, jedoch für tech-          „Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt\nnische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Ab-                als nicht überschritten, wenn der aus zehn Mes-\nsatz 4 bestimmt ist.“                                          sungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                          0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 %\n2. § 16 wird wie folgt gefasst:                                      der Grundgesamtheit mit einer statistischen Si-\ncherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (Ē10 +\na) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.                            K3, 10• S10 ≤ 0,6 J).“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden dem zweiten Halbsatz\ndie Wörter „für den Bereich der Bundesverwal-                                    Artikel 5\ntung“ vorangestellt und die Wörter „mit Zustim-\nmung des Bundesrates“ werden durch den Halb-                       Änderung des Bundesjagdgesetzes\nsatz „ , die nicht der Zustimmung des Bundesra-            In § 18a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der\ntes bedarf,“ ersetzt.                                   Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I\nS. 2849), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung\nArtikel 4                           vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nÄnderung der Beschussverordnung                    den ist, wird die Angabe „§ 48 Abs. 1“ durch die An-\ngabe „§ 48 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\nDie Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I\nS. 1474), geändert durch die Verordnung vom 18. Feb-\nruar 2008 (BGBl. I S. 245), wird wie folgt geändert:                                   Artikel 6\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                           Neubekanntmachung\nDer bisherige Satz 3 wird Satz 2 und der bisherige            Das Bundesministerium des Innern kann das Waffen-\nSatz 2 wird Satz 3.                                        gesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-","440           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-                       ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1, 8, 10, 11, 12,\nchen.                                                                 13 und 14 zum 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt\nArtikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waf-\nArtikel 7                                    fenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) außer\nKraft. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 18, 19, 20, 21, 22,\nIn- und Außerkrafttreten\n23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit\nDieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1               Ausnahme des ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1,\nBuchstabe c, Nr. 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 34 Buch-                 8, 10, 11, 12, 13 und 14 treten zum 1. Januar 2010 in\nstabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit Ausnahme des                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}