{"id":"bgbl1-2008-11-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":11,"date":"2008-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes","law_date":"2008-03-19T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["418               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Fahrlehrergesetzes*)\nVom 19. März 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                     b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                          „(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung kann durch Rechtsverord-\nArtikel 1                                       nung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\nDas Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I                       Voraussetzungen für das Erfordernis eines\nS. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verord-                    Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie                       nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festlegen.“\nfolgt geändert:                                                      3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\n1. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                                               „§ 2a\n„Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach                            Voraussetzungen für die Erteilung\n§ 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden                         der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines\nund gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern                         Befähigungsnachweises aus einem anderen\nGebrauch gemacht werden.“                                             Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                        anderen Vertragsstaats des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\na) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 6 das Wort\n„und“ durch ein Komma und in Nummer 7 der                        (1) Einem Staatsangehörigen eines Mitglied-\nPunkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie nach                 staats der Europäischen Union oder eines Vertrags-\nNummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:                          staats des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber\n„8. über die für die Ausübung der Berufstätig-                einer in einem anderen dieser Staaten erteilten\nkeit erforderlichen Kenntnisse der deut-                  Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen die-\nschen Sprache verfügt.“                                   ser Staaten ausgestellten Nachweises über die Be-\nfähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungs-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des      nachweis) ist, wird abweichend von § 2 Abs. 1\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255    Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entspre-\nS. 22).                                                              chenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                  419\nder Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-               1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsan-\nlaments und des Rates vom 7. September 2005                       gehörigkeit,\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen                2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähi-\n(ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt sind. In der Fahr-              gungsnachweises oder des Ausbildungsnach-\nlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und ge-                    weises im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c\nlegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berech-                  der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme des\ntigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen.                  entsprechenden Berufs im ausstellenden Staat\n(2) Unterscheidet sich die bisherige durch Aus-                berechtigt,\nbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene                   3. eine dem Führungszeugnis zur Vorlage bei der\nQualifikation wesentlich von den durch die Bestim-                Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des\nmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und                      Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Be-\nder Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Auf-                   scheinigung des Staates, in welchem er den Be-\nnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorge-                    fähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder die\nschriebenen Anforderungen und wird dieser Unter-                  Berufserfahrung erworben hat,\nschied auch durch die von dem Bewerber im Rah-\nmen seiner Berufserfahrung – auch in einem Dritt-             4. einen amtlichen Nachweis des Staates, in wel-\nland – erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen,                  chem er den Ausbildungs- oder Befähigungs-\nkann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Ab-                 nachweis oder die Berufserfahrung erworben\nsatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,               hat, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung\nvon der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang                     des Berufs wegen fehlender geistiger oder kör-\noder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht                       perlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbin-\nwerden. Satz 1 gilt nicht, wenn die bisherige Aus-                dung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen\nbildung und Prüfung den Anforderungen entspricht,                 wäre, und\ndie nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG          5. eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätig-\nvom Ausschuss für die Anerkennung von Berufs-                     keit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn\nqualifikationen beschlossen worden sind.                          Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung min-\n(3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vor-             destens zwei Jahre lang in einem anderen Mit-\nübergehenden und gelegentlichen Fahrschüler-                      gliedstaat der Europäischen Union, einem ande-\nausbildung nach Absatz 1 Satz 2 kann von einer                    ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-\nEignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn                     ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\nein wesentlicher Unterschied zwischen der beruf-                  ausgeübt hat, wenn in diesem Staat die Fahr-\nlichen Qualifikation des Bewerbers und der im In-                 lehrertätigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1\nland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht                   Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG regle-\nund dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet                  mentiert ist.\nwürde.                                                        Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dür-\n(4) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.                      fen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.