{"id":"bgbl1-2007-9-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":9,"date":"2007-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2007","law_date":"2007-02-23T00:00:00Z","page":282,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2007\nVom 23. Februar 2007\nAuf Grund des § 15 des Investitionszulagengesetzes 2007 vom 15. Juli 2006\n(BGBl. I S. 1614, 3404) wird nachstehend der Wortlaut des Investitionszulagen-\ngesetzes 2007 in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung bekannt ge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das teils am 6. Dezember 2006, teils am 1. Januar 2007 in Kraft getretene\nGesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1614, 3404),\n2. das nach seinem Artikel 2 teils mit Wirkung vom 6. Dezember 2006, teils am\n1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 3406).\nBerlin, den 23. Februar 2007\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007               283\nInvestitionszulagengesetz 2007\n(InvZulG 2007)\n§1                                wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des\nBindungszeitraums\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet\n1. a) in das Anlagevermögen eines mit dem An-\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-\nspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im\neines begünstigten Wirtschaftszweigs im Förder-\nFördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des\ngebiet übergeht, oder\n§ 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions-\nzulage. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaft-               b) in einem mit dem Anspruchsberechtigten ver-\nsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie                     bundenen Unternehmen eines begünstigten Wirt-\nnach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der                      schaftszweigs im Fördergebiet verbleibt\nKörperschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesell-              und\nschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des\nSteuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemein-           2. dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig\nschaft als Anspruchsberechtigte.                                  zugeordnet bleibt.\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Branden-          Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes be-\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-               wegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer\nAnhalt und Thüringen. In den in der Anlage 1 zu diesem        Veränderungen vor Ablauf des jeweils maßgebenden\nGesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin ist dieses       Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares\nGesetz nur anzuwenden bei Investitionen, die zu Erst-         bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der\ninvestitionsvorhaben gehören, die der Anspruchs-              Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit\nberechtigte vor dem 1. Januar 2007 begonnen hat.              des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums das\nErsatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten\nbeweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt die betriebs-\n§2\ngewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweg-\nBegünstigte Investitionen                     lichen Wirtschaftsguts weniger als fünf oder in Fällen\n(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung         des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt die zu Beginn\nund die Herstellung von neuen abnutzbaren beweg-              des Bindungszeitraums verbleibende betriebsgewöhn-\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,                 liche Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von\nfünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung im Sinne des\n1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des         Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Verwendung\nAbsatzes 3 gehören,                                       von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinn-\n2. die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des              ausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuer-\nErstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)              gesetzes führt. Betriebe der produktionsnahen Dienst-\nleistungen sind die folgenden Betriebe:\na) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer\nBetriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden       1. Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,\nGewerbes, der produktionsnahen Dienstleistun-          2. Betriebe der Forschung und Entwicklung,\ngen oder des Beherbergungsgewerbes des An-\nspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,           3. Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,\n4. Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,\nb) in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des\nAnspruchsberechtigten im Fördergebiet verblei-         5. Ingenieurbüros für technische Fachplanung,\nben,                                                   6. Büros für Industrie-Design,\nc) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat      7. Betriebe der technischen, physikalischen und che-\ngenutzt werden.                                            mischen Untersuchung,\nNicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter          8. Betriebe der Werbung und\nim Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen.               9. Betriebe des fotografischen Gewerbes.\nSatz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die        Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgen-\nin der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die         den Betriebe:\nFörderfähigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlos-\n1. Betriebe der Hotellerie,\nsen ist. Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene\nErstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungs-        2. Jugendherbergen und Hütten,\nzeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirt-           3. Campingplätze und\nschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben,\nder zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mitt-    4. Erholungs- und Ferienheime.\nlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kom-             Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb\nmission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der         des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Be-\nKleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren            triebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die pro-\nUnternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt            duktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherber-\ndes Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. Für        gungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als\nden Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich,       ein Betrieb.","284              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\n(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaf-          2005 festsetzt, sowie eine Erhöhung des GA-Zu-\nfung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teil-                 schusses insoweit vorsieht, als eine Investitionszu-\neigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile,               lage nach diesem Gesetz nicht gewährt wird; in die-\ndie selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind              sen Fällen darf die für das Erstinvestitionsvorhaben\n(Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung            nach diesem Gesetz gewährte Investitionszulage\nsowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die                  den Nettosubventionswert des zugesicherten Erhö-\nGebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne               hungsbetrags des GA-Zuschusses nicht überstei-\ndes Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre                 gen. Der Nettosubventionswert ist nach Anhang I\nnach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in                  der Regionalleitlinien für staatliche Beihilfen mit re-\neinem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem              gionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) zu\nBetrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in            ermitteln.\neinem Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne                (2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn\ndes Absatzes 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaf-        mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition\nfung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn                 begonnen worden ist. Außer in den Fällen des § 2 Abs. 3\nkein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude           Nr. 5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitions-\nInvestitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3,       beginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt\n4 und 11 gilt entsprechend.                                  begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder\n(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her-      seine Herstellung begonnen worden ist. Gebäude\nstellung von Wirtschaftsgütern bei                           gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre\n1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,                    Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obli-\ngatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt\n2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,             vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden\n3. Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte      der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden\nin neue, zusätzliche Produkte,                           Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Auf-\n4. grundlegende Änderung des Gesamtproduktions-              nahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeit-\nverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder         punkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter an-\ngeschafft oder hergestellt sind.\n5. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden\nist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb\n§4\nnicht übernommen worden wäre und wenn die Über-\nnahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.                          Bemessungsgrundlage\nBemessungsgrundlage der Investitionszulage ist die\n§3                              Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der\nInvestitionszeitraum                      im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen\nbegünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem\n(1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem\n1. Januar 2007 entstandenen Teilherstellungskosten\nErstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 ge-\noder den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor\nhören, mit dem der Anspruchsberechtigte\ndem 1. Januar 2007 erfolgten Teillieferungen entfällt,\n1. in der Zeit vom 21. Juli 2006 bis zum 31. Dezember        übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die\n2006,                                                    im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzah-\n2. in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember           lungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teil-\n2009                                                     herstellungskosten einbezogen werden. Das gilt für vor\ndem 1. Januar 2007 geleistete Anzahlungen auf An-\nbegonnen hat und die begünstigte Investition nach\nschaffungskosten nur insoweit, als sie den Teil der An-\ndem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010\nschaffungskosten, der auf die vor dem 1. Januar 2007\nabgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember\nerfolgten Teillieferungen entfällt, übersteigen. In den\n2009 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar\nFällen der Sätze 2 und 3 dürfen im Wirtschaftsjahr oder\n2010 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall\nKalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der\nder Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Für