{"id":"bgbl1-2008-10-2","kind":"bgbl1","year":2008,"number":10,"date":"2008-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/10#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_10.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften","law_date":"2008-03-17T00:00:00Z","page":399,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008                399\nGesetz\nzur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften\nVom 17. März 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   stellung der statistischen Systematik der Wirt-\nsen:                                                                 schaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-\nArtikel 1                                   tes sowie einiger Verordnungen der EG über be-\nÄnderung des                                   stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393\nVerwaltungsdatenverwendungsgesetzes                          S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“\nDas Verwaltungsdatenverwendungsgesetz             vom      2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert                „(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20 000\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2007               Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier\n(BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:                      Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das\nIn § 2 Abs. 2 Nr. 5 und in § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils       Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach\ndie Wörter „der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und“ ge-              Art und Menge.“\nstrichen.                                                     3. In § 7 wird in der Überschrift, in Absatz 2 Satz 1,\nAbsatz 3 erster Halbsatz, Absatz 3 Nr. 3 und in Ab-\nArtikel 2                               satz 4 jeweils das Wort „Abwasserbeseitigung“\nÄnderung                                durch das Wort „Abwasserentsorgung“ ersetzt.\ndes Umweltstatistikgesetzes\n4. In § 8 wird in der Überschrift und in Satz 2 jeweils\nDas Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005                 das Wort „Abwasserbeseitigung“ durch das Wort\n(BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:                       „Abwasserentsorgung“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                               5. § 11 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ab-\nwasserbeseitigung“ durch das Wort „Abwasser-                                        „§ 11\nentsorgung“ ersetzt.                                                           Erhebung der\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   Aufwendungen für den Umweltschutz\n„(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die               (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und\nWirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung            Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von\n(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments            Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes\nund des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf-              sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung,","400              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008\nAbwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung                                       Artikel 3\nvon Umweltverschmutzungen:                                                   Änderung des Gesetzes\n1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008,              über die Statistik im Produzierenden Gewerbe\nbei höchstens 10 000 Erhebungseinheiten die Er-           Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge-\nhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der           werbe in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzusätzlich gemieteten und gepachteten Sachan-          21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch\nlagen, die ausschließlich oder überwiegend dem         Artikel 14 des Gesetzes vom 7. September 2007\nSchutz der Umwelt dienen, nach Art der Investi-        (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:\ntion und Sachanlage,\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\n2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichts-                                          „§ 1\njahr 2010, bei 10 000 Erhebungseinheiten das Er-\nhebungsmerkmal laufende Aufwendungen für                      Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und\nMaßnahmen, die ausschließlich oder überwie-               Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes\ngend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art               Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung,\nder Aufwendung.                                           Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung\nvon Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe\nDie Erhebungsmerkmale werden nach folgenden                   umfasst, werden statistische Erhebungen als Bun-\nBereichen erfasst:                                            desstatistik durchgeführt.“\n1. Abfallwirtschaft,                                       2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Erhebungen werden durchgeführt bei den pro-\n2. Gewässerschutz,\nduzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unter-\n3. Lärmbekämpfung,                                            nehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Stei-\nnen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie\n4. Luftreinhaltung,\nbei den produzierenden Betrieben der Unternehmen\n5. Klimaschutz,                                               anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baube-\ntriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasser-\n6. Naturschutz und Landschaftspflege,                         versorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und\n7. Bodensanierung.                                            Beseitigung von Umweltverschmutzungen.“\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nDie Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statisti-\nsche Bundesamt durch.                                         