{"id":"bgbl1-2008-10-3","kind":"bgbl1","year":2008,"number":10,"date":"2008-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/10#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_10.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonsierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung - TranspRLDV)","law_date":"2008-03-13T00:00:00Z","page":408,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["408             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der\nKommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu\nbestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der\nTransparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten,\nderen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind\n(Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung – TranspRLDV)\nVom 13. März 2008\nDas Bundesministerium der Finanzen verordnet                  papierhandelsgesetzes der Öffentlichkeit zur Verfü-\n– auf Grund des § 22 Abs. 5, des § 23 Abs. 6 Nr. 2, des          gung zu stellen hat,\n§ 29a Abs. 4, des § 30f Abs. 3 und des § 37z Abs. 4       4. Umstände, unter denen im Sinne des § 30 Abs. 3\nSatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, von denen               des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\n§ 22 Abs. 5 durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe e,               eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungs-\n§ 23 Abs. 6 Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 12, § 29a Abs. 4        unternehmens vom Bieter gegeben ist,\ndurch Artikel 1 Nr. 17, § 30f Abs. 3 durch Artikel 1      5. Umstände, unter denen im Sinne des § 32 Abs. 2\nNr. 19 und § 37z Abs. 4 Satz 4 durch Artikel 1 Nr. 24         Satz 1 des Investmentgesetzes eine Unabhängigkeit\ndes Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) ein-          der Kapitalanlagegesellschaft oder der Verwaltungs-\ngefügt worden ist,                                            gesellschaft im Sinne des § 32 Abs. 3 des Invest-\n– auf Grund des § 37w Abs. 6 Nr. 1 des Wertpapier-               mentgesetzes vom Mutterunternehmen gegeben\nhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 24 des Ge-           ist, sowie\nsetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt       6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu\nworden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-              den Anforderungen des § 22 Abs. 3a, des § 26\nterium der Justiz,                                            Abs. 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1\n– auf Grund des § 30 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs-               Nr. 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpa-\nund Übernahmegesetzes, der durch Artikel 10 Nr. 2             pierhandelsgesetzes und des § 32 Abs. 2 Satz 1 des\nBuchstabe b des Gesetzes vom 5. Januar 2007                   Investmentgesetzes.\n(BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist, sowie\n§2\n– auf Grund des § 32 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Invest-\nmentgesetzes, der durch Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b                            Anforderungen\ndes Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) ein-                     an die Unabhängigkeit der\ngefügt worden ist:                                           Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienst-\nleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen\n§1                                   (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt\nAnwendungsbereich                          die Stimmrechte im Sinne des § 22 Abs. 3a Satz 1\nNr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes unabhängig vom\nDiese Verordnung regelt\nMeldepflichtigen aus, wenn\n1. Umstände, unter denen im Sinne des § 22 Abs. 3a           1. der Meldepflichtige oder ein anderes Tochterunter-\nSatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unab-              nehmen des Meldepflichtigen nicht durch unmittel-\nhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunterneh-            bare oder mittelbare Weisungen oder in anderer\nmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,                       Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den\n2. Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit               Aktien, die von dem Wertpapierdienstleistungsunter-\neiner Nichtberücksichtigung seiner Stimmrechte               nehmen verwaltet werden, einwirken darf und\nnach § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,          2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen          die\n3. den Inhalt des Halbjahresfinanzberichts, den ein In-          Stimmrechte aus den von ihm verwalteten Aktien frei\nlandsemittent nach § 37w Abs. 1 Satz 1 des Wert-             und unabhängig von dem Meldepflichtigen und den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008               409\nanderen Tochterunternehmen des Meldepflichtigen           tigen Finanzinstrumente er in seiner Eigenschaft als\nausübt.                                                   Market Maker hält; andernfalls kann die Bundesanstalt\n(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absat-          die Verwahrung von in der Eigenschaft als Market\nzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene       Maker gehaltenen Aktien oder sonstigen Finanzinstru-\nWeisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpa-             menten auf einem gesonderten Konto anordnen.\npierdienstleistungsunternehmen. Eine mittelbare Wei-\nsung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine                                   §5\noder besondere Weisung, durch die der Entschei-\nGleichwertigkeit der\ndungsspielraum des Wertpapierdienstleistungsunter-\nAnforderungen an die Fristen für die\nnehmens in Bezug auf die Stimmrechtsausübung ein-\nVeröffentlichungspflichten des Emittenten\ngeschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen\ndes Meldepflichtigen oder eines anderen Tochterunter-            Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig\nnehmens des Meldepflichtigen Rechnung zu tragen.              