ein\nWirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nErstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsbe-\nkosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur\nrechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, gilt\nberücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen,\nSatz 1 auch dann, wenn hierfür\nTeilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten\n1. eine Genehmigungsentscheidung der Kommission              für Teillieferungen übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5\nvor Festsetzung der Investitionszulage erteilt wor-      des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die\nden ist, in der auf die Möglichkeit der Förderung        Beschränkungen der Bemessungsgrundlage in Satz 1\ndurch Investitionszulage aufgrund einer Nachfolge-       und Satz 3 für vor dem 1. Januar 2007 entstandene\nregelung ausdrücklich hingewiesen wurde, oder            Teilherstellungskosten und Anschaffungskosten für vor\n2. ein Förderbescheid der zuständigen Bewilligungsbe-        dem 1. Januar 2007 erfolgte Teillieferungen gelten nur,\nhörde für die Gewährung von Investitionszuschüs-         soweit ein Anspruch auf Investitionszulage nach dem\nsen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbes-          Investitionszulagengesetz 2005 besteht.\nserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) vor\ndem 21. Juli 2006 erteilt worden ist, der den Ge-                                    §5\nsamtbetrag der Förderung aus öffentlichen Mitteln                       Höhe der Investitionszulage\nund die Höhe des GA-Zuschusses unter Berücksich-\ntigung einer erwarteten Investitionszulage aus einer        (1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich Satz 2\nNachfolgeregelung zum Investitionszulagengesetz          1. 12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007                 285\n2. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich          lichen Angaben sind in den Antrag nach § 6 Abs. 2 auf-\num Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet        zunehmen.\nnach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt.\nBei Investitionen, die zu einem großen Investitionsvor-                                   §8\nhaben gehören, auf das der multisektorale Regionalbei-                      Einzelnotifizierungspflichten,\nhilferahmen für große Investitionsvorhaben vom                             Genehmigungsvorbehalte und\n13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert                    anzuwendende Rechtsvorschriften der\ndurch die Mitteilung der Kommission vom 1. November             Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien               (1) Auf Erstinvestitionsvorhaben, mit denen der\nfür staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung          Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2006\n2007 – 2013 (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) anzuwenden         beginnt, findet die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der\nsind, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der je-        Kommission vom 24. Oktober 2006 über die An-\nweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchst-       wendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regio-\nsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen             nale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. EU\nnicht überschritten wird.                                    Nr. L 302 S. 29) Anwendung.\n(2) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich          (2) Die Investitionszulage für Investitionen in sen-\nSatz 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf         sible Sektoren (Anlage 2) ist erst nach Genehmigung\nInvestitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn die     durch die Kommission festzusetzen, wenn Einzelnoti-\nbeweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungs-           fizierungspflichten in den von den Organen der Euro-\nzeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben,          päischen Gemeinschaften über die sensiblen Sektoren\nder im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvor-        erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.\nhabens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und\nmittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der                 (3) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu\nKommission vom 6. Mai 2003 erfüllt, auf                      einem großen Investitionsvorhaben gehören, das die\nAnmeldungsvoraussetzungen des multisektoralen Re-\n1. 25 Prozent der Bemessungsgrundlage,                       gionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben\n2. 27,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es             vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7),\nsich um Investitionen in Betriebsstätten im Rand-        zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission\ngebiet nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt,       an die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG\n3. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich          Nr. C 226 S. 16), oder des multisektoralen Regionalbei-\num Investitionen im Rahmen eines großen Investi-         hilferahmens für große Investitionsvorhaben vom\ntionsvorhabens im Sinne der Leitlinien für staatliche    13. Februar 2002 erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn\nBeihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 in      die Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität\nBetriebsstätten in dem Teil des Landes Berlin han-       festgelegt hat.\ndelt, das zum Fördergebiet gehört.                           (4) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu\neinem Erstinvestitionsvorhaben gehören, das die An-\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nmeldungsvoraussetzungen der Leitlinien für staatliche\nBeihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 erfüllt,\n§6\nist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizie-\nAntrag auf Investitionszulage                  rung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch\n(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des        die Kommission festzusetzen.