{"id":"bgbl1-2007-9-4","kind":"bgbl1","year":2007,"number":9,"date":"2007-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/9#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_9.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)","law_date":"2007-03-07T00:00:00Z","page":295,"pdf_page":15,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007                    295\nVerordnung\nzur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung\n(Milchabgabenverordnung – MilchAbgV)\nVom 7. März 2007\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2        Betriebsübertragung                                      § 22\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Abs. 1          Gesellschafterstellung                                   § 23\nSatz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6       Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbe-        § 24\nAbs. 4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1            reiche\nNr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen            Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Ge-   § 25\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen in der             sellschaft\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005                   Insolvenz                                                § 26\n(BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34      Verfahren der Übertragungsbescheinigung                  § 27\ndes Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) ge-           Inhalt der Übertragungsbescheinigung                     § 28\nändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des            Spätere Antragstellung                                   § 29\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöte- § 30\nter Milchkühe\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                                      Abschnitt 3\nund Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bun-                                  Kürzung, Einziehung,\ndesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und                              Umwandlung und Saldierung\nTechnologie:\nKürzung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten      § 31\nInhaltsübersicht                          Einziehung nicht genutzter Referenzmengen                § 32\nUmwandlung von Referenzmengen                            § 33\nAbschnitt 1\nSaldierung nicht genutzter Referenzmengen                § 34\nAllgemeine Vorschriften\nAnwendungsbereich                                     §   1\nAbschnitt 4\nZuständigkeiten                                       §   2\nBetriebssitz                                          §   3                      Durchführung und Kontrolle\nUnschädliche Beseitigung                              §   4\nNeuberechnung von Referenzmengen und Referenzfett-       § 35\nBundes- und Landesreserven                            §   5    gehalten\nEinziehung und Zuteilung                              §   6    Beförderungsdokumente                                    § 36\nAbgabe                                                §   7    Zulassung der Käufer                                     § 37\nKäuferwechsel                                            § 38\nAbschnitt 2\nErhebung der Abgabe bei Anlieferungen                    § 39\nÜbertragungen                        Mitteilungen der Käufer                                  § 40\nUnterabschnitt 1                      Mehrere Käufer                                           § 41\nErhebung der Abgabe bei Direktverkäufen                  § 42\nAllgemeine Regelungen\nÄquivalenzmengen für Käse                                § 43\nGrundsätze                                            § 8\nAufzeichnungen bei Direktverkäufen                       § 44\nPflicht zur Weiterübertragung                         § 9\nMitwirkungspflichten                                     § 45\nUmgehungen                                            § 10\nMitteilungen der Länder                                  § 46\nUnterabschnitt 2\nAbschnitt 5\nÜbertragungsstellenverfahren\nfür Anlieferungs-Referenzmengen                              Übergangs- und Schlussvorschriften\nGrundsätze                                            §  11\nOrdnungswidrigkeit                                       § 47\nAngebote                                              §  12\nBehandlung laufender Pachtverträge                       § 48\nNachfragegebote                                       §  13\nÜbernahmerecht des Pächters                              § 49\nEinreichung und Bestätigung der Gebote                §  14\nÜbertragung übernommener Referenzmengen                  § 50\nÜbertragungsbereiche                                  §  15\nAusnahmen                                                § 51\nÜbertragungsstellen                                   §  16\nÜbertragungsbescheinigungen bei Beendigung von           § 52\nGleichgewichtspreis                                   §  17    Pachtverträgen\nFestlegung der Übertragungen                          §  18\nZuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeit-     § 53\nDurchführung der Übertragungen                        §  19    räumen 2006/07 bis 2008/09\nAufzeichnungen                                        §  20    Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53         § 54\nErhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen      § 55\nUnterabschnitt 3                      Übergangsregelungen                                      § 56\nBesondere Übertragungen                    Aufhebung von Vorschriften                               § 57\nErbfolge, Verwandte und Ehegatten                     § 21     Inkrafttreten                                            § 58","296              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\nAbschnitt 1                                                      §5\nAllgemeine Vorschriften                                   Bundes- und Landesreserven\n(1) Die in der EG-Milchabgabenregelung vorgese-\n§1                               hene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve\nfür Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen\nAnwendungsbereich                         sowie in Landesreserven für Anlieferungs-Referenz-\nDiese Verordnung dient der Durchführung der              mengen auf.\nRechtsakte des Rates und der Kommission der Euro-               (2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium\npäischen Gemeinschaften über die Erhebung einer Ab-          der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\ngabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenregelung).               terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz (Bundesministerium) und die Landesreserven\n§2                               werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder\n(Landesstellen) verwaltet.\nZuständigkeiten\n(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-                                      §6\nstimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung                          Einziehung und Zuteilung\nund der EG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanz-\n(1) Ist in der EG-Milchabgabenregelung oder in die-\nverwaltung und in deren Auftrag die Abnehmer von\nser Verordnung die Einziehung einer Referenzmenge\nMilch im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Käufer),\nvorgesehen, wird die betreffende Referenzmenge im\nsoweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verord-\nFalle einer Anlieferungs-Referenzmenge in die jeweilige\nnung und der EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu\nLandesreserve und im Falle einer Direktverkaufs-Refe-\nerfüllen haben, zuständig.\nrenzmenge in die Bundesreserve eingezogen, soweit in\n(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-           dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.\nstimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für         (2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen aus einer\nErzeuger im Sinne der EG-Milchabgabenregelung                Landesreserve nicht auf Grund besonderer Zuteilungs-\n(Milcherzeuger) zuständigen Stellen nach dem Be-             bestimmungen der EG-Milchabgabenregelung oder\ntriebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Re-     dieser Verordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem je-\nferenzmenge kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz         weiligen Land für eine Zuteilung im Rahmen der EG-\noder vormalige Betriebssitz, von dem aus die Referenz-       Milchabgabenregelung und dieser Verordnung zur Ver-\nmenge zuletzt genutzt werden konnte, maßgeblich.             fügung. Die nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung ste-\nhenden Anlieferungs-Referenzmengen sind zum linea-\n§3                               ren Ausgleich von in dem jeweiligen Land nach Anwen-\ndung des Kürzungssatzes bestehenden Nachfrage-\nBetriebssitz\nüberhängen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 zu ver-\n(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt     wenden, soweit das Land keine anderweitige Zuteilung\nfür die in § 2 Abs. 2 genannten Personen der Ort, an         nach Maßgabe des Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt.\ndem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen            (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nProduktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte).        stimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von\nHat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte,       Anlieferungs-Referenzmengen sowie die Einziehung\nist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche   von Direktverkaufs-Referenzmengen den zuständigen\nSchwerpunkt der Milcherzeugung befindet.                     Landesstellen und die Zuteilung von Direktverkaufs-Re-\n(2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertra-      ferenzmengen den Hauptzollämtern. Eine eingezogene\ngungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist         Direktverkaufs-Referenzmenge überweist das Land der\ndie Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes        Bundesreserve.\ninnerhalb von einem Monat nach der Verlagerung der-\njenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vormaligen                                   §7\nBetriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30)                               Abgabe\nzuständig war, anzuzeigen.\nSoweit nach der EG-Milchabgabenregelung und un-\nter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verord-\n§4                               nung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchabgabenrege-\nUnschädliche Beseitigung                      lung (Abgabe) zu erheben ist, wird die Abgabe\nSoweit Milchmengen einen Betrieb zum Zweck der           1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchab-\nunschädlichen Beseitigung verlassen haben und die                gabenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcher-\nBeseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen,                zeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käu-\ndie von der für derartige Maßnahmen zuständigen                  fer geliefert hat und seine Anlieferungs-Referenz-\nStelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat              menge unter Berücksichtigung des zugehörigen Re-\nder Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat,            ferenzfettgehaltes überschreiten, und\ndie Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milch-          2. im Falle von Direktverkäufen im Sinne der EG-Milch-\nmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unver-               abgabenregelung von jedem Milcherzeuger für die\nzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift           Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er\nder amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die               direkt verkauft hat und seine Direktverkaufs-Refe-\nBeseitigung vorgenommen wurde, beizufügen.                       renzmenge überschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007                297\nAbschnitt 2                                                       §9\nPflicht zur Weiterübertragung\nÜbertragungen\n(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Abs. 2\nSatz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er\nUnterabschnitt 1\ndie Referenzmenge bis zum Ablauf des zweiten Über-\nAllgemeine Regelungen                           tragungsstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1,\nder auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheini-\n§8                               gung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger\nnach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen\nGrundsätze                            Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Be-\nkanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Ein-\n(1) Referenzmengen können nur im Rahmen und\nreichfrist nach § 14 Abs. 1 für den nächsten Übertra-\nnach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen\ngungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser\nMöglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Ver-\nÜbertragungsstellentermin bei der Bestimmung der\nordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertra-\nÜbertragungsfrist unberücksichtigt.