im Sinne des § 29a Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-\nsetzes zu den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 1\n§3                                des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechts-\nMitteilungspflichten                       vorschriften vorschreiben, dass die Frist, innerhalb de-\ndes Meldepflichtigen gegenüber der                  rer der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht             hat, über Veränderungen des Stimmrechtsanteils zu in-\nformieren ist und innerhalb derer er diese Veränderun-\n(1) Der Meldepflichtige hat die Angaben nach § 22          gen zu veröffentlichen hat, höchstens sieben Handels-\nAbs. 3a Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes            tage beträgt. Für den Beginn der Frist des Satzes 1 gilt\nfortlaufend zu aktualisieren.                                 § 21 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-\n(2) Eine Erklärung nach § 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 des      sprechend.\nWertpapierhandelsgesetzes ist hinsichtlich der von\ndem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehalte-                                        §6\nnen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1\ndes Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.                       Gleichwertigkeit der Anforderungen\nan die Veröffentlichungspflichten des\n(3) Der Meldepflichtige hat der Bundesanstalt für Fi-\nEmittenten in Bezug auf eigene Aktien\nnanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren\nVerlangen nachzuweisen, dass                                     Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig\n1. die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisa-         im Sinne des § 29a Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-\ntionsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapier-          setzes zu den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 2\ndienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig            des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechts-\nausgeübt werden und                                       vorschriften in Bezug auf eigene Aktien vorschreiben,\ndass, soweit ein Emittent, der seinen Sitz in diesem\n2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung             Drittstaat hat,\nentscheiden, unabhängig handeln.\nSatz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Meldepflichtige und       1. höchstens 5 Prozent seiner eigenen mit Stimmrech-\ndas Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest               ten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen\nschriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben,          oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen hat,\ndie dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch             2. höchstens 5 bis 10 Prozent seiner eigenen mit\nzwischen dem Meldepflichtigen und dem Wertpapier-                Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er\ndienstleistungsunternehmen in Bezug auf die Stimm-               das Erreichen oder Überschreiten der Schwelle von\nrechtsausübung zu verhindern. Ist der Meldepflichtige            5 Prozent oder der jeweiligen Höchstschwelle des\nseinerseits Kunde des Wertpapierdienstleistungsunter-            Drittstaates mitzuteilen hat, oder\nnehmens oder hält er Anteile an einer von diesem ver-\nwalteten Beteiligung, hat er der Bundesanstalt auf de-        3. mehr als 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrech-\nren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares                 ten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen\nschriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige               oder Überschreiten der Schwellen von 5 und 10 Pro-\nKundenbeziehung zwischen ihm und dem Wertpapier-                 zent mitzuteilen hat.\ndienstleistungsunternehmen vorsieht.\n§7\n§4                                                     Gleichwertigkeit\nPflichten des                                           der Anforderungen an die\nMarket Makers im Zusammenhang mit                           Veröffentlichungspflichten des Emittenten\nder Nichtberücksichtigung von Stimmrechten                  in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte\n(1) Bietet der Market Maker für einen bestimmten              Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig\nEmittenten an einem Markt nicht mehr dauerhaft an,            im Sinne des § 29a Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-\nAktien oder Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1        setzes zu den Anforderungen des § 26a des Wertpa-\nSatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des              pierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften\nEigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen           vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in die-\noder zu verkaufen, ist er verpflichtet, der Bundesanstalt     sem Drittstaat hat, die Gesamtzahl der Stimmrechte\ndies mitzuteilen.                                             innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder\n(2) Der Market Maker hat der Bundesanstalt auf de-         Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte zu veröf-\nren Verlangen nachzuweisen, welche Aktien oder sons-          fentlichen hat.","410              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008\n§8                                       sechs Monate des vorhergehenden Geschäfts-\njahrs.\nGleichwertigkeit der\nAnforderungen an die Ausnahmen von                   2. Die Angaben im Anhang haben die Vergleichbarkeit\nder Zurechnung von Stimmrechten im Sinne                     des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresab-\ndes § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes                  schluss zu gewährleisten und die Beurteilung der\nwesentlichen Änderungen und Entwicklungen der\n(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleich-\neinzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der\nwertig im Sinne des § 29a Abs. 3 des Wertpapierhan-\nverkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Be-\ndelsgesetzes zu den Anforderungen des § 22 Abs. 3a\nrichtszeitraum zu ermöglichen.