{"id":"bgbl1-2007-9-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":9,"date":"2007-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/9#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_9.pdf#page=31","order":5,"title":"Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten","law_date":"2007-03-07T00:00:00Z","page":311,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 311\nVerordnung\nüber die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der\nMedizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen\nFachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten\nVom 7. März 2007\nAuf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März\n2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach\nAnhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\n§1\nDie für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf\n1. Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte, wer als Arzt\noder als Ärztin approbiert ist,\n2. Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte, wer\nals Zahnarzt oder als Zahnärztin approbiert ist,\n3. Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte, wer\nals Tierarzt oder als Tierärztin approbiert ist,\n4. Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmänni-\nsche Angestellte, wer als Apotheker oder als Apothekerin approbiert ist.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.\nBonn, den 7. März 2007\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}