\ngung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft so-\nwie schriftlich zu erfolgen.                                     (2) Die Übertragung einer Anlieferungs-Referenz-\nmenge im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens\n(2) Übernehmer einer Referenzmenge kann nur ein           ist nur zulässig, wenn die Referenzmenge zum ersten\nMilcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle               Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1\n1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1,                  angeboten wird.\n(3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertra-\n2. einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen\ngungsfrist, ist die Referenzmenge einzuziehen. Im Falle\na) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern           einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von\noder                                                  der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um\nhöchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert\nb) Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte        werden.\noder eingetragene Lebenspartner des überneh-\nmenden Verwandten Milcherzeuger ist,                      (4) Wird die Übernahme der Referenzmenge von\ndem Übertragenden oder einem Dritten angefochten,\n3. der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abge-          tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absat-\nschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48             zes 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernah-\nAbs. 1 und                                               me.\n4. der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vor-\n§ 10\ngenommenen zeitweiligen Übertragung.\nUmgehungen\n(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist\n(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für\nund diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für\ndie Übertragung von Referenzmengen unerheblich.\ndie Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertra-\nWird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhand-\ngung auf einen Dritten unzulässig.\nlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der ver-\n(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den          deckte Sachverhalt für die Übertragung der jeweiligen\nÜbertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen       Referenzmengen maßgebend.\nZwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Referenz-              (2) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmög-\nmenge nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeit-           lichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehe-\npunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt         nen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen wer-\nist. Im Falle der Rückübertragung einer Referenzmenge        den. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn je-\nist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart wor-       mand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnis-\nden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Referenz-          sen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt,\nmenge entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölf-           um die Voraussetzungen für die Übertragung von Refe-\nmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt         renzmengen zu schaffen.\ndie nach Satz 1 oder 2 verbleibende Referenzmenge ab\ndem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölf-                           Unterabschnitt 2\nmonatszeitraums als übertragen.\nÜbertragungsstellenverfahren\n(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorge-          für Anlieferungs-Referenzmengen\nsehenen Rückübertragung einer Referenzmenge kann\nschriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt                                  § 11\nder Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung                                   Grundsätze\nvon Milch genutzte Referenzmenge ganz oder teilweise\n(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli\nbis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rück-\nund 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungs-\nübertragung beim Rückübertragenden verbleibt.\nstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren\n(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-        (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels\nstimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Be-      dessen Anbieter Anlieferungs-Referenzmengen über-\nscheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die            tragen und Nachfrager Anlieferungs-Referenzmengen\nder Übernehmer einer Referenzmenge das Innehaben             übernehmen. Die Summe der übertragenen und die\nder Referenzmenge nicht geltend machen kann.                 Summe der übernommenen Anlieferungs-Referenz-","298              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\nmengen müssen sich zu jedem Übertragungsstellenter-                  der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder\nmin ausgleichen.                                                     Übernahme der Referenzmenge und die Voraus-\n(2) Die Übertragung und die Übernahme der Refe-                   setzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.\nrenzmengen erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je           (3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens\nKilogramm Referenzmenge. Das Entgelt wird in Form            zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf An-\neines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des         trag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer\nGleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen An-        auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April\ngebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den je-         ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch\nweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständi-         nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen\ngen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungs-         des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises\nbereichs eingegangen sind.                                   bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungs-\n(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an An-      stellentermin vorgenommen werden, sind auf die von\nbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenom-            dem Nachweis erfasste Referenzmenge nur anrechen-\nmenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungs-           bar, soweit die Referenzmenge nicht übertragen wird.\nstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung           (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens\ndes Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben           zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf An-\nwerden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen       trag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer\nEntgelts.                                                    Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.\n(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro           (5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist,\nÜbertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an          tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers\ndas er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle ge-         derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt\nbunden ist.                                                  beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis\n(5) Übertragen und übernommen werden Referenz-            nach Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang\nmengen zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hun-            der Referenzmenge auf den Anbieter bei dem vorheri-\ndert (Standardfettgehalt). Angebotene Referenzmengen         gen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neube-\nwerden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.               rechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.\n(6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer\n§ 12                             Härte nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegan-\nAngebote                             genen Kalenderjahr Referenzmengen im Rahmen eines\nÜbertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Aner-\n(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:           kennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4\n1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Refe-         unter Beifügung entsprechender Nachweise zu bean-\nrenzmenge,                                               tragen.\n2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je\nKilogramm Referenzmenge, das der Anbieter min-                                        § 13\ndestens erzielen will, und                                                      Nachfragegebote\n3. die Bankverbindung des Anbieters.                             (1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben ent-\n(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Refe-        halten:\nrenzmenge übertragbar ist, beizufügen:                       1. Höhe der nachgefragten Referenzmenge und das\n1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über                auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Ki-\neine noch nicht belieferte Referenzmenge verfügt,             logramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,\nwobei                                                    2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nach-\na) für die Nichtbelieferung das Ende des Monats,              frager liefert, und\nder dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachwei-        3. die für besondere Übertragungen des Nachfragers\nses vorangeht, maßgeblich ist und                          zuständige Landesstelle.\nb) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32          (2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch,\nAbs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzuge-        hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für\nben ist;                                              ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landes-\n2. ein Nachweis                                              stelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat,\nin nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im\na) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich    Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Ab-\nder Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des         satzes 1 Nr. 2 Name und Anschrift des Käufers, an den\nlaufenden und der beiden vorangegangenen              er liefern wird, anzugeben.\nZwölfmonatszeiträume im Sinne des § 16 Abs. 5\nSatz 2 verlagert worden ist,                              (3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen,\nwenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürg-\nb) über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter          schaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Si-\ndauerhaft zur Verfügung stehenden Referenz-           cherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 ergeben-\nmenge und                                             den Gesamtentgelts beigefügt ist. Nachdem nach\nc) darüber, dass die angebotene Referenzmenge            § 19 Abs. 5 Satz 2 das Entgelt des Nachfragers bei\nkeiner von einer Landesstelle vorzunehmenden          der Übertragungsstelle eingegangen ist, wird die Si-\nEinziehung unterliegt und von keinem Übertra-         cherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht inner-\ngungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere         halb der Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007                299\nEntgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen      Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der\nfreigegeben.                                                 Zwischenpreis und der Kürzungssatz.\n(4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3\n§ 14                               stellen die Übertragungsstellen der Länder des Über-\nEinreichung und Bestätigung der Gebote               tragungsbereichs West der Berechnungsstelle West\ndie in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1\n(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellenter-\ngenannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymi-\nmin\nsierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten\n1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,                  Werktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellenter-\n2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und                min zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West be-\nrechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltaus-\n3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober             gleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Ent-\nbei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich ein-      geltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berech-\nzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherhei-       nungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins\nten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Ein-       gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des\nreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag,        Übertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet\nist der nachfolgende Werktag maßgeblich.                     auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort\nder Berechnungsstelle West maßgeblich ist.\n(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger\noder elektronischen Bundesanzeiger Formulare be-                (5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Über-\nkannt geben, die für die Gebote und die zu erbringen-        tragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbe-\nden Nachweise zu verwenden sind.                             reich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen\nBetriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im\n(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Über-       Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist im Zwölfmonats-\ntragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges        zeitraum der Verlagerung und den beiden folgenden\nGebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes               Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen\nund den Anbietern zudem die Höhe der auf den Stan-           Übertragungsbereich maßgeblich.\ndardfettgehalt umgerechneten Referenzmenge. Unzu-\nlässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellen-\n§ 17\ntermin durch Bescheid zurückgewiesen.\nGleichgewichtspreis\n§ 15                                  (1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem\nÜbertragungsbereiche                        1. nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,\n(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden      2. nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten\nder in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche ge-               Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt\ntrennt durchgeführt.                                             werden und\n(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-         3. nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen                Endberechnung vorgenommen wird.\nbilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Län-            (2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf ei-\nder bilden den Übertragungsbereich West.                     ner Preisskala die angebotenen und nachgefragten Re-\nferenzmengen den von den Bietern abgegebenen An-\n§ 16                               geboten und Nachfragegeboten zugeordnet werden.\nÜbertragungsstellen                        Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) ein-\ngeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit\n(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenver-\ndemjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und\nfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die\nNachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschlie-\nÜbertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle\nßend werden für jede Preisstufe die angebotenen Refe-\nder Länder des Übertragungsbereichs Ost.\nrenzmengen von dem geringsten Angebotspreis ausge-\n(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertra-        hend und die nachgefragten Referenzmengen von dem\ngungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektro-         höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und\nnischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Ge-          diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet.\nbote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen          Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt,\nfristwahrend eingereicht werden können, sind die Er-         bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von ange-\nrichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im       botenen und nachgefragten Referenzmengen de-\nBundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger            ckungsgleich sind oder sich im Falle fehlender De-\nbekannt zu geben.                                            ckungsgleichheit zwischen ihnen die geringste Diffe-\n(3) Die Durchführung des Übertragungsstellenver-         renz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr\nfahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch            als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen\nÜbertragungsstellen der Länder des Übertragungsbe-           die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt.\nreichs West, wobei die für die Vornahme der Übertra-            (3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindes-\ngungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach       tens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem\n§ 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwi-       Übertragungsstellenverfahren aus und sind bei der\nschen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen           nach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht\nund Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle           zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwi-\nWest berechnet werden. Die einheitlichen Daten im            schenpreis 30 Eurocent unterschreitet.","300              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\n(4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer      dem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käu-\nEndberechnung, die unter entsprechender Anwendung            fer und der Landesstelle, die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für\ndes Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der            den jeweiligen Anbieter zuständig sind, den Gleichge-\nGleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 2        wichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der\nSatz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen              nicht übertragenen Referenzmenge, jeweils bezogen\nReferenzmengen die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug ge-           auf den Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt\nnommene Summe von nachgefragten Referenzmengen               des Anbieters, in Form einer Übertragungsbescheini-\nübersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als         gung mit.\nGleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 2\n(4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheini-\nSatz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstnied-\ngung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von\nrigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2\n21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neube-\nfindet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 er-\nrechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich\nmittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden\ndem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3\nist.\ngenannten Landesstelle und dem für den Käufer zu-\n(5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertra-         ständigen Hauptzollamt mit.\ngungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages,\nder auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgeb-               (5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge-\nlichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1    geben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich je-\nSatz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Be-           dem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichge-\nkanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichts-        wichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden Re-\npreis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellen-        ferenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt, und\nverfahren verbundenen Daten zu wahren.                       das zu zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das\nEntgelt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mit-\n§ 18                             teilung an die Übertragungsstelle zu zahlen.\nFestlegung der Übertragungen                        (6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Ab-\nsatz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Ab-\n(1) Referenzmengen von Anbietern, deren geforder-         satz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle\nter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichge-        dem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der\nwichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nach-       Landesstelle, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für den\nfrager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder            jeweiligen Nachfrager zuständig sind, in Form einer\ngleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die       Übertragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Re-\nnicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Gebote schei-        ferenzmengen auf den Nachfrager übertragen werden.\nden aus dem Übertragungsstellenverfahren aus.                Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung er-\n(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nach-         folgt eine Neuberechnung nach § 35. Die Übertra-\ngefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfra-            gungsstelle zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang\ngeüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch eine           sämtlicher Entgelte aller Nachfrager das Entgelt für die\ngleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Mengen              jeweils übertragene Referenzmenge an die Anbieter.\nausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem\ndie Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis                                      § 20\nangebotenen und nachgefragten Mengen in das Ver-\nhältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten                              Aufzeichnungen\nMenge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei              (1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für\nNachkommastellen berechnet.                                  jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit\n(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 4 werden die nach       denen sich die Durchführung des jeweiligen Übertra-\nAbsatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig          gungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen\ngekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die          lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unter-\nDifferenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis ange-         lagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entste-\nbotenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis           hung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.\nzu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnun-\ngesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkom-\ngen umfassen insbesondere\nmastellen berechnet.\n1. den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfragege-\n§ 19                                 bote,\nDurchführung der Übertragungen                    2. die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,\n(1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden          3. die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der\nReferenzmengen werden nach den Absätzen 3 bis 6                  Zwischenpreisermittlung,\nübertragen. Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu über-\ntragenden Referenzmengen verbleiben bei den jeweili-         4. die Ermittlung des Kürzungssatzes,\ngen Anbietern.                                               5. die übertragenen und nicht übertragenen Referenz-\n(2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen                 mengen, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelas-\nBieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend              senen Bieter und als Summen,\nzu bescheiden.                                               6. die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte,\n(3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge-               jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen\ngeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich je-         Bieter und als Summen, sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007                301\n7. die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und             trieb an einen Dritten, tritt hinsichtlich der Referenz-\nfreigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf          menge der Dritte in die Rechtsposition des Übertragen-\nden einzelnen Bieter und als Summen.                     den ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3 bis 5\n(3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16           in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der Beendi-\nAbs. 