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechts-\nvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im\n§ 11\nSinne des § 29a Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandels-\ngesetzes                                                                      Wesentliche Geschäfte mit\nnahe stehenden Unternehmen und Personen\n1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermö-\ngenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom             (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien\nMeldepflichtigen oder einem anderen Tochterunter-         begibt und gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernab-\nnehmen des Meldepflichtigen ausübt und                    schlusses verpflichtet ist, hat im Zwischenlagebericht\noder im Anhang des Halbjahresfinanzberichts anzuge-\n2. bei Interessenkonflikten die Interessen des Melde-         ben\npflichtigen oder eines anderen Tochterunternehmens\ndes Meldepflichtigen nicht beachten muss.                 1. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und\nPersonen, die in den ersten sechs Monaten des lau-\n(2) § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt            fenden Geschäftsjahrs abgeschlossen wurden und\nnur, wenn der Meldepflichtige der Bundesanstalt ge-               die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des\ngenüber eine Mitteilung im Sinne des § 22 Abs. 3a                 Unternehmens in diesem Zeitraum wesentlich beein-\nSatz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt                 flusst haben, sowie\nund erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1\n2. Änderungen der Geschäfte mit nahe stehenden Un-\nin Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nternehmen und Personen, die für das vorhergehende\nmen erfüllt sind. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nGeschäftsjahr angegeben wurden und die Finanz-\nlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens\n§9                                    in den ersten sechs Monaten des laufenden Ge-\nGleichwertigkeit der Anforderungen                     schäftsjahrs wesentlich beeinflusst haben könnten.\nan Mitteilungspflichten des Emittenten                  (2) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien\nDie Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig      begibt und nicht gesetzlich zur Aufstellung eines Kon-\nim Sinne des § 30f Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-            zernabschlusses verpflichtet ist, hat zumindest wesent-\nsetzes zu den Anforderungen des § 30b Abs. 1 Satz 1           liche nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande ge-\nNr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,         kommene Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen\nwenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf Versamm-           und Personen anzugeben, einschließlich Angaben zur\nlungen der Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent,        Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie wei-\nder seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, zumindest den       terer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage\nOrt, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Ver-              notwendig sind; ausgenommen sind Geschäfte inner-\nsammlungen angeben muss.                                      halb eines Konzerns zwischen mittel- oder unmittelbar\nin hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden kon-\n§ 10                               zernangehörigen Unternehmen (gruppeninterne Trans-\naktionen). Angaben über Geschäfte können nach Ge-\nMindestinhalt des nicht                      schäftsarten zusammengefasst werden, sofern die ge-\nkonsolidierten verkürzten Abschlusses                trennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen\nSind auf den verkürzten Abschluss nicht die in             auf die Finanzlage nicht notwendig ist.\n§ 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten\ninternationalen Rechnungslegungsstandards anzuwen-                                        § 12\nden, sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten:                       Gleichwertigkeit der Anforderungen\n1. In der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Ge-           an die im Lagebericht enthaltenen Informationen\nwinn- und Verlustrechnung sind die Überschriften             Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig\nund Zwischensummen auszuweisen, die in dem zu-            zu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 2 des Wert-\nletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unter-         papierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften\nnehmens enthalten sind. Zusätzliche Posten sind           vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Abs. 1\neinzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss         Satz 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 315 Abs. 1 Satz 1\nein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und        bis 5, Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs entspre-\nErtragslage des Unternehmens vermitteln würde. Als        chende Angaben macht.\nvergleichende Informationen hat der verkürzte Ab-\nschluss zusätzlich zu enthalten                                                       § 13\na) eine verkürzte Bilanz für den Schluss des vorher-                        Gleichwertigkeit der\ngehenden Geschäftsjahrs sowie                               Anforderungen an den Zwischenlagebericht\nb) im Rahmen der verkürzten Gewinn- und Verlust-             Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig\nrechnung vergleichende Angaben über die ersten        zu den Anforderungen des § 37w Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008               411\ndes Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechts-                                        § 17\nvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent einen Zwi-\nschenlagebericht, der die folgenden Angaben enthält,                            Gleichwertigkeit der\nerstellt:                                                           Anforderungen an den Jahresabschluss\n1. eine Darstellung des Berichtszeitraums;                      Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig\nzu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 1 des Wert-\n2. Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwick-           papierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften\nlung des Unternehmens in den dem Berichtszeit-           vorschreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Dritt-\nraum folgenden sechs Monaten des Geschäftsjahrs;         staat, der keinen Konzernabschluss zu erstellen hat,\nseinen geprüften Jahresabschluss nach den in § 10 ge-\n3. bei Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen\nnannten internationalen Rechnungslegungsstandards\nGeschäften mit nahe stehenden Unternehmen und\noder gleichwertigen Rechnungslegungsgrundsätzen\nPersonen, wenn sie nicht kontinuierlich veröffentlicht\ndes Drittstaates aufstellt. Andernfalls ist ein an die\nwerden.\nAnforderungen der in § 10 genannten internationalen\nRechnungslegungsstandards oder gleichwertige Rech-\n§ 14                               nungslegungsgrundsätze angepasster und geprüfter\nGleichwertigkeit der                       Abschluss vorzulegen.\nAnforderungen an die Verantwortlichkeit\n§ 18\nDie Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig\nzu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 3 und § 37w                Anforderungen an die Unabhängigkeit\nAbs. 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn                  der Stimmrechtsausübung eines Wertpapier-\nseine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass eine oder               dienstleistungsunternehmens vom Bieter\nmehrere Personen, die für die Erstellung des Jahres-\nfinanzberichts und des Halbjahresfinanzberichts zu-             (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt\nständig sind, dafür verantwortlich sind, dass die Ab-        die Stimmrechte im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1\nschlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungs-             Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nrahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungs-              unabhängig vom Bieter aus, wenn\ngrundsätzen übereinstimmen und die Darstellung im            1. der Bieter oder ein anderes Tochterunternehmen des\nLagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-             Bieters nicht durch unmittelbare oder mittelbare\nsprechendes Bild vermittelt.                                     Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung\nder Stimmrechte aus den Aktien, die von dem Wert-\n§ 15                                   papierdienstleistungsunternehmen verwaltet wer-\nden, einwirken darf und\nGleichwertigkeit der\nAnforderungen an die                        2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen          die\nZwischenmitteilung der Geschäftsführung                    Stimmrechte aus den von ihm verwalteten Aktien frei\nund unabhängig von dem Bieter und den anderen\nDie Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig         Tochterunternehmen des Bieters ausübt.\nzu den Anforderungen des § 37x des Wertpapierhan-\ndelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vor-                (2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absat-\nschreiben, dass ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu       zes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene\nveröffentlichen hat.                                         Weisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpa-\npierdienstleistungsunternehmen. Eine mittelbare Wei-\n§ 16                               sung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine\noder besondere Weisung, durch die der Entschei-\nGleichwertigkeit der                       dungsspielraum des Wertpapierdienstleistungsunter-\nAnforderungen bei einem Konzernabschluss                nehmens in Bezug auf die Stimmrechtsausübung ein-\nDie Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig     geschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen\nzu den Anforderungen des § 37y Nr. 1 des Wertpapier-         des Bieters oder eines anderen Tochterunternehmens\nhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften unter         des Bieters Rechnung zu tragen.\nVerzicht auf einen Jahresabschluss des Emittenten vor-\nschreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Drittstaat                                  § 19\neinen Konzernabschluss erstellt, der die folgenden An-\nMitteilungspflichten\ngaben enthält:\ndes Bieters gegenüber der\n1. bei Emittenten von Aktien die Berechnung der Divi-          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\ndende und die Möglichkeit ihrer Auszahlung;\n(1) Der Bieter hat die Angaben nach § 30 Abs. 3\n2. die Angabe der Anforderungen an Mindestkapital            Satz 1 Nr. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\nund Liquidität.                                          gesetzes fortlaufend zu aktualisieren.\nAuf Verlangen hat ein Emittent der zuständigen Be-              (2) Eine Erklärung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des\nhörde zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln,           Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist hin-\ndie Aufschluss über seinen Jahresabschluss geben             sichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nund die Angaben gemäß Satz 1 erläutern. Diese zusätz-        men gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25\nlichen Angaben können auf der Grundlage der Rech-            Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht er-\nnungslegungsgrundsätze des Drittstaates erfolgen.            forderlich.","412              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008\n(3) Der Bieter hat der Bundesanstalt auf deren Ver-                                   § 21\nlangen nachzuweisen, dass\nMitteilungspflichten des\nMutterunternehmens gegenüber der\n1. die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisa-\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\ntionsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapier-\ndienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig               (1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach\nausgeübt werden und                                       § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Investmentgesetzes fort-\nlaufend zu aktualisieren.\n2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung                (2) Eine Erklärung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des\nentscheiden, unabhängig handeln.                          