{"id":"bgbl1-2008-10-1","kind":"bgbl1","year":2008,"number":10,"date":"2008-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2008/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2008-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2008/bgbl1_2008_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts","law_date":"2008-03-17T00:00:00Z","page":394,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["394               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008\nGesetz\nzur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts\nVom 17. März 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben\nsen:                                                                  sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der\nZweitstimmen aller zu berücksichtigenden Lan-\nArtikel 1                                   deslisten durch die Gesamtzahl der nach Ab-\nÄnderung des Bundeswahlgesetzes                            satz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfal-\nlen danach mehr Sitze auf die Landeslisten als\nDas Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-                   Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor\nmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zu-                so heraufzusetzen, dass sich bei der Berech-\nletzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 2008                     nung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen\n(BGBl. I S. 316), wird wie folgt geändert:                            zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zu-\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 54               teilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.“\ndas Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndem Wort „Termine“ werden die Wörter „und Form“\nangefügt.                                                        aa) In Satz 1 wird die Angabe „von den nach\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen\nabweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5“\na) Dem Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Satz ange-                       durch die Angabe „abweichend von Absatz 2\nfügt:                                                              Satz 2 bis 7“ ersetzt.\n„Sie wird mit demselben Berechnungsverfahren                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Sätze 4\nermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die                und 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2\nVerteilung der Sitze auf die Landeslisten ange-                    bis 7“ ersetzt.\nwandt wird.“\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Satzende\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsatz angefügt:                                                   „(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der\n„ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1                 sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen\nNr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen,                  Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1\nerarbeitet sie hierzu Vorschläge.“                            des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                     der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern\nsie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fort-\na) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 5 wie folgt\nzug mindestens drei Monate ununterbrochen in\ngefasst:\nder Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung\n„Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich             innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufge-\nnach Teilung der Summe ihrer im Wahlgebiet er-                halten haben. Als Wohnung oder gewöhnlicher\nhaltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungs-                 Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine\ndivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 wer-              frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt\nden auf die darunter liegende ganze Zahl abge-                in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nrundet, solche über 0,5 werden auf die darüber                nannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach\nliegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruch-                 Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik\nteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet             Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absat-\noder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu                   zes 1 Nr. 2 nicht.“\nvergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen,\nso entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu                    aa) Die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 2 und 3“\nziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu be-                  wird durch die Angabe „des Absatzes 2\nstimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die                     Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008                395\nbb) In Nummer 1 wird die Angabe „(in der Fas-             b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils die\nsung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990,                Wörter „Wahlumschlag“ oder „Wahlumschläge“\nBGBl. I S. 1342)“ gestrichen.                            durch die Wörter „Stimmzettelumschlag“ oder\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 und 3“             „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.\ndurch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.           11. § 41 wird wie folgt geändert:\n5. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                      „Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewähl-\n„oder“ ersetzt.                                               ten Bewerber und weist ihn darauf hin, dass er\nnach der abschließenden Feststellung des Er-\nb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „besitzt“ das\ngebnisses für das Wahlgebiet durch den Bun-\nWort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.\ndeswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) die Mit-\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                      gliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröff-\n6. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „der verhindert ist,             nung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt\nin dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerver-                 und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitglied-\nzeichnis er“ durch die Wörter „der im Wählerver-                  schaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen\nzeichnis“ ersetzt.                                                muss.“\n7. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wer“              b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ndie Wörter „nicht Mitglied einer anderen Partei ist           c) Absatz 2 wird aufgehoben.