\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-                 (5) Bei einem Unternehmen, das einer Rückforde-\ndigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesell-         rungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der\nschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so           Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht\nist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für         Folge geleistet hat, ist die Investitionszulage erst fest-\ndie einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein-        zusetzen, wenn der Rückforderungsbetrag zurückge-\nkünfte zuständig ist.                                        zahlt worden ist.\n(2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stel-           (6) Die Investitionszulage ist der Kommission zur\nlen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu             Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Geneh-\nunterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen,        migung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen\nfür die eine Investitionszulage beansprucht wird, so ge-     bestimmt ist, das\nnau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer          1. kein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung\nNachprüfung möglich ist.                                          der Kommission vom 6. Mai 2003 ist,\n§7                               2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-\nrungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-\nGesonderte Feststellung                           schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-\nWerden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erziel-          strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“\nten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der             a) vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000\nAbgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Be-                  Nr. C 121 S. 29) oder\nmessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investi-\ntionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagever-              b) vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2)\nmögen dieses Betriebs gehören, von dem für die ge-                   erhalten hat und\nsonderte Feststellung zuständigen Finanzamt geson-           3. sich in der Umstrukturierungsphase befindet; diese\ndert festzustellen. Die für die Feststellung erforder-            beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturie-","286                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\nrungsplans im Sinne der „Leitlinien der Gemein-            tikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen\nschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-        (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) gezahlt, darf in Bezug auf die-\nstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“         selben förderfähigen Ausgaben keine Investitionszulage\nund endet mit der vollständigen Durchführung des           gewährt werden, soweit hierdurch eine Überschreitung\nUmstrukturierungsplans.                                    des nach der Fördergebietskarte 2007 – 2013 zulässi-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             gen Beihilfehöchstsatzes eintritt.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                    (4) In den Antrag nach § 6 Abs. 2 sind die Angaben\ndes Bundesrates weitere Einzelnotifizierungspflichten           aufzunehmen, die für die Feststellung der Vorausset-\nzu regeln, die sich aus den von den Organen der Euro-           zungen der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind.\npäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-\nten ergeben.                                                                                § 11\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                   Verzinsung des Rückforderungsanspruchs\nmächtigt, zur Durchführung der von den Organen der\nIst der Bescheid über die Investitionszulage aufge-\nEuropäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-\nhoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten\nschriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen\ngeändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach\ndie Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise\n§ 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung\nausgeschlossen hat (Anlage 2), durch Rechtsverord-\nder Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1\nnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.\nSatz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts\ndes rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die\n§9\nFestsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs,\nFestsetzung und Auszahlung                      in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert wor-\nDie Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-          den ist.\nschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und inner-\nhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids                                            § 12\naus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körper-                                Ertragsteuerrechtliche\nschaftsteuer auszuzahlen.                                                 Behandlung der Investitionszulage\n§ 10                                 Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften\nim Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert\nZusammentreffen                           nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungs-\nmit anderen Regionalbeihilfen                    kosten.\n(1) Trifft bei demselben Erstinvestitionsvorhaben die\nInvestitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zu-                                        § 13\nsammen, sind die in der Kommissionsentscheidung                            Anwendung der Abgabenordnung\nzur jeweils geltenden regionalen Fördergebietskarte ge-\nnehmigten Förderhöchstintensitäten maßgeblich. Der                 Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften\nAnspruch auf Investitionszulage bleibt hiervon unbe-            der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163\nrührt. Die Einhaltung der nach Satz 1 genehmigten Bei-          entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen\nhilfehöchstsätze ist durch die für die Gewährung der            Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes erge-\nanderen Regionalbeihilfe jeweils zuständige Einrichtung         henden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der\nsicherzustellen; sie ist Voraussetzung dafür, dass die          Finanzrechtsweg gegeben.\nInvestitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zu-\nsammentreffen darf.                                                                         § 14\n(2) Trifft die Investitionszulage mit anderen Regional-                     Verfolgung von Straftaten\nbeihilfen zusammen, hat der Antragsteller entspre-                 Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263\nchend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regiona-      und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die In-\nler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) oder ent-          vestitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer\nsprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit re-       Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten\ngionaler Zielsetzung 2007 – 2013 einen beihilfefreien           die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfol-\nEigenanteil in Höhe von mindestens 25 Prozent der               gung von Steuerstraftaten entsprechend.\nKosten des Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen.\nDie Einhaltung dieser Auflage ist durch die für die Ge-                                     § 15\nwährung der anderen Regionalbeihilfe jeweils zustän-\nBekanntmachungserlaubnis\ndige Einrichtung sicherzustellen; sie ist Voraussetzung\ndafür, dass die Investitionszulage mit anderen Regio-              Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nnalbeihilfen zusammentreffen darf.                              tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-\n(3) Wurden für ein nach dem 31. Dezember 2006 be-           den Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.\ngonnenes Erstinvestitionsvorhaben Fördermittel nach\nder Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission                                            § 16\nvom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Ar-                                       (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007   287\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2)\nTeile des Landes Berlin, die nach der Fördergebietskarte 2007 – 2013 zum\nD-Fördergebiet gehören:\nVerkehrszellen:\nBezirk Mitte (01)                        007 1; 011 1; 011 2\nBezirk Friedrichshain-Kreuzberg (02)     114 1\nBezirk Pankow (03)                       106 2; 107 2; 108 1; 157 1; 160 1;\n161 3; 164 1\nBezirk Charlottenburg-Wilmersdorf (04) 018 1; 025 3; 026 1; 041 1; 043 2;\n048 1\nBezirk Spandau (05)                      027 2; 027 3; 027 4; 032 1; 032 2;\n032 3; 032 4; 037 2; 038 1; 038 2;\n039 1\nBezirk Steglitz-Zehlendorf (06)          049 2; 050 2; 050 3; 052 2; 052 3;\n062 1; 063 4; 064 3\nBezirk Tempelhof-Schöneberg (07)         060 1; 070 2; 070 3; 070 4; 074 2\nBezirk Neukölln (08)                     079 2; 080 4; 080 6; 082 1; 082 2;\n083 3\nBezirk Treptow-Köpenick (09)             120 2; 124 1; 132 1; 138 1\nBezirk Marzahn-Hellersdorf (10)          181 2; 182 1; 184 1; 184 2; 184 3;\n188 1; 193 1; 194 1; 194 2\nBezirk Lichtenberg (11)                  147 1; 147 2; 149 1; 149 2; 152 1;\n175 1\nBezirk Reinickendorf (12)                089 3; 089 4; 089 5; 090 1; 091 2;\n092 1; 092 2; 093 1; 093 2; 095 1\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 3)\nSensible Sektoren sind:\n1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002\nin Verbindung mit Anhang B sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit\nregionaler Zielsetzung 2007 – 2013 in Verbindung mit Anhang I),\n2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission „Rahmenbestimmungen für Beihilfen\nan den Schiffbau“ (ABl. EU 2003 Nr. C 317 S. 11, 2004 Nr. C 104 S. 71)),\n3. Kraftfahrzeug-Industrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Feb-\nruar 2002 in Verbindung mit Anhang C),\n4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar\n2002 in Verbindung mit Anhang D sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit\nregionaler Zielsetzung 2007 – 2013 in Verbindung mit Anhang II),\n5. Landwirtschaftssektor (Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftsrahmen\nfür staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ (ABl. EG 2000 Nr. C 28 S. 2, Nr. C 232\nS. 17)),\n6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatli-\nchen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. EG 2001 Nr. C 19\nS. 7)) und\n7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970\nüber Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG\nNr. L 130 S. 1) in der am 1. Januar 2006 geltenden Fassung sowie Mitteilung\nder Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im See-\nverkehr“ (ABl. EU 2004 Nr. C 13 S. 3) und Anwendung der Artikel 92 und 93\ndes EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche\nBeihilfen im Luftverkehr (ABl. EG Nr. C 350 S. 5) vom 10. Dezember 1994).","288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)\nRandgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2004 die folgenden\nLandkreise und kreisfreien Städte:\nim Land Mecklenburg-Vorpommern:\nLandkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-\nwald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,\nim Land Brandenburg:\nLandkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),\nkreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim, Landkreis Märkisch-Oderland,\nLandkreis Oder-Spree,\nim Freistaat Sachsen:\nkreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Land-\nkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoy-\nerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-\nSchwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Land-\nkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Land-\nkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie\nStadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dres-\nden,\nim Freistaat Thüringen:\nLandkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz."]}