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die in    gung der Betriebsüberlassung entsprechend.\nAbsatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeich-             (3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der\nnungen anstelle der Übertragungsstellen des Übertra-         Übernehmer bis zum Ende des zweiten auf die Übertra-\ngungsbereichs West.                                          gung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenz-\n(4) Die Oberfinanzdirektion, in deren Zuständigkeits-     menge auf einen Dritten übertragen. Stellt der Überneh-\nbereich die jeweilige Übertragungsstelle liegt, erhält       mer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises\nnachrichtlich die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Aufzeich-      nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,\nnungen. Die Aufzeichnungen der Übertragungsstelle            um entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheini-\nOst werden nachrichtlich den Ländern des Übertra-            gung über die Übertragung einer ihm zur Verfügung\ngungsbereichs Ost übermittelt.                               stehenden Referenzmenge auf einen Dritten zu ermög-\nlichen, wird die von dem Nachweis umfasste Referenz-\nUnterabschnitt 3                            menge eingezogen. Die Summe der nach Satz 2 vorzu-\nnehmenden Einziehungen ist auf die Höhe der dauer-\nBesondere Übertragungen                           haft übernommenen Referenzmenge begrenzt. Die\nSätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich\n§ 21                              um die Rückübertragung der Referenzmenge des Drit-\nErbfolge, Verwandte und Ehegatten                  ten oder eine Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.\n(1) Referenzmengen können im Wege gesetzlicher                (4) Wird der zusammen mit der Referenzmenge\noder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines       übertragene Betrieb vor dem Ablauf des in Absatz 3\nBetriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge               Satz 1 genannten Zeitraums von dem Übernehmer in\nübertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder ge-      Höhe der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestproduk-\nwillkürten Erbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung.       tionsmenge auf den zum Zeitpunkt der Übertragung\nIm Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern             bestehenden Produktionsstätten des Betriebs ganz\nrechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der       oder teilweise nicht mehr weiter bewirtschaftet, erfolgt\nÜbertragung nicht.                                           eine Einziehung der übertragenen Referenzmenge. Die\n(2) Eine Referenzmenge kann zwischen Verwandten           Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis\nin gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebens-       zwischen der Mindestproduktionsmenge und der ver-\npartnern übertragen werden.                                  markteten Menge. Die Einziehung und ihre Berechnung\nsind für jeden Zwölfmonatszeitraum, der in den in Satz 1\n§ 22                              genannten Zeitraum fällt, gesondert vorzunehmen.\nSatz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Ab-\nBetriebsübertragung                        satz 2 Satz 2 und 3.\n(1) Wird ein Betrieb, der als selbständige Produkti-          (5) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen be-\nonseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindestens         sonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3\n70 vom Hundert seiner Referenzmenge bewirtschaftet           oder 4 absehen.\nwird, auf eine natürliche oder juristische Person dauer-\nhaft übertragen oder einer solchen Person durch Ver-\n§ 23\npachtung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen,\nkann eine Referenzmenge, die dem Betriebsinhaber zur                           Gesellschafterstellung\nVerfügung steht, ganz oder teilweise mit übertragen\n(1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach\nwerden. Die Übertragung der Referenzmenge muss\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Referenz-\nals Bestandteil einer schriftlichen Betriebsübertragung\nmenge um eine Gesellschaft und ist oder wird der\noder -überlassung vereinbart werden. Fällt eine vor der\nÜbertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesell-\nBetriebsübertragung oder -überlassung zeitweilig über-\nschaft, tritt an die Stelle der Weiterbewirtschaftungs-\ntragene Referenzmenge nach der Betriebsübertragung\npflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 die in Ab-\noder -überlassung auf den Übertragenden zurück, kann\nsatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht.\ndie Übertragung dieser Referenzmenge auf die in Satz 1\ngenannte Person im Rahmen der in Satz 2 genannten                (2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende\nVereinbarung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Rück-          eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet,\nfalls mit vereinbart werden.                                 nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfül-\nlung des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zwei-\n(2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abwei-\nten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeit-\nchend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Referenzmenge nur für\nraums beizutragen.\nden Zeitraum der Überlassung übertragbar. Nach Been-\ndigung der Betriebsüberlassung fällt die Referenz-               (3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende\nmenge auf den Übertragenden zurück. Erfolgt die              eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind\nRückübertragung nach dem Ablauf des in Absatz 3              sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschaf-\nSatz 1 genannten Zeitraums, kann schriftlich vereinbart      ter der übernehmenden Gesellschaft für die Dauer des\nwerden, dass zugleich mit der rückzuübertragenden            in Absatz 2 genannten Zeitraums zu bleiben. Der nach\nReferenzmenge eine zusätzliche Referenzmenge über-           Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens\ntragen wird. Überträgt der Übertragende während des          dem Wert des übertragenen Betriebs einschließlich der\nin Satz 1 genannten Überlassungszeitraums den Be-            Referenzmenge zu entsprechen.","302               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\n(4) Die Höhe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1       unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zustän-\nHalbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4            dige Hauptzollamt.\nSatz 2 und 3 nach dem Verhältnis zwischen dem Zeit-              (5) § 23 Abs. 5 findet auf die Überwachung der Ein-\nraum der Pflichtverletzung und dem in Absatz 2 ge-            haltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwen-\nnannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflicht-           dung.\nverletzung von einer entsprechenden Verletzung im ver-\nbleibenden Zeitraum auszugehen ist.\n§ 25\n(5) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der\nAusscheiden eines Gesellschafters;\nAbsätze 1 bis 4 erforderlich ist, haben Gesellschaften,\nAuflösung einer Gesellschaft\ndie über eine Referenzmenge verfügen, auf Verlangen\nder zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle             (1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesell-\nder Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inha-           schaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aus, kann\nberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und            im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesell-\nnachzuweisen.                                                 schaft eine Referenzmenge auf ihn übertragen werden.\nDer Beschluss kann in einem schriftlichen Gesell-\n§ 24                              schaftsvertrag enthalten sein. § 8 Abs. 3 bleibt unbe-\nrührt. Hat ein Gesellschafter keine Referenzmenge auf\nBeschränkungen zur                         die Gesellschaft übertragen, ist eine Übertragung nach\nAbgrenzung der Übertragungsbereiche                  Satz 1 nur möglich, wenn er seit vier Jahren Gesell-\n(1) Ist der Sitz eines Betriebs, der als selbständige     schafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entspre-\nProduktionseinheit zur Milcherzeugung bewirtschaft            chend § 21 übernommen hat.\nwird, in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne              (2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Refe-\ndes § 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der Betriebs-          renzmenge ist, aufgelöst, können neben den in dieser\ninhaber die Übertragung einer Referenzmenge nach              Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des zweiten           Referenzmengen im Rahmen der Auflösung auf Gesell-\nZwölfmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeit-            schafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der\nraum der Verlagerung folgt, vornehmen.                        Gesellschaft übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4\n(2) Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der         gilt entsprechend. Mit der Übertragung enden nach\nBetriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in ei-      § 23 Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten.\nnem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz             (3) Eine Referenzmenge, bei der seit ihrer Übertra-\ndes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs,            gung auf die Gesellschaft noch nicht der zweite auf\nbleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 bei           die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum abge-\nder Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4            laufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter rück-\nSatz 1 Halbsatz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der           übertragen werden, der die jeweilige Referenzmenge\nÜbertragung über keinen Betriebssitz oder liegt ihr Be-       auf die Gesellschaft übertragen hat.\ntriebssitz zum Zeitpunkt der Übertragung in demselben\nÜbertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach\n§ 26\n§ 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, ist Satz 1\nim Falle der Verlagerung des Betriebssitzes der Gesell-                               Insolvenz\nschaft in einen anderen Übertragungsbereich ab dem               Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Ver-\nZeitpunkt der Verlagerung entsprechend anwendbar.             mögen des Inhabers einer Referenzmenge kann eine\n(3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft,      Referenzmenge durch den Insolvenzverwalter oder\ndie über eine Referenzmenge verfügt, übertragen und           das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht nach\nbis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgen-          Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Mög-\nden Zwölfmonatszeitraums der Betriebssitz der Gesell-         lichkeiten übertragen werden, soweit der Inhaber der\nschaft in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne          Referenzmenge entweder über keinen Milcherzeu-\ndes § 15 Abs. 2 verlagert, darf die Referenzmenge der         gungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb\nGesellschaft bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten         im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst oder zu-\nZeitraums nur auf Produktionsstätten der Gesellschaft,        sammen mit der Referenzmenge nach § 22 Abs. 1\ndie in dem Übertragungsbereich des vormaligen Be-             Satz 1 übertragen wird.\ntriebssitzes belegen sind, genutzt werden. Satz 1 gilt\nentsprechend, wenn der Betriebssitz im Sinne des Sat-                                    § 27\nzes 1 verlagert und bis zum Ende des zweiten auf die                Verfahren der Übertragungsbescheinigung\nVerlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraums ein Ge-\nsellschaftsanteil übertragen wird. Auf die Übertragung           (1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26\neines Gesellschaftsanteils entsprechend § 21 oder eine        ist von dem Übernehmer der Referenzmenge bei der für\nRückverlagerung des Betriebssitzes in den vormaligen          ihn zuständigen Landesstelle eine Übertragungsbe-\nÜbertragungsbereich finden die Sätze 1 und 2 keine            scheinigung zu beantragen.\nAnwendung. In Fällen besonderer Härte kann von der               (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die\nNutzungsbeschränkung ganz oder teilweise abgesehen            Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterla-\nwerden.                                                       