\nWeist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in\n(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nwelchem er den Ausbildungs- oder Befähigungs-\nStadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung\nnachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1\nmit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforde-\nNr. 3 oder 4 nicht ausgestellt werden, können diese\nrungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung\ndurch eine Versicherung an Eides statt des Bewer-\ndes Anpassungslehrgangs sowie an die Durchfüh-\nbers ersetzt werden.\nrung der Eignungsprüfung nach den Absätzen 2\nund 3 festlegen.“                                                (3) Die zuständige Behörde kann im Fall des Ab-\nsatzes 2 den Bewerber auffordern, Informationen\n4. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nvorzulegen\na) In Nummer 3 wird das Wort „die“ durch das Wort\n„seine“ ersetzt.                                          1. zu seiner Ausbildung und Prüfung, soweit dies\nerforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbil-\nb) In Nummer 4 wird das Wort „des“ durch das                      dung oder Prüfung im Sinne von § 2a Abs. 2\nWort „seines“ ersetzt.                                        Satz 1 wesentlich von den Anforderungen der\nc) In Nummer 8 wird das Wort „im“ durch das Wort                  Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prü-\n„dem“ ersetzt und nach dem Wort „BE“ das Wort                 fungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme\n„zusätzlich“ eingefügt.                                       der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht,\n5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:              2. zu seiner Berufserfahrung, soweit dies erforder-\n„§ 3a                                    lich ist um festzustellen, ob eine festgestellte\nwesentliche Abweichung seiner Ausbildung oder\nAntrag auf Erteilung                            Prüfung von den Anforderungen der Fahrlehrer-\neiner Fahrlehrerlaubnis nach § 2a                      Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung\n(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehr-                  für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrer-\nerlaubnis nach § 2a hat der Bewerber anzugeben,                   tätigkeit im Inland durch die von ihm im Rahmen\nfür welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahr-                seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse\nlehrerlaubnis erwerben will.                                      im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen\n(2) Er hat dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehr-              werden kann.\nerlaubnis nach § 2a, die zur Niederlassung im In-             Ferner kann sich die zuständige Behörde an die\nland berechtigt, beizufügen:                                  Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder","420              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nStelle des Staates wenden, in dem der Bewerber                 gehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden.\ndie Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden               Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von\noder die Berufserfahrung erworben hat, um erfor-               Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unter-\nderliche Informationen zu der Ausbildung, Prüfung              lagen nach § 3a Abs. 4 und 5 Satz 1 beizufügen,\noder Berufserfahrung zu erlangen.                              soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der\n(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrer-             in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der\nlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen                 Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt\nFahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2                  waren, bescheinigten Situation ergeben. § 3a Abs. 5\nhat der Bewerber beizufügen:                                   Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung\nder Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 ist\n1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsan-               eine Meldung entbehrlich.“\ngehörigkeit,\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\n2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheini-\ngung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                „Der Fahrlehrerschein muss den Namen, die Vor-\npäischen Union, einem anderen Vertragsstaat                  namen, den Geburtstag und -ort und die An-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                    schrift des Inhabers der Fahrlehrerlaubnis, die\nschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als                  Angabe, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen\nFahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die               die Fahrlehrerlaubnis gilt und welche Auflagen\nAusübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Aus-                bestehen, sowie in den Fällen des § 2a Abs. 1\nstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht                 Satz 2 den Zusatz enthalten, dass die Fahrlehr-\nvorübergehend, untersagt ist,                                erlaubnis nur zur vorübergehenden und gele-\ngentlichen Ausbildung von Fahrschülern berech-\n3. einen amtlich beglaubigten Nachweis über seine\ntigt.“\nBerufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1\nBuchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie               b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\n4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit                   „(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem\noder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem                   Bewerber in den Fällen des § 2a Abs. 1 binnen\nStaat seiner Niederlassung nicht im Sinne von                eines Monats nach Eingang des Antrags auf Er-\nArtikel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie           teilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Nieder-\n2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheini-                lassung im Inland berechtigt, den Empfang der\ngung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrleh-             Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit,\nrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Aus-               welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die\nstellung der Bescheinigung mindestens zwei                   Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahr-\nJahre lang im Staat seiner Niederlassung aus-                lehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1, die zur Nieder-\ngeübt hat.                                                   lassung im Inland berechtigt, muss spätestens\ndrei Monate nach Einreichung der vollständigen\n(5) Der Bewerber hat in den Fällen des\nUnterlagen durch den Bewerber abgeschlossen\nAbsatzes 4 die Erteilung eines Führungszeugnisses\nwerden. Diese Frist kann um einen Monat ver-\nzur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vor-\nlängert werden. Bestehen begründete Zweifel\nschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu be-\nan der Echtheit der vorgelegten Bescheinigun-\nantragen sowie eine vergleichbare Bescheinigung\ngen und Ausbildungsnachweise, so kann die zu-\nder zuständigen Behörde des Staates, in welchem\nständige Behörde durch Nachfrage bei der in der\ner niedergelassen ist, beizufügen. Weist der Bewer-\nBescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis\nber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare\ngenannten Ausstellungsbehörde oder -stelle die\nBescheinigung ausgestellt wird, kann sie durch eine\nEchtheit der vorgelegten Bescheinigungen und\nVersicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt\nAusbildungsnachweise überprüfen; der Fristab-\nwerden. Die zuständige Behörde kann sich an den\nlauf ist so lange gehemmt.\nMitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Satz 1\nNr. 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informatio-                   (5) Abweichend von Absatz 4 soll die zustän-\nnen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des                 dige Behörde in den Fällen des § 2a Abs. 1\nBewerbers anfordern sowie Informationen darüber,                  Satz 2 den Bewerber innerhalb eines Monats\ndass keine berufsbezogenen verwaltungsrecht-                      nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer\nlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den                  Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und ge-\nBewerber vorliegen.                                               legentlichen Fahrschülerausbildung über feh-\nlende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb\n§ 3b                                    eines Monats nach Eingang der vollständigen\nUnterlagen über die Erteilung der Fahrlehrer-\nMeldepflicht                               laubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen\nder Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis                    Fahrschülerausbildung entscheiden und dem\nzur vorübergehenden und gelegentlichen                     Bewerber ihre Entscheidung mitteilen. Die zu-\nFahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2                  ständige Behörde kann die Frist nach Satz 1\nDer Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorüber-              Halbsatz 2 um bis zu einen Monat verlängern.\ngehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbil-                    Im Fall des § 2a Abs. 3 hat die zuständige Be-\ndung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen                  hörde abweichend von Satz 2 die Frist nach\nBehörde jährlich formlos Meldung zu erstatten, wo                 Satz 1 Halbsatz 2 um einen Monat zu verlän-\ner beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorüber-                gern, um dem Bewerber die Möglichkeit einzu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                 421\nräumen, mit der Eignungsprüfung nachzuwei-                hierfür geforderte Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3\nsen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fä-             bis 5.“\nhigkeiten zwischenzeitlich erworben hat. Die          10. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die\nFrist kann auf Antrag um bis zu drei Monate ver-          Angabe „ein beglaubigter Auszug aus dem Han-\nlängert werden. Die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a           delsregister oder aus dem Vereinsregister“ gestri-\nAbs. 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor        chen.\nAblauf der jeweils maßgeblichen Frist versagt\nwird.“                                                11. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c einge-\nfügt:\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\n„§ 12a\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAntrag auf Erteilung\n„Die Sätze 1 und 2 gelten für den Widerruf einer                           der Fahrschulerlaubnis,\nFahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 entspre-                               die zur Niederlassung im\nchend.“                                                                 Inland berechtigt, an Inhaber\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                           eines Befähigungsnachweises\nfügt:                                                                 aus einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union, eines anderen\n„(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehen-                  Vertragsstaats des Abkommens über den\nden und gelegentlichen Dienstleistungserbrin-               Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\ngung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 kann widerrufen\n(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschul-\nwerden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem\nerlaubnis nach § 11a, die zur Niederlassung im In-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,\nland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens\ndie Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzu-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder\ngeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er\nder Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.“\ndie Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem\nc) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.               Antrag beizufügen:\n8. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsan-\ngehörigkeit,\n„Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach\n§ 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2            2. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichts-\ndarf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen                  räume mit Angaben über ihre Ausstattung,\nselbständigen Ausbildung von Fahrschülern Ge-                3. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehr-\nbrauch gemacht werden.“                                          mittel zur Verfügung stehen, und\n9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                    4. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehr-\n„§ 11a                                   fahrzeuge.\nVoraussetzungen                              (2) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inlän-\nfür die Erteilung der                       dischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über\nFahrschulerlaubnis bei Inhabern                   Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizu-\neines Befähigungsnachweises                      fügen:\naus einem anderen Mitgliedstaat                    1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablich-\nder Europäischen Union, eines anderen                      tung des Fahrlehrerscheins,\nVertragsstaats des Abkommens über den                   2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde be-\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz                  reits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.\nEinem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats              Der Bewerber hat ferner die Erteilung eines Füh-\nder Europäischen Union oder eines Vertragsstaats             rungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbe-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                    hörde nach den Vorschriften des Bundeszentral-\nschaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber einer              registergesetzes zu beantragen. Die zuständige Be-\nin einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehr-          hörde kann den Bewerber auffordern, Informatio-\nerlaubnis, die in diesem anderen Staat zur selb-             nen vorzulegen\nständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder\neines in einem anderen dieser Staaten ausgestell-            1. zu seiner Ausbildung und Prüfung, soweit dies\nten Nachweises über die Befähigung zur selbstän-                 erforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbil-\ndigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend                 dung oder Prüfung im Sinne von § 11a Satz 2 in\nvon § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis               Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich\nder beantragten Klasse erteilt, wenn die Vorausset-              von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes\nzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der             und der auf ihm beruhenden Durchführungsbe-\nentsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und                     stimmungen für die Aufnahme der selbständigen\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                 Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse im In-\nverordnungen erfüllt sind. § 2a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,           land abweicht,\n3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absat-                2. zu seiner Berufserfahrung, soweit dies erforder-\nzes 1 Nr. 