Investmentgesetzes ist hinsichtlich der vom Wertpa-\npierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzin-\nSatz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Bieter und das Wert-\nstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wert-\npapierdienstleistungsunternehmen zumindest schriftli-\npapierhandelsgesetzes nicht erforderlich.\nche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die\ndazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwi-               (3) Das Mutterunternehmen hat der Bundesanstalt\nschen dem Bieter und dem Wertpapierdienstleistungs-           auf deren Verlangen nachzuweisen, dass\nunternehmen in Bezug auf die Stimmrechtsausübung              1. die Stimmrechte nach seinen eigenen Organisati-\nzu verhindern. Ist der Bieter seinerseits Kunde des               onsstrukturen sowie denjenigen der Kapitalanlage-\nWertpapierdienstleistungsunternehmens oder hält er                gesellschaft von ihm unabhängig ausgeübt werden\nAnteile an einer von diesem verwalteten Beteiligung,              und\nhat er der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch\nnachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat be-        2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung\nsteht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwi-                  entscheiden, unabhängig handeln.\nschen ihm und dem Wertpapierdienstleistungsunter-             Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass das Mutterunternehmen\nnehmen vorsieht.                                              und die Kapitalanlagegesellschaft zumindest schriftli-\nche Strategien und Verfahren festgelegt haben, die\ndazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwi-\n§ 20\nschen dem Mutterunternehmen und der Kapitalanlage-\ngesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu\nAnforderungen an die\nverhindern. Ist das Mutterunternehmen seinerseits\nUnabhängigkeit der Stimmrechtsausübung\nKunde der Kapitalanlagegesellschaft oder hält es An-\nder Kapitalanlagegesellschaft und der\nteile an einer von dieser verwalteten Beteiligung, hat\nVerwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen\nes der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nach-\n(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine Verwal-       zuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht,\ndas eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm\ntungsgesellschaft im Sinne des § 32 Abs. 3 des Invest-\nmentgesetzes übt die Stimmrechte im Sinne des § 32            und der Kapitalanlagegesellschaft vorsieht.\nAbs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes unabhängig vom\nMutterunternehmen aus, wenn                                                              § 22\nGleichwertigkeit der\n1. das Mutterunternehmen oder ein anderes von die-                       Anforderungen an die Ausnahmen\nsem kontrolliertes Unternehmen nicht durch unmit-                 von der Zurechnung von Stimmrechten\ntelbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer          im Sinne des § 32 Abs. 4 des Investmentgesetzes\nWeise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den\nAktien, die zu einem von ihr verwalteten Sonderver-          (1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleich-\nmögen oder zu einer von ihr verwalteten Investment-       wertig im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Investment-\naktiengesellschaft gehören, einwirken darf und            gesetzes zu den Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 1\ndes Investmentgesetzes, wenn seine Rechtsvorschrif-\n2. die Kapitalanlagegesellschaft oder die Verwaltungs-        ten vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des\ngesellschaft die Stimmrechte aus den zu einem von         § 32 Abs. 4 des Investmentgesetzes\nihr verwalteten Sondervermögen gehörenden Aktien          1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermö-\nfrei und unabhängig vom Mutterunternehmen und                 genswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom\nden anderen von diesem kontrollierten Unternehmen             Mutterunternehmen oder einem anderen von diesem\nausübt.                                                       kontrollierten Unternehmen ausübt und\n2. die Interessen des Mutterunternehmens oder eines\n(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absat-\nanderen von diesem kontrollierten Unternehmens\nzes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene\nbei Interessenkonflikten nicht beachten muss.\nWeisung zur Stimmrechtsausübung durch die Kapital-\nanlagegesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft.             (2) § 32 Abs. 4 Satz 1 des Investmentgesetzes gilt\nEine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1               nur, wenn das Mutterunternehmen mit Sitz in einem\nNr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung,             Drittstaat, in dem gleichwertige Regeln im Sinne des\ndurch die der Entscheidungsspielraum der Kapitalanla-         Absatzes 1 bestehen, der Bundesanstalt gegenüber\ngegesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft in Be-        eine Mitteilung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nzug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird,           des Investmentgesetzes abgibt und erklärt, dass die\num bestimmten Geschäftsinteressen des Mutterunter-            Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle Ver-\nnehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten          waltungsgesellschaften erfüllt sind. § 21 Abs. 2 und 3\nUnternehmens Rechnung zu tragen.                              gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008            413\n§ 23                               Halbjahresfinanzberichts für das nach dem 31. Dezem-\nÜbergangsbestimmung                          ber 2008 beginnende Geschäftsjahr enthalten sein.\nDie §§ 10 und 11 sind erstmals auf Halbjahresfinanz-                               § 24\nberichte für das nach dem 31. Dezember 2007 begin-\nnende Geschäftsjahr anzuwenden. Vergleichende An-                                Inkrafttreten\ngaben nach § 10 Nr. 1 Buchstabe b müssen erstmals              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung eines         in Kraft.\nBerlin, den 13. März 2008\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}