gen zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar\n(4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maß-           ist, beizufügen:\ngeblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertra-          1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende\ngungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen                 über eine noch nicht genutzte Referenzmenge ver-\nzuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Landesstelle             fügt, wobei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007                303\na) für die Nichtnutzung das Ende des Monats, der           hältnisse ihres gesamten Betriebs und sonstige be-\ndem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises            triebliche Verhältnisse offen zu legen.\nvorangeht, maßgeblich ist und                               (8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Übertra-\nb) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32        genden und dem Übernehmenden bekannt zu geben.\nAbs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzuge-\nben ist;                                                                            § 28\n2. ein Nachweis                                                         Inhalt der Übertragungsbescheinigung\na) über den Referenzfettgehalt der Referenzmenge,              (1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 ent-\nwenn es sich um eine Anlieferungs-Referenz-             hält\nmenge handelt, und                                      1. Name und Anschrift des Übertragenden und des\nb) darüber, dass die Referenzmenge keiner von ei-               Übernehmenden,\nner Landesstelle vorzunehmenden Einziehung              2. die Höhe der übertragenen Referenzmenge und bei\nunterliegt und von keinem Übertragungsverbot                 Anlieferungs-Referenzmengen deren Referenzfett-\nbetroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch               gehalt,\neines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme\n3. die Art und den Zeitpunkt der Übertragung ein-\nder Referenzmenge zu prüfen ist.\nschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde lie-\nDie Nachweise haben sich je nach übertragener Refe-                 genden Schriftstücke,\nrenzmenge auf Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Refe-\n4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertra-\nrenzmengen zu beziehen.\ngung und\n(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist frü-\n5. den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nut-\nhestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf\nzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die\nVerlangen des Übertragenden auszustellen. Die Aus-\nnach dieser Verordnung mit der Übertragung ver-\nstellung erfolgt im Falle einer Anlieferungs-Referenz-\nbunden sind.\nmenge durch den für den Übertragenden zuständigen\nKäufer und im Falle einer Direktverkaufs-Referenz-                 (2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erfor-\nmenge durch das für den Übertragenden zuständige               derlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheini-\nHauptzollamt. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April         gung aufnehmen.\nbraucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch\nnicht erfolgten Nutzung zu enthalten. Die von dem                                          § 29\nNachweis erfasste Referenzmenge kann von dem                                     Spätere Antragstellung\nÜbertragenden nur zur Vermarktung genutzt werden,\n(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in ei-\nsoweit er sie nicht überträgt.\nnem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden\n(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist frü-        Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab\nhestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf           dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der An-\nVerlangen des Übertragenden von der für ihn bezüglich          trag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist,\nbesonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle              wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer\nauszustellen. Handelt es sich bei der Landesstelle nach        Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.\nSatz 1 um die in Absatz 1 genannte Landesstelle, be-\n(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer\ndarf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2.\nzeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine An-\nVerfügt der Übertragende über Referenzmengen mit\nwendung.\nunterschiedlichen Referenzfettgehalten, ist in dem\nNachweis der Referenzfettgehalt derjenigen Referenz-\n§ 30\nmenge, deren Übertragung bescheinigt werden soll,\nanzugeben.                                                                  Zeitweilige Übertragung im Falle\nverendeter oder getöteter Milchkühe\n(5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zu-\nständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten         (1) Der Inhaber einer Referenzmenge kann\nKäufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge            1. im Falle des Verendens oder der Tötung von mindes-\nzuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem              tens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestan-\nNachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestätigen,                  des auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit\ndass ein Übergang der Referenzmenge auf den Über-                   oder eines vergleichbaren Ereignisses oder\ntragenden bei dem vorherigen Inhaber der Referenz-             2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von min-\nmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 be-                     destens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Be-\nrücksichtigt worden ist.                                            standes infolge höherer Gewalt\n(6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei      während des laufenden und des nächsten Zwölfmo-\ndem Übernehmenden um keinen Milcherzeuger und                  natszeitraums seine Referenzmenge, soweit er sie in\nstellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Über-         einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den\ntragung keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zustän-          laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum ei-\ndige Landesstelle die Übertragungsbescheinigung von            nem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer\nAmts wegen ausstellen.                                         liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsver-\n(7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen           einbarung muss eine Referenzmenge von mindestens\nder Übertragung erforderlich ist, haben der Übertra-           1 000 Kilogramm erfassen, soweit nicht die Referenz-\ngende und der Übernehmende auf Verlangen der je-               menge des Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 fin-\nweils zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtver-          det keine Anwendung.","304               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\n(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen            Satz 1 gilt für Direktverkaufs-Referenzmengen entspre-\ndem Überlassenden und dem Übernehmenden schrift-              chend.\nlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Ver-             (2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbe-\neinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des je-            trieblichen Referenzfettgehalte den nach der EG-Milch-\nweiligen Zwölfmonatszeitraums zur Registrierung vor-          abgabenregelung der Bundesrepublik Deutschland zu-\nliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzei-            gewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt über-\nger oder elektronischen Bundesanzeiger ein Muster für         schreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettge-\ndie Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der              halte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.\nAusfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über\nden Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des              (3) Den sich aus der EG-Milchabgabenregelung für\nin Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle        die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kür-\nzungssatz macht das Bundesministerium im Bundes-\n1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer ent-      anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.\nsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung und         Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeit-\nein Nachweis über das Verenden oder die Tötung           raum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem\nsowie                                                    die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist\n2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das          vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem\nVorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden oder         sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach\ndie Nottötung                                            § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern\nbeizufügen.                                                   von Referenzmengen mitzuteilen.\n(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Be-                                   § 32\nrücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Vo-\nraussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer                Einziehung nicht genutzter Referenzmengen\ndie Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des                 (1) Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Haupt-\njeweiligen Zwölfmonatszeitraums und teilt die Regis-          zollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmo-\ntrierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 den            natszeitraums die Inhaber von Anlieferungs-Referenz-\nin Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem           mengen mit, die auf ihre Anlieferungs-Referenzmenge\nfür ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von einer          während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeit-\nWoche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die         raums keine Milch geliefert haben.\nÜberlassungsvereinbarung einschließlich der zugehöri-             (2) Die in Absatz 1 genannten Referenzmengen zieht\ngen Nachweise beizufügen.                                     das in Absatz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April\n(4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absat-       des auf den in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeit-\nzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsver-      raum folgenden Kalenderjahres ein. Eine Einziehung\neinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise            findet nicht statt, soweit der Inhaber der Referenz-\ndem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unver-          menge bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt wie-\nzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb           der Milcherzeuger ist oder ein in der EG-Milchabgaben-\nvon drei Wochen über die Registrierung durch den Käu-         regelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt. Satz 2\nfer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1       findet nur Anwendung, wenn der Inhaber der Referenz-\ngenannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit           menge die Wiederaufnahme der Milcherzeugung oder\ndas Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt             das Vorliegen eines Ausnahmefalles dem zuständigen\nder Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3          Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt\nSatz 1 vor.                                                   mitgeteilt hat. Eine Übertragung der Referenzmenge\n(5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenos-        zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlos-\nsenschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss,            sen.\nder die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die Zwe-        (3) Soweit der vormalige Inhaber der Referenzmenge\ncke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen           bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeit-\nZusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch            raums, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder\nentgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person         Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wie-\nebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung       deraufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf\nnach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1       Wiederzuteilung der eingezogenen Anlieferungs-Refe-\nhinzuweisen.                                                  renzmenge bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzoll-\namt stellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise\nAbschnitt 3                            zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen.\nDas Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Re-\nKürzung, Einziehung,\nferenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge für den\nUmwandlung und Saldierung                      Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1\ngestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Um-\n§ 31                              fang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach\nKürzung von                            dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zu-\nReferenzmengen und Referenzfettgehalten                kunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeu-\n(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr         gung.\nnach der EG-Milchabgabenregelung zugewiesene ein-                 (4) Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach\nzelstaatliche Anlieferungs-Referenzmenge überschrei-          Absatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundes-\ntet, sind alle einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenz-     finanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 einge-\nmengen nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.            zogene Referenzmenge der Reserve des Landes, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007                         305\ndem sich der Betriebssitz des vormaligen Inhabers der                         (2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Ab-\nReferenzmenge befindet. Ist kein Betriebssitz vorhan-                      satzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich\nden, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwen-                         Milcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1\ndung.                                                                      noch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der\n(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf Direktverkaufs-Re-                   Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überliefe-\nferenzmengen mit der Maßgabe Anwendung, dass das                           rungen zugeteilt.\nfür den Inhaber der Referenzmenge zuständige Haupt-                           (3) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird\nzollamt die Referenzmenge in die Bundesreserve ein-                        durch den Käufer vorgenommen. Ihre Wirkung be-\nzieht.                                                                     schränkt sich auf die Abgabenerhebung in dem nach\nAbsatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. Das für\n§ 33                                    den jeweiligen Käufer zuständige Hauptzollamt teilt\nUmwandlung von Referenzmengen                                   dem Käufer zwischen den in § 40 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 2 genannten Zeitpunkten mit, welche Anliefe-\n(1) Soll nach der EG-Milchabgabenregelung eine                          rungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vom-\nnoch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Re-                      hundertsatz, nach Absatz 2 zugeteilt werden.\nferenzmenge umgewandelt werden, ist der Antrag auf\nUmwandlung bei dem für den Milcherzeuger zuständi-                            (4) Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Un-\ngen Hauptzollamt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölf-                     terlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40\nmonatszeitraums, ab dem die Umwandlung wirksam                             Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die\nwerden soll, zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:                     Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu\nwiederholen. Die sich aus den Absätzen 1 und 2 erge-\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                                  benden Zuteilungskoeffizienten sind auf die geänderten\n2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Refe-                        Unterlieferungen und Überlieferungen der jeweiligen\nrenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenz-                       Milcherzeuger anzuwenden.\nmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,                                 (5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahrläs-\n3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie                         sig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre\n4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anliefe-                       tatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von\nder Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlos-\nrungen oder Direktverkäufen geführt haben.\nsen.\n(2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen in Direkt-\n(6) Die bundesweite Zuteilung von Direktverkaufs-\nverkaufs-Referenzmengen umgewandelt werden sollen,\nReferenzmengen, die in einem Zwölfmonatszeitraum\nist dem Antrag eine Bescheinigung entsprechend § 27\nnicht genutzt worden sind, wird entsprechend den Ab-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 beizufügen.\nsätzen 2 bis 5 von der Bundesfinanzverwaltung vorge-\n(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwand-                       nommen.\nlung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorge-\nnommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zu-                                              Abschnitt 4\nständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit ei-\nner von der Umwandlung betroffenen Referenzmenge                                         Durchführung und Kontrolle\nPflichten, Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswir-\nkungen verbunden sind, bestehen diese in Bezug auf                                                    § 35\ndie umgewandelte Referenzmenge fort.                                                          Neuberechnung von\nReferenzmengen und Referenzfettgehalten\n§ 34                                       (1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein\nSaldierung nicht genutzter Referenzmengen                             Bescheid die Änderung des Umfangs einer Referenz-\n(1) Soweit die einzelstaatliche Anlieferungs-Refe-                      menge an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung).\nrenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in einem                          Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung\nZwölfmonatszeitraum überschritten wird, werden auf                         einer Referenzmenge.\nder Ebene des Käufers alle Anlieferungs-Referenzmen-                          (2) Die Neuberechnung einer Anlieferungs-Referenz-\ngen, die in demselben Zwölfmonatszeitraum nicht ge-                        menge schließt die Neuberechnung ihres Referenzfett-\nnutzt worden sind (Unterlieferungen), allen Milcherzeu-                    gehaltes ein.\ngern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung ste-                        (3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene\nhende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten ha-                         Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird\nben (Überlieferungen), einheitlich nach folgender Be-                      ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes\nrechnungsformel zugeteilt:                                                 wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle\nSumme der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers übermittelt, ist er vom Inhaber der Referenzmenge die-\nSumme der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.            ser Stelle vorzulegen.\nDie Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweili-                         (4) Im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge wird\ngen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-                     die Neuberechnung von dem für den Inhaber der Refe-\nReferenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach                          renzmenge zuständigen Käufer und im Falle einer Di-\nder Berechnungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis                         rektverkaufs-Referenzmenge von dem für ihn zuständi-\nsämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmen-                        gen Hauptzollamt vorgenommen. Soweit der Käufer\ngen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende                     keine Neuberechnung von sich aus vornimmt, kann ihre\nAnlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, ver-                      Vornahme von dem Inhaber der Referenzmenge bean-\nrechnet worden sind; Satz 2 gilt entsprechend. Run-                        tragt werden. Die Neuberechnung ist innerhalb eines\ndungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig.                    Monats nach Vornahme dem Inhaber der Referenzmen-","306                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\nge, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zu-             (2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn\nständigen Landesstelle und im Falle einer Anlieferungs-        zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.\nReferenzmenge zudem dem für den Käufer zuständigen                 (3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2\nHauptzollamt mitzuteilen.                                      Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für             dem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer hat\ndie Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der             das übermittelte Entgelt bei der Abgabenerhebung zu\nBekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des              berücksichtigen. Ist keine Abgabe zu erheben, ist das\nzuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern ab-            Entgelt von ihm auszuzahlen.\ngewichen werden.\n(6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann                                         § 39\nder Inhaber der Referenzmenge bei dem für den Käufer                    Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen\nzuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Be-                 (1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der\nscheid beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob            EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebe-\noder mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustel-           trag von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften\nlen ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen            Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonats-\nHauptzollamt zur Bescheidung vorzulegen.                       zeitraum folgt.\n(7) Der für den Übernehmer einer Referenzmenge                  (2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers\nzuständige Käufer darf die Neuberechnung erst vorneh-          seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist\nmen, wenn ihm die Neuberechnung des für den Über-              der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die\ntragenden zuständigen Käufers vorliegt.                        die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden An-\n(8) Die vorstehenden Absätze gelten vorbehaltlich           lieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag\nder besonderen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6.             einzubehalten. Der Milcherzeuger kann die Einbehal-\ntung durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit\n§ 36                              abwenden.\nBeförderungsdokumente\n§ 40\nSoweit nach der EG-Milchabgabenregelung während\nder Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung                                Mitteilungen der Käufer\nder jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese            (1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen\nDokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elek-           Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vo-\ntronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer ver-       rangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung\npflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Ankunft       über\nim Betrieb des Käufers den zuständigen Stellen auf de-         1. die Summe aller Anlieferungs-Referenzmengen, die\nren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung                 Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,\nzu stellen.\n2. die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen\n§ 37                                   sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung\noder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen,\nZulassung der Käufer                             die\n(1) Käufern wird die in der EG-Milchabgabenrege-                 a) von Milcherzeugern mit Anlieferungs-Referenz-\nlung vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der An-                 mengen und\ntrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käu-\nfer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem An-               b) von Milcherzeugern ohne Anlieferungs-Referenz-\ntrag sind die nach der EG-Milchabgabenregelung für                     mengen\ndie Erteilung der Zulassung vorgesehenen Vorausset-                 erfolgt sind,\nzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen ab-            3. den durchschnittlichen gewogenen\nzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben for-\ndern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das               a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käu-\nHauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.                     