a) In Buchstabe A werden nach den Wörtern „aus-\nbaugewerbliche Betriebe“ die Wörter „und Bau-\n(2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach                   träger“ eingefügt.\nJahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008\nbis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffent-          b) In Buchstabe B werden nach den Wörtern „aus-\nlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung                     baugewerbliche Betriebe“ die Wörter „und Bau-\ndie Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die                       träger“ eingefügt.\nWasserversorgung und Abwasserentgelte für die                 c) In Buchstabe C werden nach den Wörtern „ande-\nAbwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden.“                        ren Unternehmen“ die Wörter „und bei Bauträ-\ngern“ eingefügt.\n6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n4. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt ge-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „sonstige Ken-               fasst:\nnung von Telekommunikationsanschlüssen der\n„3. Abschnitt\nAuskunftspflichtigen“ ersetzt durch die Wörter\n„Adressen für elektronische Post der Einheiten,                    Energieversorgung, Wasserversorgung,\ndie in die Erhebungen einbezogen sind“.                               Abwasser- und Abfallentsorgung\nund Beseitigung von Umweltverschmutzungen“.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „sonstige Ken-\nnung     von    Telekommunikationsanschlüssen“         5. § 6 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Adressen für elektronische                                         „§ 6\nPost“ ersetzt.                                                            Erhebungen bei Betrieben\n7. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  und Unternehmen der Energieversorgung\na) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort                   Die Erhebungen erfassen\n„Betriebe“ die Wörter „und sonstige Arbeitsstät-          A. monatlich\nten“ eingefügt.                                                bei den Betrieben der Energieversorgung von\nb) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „Abwas-                   höchstens 1 100 Unternehmen der Energiever-\nserbeseitigung“ durch das Wort „Abwasserent-                   sorgung und den Betrieben der Energieversor-\nsorgung“ ersetzt.                                              gung aller anderen Unternehmen\n1. die tätigen Personen,\nc) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter\n„sowie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 die                2. die Arbeitsstunden,\nzuständigen“ durch die Wörter „und die“ ersetzt.               3. die Lohn- und Gehaltsummen;\n8. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „von § 7“ durch die                 der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für\nAngabe „nach §§ 7 und 11 Abs. 2“ ersetzt.                          fachliche Betriebsteile erfasst;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008                   401\nB. jährlich                                                       gung sowie den Betrieben der Wasserversorgung\nI.   bei höchstens 3 000 Unternehmen der Ener-                 aller anderen Unternehmen\ngieversorgung für die Unternehmen, die fach-              1. die tätigen Personen,\nlichen Unternehmensteile und die Betriebe\n2. die Arbeitsstunden,\n1. die Investitionen,\n3. die Lohn- und Gehaltsummen;\n2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von\nAnlagegütern;                                         der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für\nfachliche Betriebsteile erfasst;\nder Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für\ndie Betriebe erfasst;                                  B. jährlich\nII. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen                I. bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasser-\nversorgung, der Abwasser- und Abfallentsor-\n1. für die Unternehmen und die fachlichen\ngung und der Beseitigung von Umweltver-\nUnternehmensteile\nschmutzungen für die Unternehmen, die fach-\na) die tätigen Personen,                                  lichen Unternehmensteile und die Betriebe\nb) die Arbeitsstunden,                                    1. die Investitionen,\nc) die Lohn- und Gehaltsummen,                            2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von An-\nd) den Umsatz,                                                lagegütern,\ne) die selbst erstellten Anlagen,                         3. die tätigen Personen für die Betriebe der\nf) die Aufwendungen für gemietete und                         Abwasser- und Abfallentsorgung und Besei-\ngepachtete Anlagegüter,                                    tigung von Umweltverschmutzungen;\ng) den Materialverbrauch und Warenein-                    der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für\nsatz,                                                  die Betriebe erfasst;\nh) die Material- und Warenbestände ein-               II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen\nschließlich fertiger und unfertiger Er-                1. für die Unternehmen und die fachlichen Un-\nzeugnisse am Anfang und Ende des                           ternehmensteile\nJahres;\na) die tätigen Personen,\n2. für die Unternehmen\nb) die Arbeitsstunden,\na) die tätigen Personen nach Geschlecht,\nc) die Lohn- und Gehaltsummen,\nb) den Material- und Wareneingang,\nd) den Umsatz,\nc) die Kosten nach Kostenarten, soweit\nnicht nach Nummer 1 erfasst,                               e) die selbst erstellten Anlagen,\nd) die Umsatzsteuer,                                          f) die Aufwendungen für gemietete und ge-\ne) die Subventionen,                                             pachtete Anlagegüter,\nf) die Abgabe von Wasser,                                     g) den Materialverbrauch und Warenein-\nsatz,\ng) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Was-\nser;                                                       h) die Material- und Warenbestände ein-\nschließlich fertiger und unfertiger Erzeug-\n3. für die fachlichen Unternehmensteile\nnisse am Anfang und Ende des Jahres;\na) die von anderen Unternehmen und den\n2. für die Unternehmen\nfachlichen Unternehmensteilen bezoge-\nnen Erzeugnisse und Dienstleistungen,                      a) die tätigen Personen, jeweils auch nach\nb) die Lieferungen und Leistungen an die                         Geschlecht,\nfachlichen Unternehmensteile;                              b) den Material- und Wareneingang,\nIII. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unterneh-                   c) die Kosten nach Kostenarten, soweit\nmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder                            nicht nach Nummer 1 erfasst,\nErd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder be-\nd) die Umsatzsteuer,\ntreiben, die Investitionen.“\n6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                                   e) die Subventionen,\n„§ 6a                                          f) die Abgabe von Wasser,\nErhebungen bei Betrieben                                  g) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Was-\nund Unternehmen der Wasserversorgung,                                 ser;\nder Abwasser- und Abfallentsorgung                          3. für die fachlichen Unternehmensteile\nund der Beseitigung von Umweltverschmutzungen\na) die von anderen Unternehmen und den\nDie Erhebungen erfassen                                                   fachlichen Unternehmensteilen bezoge-\nA. monatlich                                                                 nen Erzeugnisse und Dienstleistungen,\nbei den Betrieben der Wasserversorgung von                             b) die Lieferungen und Leistungen an die\nhöchstens 500 Unternehmen der Wasserversor-                               fachlichen Unternehmensteile.“","402              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                  2. des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Abschnitt 1\n„(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich er-          der Handwerksordnung.“\nfasst:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaft-\nliche Tätigkeit,                                       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. bei Betrieben die Art des Betriebs,                          „(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1\n3. bei Unternehmen die Rechtsform,                           werden, beginnend mit dem ersten Kalendervier-\nteljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den\n4. bei fachlichen Unternehmensteilen nach den                statistischen Ämtern des Bundes und der Länder\n§§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.“               nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             wendungsgesetzes übermittelt werden.“\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „An-\n„2. Name, Rufnummern und Adressen für                   lage A“ die Wörter „oder der Anlage B Ab-\nelektronische Post der Personen, die für            schnitt 1“ eingefügt.\nRückfragen zur Verfügung stehen,“.\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6“ durch die\nAngabe „den §§ 6 und 6a“ ersetzt.                 4. § 4 wird wie folgt geändert:\n8. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die An-          a) In Absatz 1 werden die Wörter „von selbständi-\ngabe „6a“ ersetzt.                                               gen Handwerkern“ durch die Angabe „nach § 2\n9. § 11 wird wie folgt gefasst:                                     Nr. 1“ ersetzt.\n„§ 11                               b) In Absatz 2 werden die Wörter „bei allen selb-\nständigen Handwerkern“ durch die Wörter „der\nErhebung und Aufbereitung\nStatistik“ ersetzt.\n(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III,\n§ 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Zif-       5. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nfer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom              „2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-\nStatistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.                  sche Post der Personen, die für Rückfragen zur\nDie Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden                Verfügung stehen.“\nvom Statistischen Bundesamt aufbereitet.\n(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Anga-                                   Artikel 5\nben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buch-\nstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundes-                            Änderung des\namt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für                    Dienstleistungsstatistikgesetzes\nihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6            Das Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezem-\nBuchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II.      ber 2000 (BGBl. I S. 1765), geändert durch Artikel 13\nFür die Erhebung und Aufbereitung der Angaben              des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I\nnach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B        S. 2246), wird wie folgt geändert:\nZiffer II übermitteln die statistischen Ämter der Län-\nder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben              1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\naus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I                 „(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nach-\nund § 6a Buchstabe B Ziffer I.                                folgend genannten Dienstleistungsbereiche nach\n(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln         Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Eu-\ndem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die               ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-\nvon ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderauf-              zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-\nbereitungen des Bundes.“                                      tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und\nzur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des\nArtikel 4                              Rates sowie einiger Verordnungen der EG über be-\nÄnderung                                stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393\ndes Handwerkstatistikgesetzes                       S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:\nDas Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994                  1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei\n(BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 16 des          2. Abschnitt J – Information und Kommunikation\nGesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),\nwird wie folgt geändert:                                         3. Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen\n1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben.                                   4. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                      wissenschaftlichen und technischen Dienstleis-\ntungen\n„§ 2\nErhebungseinheiten sind selbständige Betriebe              5. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt-\nund Unternehmen                                                  schaftlichen Dienstleistungen\n1. des zulassungspflichtigen Handwerks nach An-               6. Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Daten-\nlage A und                                                   verarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008              403\n2. § 3 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefasst:                       ten Investitionen zusätzlich unterteilt nach Ländern\n„(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:                  erfasst.\n1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens                     (5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b\noder der Einrichtung zur Ausübung einer freibe-            und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und\nruflichen Tätigkeit                                        mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:\na) Rechtsform,                                             1. jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach\nb) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätig-              a) Abschnitt J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Soft-\nkeit,                                                         ware,\nc) Zahl der Niederlassungen;                                   b) Abschnitt J, Abteilung 62 – Erbringung von\nDienstleistungen der Informationstechnologie,\n2. tätige Personen sowie Löhne und Gehälter\nc) Abschnitt J, Gruppe 63.1 – Datenverarbeitung,\na) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im                     Hosting und damit verbundene Tätigkeiten;\nBeruf, nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie                 Webportale,\nnach Geschlecht,\nd) Abschnitt M, Gruppe 73.1 – Werbung,\nb) Zahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten,\ne) Abschnitt N, Abteilung 78 – Vermittlung und\nc) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,                           Überlassung von Arbeitskräften;\nd) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen               2. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr\nder Arbeitgeber;                                           2008 in den Dienstleistungsbereichen nach\n3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Sub-                   a) Abschnitt M, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,\nventionen\nb) Abschnitt M, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprü-\na) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Aus-                       fung und Steuerberatung; Buchführung,\nland und sonstige betriebliche Erträge,\nc) Abschnitt M, Gruppe 70.2 – Public-Relations-\nb) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz                      und Unternehmensberatung;\ndes Auftraggebers innerhalb und außerhalb\nder Europäischen Union,                                3. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr\n2009 in den Dienstleistungsbereichen nach\nc) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienst-\nleistung,                                                  a) Abschnitt M, Gruppe 71.1 – Architektur- und\nIngenieurbüros,\nd) Aufwendungen für Waren, Material und Dienst-\nleistungen nach Arten,                                     b) Abschnitt M, Gruppe 71.2 – Technische, phy-\nsikalische und chemische Untersuchung,\ne) Wert der Bestände an Waren und Material\nnach Arten,                                                c) Abschnitt M, Gruppe 73.2 – Markt- und Mei-\nnungsforschung.\nf) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Lea-\nsing,                                                     (6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen\nnach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand vom\ng) Steuern, Abgaben sowie Subventionen;                    31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach\n4. Investitionen                                               Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach dem Stand\na) Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert                vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen\nder immateriellen Vermögensgegenstände                 nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Absatz 1\nnach Arten,                                            Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1\nNr. 4 für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Er-\nb) Wert der selbst erstellten Sachanlagen.                 hebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b             nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Be-\nwerden für das Berichtsjahr 2008 zusätzlich nach               richtsjahres erfasst.“\nAnhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-           3. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\ntes vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in\nder bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung                „2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-\nerfasst.                                                            sche Post der Personen, die für Rückfragen zur\nVerfügung stehen.“\n(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhe-\nbungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von                                       Artikel 6\nweniger als 250 000 Euro im Berichtsjahr die Anga-\nben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach Stel-                                Änderung des\nlung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1                     Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes\nNr. 2 Buchstabe d, nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a,            Das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz vom\nd und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als             7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) wird wie folgt ge-\nSumme erfasst.                                              