\nund“ eingefügt.                                           12. § 42 wird wie folgt geändert:\n8. In § 33 Abs. 2 werden die Wörter „durch körperliche           a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nGebrechen“ durch die Wörter „wegen einer körper-\n„Der Landeswahlleiter benachrichtigt die ge-\nlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.\nwählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass\n9. § 36 wird wie folgt geändert:                                     sie nach der abschließenden Feststellung des\na) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort                   Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bun-\n„Umschlag“ durch das Wort „Stimmzettelum-                     deswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deut-\nschlag“ ersetzt.                                              schen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sit-\nzung nach der Wahl erlangen und eine Ableh-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               nung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber\n„(4) Wahlbriefe können von den Absendern                   dem Landeswahlleiter erfolgen muss.“\nbei einem vor der Wahl amtlich bekannt ge-                b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nmachten Postunternehmen als Briefsendungen\nohne besondere Versendungsform unentgeltlich          13. § 43 wird wie folgt geändert:\neingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nWahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruch-                    „(2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1\nnahme einer besonderen Versendungsform hat                    Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der\nder Absender den das jeweils für die Briefbeför-              Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1\nderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden                Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden;\nBetrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für               sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag\ndie unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.“                     der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nach-\n10. § 39 wird wie folgt geändert:                                     wahl bestimmt der Landeswahlleiter.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nfügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder                 Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im An-\nfür einen anderen Wahlkreis gültig ist“             schluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl\ngestrichen.                                         auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben\nbbb) Nach Nummer 2 wird folgende neue                    zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu ge-\nNummer 3 eingefügt:                                 ben.“\n„3. für einen anderen Wahlkreis gültig      14. § 44 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nist,“.                                      „Die nach § 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2 zu-\nccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-             ständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten\nden die Nummern 4 und 5.                        Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche\nschriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n15. § 45 wird wie folgt gefasst:\n„In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind\nbeide Stimmen ungültig; im Fall der Num-                                       „§ 45\nmer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn                                 Erwerb der\nder Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis                 Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag\nin demselben Land gültig ist.“                          (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied-\ncc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Wahlum-              schaft im Deutschen Bundestag nach der ab-\nschlag“ durch das Wort „Stimmzettelum-               schließenden Feststellung des Ergebnisses für das\nschlag“ ersetzt.                                     Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42","396              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008\nAbs. 2 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung       18. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine                 a) In Nummer 10 wird das Wort „Wahlumschlag“\nAblehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss                    durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.\nvor der ersten Sitzung gegenüber dem Landes-\nwahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung         b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-\nunter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung                gefügt:\nkann nicht widerrufen werden.                                    „14. die Abgabe und Aufnahme von Versiche-\n(2) Bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2) gilt Absatz 1                 rungen an Eides statt,“.\nentsprechend mit der Maßgabe, dass ein gewählter              c) Die bisherigen Nummern 14 bis 16 werden die\nBewerber die Mitgliedschaft im Deutschen Bundes-                 Nummern 15 bis 17.\ntag nach der Feststellung des endgültigen Wahler-         19. § 54 wird wie folgt geändert:\ngebnisses für die Ersatzwahl erwirbt.\na) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein\n(3) Bei einer Listennachfolge (§ 48 Abs. 1) oder              Komma ersetzt und nach dem Wort „Termine“\neiner Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitglied-                werden die Wörter „und Form“ angefügt.\nschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und\nformgerechten Eingang der auf die Benachrichti-               b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\ngung erfolgenden Annahmeerklärung beim zustän-                   folgt geändert:\ndigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des               In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ die\nursprünglich gewählten Abgeordneten erworben.                    Wörter „und in der auf Grund dieses Gesetzes\nLiegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft               erlassenen Bundeswahlordnung“ eingefügt.\nim Deutschen Bundestag durch einen gewählten                  c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nBewerber die Annahmeerklärung des Listennach-                    fügt:\nfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Deut-\nschen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der                     „(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf\nListennachfolger das Mandat mit der Eröffnung die-               Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahl-\nser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch                ordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen\nWiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum                      vorgeschriebene Erklärungen persönlich und\nAblauf der Frist keine oder keine formgerechte Er-               handschriftlich unterzeichnet sein und bei der\nklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu die-              zuständigen Stelle im Original vorliegen.