fer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Refe-\nrenzmengen,\n(2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern,\ndie zugelassen sind.                                                b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mit-\nzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeu-\n§ 38                                      gern nach Nummer 2 Buchstabe a,\nKäuferwechsel                           4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1\nverbleibenden Unterlieferungen und Überlieferun-\n(1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer,                gen.\nder in Bezug auf ihn für die Abgabenerhebung zustän-\ndig ist, hat er dem neuen Käufer eine Bescheinigung            Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a\ndes vormaligen Käufers vorzulegen, aus der sich die            und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind\nHöhe und der Referenzfettgehalt der Referenzmenge,             als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuwei-\ndie Höhe der bereits auf die Referenzmenge vorgenom-           sen.\nmenen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt                (2) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen\nund den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte            Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf\nReferenzmenge bei dem vormaligen Käufer keine Be-              jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung,\nrücksichtigung mehr findet, ergeben.                           die folgende Angaben enthält:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007                307\n1. die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zu-                                   § 42\nständig ist,                                                    Erhebung der Abgabe bei Direktverkäufen\n2. die Summe aller vor Anwendung des § 34 bestehen-              (1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im\nden Unterlieferungen,                                    Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres\n3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen so-         nach der EG-Milchabgabenregelung vorzunehmen hat,\nwie                                                      muss dem vom Bundesministerium der Finanzen be-\nkannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem\n4. die Summe der abzuführenden Abgaben.                      für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzu-\n(3) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 2 ist für je-         geben. Der Inhaber einer Direktverkaufs-Referenzmen-\nden Milcherzeuger eine Abrechnung mit folgenden An-          ge, der keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine\ngaben beizufügen:                                            Meldung entsprechend Satz 1 abgeben.\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                        (2) Der Abgabebetrag ist von dem in Absatz 1 Satz 1\ngenannten Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten\n2. die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenz-          nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums an\nfettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde lie-        die Bundeskasse Kiel abzuführen.\ngen,\n3. die Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,                                          § 43\nÄquivalenzmengen für Käse\n4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder\nVerminderung der Anlieferungsmenge,                          (1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquiva-\nlenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:\n5. die Höhe der Über- oder Unterlieferung der Anliefe-\nrungs-Referenzmenge,                                     Hartkäse                                        12,20 kg,\nSchnittkäse               bis 40 %  Fett i. Tr. 12,30 kg,\n6. die nach § 34 zugeteilten Anlieferungs-Referenz-\nmengen, getrennt aufgeführt nach § 34 Abs. 1 und 2,      Schnittkäse                ab 45 %  Fett i. Tr. 10,60 kg,\nsowie                                                    Halbfester Schnittkäse    bis 45 %  Fett i. Tr.  8,90 kg,\n7. den Abgabebetrag.                                         Halbfester Schnittkäse     ab 50 %  Fett i. Tr.  8,40 kg,\nWeichkäse                 bis 45 %  Fett i. Tr.  8,80 kg,\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen gibt für die\nWeichkäse                  ab 50 %  Fett i. Tr.  7,70 kg,\nMitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung\nnach Absatz 2 Muster bekannt, die ab der Bekanntgabe         Frischkäse                bis 10 %  Fett i. Tr.  5,60 kg,\nzu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder          Frischkäse                 ab 20 %  Fett i. Tr.  4,40 kg.\nAbrechnung der Abgabe erforderlich ist, kann in den              (2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstel-\nMustern die Mitteilung von Angaben, die über die in          lung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquiva-\nden Absätzen 2 und 3 enthaltenen Angaben hinausge-           lenzmengenberechnung.\nhen, vorgesehen werden.\n(5) Der Abgabebetrag ist vom Käufer innerhalb von                                    § 44\nsechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeit-                       Aufzeichnungen bei Direktverkäufen\nraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.                        Im Falle von Direktverkäufen führt der Milcherzeuger\n(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb         die nach der EG-Milchabgabenregelung erforderlichen\nvon sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonats-             Aufzeichnungen täglich. Die Aufzeichnungen und sämt-\nzeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Ab-       liche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe\nsatz 3 übermittelt werden und seine Anlieferungs-Refe-       beziehen, sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Ent-\nrenzmenge betreffen.                                         stehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.\n§ 41                                                          § 45\nMehrere Käufer                                            Mitwirkungspflichten\nSoweit es für die Durchführung der Milchabgabenre-\n(1) Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an\ngelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich\nmehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem\nist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils ein-\nKäufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben\nschließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen\nwahrzunehmen hat. Der Milcherzeuger hat die Käufer\ndas Betreten des Betriebs während der üblichen Be-\nvon der Bestimmung unverzüglich zu unterrichten. Der\ntriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\nnach Satz 1 bestimmte Käufer unterrichtet das für ihn\nkommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen,\nzuständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeu-\nBelege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzule-\nger vorgenommene Bestimmung.\ngen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-\n(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm       stützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Da-\nbestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jeden Mo-         ten sind auf Verlangen auszudrucken. Soweit in dieser\nnats die in diesem Zeitraum an andere Käufer geliefer-       Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche\nten Milchmengen und deren durchschnittlichen monat-          Unterlagen, die die Milcherzeugung und -vermarktung\nlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat         durch die Milcherzeuger sowie die Berechnung und\ndiese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuwei-         Höhe der Referenzmengen und Abgaben betreffen, bis\nsen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat         zum Ende des zehnten auf die Entstehung der Unterla-\nihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen.       gen folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.","308               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\n§ 46                              den, gehen die entsprechenden Referenzmengen nach\nMitteilungen der Länder                      § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 der Milch-\nGarantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 ge-\nDie Länder teilen der vom Bundesministerium der Fi-       nannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe\nnanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei          über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Refe-\nMonaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Fol-           renzmenge zu Gunsten der Reserve des Landes, in\ngendes mit:                                                   dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen\n1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeit-          werden. Referenzmengen, die der Pächter nach dem\nraum                                                     31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder un-\na) übertragenen Referenzmengen, getrennt aufge-          entgeltlich erhalten hat, werden von der Übertragung\nführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Re-       nach Satz 1 nicht erfasst. Satz 2 gilt entsprechend für\nferenzmengen und den Vorschriften über die            Referenzmengen, die dem Pächter vor dem 1. April\nÜbertragung,                                          2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nnannten Gebiet zugeteilt worden sind.\nb) eingezogenen Referenzmengen, getrennt aufge-\n(4) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages\nführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Re-\neine Betriebs- oder Flächenbindung besteht, ist diese\nferenzmengen und den Vorschriften über die Ein-\nmit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehöri-\nziehung,\ngen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgehoben.\nc) zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, ge-\ntrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die                                  § 49\nZuteilung,\nÜbernahmerecht des Pächters\n2. die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums\n(1) Soweit Referenzmengen nach § 48 Abs. 3 Satz 1\nvorhandenen Landesreserven.\nbei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren\nsind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter\nAbschnitt 5                           das Recht, die zurückzugewährende Referenzmenge\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                  vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf\ndes Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise\n§ 47                              zu übernehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht,\nwenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Über-\nOrdnungswidrigkeit\nnahme erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des\nOrdnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des         Pachtvertrages. Die übernommene Referenzmenge un-\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-            terliegt nicht der in § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten\nganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vor-        Einziehung.\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 2 Milch an-\n(2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats\nliefert.\nnach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem\nVerpächter schriftlich geltend zu machen.\n§ 48\n(3) Das Entgelt beträgt 67 vom Hundert des Gleich-\nBehandlung laufender Pachtverträge                 gewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstel-\n(1) Pachtverträge, die Referenzmengen nach § 7,           lentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt\nauch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garan-          worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vo-\ntiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-            rangeht. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis desje-\nchung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt         nigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter sei-\ndurch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I               nen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf\nS. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem            des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des\n1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter          darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeb-\nund können abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 zwi-              lich. Zur Ermittlung des Entgelts wird die zu überneh-\nschen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert         mende Referenzmenge nicht auf den Standardfettge-\noder verkürzt werden.                                         halt umgerechnet.