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen                 lich ist um festzustellen, ob eine festgestellte\ndes § 2a Abs. 2 und 3 bestimmen sich die für die                 wesentliche Abweichung seiner Ausbildung oder\nAufnahme der selbständigen Fahrlehrertätigkeit im                Prüfung von den Anforderungen des Fahrlehrer-\nInland vorgeschriebenen Anforderungen und die                    gesetzes und der auf ihm beruhenden Durchfüh-","422             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\nrungsbestimmungen für die Aufnahme der                    Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und für den verantwortlichen\nselbständigen Fahrlehrertätigkeit der beantrag-           Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Un-\nten Klasse im Inland durch die von ihm im Rah-            terlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz 2\nmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kennt-              Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und\nnisse im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung             Satz 2, auf Anforderung der Behörde auch die Un-\nmit § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen werden                terlagen nach Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung\nkann.                                                     mit Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. Ferner ist zu erklä-\nFerner kann sich die zuständige Behörde an die                ren, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen\nKontaktstelle oder die zuständige Behörde oder                der verantwortliche Leiter zu erfüllen hat. Für die\nStelle des Staates wenden, in dem der Bewerber                zur Vertretung der juristischen Person berechtigten\ndie Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden              Personen gilt Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1\noder die Berufserfahrung erworben hat, um erfor-              Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2, entsprechend.\nderliche Informationen zu der Ausbildung, Prüfung                (5) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den\noder Berufserfahrung zu erlangen.                             Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 an Ort\nund Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-\n(3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis\nsprechend.\nnach § 11a, die zur Niederlassung im Inland be-\nrechtigt, noch nicht Inhaber einer inländischen\nFahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag nach Absatz 1                                    § 12b\nSatz 1 über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unter-                             Antrag auf Erteilung\nlagen beizufügen:                                                           der Fahrschulerlaubnis zur\nvorübergehenden und gelegentlichen\n1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähi-\nFahrschülerausbildung an Inhaber eines\ngungsnachweises oder des Ausbildungsnach-\nBefähigungsnachweises aus einem anderen\nweises im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c\nMitgliedstaat der Europäischen Union, einem\nder Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nselbständigen Fahrschülerausbildung der ent-\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\nsprechenden Klasse im ausstellenden Staat be-\nrechtigt,                                                    (1) In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschul-\nerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen\n2. eine dem Führungszeugnis zur Vorlage bei der\nFahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbin-\nErlaubnisbehörde nach den Vorschriften des\ndung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber den\nBundeszentralregistergesetzes vergleichbare Be-\nNamen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen\nscheinigung des Staates, in welchem er den\nund anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahr-\nAusbildungs- oder Befähigungsnachweis oder\nzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er\ndie Berufserfahrung erworben hat,\nhat dem Antrag beizufügen:\n3. einen amtlichen Nachweis des Staates, in wel-\n1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsan-\nchem er den Ausbildungs- oder Befähigungs-\ngehörigkeit,\nnachweis oder die Berufserfahrung erworben\nhat, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung         2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er\ndes Berufs wegen fehlender geistiger oder                     zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheini-\nkörperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbin-              gung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\ndung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen                päischen Union, einem anderen Vertragsstaat\nwäre,                                                         des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als\n4. eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätig-                 Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die\nkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn               Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Aus-\nJahre vor Ausstellung der Bescheinigung min-                  stellung der Bescheinigung nicht, auch nicht\ndestens zwei Jahre lang in einem anderen Mit-                 vorübergehend, untersagt ist,\ngliedstaat der Europäischen Union, einem ande-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-              3. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichts-\nropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz                   räume mit Angaben über ihre Ausstattung,\nausgeübt hat, wenn in diesem Staat die Fahrleh-           4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehr-\nrertätigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1              mittel zur Verfügung stehen,\nBuchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG regle-\n5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehr-\nmentiert ist.\nfahrzeuge.\nWeist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in                   (2) Der Bewerber hat ferner die Erteilung eines\nwelchem er den Ausbildungs- oder Befähigungs-                 Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnis-\nnachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1                 behörde nach den Vorschriften des Bundeszentral-\nNr. 2 oder 3 nicht ausgestellt werden, können diese           registergesetzes zu beantragen sowie eine ver-\ndurch eine Versicherung an Eides statt des Bewer-             gleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde\nbers ersetzt werden. Die Bescheinigungen nach                 des Staates, in welchem er niedergelassen ist, bei-\nSatz 1 Nr. 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht             zufügen. Weist der Bewerber nach, dass in diesem\nälter als drei Monate sein. Absatz 2 Satz 3 und 4             Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausge-\ngilt entsprechend.                                            