ändert:\n(4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen           1. § 2 wird wie folgt gefasst:\nin mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen                                          „§ 2\nvon 250 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden\nAngaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen,                                   Erhebungsbereiche\nzur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe                    Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfol-\nder Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesam-              gend genannten Dienstleistungsbereiche nach An-","404              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008\nhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro-               b) Abteilung 46 − Großhandel\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-                 c) Abteilung 47 − Einzelhandel\nber 2006 zur Aufstellung der statistischen Systema-\ntik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur             2. Abschnitt I − Gastgewerbe, Beherbergung und\nÄnderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des                    Gastronomie.“\nRates sowie einiger Verordnungen der EG über be-           2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nstimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393             a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung:\n„1. monatliche Erhebungen,“.\n1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „50 und 52“ durch\n2. Abschnitt J – Information und Kommunikation                   die Angabe „45 und 47“ ersetzt.\n3. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,           3. § 5 wird wie folgt geändert:\nwissenschaftlichen und technischen Dienstleis-            a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Abschnitt H“\ntungen – ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und                 durch die Angabe „Abschnitt I“ ersetzt.\nGruppe 70.1\nb) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt\n4. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt-                  gefasst:\nschaftlichen Dienstleistungen – ohne Abteilung\n„1. 250 000 Euro in Abteilung 45;\n77 und Gruppe 81.3.“\n2. 50 000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n(Handelsvermittlung);\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              3. 1 000 000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2\n„(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Um-                   bis 46.9 (Großhandel);\nsätze oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit                4. 250 000 Euro in Abteilung 47;\nin Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im\nJahr oder mindestens 250 Beschäftigte haben,                 5. 50 000 Euro in Abschnitt I.“\nwerden durch Befragung gewonnen. Maßgebend             4. § 6 wird wie folgt geändert:\nfür die Auswahl der einzubeziehenden Erhe-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbungseinheiten sind die Daten, die im Statistik-\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nregister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregis-\ntergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespei-                    aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nchert sind.“                                                           „b) tätige Personen nach Personalauf-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „die nicht befrag-                            wand:\nten“ durch die Wörter „alle anderen“ ersetzt.                              aa) Zahl der tätigen Personen nach\n3. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                                   Stellung im Beruf und Ge-\nschlecht sowie Zahl und Vollzeit-\n„2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-                                    einheiten der Teilzeitbeschäftig-\nsche Post der Personen, die für Rückfragen zur                                 ten jeweils nach dem Stand\nVerfügung stehen.“                                                             vom 30. September,\nbb) Summe der Bruttolöhne und\nArtikel 7\n-gehälter,\nÄnderung\ncc) gesetzliche und übrige Sozial-\ndes Handelsstatistikgesetzes\naufwendungen der Arbeitgeber,\nDas Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001\ndd) Aufwendungen für Leiharbeit-\n(BGBl. I S. 3438), zuletzt geändert durch Artikel 17 des\nnehmer;“.\nGesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),\nwird wie folgt geändert:                                                bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                                „d) Investitionen\n„§ 2                                                 aa) Bruttoinvestitionen in Sachanla-\ngen nach Arten,\nDie Erhebungen erstrecken sich auf die nachfol-\nbb) Verkauf von Sachanlagen;“.\ngend genannten Wirtschaftszweige nach Anhang I\nder Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä-                    bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember                     „3. zusätzlich fünfjährlich\n2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik\na) in Abteilung 45: bei Unternehmen mit\nder Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Än-\nArbeitsstätten in mehreren Regie-\nderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates\nrungsbezirken der Umsatz auch in der\nsowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte\nUnterteilung nach Regierungsbezirken;\nBereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung:                                               b) in Abteilung 47: Zahl der Ladenge-\nschäfte und deren Verkaufsfläche so-\n1. Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Repa-                           wie bei Unternehmen mit Arbeitsstät-\nratur von Kraftfahrzeugen                                               ten in mehreren Regierungsbezirken\na) Abteilung 45 − Handel mit Kraftfahrzeugen;                           der Umsatz und die Verkaufsfläche\nInstandhaltung und Reparatur von Kraftfahr-                          auch in der Unterteilung nach Regie-\nzeugen                                                               rungsbezirken;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008                 405\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      worden ist, werden die Wörter „der statistischen Syste-\naa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Ab-            matik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verord-\nschnitt H“ durch die Angabe „Abschnitt I“ er-     nung (EWG) Nr. 3037 des Rates vom 9. Oktober 1990\nsetzt.                                            (ABl. EG Nr. L 293 S. 1)“ durch die Wörter „nach An-\nhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä-\nbb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge-            ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember\nfasst:                                            2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der\n„b) tätige Personen nach Personalaufwand:         Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung\naa) Zahl der tätigen Personen nach Stel-      der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie ei-\nlung im Beruf und Geschlecht sowie       niger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche\nZahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeit- der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils gel-\nbeschäftigten jeweils nach dem Stand     tenden Fassung“ ersetzt.\nvom 30. September,\nArtikel 10\nbb) Summe der Bruttolöhne und -gehäl-\nter,                                                              Änderung\ndes Verdienststatistikgesetzes\ncc) gesetzliche und übrige Sozialaufwen-\nDas Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember\ndungen der Arbeitgeber,\n2006 (BGBl. I S. 3291), geändert durch Artikel 21 des\ndd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;“.      Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),\n5. § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                          wird wie folgt geändert:\n„2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nsche Post der Personen, die für Rückfragen zur           a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.\nVerfügung stehen.“\nb) Satz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:\n6. In § 10 wird die Angabe „Abteilung 51“ durch die\n„(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei\nAngabe „Abteilung 46“ ersetzt.\nihnen Personen in einem Beschäftigungsverhält-\n7. In § 11 Nr. 3 Buchstabe d wird die Angabe „Abtei-                nis stehen,\nlung 52“ durch die Angabe „Abteilung 47“ ersetzt.               1. Personen des öffentlichen und privaten\nRechts, insbesondere Unternehmen, Körper-\nArtikel 8                                   schaften und Stiftungen sowie Anstalten des\nÄnderung                                     öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);\ndes Beherbergungsstatistikgesetzes                        2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1\nDas Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002                   fallenden juristischen Personen, insbesondere\n(BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 18 des               die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie\nGesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),                      die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).“\nwird wie folgt geändert:                                      2. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf                      aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Betrieben“\n1. den Wirtschaftszweig Beherbergung nach Abtei-                     durch das Wort „Erhebungseinheiten“ ersetzt.\nlung 55 des Anhangs I der Verordnung (EG)                    bb) In Nummer 1 werden die Wörter „dem der Be-\nNr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments                         trieb angehört“ und das voranstehende\nund des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf-                      Komma gestrichen.\nstellung der statistischen Systematik der Wirt-\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „des Be-\nschaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-\ntriebs“ gestrichen.\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-\ntes sowie einiger Verordnungen der EG über be-               dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nstimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393                 „Gesamteinheiten werden nur ausgewählt,\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung,                           wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten be-\n2. Schulungsheime,                                                   stehen.“\n3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.“                   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                                   „(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt-\nschaftszweige nach Anhang I der Verordnung\n„2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-                (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments\nsche Post der Personen, die für Rückfragen zur              und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf-\nVerfügung stehen.“                                          stellung der statistischen Systematik der Wirt-\nschaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-\nArtikel 9                                rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-\nÄnderung                                  tes sowie einiger Verordnungen der EG über be-\nder Gewerbeordnung                              stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393\nIn § 14 Abs. 14 Satz 6 der Gewerbeordnung in der                 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Aus-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999                     nahme von\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-            1. Abschnitt A – Land- und Forstwirtschaft, Fi-\nzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert                   scherei","406              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008\n2. Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidi-             8. unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene\ngung; Sozialversicherung                                        Subventionen,\n3. Abschnitt T – Private Haushalte mit Hausper-                9. sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten\nsonal; Herstellung von Waren und Erbringung                     verbundene Aufwendungen und Abgaben des\nvon Dienstleistungen durch private Haushalte                    Arbeitgebers.