“\nsem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3\nund 4 gilt entsprechend.“                                                          Artikel 2\n16. § 48 wird wie folgt geändert:                                       Änderung des Europawahlgesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852),\n„(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder       zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung        15. August 2003 (BGBl. I S. 1655, 2004 I S. 622,\ndes Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder           1738), wird wie folgt geändert:\nwenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nach-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nträglich aus dem Deutschen Bundestag aus-\nscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste           a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 6 wie folgt\nderjenigen Partei besetzt, für die der gewählte             gefasst:\nBewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete                    „Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie\nbei der Wahl aufgetreten ist. Dies gilt nicht, so-          sich nach Teilung seiner gesamten Stimmen im\nlange die Partei in dem betreffenden Land Man-              Wahlgebiet durch einen Zuteilungsdivisor erge-\ndate gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 innehat. Bei der               ben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die\nNachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber                 darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche\nunberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der                über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze\nAufstellung der Landesliste aus dieser Partei               Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5\nausgeschieden oder Mitglied einer anderen Par-              sind, werden so aufgerundet oder abgerundet,\ntei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben                 dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze\nebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewer-              eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere\nber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb                mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das\nabgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mit-                vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zu-\ngliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet               teilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insge-\nhaben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz          samt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen,\nunbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennach-            wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst\nfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er be-        die Gesamtzahl der Stimmen, die alle zu berück-\nnachrichtigt den Listennachfolger und fordert               sichtigenden Wahlvorschläge erhalten haben,\nihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklä-           durch die Gesamtzahl der Sitze geteilt. Entfallen\nren, ob er die Nachfolge annimmt.“                          danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als\nb) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:                      Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor\nso heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung\n„§ 41 gilt entsprechend.“                                   die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu\n17. In § 49b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,00 Deut-              wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zutei-\nsche Mark“ durch die Angabe „2,80 Euro“ ersetzt.                lungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008                 397\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:           Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4\n„(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach          gilt entsprechend.“\nAbsatz 3 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als           6. § 22 wird wie folgt geändert:\ndie Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nberücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist,\nnicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden                  aa) Nummer 11a wird aufgehoben.\nSitze, wird ihm abweichend von Absatz 3 Satz 2\nbb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nbis 7 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Die ver-\nbleibenden zu vergebenden Sitze werden nach                        „13. Berufung in eine der in Artikel 7 Abs. 1\nAbsatz 3 Satz 2 bis 7 den Wahlvorschlägen zuge-                         oder Abs. 2 des Aktes zur Einführung\nteilt.“                                                                 allgemeiner unmittelbarer Wahlen der\nAbgeordneten des Europäischen Parla-\nc) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Ab-\nments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt ge-\nsätze 5, 6 und 7.\nändert durch Beschluss des Rates der\nd) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:                               Europäischen Gemeinschaften vom\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 Sätze 2                         25. Juni 2002 und 23. September 2002\nbis 5“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2                           (BGBl. 2003 II S. 810), genannten Funk-\nbis 7“ ersetzt.                                                    tionen,“.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch            b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\ndie Angabe „Absatz 5“ ersetzt.                    7. § 23 wird wie folgt geändert:\n2. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „9 und 10“ durch die            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAngabe „10 und 11“ ersetzt.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „wer“ die Wör-\nter „nicht Mitglied einer anderen Partei ist und“ ein-                 „2.  im Fall der Nummern 2, 5, 6, 14 und 15\ngefügt.                                                                     durch den Ältestenrat des Deutschen\nBundestages,“.\n4. § 19 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\n„§ 19\neingefügt:\nBenachrichtigung der gewählten Bewerber\n„2a. im Fall der Nummern 7 bis 12 durch den\nDer Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewähl-                          Präsidenten des Deutschen Bundesta-\nten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach                        ges,“.