stellt wird, kann sie durch eine Versicherung an Ei-\n(4) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind         des statt des Bewerbers ersetzt werden. Die zu-\ndie Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4,              ständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008               423\nder die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2              in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der\nausgestellt hat, wenden und alle Informationen über           Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und ge-\ndie Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewer-               legentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a\nbers anfordern sowie Informationen darüber, dass              Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 beige-\nkeine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen                  fügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In\nund strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewer-              dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur\nber vorliegen.                                                vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschüler-\n(3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inlän-          ausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit\ndischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über             § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Un-              entbehrlich.“\nterlagen beizufügen:                                      12. § 13 wird wie folgt geändert:\n1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablich-            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ntung des Fahrlehrerscheins,                                  „Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11a\n2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde be-                gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.“\nreits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer in-                „(2) Die Urkunde muss den Namen und die\nländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag                  Anschrift der Fahrschule, den Namen und die\nüber Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende                Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis\nUnterlagen beizufügen:                                           – bei natürlichen Personen auch die Vornamen\n1. einen amtlich beglaubigten Nachweis über seine                und den Geburtstag und -ort –, die Angabe, für\nBerufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1            welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahr-\nBuchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,                       schulerlaubnis gilt und welche Auflagen beste-\n2. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit               hen, sowie in den Fällen des § 11a Satz 2 in\noder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem                   Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz,\nStaat seiner Niederlassung nicht im Sinne von                dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorüberge-\nArtikel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie           henden und gelegentlichen Ausbildung von\n2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheini-                Fahrschülern berechtigt, enthalten.“\ngung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrleh-      13. In § 15 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 1\nrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Aus-            Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2“ die Angabe „oder\nstellung der Bescheinigung mindestens zwei                § 11a“ eingefügt.\nJahre lang im Staat seiner Niederlassung aus-         14. In § 17 Nr. 6 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2\ngeübt hat.                                                Satz 2 beizufügen“ ein Semikolon und die Angabe\n(5) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind         „§ 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\ndie Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5,              Nr. 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 sowie § 12b Abs. 1\nAbsatz 3 Nr. 2 und für den verantwortlichen Leiter            Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 gelten\ndes Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen             entsprechend“ angefügt.\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1           15. In § 20 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die An-\noder Absatz 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären,             gabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2“\nwelche sonstigen beruflichen Verpflichtungen der              durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2\nverantwortliche Leiter zu erfüllen hat. Für die zur           Satz 2 und § 11a“ ersetzt.\nVertretung der juristischen Person berechtigten\nPersonen gilt Absatz 2 Satz 1, 2 sowie Satz 3 letz-       16. § 21 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nter Halbsatz entsprechend.                                    „Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden,\n(6) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den            wenn\nUnterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 an Ort            1. der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber\nund Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-               zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jah-\nsprechend.                                                       res nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird\noder über die Dauer eines Jahres hinaus still-\n§ 12c                                   liegt, es sei denn, es handelt sich um eine Fahr-\nMeldepflicht der Inhaber einer                      schulerlaubnis zur vorübergehenden und\nFahrschulerlaubnis zur vorübergehenden                    gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach\nund gelegentlichen Fahrschülerausbildung                   § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1\nSatz 2;\nDer Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vor-\nübergehenden und gelegentlichen Fahrschüleraus-               2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vor-\nbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a                 übergehenden und gelegentlichen Fahrschüler-\nAbs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich               ausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung\nMeldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem                 mit § 2a Abs. 1 Satz 2 nicht mehr in einem an-\nbetreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich                 deren Mitgliedstaat der Europäischen Union,\nselbständig Fahrschüler auszubilden. Die Meldung                 einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nmuss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen                  über den Europäischen Wirtschaftsraum oder\nund ihr sind die Unterlagen nach § 12b Abs. 1 bis 4,             der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist;\nauch in Verbindung mit § 12b Abs. 5, beizufügen,              3 in den Fällen des § 11 Abs. 2, der §§ 11a,\nsoweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der                 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und","424              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008\n§ 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Aus-        19. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbildungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröb-            a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Abs. 4“ die\nlich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz                  Angabe „Satz 1“ gestrichen.\noder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnun-\ngen obliegen.“                                             b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\ngefügt:\n17. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„1a. eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                     § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht voll-\n„1. in Angelegenheiten der Fahrlehrerlaubnis                         ständig, nicht in der vorgeschriebenen\nund der Seminarerlaubnis die Erlaubnisbe-                       Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.\nhörde des Wohnsitzes des Bewerbers oder               c) In Nummer 5 werden\nErlaubnisinhabers, in Ermangelung eines\naa) die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die Angabe\nWohnsitzes die des Aufenthaltsortes, in Er-\n„§ 10 Abs. 1 Satz 1“ und\nmangelung eines Wohnsitzes und eines Auf-\nenthaltsortes die des geplanten Beschäfti-                bb) die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2“ durch die\ngungsortes oder im Fall des § 2a Abs. 1                       Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1\nSatz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahr-                   Satz 2“\nschüler ausgebildet werden sollen; die Zu-                ersetzt.\nständigkeit geht auf die Erlaubnisbehörde\n20. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\ndes Beschäftigungsortes über, sobald der\nErlaubnisinhaber seine Tätigkeit als Fahrleh-         „Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und\nrer aufnimmt;“.                                       gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a\nAbs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1\nb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „des Sit-\nmit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2, eine\nzes der Fahrschule“ die Wörter „oder unter den\nFahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und ge-\nVoraussetzungen des § 11a Satz 2 in Verbindung\nlegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a\nmit § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem\nSatz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den\nerstmals Fahrschüler selbständig ausgebildet\nFällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach\nwerden sollen oder ausgebildet werden“ ange-\n§ 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2\nfügt.\nin den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.“\n18. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n21. § 43 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehr-\n„§ 43\nerlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis\nnach § 10 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle                               Übermittlung\neines anderen Mitgliedstaats der Europäischen                             von Daten an öffentliche Stellen\nUnion, eines anderen Vertragsstaats des Abkom-                 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder                  (1) Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39\nder Schweiz, in dem der Inhaber der jeweiligen Er-            Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in\nlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt, Mitteilung            Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10\nüber eine Tatsache, auf Grund derer eine Rück-                des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus\nnahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht             dem Verkehrszentralregister, die Fahrlehrer betref-\nkommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten         fen, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die\nTatsache, befindet über Art und Ausmaß der nach               zuständigen öffentlichen Stellen eines anderen Mit-\ndiesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Geset-              gliedstaats der Europäischen Union, eines anderen\nzes erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen-                Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi-\nden Maßnahmen und unterrichtet die öffentliche                schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn der\nStelle, die die Tatsache übermittelt hat, über die            Betroffene den amtlichen Nachweis über seine Be-\nMaßnahmen, die sie oder eine andere inländische               rufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buch-\nBehörde auf Grund der übermittelten Tatsache trifft.          stabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort erworben\nDie Daten über die von der inländischen Behörde               hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland aus-\ngetroffenen Maßnahmen sind mit der Maßgabe zu                 übt oder zuletzt ausgeübt hat. Die Daten sind mit\nübermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen,            der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwen-\nsoweit dies erforderlich ist                                  det werden dürfen, soweit dies erforderlich ist\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des                1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nFahrlehrerrechts,                                              Fahrlehrerrechts,\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen                 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen\nRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrleh-                 Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrleh-\nrerrechts oder                                                 rerrechts oder\n3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-               3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-\nmenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.               menhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.\nDie Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene           Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene\nein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss                ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss\nder Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn             der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn\nim Empfängerstaat ein angemessenes Daten-                     im Empfängerstaat ein angemessenes Daten-\nschutzniveau nicht gewährleistet ist.“                        schutzniveau nicht gewährleistet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008                   425\n(2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach              erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der\n§ 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke                     vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.“\nnach § 38 an ausländische öffentliche Stellen, die\nfür Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nFahrlehrerrechts zuständig sind, § 55 des Straßen-                                         Artikel 2\nverkehrsgesetzes entsprechend.“\nInkrafttreten\n22. Dem § 49 wird folgender Absatz 16 angefügt:\n„(16) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Abs. 6              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nin der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}