“\nfür den Eigenbedarf ohne ausgeprägten                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSchwerpunkt\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a\n4. Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen                      und b“ gestrichen.\nund Körperschaften.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3\na) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Betrieben“                        bis 6 werden untergliedert nach der Art des\ndurch das Wort „Erhebungseinheiten“ ersetzt.                        Beschäftigungsverhältnisses erfasst.“\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „dem der Betrieb          5. § 6 wird wie folgt geändert:\nangehört“ und das voranstehende Komma gestri-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nchen.\naa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Be-\nc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ntrieben“ durch das Wort „Erhebungseinhei-\n„3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Ge-                       ten“ ersetzt.\nsamteinheit,“.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„Gesamteinheiten werden nur ausgewählt,\n„4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen                  wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten be-\nHand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapital-                stehen.“\nbeteiligung der öffentlichen Hand an der je-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nweiligen Gesamteinheit,“.\n„Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirt-\ne) In Nummer 5 wird das Wort „betriebsübliche“\nschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A\ndurch das Wort „übliche“ ersetzt.\nAbteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3\nf) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                              Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung\naa) Die Wörter „des Betriebs“ werden durch die                 (EG) Nr. 1893/2006.“\nWörter „der Erhebungseinheit“ ersetzt.             6. § 7 wird wie folgt geändert:\nbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                    a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Unterneh-\n„c) Monat des Eintritts in die Erhebungsein-              mens oder Betriebs“ durch die Wörter „der Erhe-\nheit, bei Teileinheiten der Monat des Ein-            bungseinheit“ ersetzt.\ntritts in die jeweilige Gesamteinheit,“.          b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ng) In Nummer 7 werden die Wörter „des Betriebs“                   „2. Name, Rufnummern und Adressen für elekt-\ngestrichen.                                                         ronische Post der Personen, die für Rückfra-\nh) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                         gen zur Verfügung stehen.“\n„Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn            7. In § 8 werden die Wörter „Unternehmen und Be-\nsie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.“            triebe“ durch das Wort „Erhebungseinheiten“ er-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                  setzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                  Artikel 11\n„(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, be-                 Änderung des Umweltauditgesetzes\nginnend mit der Erfassung für das Kalender-\nDas Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-\njahr 2008, bei höchstens 34 000 Erhebungsein-\nmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zu-\nheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschafts-\nletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom\nzweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehöri-\n4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt ge-\ngen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:\nändert:\n1. Land,\n1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n2. Wirtschaftszweig,\n„(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Geset-\n3. Zahl der Beschäftigten,                                 zes sind die Ebenen und Zwischenstufen der Klassi-\n4. Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeits-         fizierung gemäß Anhang I der Verordnung (EG)\nstunden,                                                Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und\n5. Jahressumme der Bruttoverdienste, unterglie-            des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung\ndert nach Verdienstbestandteilen,                       der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige\nNACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung\n6. Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten             (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-\nSozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeber-           nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-\nanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,            tik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden\nuntergliedert nach Beitragsbestandteilen,               Fassung in Verbindung mit der deutschen Klassifika-\n7. Aufwendungen des Arbeitgebers für die beruf-            tion der Wirtschaftszweige des Statistischen Bun-\nliche Bildung der Beschäftigten,                        desamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008                       407\n2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b wird die           bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Artikel an\nAngabe „NACE Rev. 1“ jeweils ersetzt durch die An-              gilt.\ngabe „NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fas-\nsung“.                                                                                    Artikel 13\nArtikel 12                                                         Inkrafttreten\nNeufassung der Gesetze                                Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Ver-\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-              kündung in Kraft. Artikel 1 und 4 treten am 1. April 2008\ngie kann im Bundesgesetzblatt den Wortlaut der durch               in Kraft. Die übrigen Artikel treten am 1. Januar 2009 in\ndie Artikel 3 bis 10 geänderten Gesetze in der Fassung             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}