{"id":"bgbl1-2007-9-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":9,"date":"2007-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/9#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_9.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über Emissionserklärungen","law_date":"2007-03-05T00:00:00Z","page":289,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 289\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Emissionserklärungen\nVom 5. März 2007\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über\nEmissionserklärungen und Emissionsberichte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 3392, 2007 I S. 195) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über\nEmissionserklärungen und Emissionsberichte unter ihrer neuen Überschrift in\nder seit dem 29. Dezember 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 6. Mai 2004 in Kraft getretene Verordnung vom 29. April 2004 (BGBl. I\nS. 694),\n2. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs ge-\nnannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 27 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002\n(BGBl. I S. 3830),\nzu 2. des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830).\nBonn, den 5. März 2007\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","290              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\nElfte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV)\n§1                                     Nummer 5.2.7 (z. B. Arsen und seine Verbindungen\nAnwendungsbereich                                 außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbin-\ndungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen)\nDiese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige                  der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft\nAnlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgen-                 (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere\nden Nummern des Anhangs der Verordnung über ge-                      sehr giftige Stoffe1), soweit deren jeweilige Emissio-\nnehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Be-                  nen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25\nkanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die                 Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, poly-\nzuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I              chlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (An-\nS. 1687) geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8;                gabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anhang I der\n2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25;           Verordnung über die Verbrennung und die Mitver-\n4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und             brennung von Abfällen in der Fassung der Bekannt-\nd bis zu 40 000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j, die               machung vom 14. August 2003, BGBl. I S. 1633) und\nRegelung über gemischte Bestände nach dem Buch-                      Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die je-\nstaben j und Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5                weils unabhängig von der Größe ihrer Massen-\n(Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2);             ströme anzugeben sind,\n7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spal-\nte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28      2. Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer\n(Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spal-            krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische\nte 2); 7.32; 7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13,       Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach\n8.14; 8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2                 Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je An-\nund 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2);            lage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeit-\n10.16; 10.17; 10.18; 10.25. Gehören zu den von dieser                raum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol\nVerordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Ne-                      und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige\nbeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den An-                 Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im\nwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine                Erklärungszeitraum übersteigt, und\nEmissionserklärung nach § 3 nur für diese Teile oder\nNebeneinrichtungen abzugeben.                                  3. weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je\nAnlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungs-\n§2                                     zeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen\nvon Einzelstoffen die Angabe auch als Summenpa-\nBegriffsbestimmungen\nrameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoff-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                  oxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als\n1. Emissionen                                                        Schwefeldioxid erfolgen kann.\ndie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen           Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen an-\neinschließlich der klimarelevanten Stoffe,                 zugeben, können die Angaben unter „Emissionsverur-\n2. Emissionsfaktor                                             sachender Vorgang“ und „Emissionen“ des Anhangs\nentfallen.\ndas Verhältnis der Masse der Emissionen zu der\nMasse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der              (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die\neingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge          nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs\nder eingesetzten oder umgewandelten Energien,              Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für be-\n3. Energie- und Massenbilanzen                                 stimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklä-\nrung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf An-\ndie Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien\ntrag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor\nund der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewan-\nAblauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche\ndelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entste-\nder nach Anhang geforderten Angaben entfallen kön-\nhenden Abfällen sowie den Emissionen,\nnen.\n4. Abgase\ndie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmi-             (3) Die Emissionserklärung ist in der Regel in elek-\ngen Emissionen.                                            tronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde\nabzugeben. Das Format der elektronischen Form wird\n§3                               von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor\nEnde des Erklärungszeitraumes festgelegt. Die zustän-\nInhalt, Umfang und Form                        dige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in be-\nder Emissionserklärung                        gründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende\n(1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionser-        Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2\nklärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang ent-              erteilen.\nspricht. Emissionen sind anzugeben für\n1\n) Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahr-\n1. Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z. B. Quecksil-              stoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I\nber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff),          S. 3758, 3759).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007             291\n§4                               2. Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten\nErklärungszeitraum,                           Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfakto-\nZeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger              ren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysener-\ngebnissen,\n(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissions-\nerklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist       3. Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen,\nfür jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung           Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungs-\nabzugeben.                                                      daten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung\n(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des           oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen ver-\ndem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres              gleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Ba-\nabzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag               sis vergleichbarer Grundlagen. Messungen, Berech-\ndes Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni         nungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt\nverlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissi-            anzusehen.\nonserklärung muss spätestens bis zum 30. April des             (2) In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach\ndem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt wer-       welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden\nden.                                                        sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die\n(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist ver-         Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben. Die\npflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrie-     Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe\nben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeit-        der Erklärung aufzubewahren.\nraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise\nnicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die                                       §6\nTeile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben\nworden ist.                                                                          Ausnahmen\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag den Betrei-\n§5                               ber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklä-\nErmittlung der Emissionen                     rung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur\nin geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen\n(1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:\nkönnen.\n1. Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Mes-\nsungen oder repräsentative Einzelmessungen, ins-\n§7\nbesondere aufgrund von Anordnungen nach § 26\noder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,                        (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\nAnhang\nEmissionserklärung\nInhalt der Emissionserklärung                                     Erläuterung\nEmissionserklärung                                        Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.\n– Erklärungszeitraum\n– Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung\n– Name\n– Telefon/Fax/Email-Adresse\n– Ort, Datum\nBetreiber1)\n– Name\n– Anschrift\n– Postleitzahl\n– Ort, Ortsteil\n– Straße/Nummer\nWerk/Betrieb1)\n– Identifikationsnummer des Werks/Betriebs\n– Name\n– Standort\n– Postleitzahl\n– Ort, Ortsteil\n– Straße/Nummer\n– Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr\n– Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs\n(NACE-Code)\nQuellen                                                   Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise\n– Beschreibung                                            den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo-\nsphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzu-\n– Nummer                                               lässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellen-\n– Bezeichnung                                          nummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und\nderselben Quelle.\n– Lage\n– Rechtswert der Quelle [m]                            Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch-\n– Hochwert der Quelle [m]                              wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwen-\ndeten amtlichen Koordinaten anzugeben.\n– Maße\n– Fläche [m2]\n– Geometrische Höhe [m]\nAnlagen1)                                                 Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage\n– Nummer                                                  eindeutig erkennbar sein.\n– Bezeichnung                                             Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsäch-\n– Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV                lichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf\nden Erklärungszeitraum anzugeben.\n– Installierte Leistung/Kapazität\n– Maßzahl\n– Einheit\n– Bezug\nEmissionsrelevante gehandhabte Stoffe                     Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erdgas),\n– Nummer der Anlage                                       aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausge-\nhenden Emissionen geschlossen werden kann oder die\n– Bezeichnung                                             für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind.\n– Verwendungsart                                          Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. ver-\nbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben.\n– Heizwert (unterer) [kJ/kg]\n– Massenstrom [t/a]                                       Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-\nbrannt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007                                   293\nInhalt der Emissionserklärung                                                  Erläuterung\nEmissionsverursachender Vorgang                                      Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen\n– Nummer der Anlage                                                 im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quel-\nlen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissio-\n– Nummer der Quelle                                                 nen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (z. B.\n– Nummer                                                            Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Betriebsstörungen) auf-\nzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unter-\n– Art                                                               schiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen auf-\n– Bezeichnung                                                       grund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozess-\n– Gesamtdauer [h/a]                                                 abläufe auftreten.\n– Abgas                                                             Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachen-\n– Reinigungsart                                                  den Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benen-\nnen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl).\n– Volumenstrom [m3/h]\n– Feuchte [Vol-%]                                                Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen\n– Temperatur [°C]                                                Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen.\nEmissionen                                                           Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflichti-\n– Nummer der Anlage                                                 gen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in\neinzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenparameter\n– Nummer der Quelle                                                 anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen,\n– Nummer des emissionsverursachenden Vorganges                      Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.\n– Emittierter Stoff                                                 Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emis-\n– Bezeichnung                                                    sionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissi-\n– Aggregatzustand                                                onsfaktoren – z. B. durch softwaregestützte Rechenpro-\ngramme – berechnet werden.\n– Emissionmassenstrom [kg/h]\n– Jahresfracht [kg/a]\n– Ermittlungsart der Jahresfracht\n– M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt\n1\n) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen."]}