\nder abschließenden Feststellung des Ergebnisses\nfür das Wahlgebiet durch den Bundeswahlaus-                   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ältes-\nschuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europä-                tenrat“ die Wörter „oder der Präsident“ eingefügt.\nischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung             c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ältestenrat“\nnach der Wahl erlangen.“                                          die Wörter „oder den Präsidenten“ eingefügt.\n5. § 21 wird wie folgt gefasst:                               8. § 24 wird wie folgt geändert:\n„§ 21                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nErwerb der                                   „(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder\nMitgliedschaft im Europäischen Parlament                    dem Bundeswahlleiter schriftlich die Ablehnung\n(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied-               der Wahl erklärt oder wenn ein Abgeordneter\nschaft im Europäischen Parlament nach abschlie-                   stirbt oder sonst nachträglich aus dem Europä-\nßender Feststellung des Ergebnisses für das Wahl-                 ischen Parlament ausscheidet, so wird der Sitz\ngebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18                        durch seinen Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Er-\nAbs. 4) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Eu-              satzbewerber nicht benannt oder ist dieser vorher\nropäischen Parlaments nach der Wahl. Eine Ableh-                  ausgeschieden oder scheidet er später aus, so\nnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der                  wird der Sitz durch den nächsten noch nicht für\nersten Sitzung gegenüber dem Bundeswahlleiter                     gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvor-\nschriftlich erfolgen. Eine Erklärung unter Vorbehalt              schlag besetzt, für den der Ausgeschiedene bei\ngilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht wider-               der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge blei-\nrufen werden.                                                     ben diejenigen Bewerber und Ersatzbewerber un-\nberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Auf-\n(2) Bei einer Listennachfolge (§ 24) oder Wieder-\nstellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei\nholungswahl (§ 4 in Verbindung mit § 44 des Bun-\noder politischen Vereinigung ausgeschieden oder\ndeswahlgesetzes) wird die Mitgliedschaft im Europä-\nMitglied einer anderen Partei oder politischen\nischen Parlament mit dem frist- und formgerechten\nVereinigung geworden sind. Unberücksichtigt\nEingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden\nbleiben ebenso Ersatzbewerber, die als gewählte\nAnnahmeerklärung beim Bundeswahlleiter erwor-\nBewerber ihre Wahl abgelehnt oder als Abgeord-\nben, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich\nnete auf ihre Mitgliedschaft im Europäischen Par-\ngewählten Abgeordneten. Gibt der Listennachfolger\nlament verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft,\noder durch Wiederholungswahl Gewählte bis zum\nso bleibt der Sitz unbesetzt.“\nAblauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklä-\nrung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem            b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.","398             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 4\naa) Die Angabe „19 bis 21“ wird durch die An-                                    Änderung des\ngabe „20 und 21“ ersetzt.                                         Europaabgeordnetengesetzes\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979\n(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\n„Er benachrichtigt den Listennachfolger und          Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3212),\nfordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich      wird wie folgt geändert:\nzu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.“\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „es“ die Wör-\nArtikel 3\nter „zu erwerben,“ eingefügt.\nÄnderung des Abgeordnetengesetzes                          b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-                       Wörter „dem Erwerb,“ eingefügt.\nkanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),                 c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „we-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                      gen“ die Wörter „des Erwerbs,“ eingefügt.\n22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3212), wird wie folgt ge-\n2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nändert:\nNach dem Wort „Tag“ wird die Angabe „der Fest-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     stellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „es“ die Wör-                des Europawahlgesetzes) oder“ eingefügt und die\nter „zu erwerben,“ eingefügt.                                 Wörter „der Wahl“ durch die Wörter „des Mandats“\nersetzt.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die\nWörter „dem Erwerb,“ eingefügt.                                                      Artikel 5\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „we-                       Neufassung des Bundeswahlgesetzes\ngen“ die Wörter „des Erwerbs,“ eingefügt.\nDas Bundesministerium des Innern kann den Wort-\n2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   laut des Bundeswahlgesetzes in der vom Inkrafttreten\ndieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\nNach dem Wort „Tage“ wird die Angabe „der Fest-\nsetzblatt bekannt machen.\nstellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2\nSatz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder“ eingefügt\nArtikel 6\nund die Wörter „der Wahl“ durch die Wörter „des\nMandats“ ersetzt.                                                     Neufassung des Europawahlgesetzes\n3. In § 27 Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Mona-              Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\nten nach“ die Angabe „Feststellung des Bundes-               laut des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten\nwahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-              dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\nwahlgesetzes) oder“ eingefügt.                               setzblatt bekannt machen.\n4. In § 32 Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils                                       Artikel 7\nnach dem Wort „Tag“ die Angabe „der Feststellung                                    Inkrafttreten\ndes Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1\ndes Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45                   (1) Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 18. Septem-\nAbs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag“ ein-              ber 2005 in Kraft.\ngefügt und die Wörter „der Wahl“ durch die Wörter               (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\n„des Mandats“ ersetzt.                                       Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}