\n(2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine        (4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach\nPerson, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist,          Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter\ntreten. Soweit eine Referenzmenge zusammen mit ei-            zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahme-\nnem Betrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-          recht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheits-\ndung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Be-             leistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)\ntrieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 über-         treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle\ntragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Ab-             nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor\nsatz 1 gepachtete Referenzmenge gehört, kann an die           dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeit-\nStelle des Pächters der Übernehmer des Betriebs tre-          raums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung\nten, soweit der Verpächter schriftlich zustimmt. Erfolgt      des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann\nnach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine          die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten\nRückübertragung nach § 22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ur-        Zahlungszeitraum verlängern.\nsprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen               (5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein\nPächters.                                                     niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeit-\n(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge        raum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum\nmit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet wer-         vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007                 309\nwelcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahme-              setzt. Absatz 1 bleibt für den Hauptverpächter unbe-\nrechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums         rührt. Satz 3 gilt nur, soweit die Hauptverpachtung\nzu zahlen ist. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2        und die Unterverpachtung gleichzeitig enden oder der\nsind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des              Hauptverpächter der Ersetzung schriftlich zustimmt.\nNachweises nach Absatz 6 vorzulegen.                         Die Frist des § 49 Abs. 2 beginnt mit dem Ende des\n(6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der             Hauptpachtvertrages.\nPächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige           (4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorge-\nGeltendmachung des Übernahmerechts und die recht-            nommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend.\nzeitige Zahlung des Entgelts nachweist.\n§ 52\n§ 50\nÜbertragungsbescheinigungen\nÜbertragung übernommener Referenzmengen                            bei Beendigung von Pachtverträgen\n(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf            Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch\ner bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung fol-         eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit\ngenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge              die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die\nauf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 4       §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der Bescheini-\ngilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen          gung einer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 vom Pächter über-\nauf 33 vom Hundert der übernommenen Referenz-                nommenen Referenzmenge bedarf es keiner Nach-\nmenge begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 4       weise nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.\nist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn\neine Übertragung im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und                                  § 53\nauf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2\nbesteht.                                                                           Zuteilung von\nReferenzmengen in den\n(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einzie-          Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09\nhung ganz oder teilweise abgesehen werden.\n(1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am\n§ 51                               1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur\nVerfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeit-\nAusnahmen\npunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hun-\n(1) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das        dert.\nÜbernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht,\n(2) Wird zum 1. April eine Referenzmenge übertra-\nwenn\ngen, tritt die Erhöhung bei dem Übernehmer der Refe-\n1. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder                renzmenge ein.\n2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm        (3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen\nim Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist, nachweisen       dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maß-\nkann, dass die Referenzmenge für eine eigene             geblichen Jahres\nMilcherzeugung benötigt wird.\n1. Milch erzeugen und vermarkten oder\n(2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 vom Über-\nnahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der Ver-          2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehen-\npächter innerhalb eines Monats nach der Geltendma-               den Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch\nchung des Übernahmerechts gegenüber dem Pächter                  erzeugen und vermarkten können.\nschriftlich und unter Beifügung der erforderlichen           Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach\nNachweise auf sie beruft. Wird die Referenzmenge nur         Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach\nteilweise für eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt      Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen\nAbsatz 1 Nr. 2 nur in dieser Höhe. Der Verpächter kann       Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für\nsich nicht auf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeu-     das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2\ngung berufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf          erforderlichen Nachweise beizufügen.\nberuht, dass er eine Fläche, die mit der in Frage ste-\n(4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die\nhenden Referenzmenge verbunden ist, während der\neinzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik\nDauer des Pachtvertrages erworben hat.\nDeutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07,\n(3) Soweit eine nach § 48 Abs. 1 verpachtete Refe-        2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Ab-\nrenzmenge nach Maßgabe der jeweils geltenden Be-             satz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen\nstimmungen während der Dauer der Verpachtung unter-          als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreser-\nverpachtet worden ist, erfolgt bei Beendigung des Un-        ve.\nterpachtvertrages kein Abzug nach § 48 Abs. 3 Satz 1.\nDem Unterpächter steht gegenüber dem Unterverpäch-                                      § 54\nter kein Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu.\nSoweit kein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder                                Neuberechnung\nsich der Unterverpächter nicht entsprechend Absatz 2                   auf Grund einer Erhöhung nach § 53\ndarauf beruft, dass er die Referenzmenge für seine ei-          (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betrof-\ngene Milcherzeugung benötigt, wird das Übernahme-            fenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35\nrecht des Unterverpächters gegenüber dem Hauptver-           anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer\npächter durch ein entsprechendes Übernahmerecht              Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert aus-\ndes Unterpächters gegenüber dem Hauptverpächter er-          weist.","310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\n(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt                         Referenzmenge, die auf Grund der Beendigung des je-\n1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anliefe-                weiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine\nrungs-Referenzmengen durch den zuständigen Käu-                    Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die\nfer und                                                            jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schrift-\nlich zustimmen.\n2. in allen übrigen Fällen durch das zuständige Haupt-\nzollamt.                                                               (3) § 28a Abs. 3 der Milchabgabenverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004\n§ 55                                       (BGBl. I S. 2143), die zuletzt durch Artikel 430 der Ver-\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\nErhöhung\ndert worden ist, ist auf Unter- und Überlieferungen vor\nvon zeitweilig übertragenen Referenzmengen\ndem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2006 be-\nSoweit es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhö-                   gonnen hat, weiter anzuwenden.\nhung jeweils zugrunde liegenden Referenzmenge um\n(4) Käuferzulassungen im Sinne des § 16 Abs. 1 der\neine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig über-\nMilchabgabenverordnung in ihrer in Absatz 3 genann-\ntragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach\nten Fassung, die vor dem 1. April 2007 erteilt worden\n§ 53 Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge\nsind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.\nzugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der\nzeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Über-                        (5) Auf den am 1. April 2007 stattfindenden Übertra-\nnehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen                  gungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milch-\nÜberlassung nach § 30. Die Vertragsparteien der zeit-                  abgabenverordnung in der in Absatz 3 genannten Fas-\nweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertra-                   sung über die regulierte entgeltliche Übertragung von\ngung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge                       Anlieferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.\nauf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem\nEnde der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinba-                                               § 57\nren. Die Bescheinigung einer Übertragung nach Satz 3                                 Aufhebung von Vorschriften\nist im Rahmen des Antrags auf Bescheinigung der\nRückübertragung der zeitweilig übertragenen Referenz-                      (1) Die Milchabgabenverordnung in der Fassung der\nmenge zu beantragen.                                                   Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143),\nzuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom\n§ 56                                       31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben,\nsoweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner\nÜbergangsregelungen\nBestimmungen anordnet.\n(1) Die Durchführung der Milchabgabenregelung bis\n(2) Die nach § 30 der Milchabgabenverordnung in\neinschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am\nder in Absatz 1 genannten Fassung weiter anwendba-\n31. März 2007 endet, erfolgt auf der Grundlage der\nren Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verord-\nbis zum Ablauf des 31. März 2007 geltenden Bestim-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nmungen.\n21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch\n(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung                   die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535),\neiner Referenzmenge vor dem 1. April 2007 erfolgt ist                  werden aufgehoben, soweit diese Verordnung nichts\nund die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt beschei-                   anderes bestimmt. § 56 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.\nnigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu\ndiesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abwei-                                                       § 58\nchend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie\n§ 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem                                          Inkrafttreten\n1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der                      Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. März 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}