{"id":"bgbl1-2007-8-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":8,"date":"2007-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/8#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_8.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen","law_date":"2007-03-06T00:00:00Z","page":261,"pdf_page":5,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007                          261\nVerordnung\nzur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG\nzum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen*)\nVom 6. März 2007\nAuf Grund                                                               verordnet\n– der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom                           – hinsichtlich des § 17 des Chemikaliengesetzes nach\n7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18                           Anhörung der beteiligten Kreise und\nzuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. No-\n– hinsichtlich des § 41 Abs. 8 des Gentechnikgesetzes\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,\nnach Anhörung des besonderen Ausschusses\n– der §§ 3a, 14, 17, 19 und 20b des Chemikalienge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            die Bundesregierung\n20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), von denen § 17                         und auf Grund\ndurch Artikel 2 § 3 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom\n– des § 25 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der\n1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) und § 19 durch\nBekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I\nArtikel 2 § 3 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. Sep-\nS. 3518), dessen Eingangssatz durch Artikel 113 Nr. 1\ntember 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist,\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\n– des § 14 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-                         S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1\ngesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), der                            Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005                             16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Orga-\n(BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, und                                 nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\n– des § 7 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 9,                      S. 3197) und\njeweils in Verbindung mit § 41 Abs. 8 des Gentech-                      – des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-\nnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                              gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbin-\nvom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen                         dung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8 des                        zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie\nGesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I                               dem Organisationserlass vom 22. November 2005\nS. 186) geändert worden, § 30 Abs. 2 im Eingangs-                          (BGBl. I S. 3197)\nsatz durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a des Gesetzes\nvom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186) und in                      verordnet\nNummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Dop-                        – hinsichtlich des § 25 des Sprengstoffgesetzes im\npelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2002                           Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-\n(BGBl. I S. 3220) geändert worden und § 41 Abs. 8                          nern und\ndurch Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b des Gesetzes\n– hinsichtlich des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt-\nvom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) eingefügt worden\nsicherheitsgesetzes nach Anhörung des Ausschus-\nist,\nses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherpro-\n*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz\ndukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nder Umsetzung der                                                           rium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesmi-\n1. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-            nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\ntes vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von           cherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Na-\nSicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung\ndurch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtli-\nturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesminis-\nnie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)          terium der Verteidigung und dem Bundesministerium\n(ABl. EG Nr. L 177 S. 13),                                              für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\n2. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz          das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:\nvon Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-\ndung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtli-\nnie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)                               Artikel 1\n(ABl. EU Nr. L 42 S. 38),\nVerordnung\n3. Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur\nFestlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten                zum Schutz der Beschäftigten vor\nin Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Än-             Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen\nderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. EU Nr.\nL 38 S. 36),                                                                  (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-\n4. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-                 verordnung – LärmVibrationsArbSchV)\ntes vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer\ngegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit                         Inhaltsübersicht\n(Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richt-\nlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 262 S. 21) – kodifizierte Fassung                           Abschnitt 1\nder Richtlinie 90/679/EWG, geändert durch die Richtlinie\n93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268                              Anwendungsbereich\nS. 71), angepasst durch die Richtlinien der Kommission 95/30/EG                       und Begriffsbestimmungen\nvom 30. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 155 S. 41), 97/59/EG vom 7. Ok-\n§ 1 Anwendungsbereich\ntober 1997 (ABl. EG Nr. L 282 S. 33) und 97/65/EG vom 26. No-\nvember 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17).                               § 2 Begriffsbestimmungen","262                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007\nAbschnitt 2                                                     §2\nErmittlung und Bewertung                                      Begriffsbestimmungen\nder Gefährdung; Messungen\n(1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall,\n§ 3 Gefährdungsbeurteilung                                      der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder\n§ 4 Messungen                                                   zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Ge-\n§ 5 Fachkunde                                                   fährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäf-\ntigten führen kann.\nAbschnitt 3\n(2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) ist der\nAuslösewerte und                        über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen\nSchutzmaßnahmen bei Lärm\nauf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Ar-\n§ 6 Auslösewerte bei Lärm                                       beitsplatz auftretenden Schallereignisse.\n§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärm-\nexposition\n(3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h) ist\n§ 8 Gehörschutz\nder über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspe-\ngel bezogen auf eine 40-Stundenwoche.\nAbschnitt 4                            (4) Der Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) ist der\nExpositionsgrenzwerte und Auslösewerte               Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels.\nsowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen                   (5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingun-\n§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen      gen, die durch Gegenstände auf den menschlichen\n§ 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Expo-        Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren\nsition durch Vibrationen                                  oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Ge-\nsundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehö-\nAbschnitt 5                         ren insbesondere\nUnterweisung der Beschäftigten,                 1. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung\nBeratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge             auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefähr-\n§ 11  Unterweisung der Beschäftigten                                dungen für die Gesundheit und Sicherheit der Be-\n§ 12  Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit           schäftigten verursachen oder verursachen können\n§ 13  Arbeitsmedizinische Vorsorge                                  (Hand-Arm-Vibrationen), insbesondere Knochen-\n§ 14  Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge-       oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder\nuntersuchungen                                                neurologische Erkrankungen, und\n2. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung\nAbschnitt 6                             auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Ge-\nAusnahmen, Straftaten und                        sundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursa-\nOrdnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften                chen oder verursachen können (Ganzkörper-Vibra-\n§ 15 Ausnahmen                                                      tionen), insbesondere Rückenschmerzen und Schä-\n§ 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                            digungen der Wirbelsäule.\n§ 17 Übergangsvorschriften                                         (6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der\nAnhang      Vibrationen                                         über die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-\nArm-Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs\nAbschnitt 1                             für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpo-\nsitionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht.\nAnwendungsbereich\nund Begriffsbestimmungen                                (7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand\nfortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-\nweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme\n§1\nzum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Be-\nAnwendungsbereich                          schäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-\n(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäf-            mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-\ntigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen            gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-\nihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibra-          sen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt\ntionen bei der Arbeit.                                          worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die\nArbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem\nBundesberggesetz unterliegen.                                                         Abschnitt 2\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für                     Ermittlung und Bewertung\nBeschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind                   der Gefährdung; Messungen\noder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vor-\nschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentli-                                      §3\nche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere\nfür Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung                             Gefährdungsbeurteilung\nzwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepu-                (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach\nblik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzu-       § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zu-\nlegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz             nächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder\nder Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere             Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könn-\nWeise gewährleistet werden kann.                                ten. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007                263\nGefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der             Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, ar-\nBeschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftreten-        beitsbedingten ototoxischen Substanzen oder Vibratio-\nden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu           nen, soweit dies technisch durchführbar ist. Zu berück-\nbewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen            sichtigen sind auch mittelbare Auswirkungen auf die\nInformationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer            Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten, zum Bei-\nvon Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zu-          spiel durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und\ngänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhal-          Warnsignalen oder anderen Geräuschen, deren Wahr-\ntung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht si-          nehmung zur Vermeidung von Gefährdungen erforder-\ncher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch         lich ist. Bei Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration\nMessungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem             und Aufmerksamkeit erfordern, sind störende und ne-\nErgebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitge-          gative Einflüsse infolge einer Exposition durch Lärm\nber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik                 oder Vibrationen zu berücksichtigen.\nfestzulegen.\n(4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung\n(2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 um-            unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu doku-\nfasst insbesondere                                             mentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche\n1. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm                 Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und\nwelche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung\na) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch\nder Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden\nLärm,\nmüssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisie-\nb) die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expo-          ren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbe-\nsitionswerte nach § 8 Abs. 2,                           dingungen dies erforderlich machen oder wenn sich\nc) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und        eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der ar-\nAusrüstungen, die zu einer geringeren Exposition        beitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.\nder Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),\nd) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vor-                                      §4\nsorge sowie allgemein zugängliche, veröffent-                                   Messungen\nlichte Informationen hierzu,\n(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Mes-\ne) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposi-        sungen nach dem Stand der Technik durchgeführt wer-\ntion über eine Achtstundenschicht hinaus,               den. Dazu müssen\nf) die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehör-            1. Messverfahren und -geräte den vorhandenen Ar-\nschutzmitteln,                                              beitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst\ng) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit              sein; dies betrifft insbesondere die Eigenschaften\nvon Beschäftigten, die besonders gefährdeten                des zu messenden Lärms oder der zu messenden\nGruppen angehören, und                                      Vibrationen, die Dauer der Einwirkung und die Um-\nh) Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie                   gebungsbedingungen und\n2. bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen          2. die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die je-\nweiligen physikalischen Größen zu bestimmen, und\na) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vi-              die Entscheidung erlauben, ob die in den §§ 6 und 9\nbrationen, einschließlich besonderer Arbeitsbe-             festgesetzten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte\ndingungen, wie zum Beispiel Tätigkeiten bei nied-           eingehalten werden.\nrigen Temperaturen,\nDie durchzuführenden Messungen können auch eine\nb) die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte\nStichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche\nnach § 9 Abs. 1 und 2,\nExposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der\nc) die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsat-       Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten\nzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen,        Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form\ndie zu einer geringeren Exposition der Beschäf-         aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermög-\ntigten führen (Substitutionsprüfung),                   licht.\nd) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vor-             (2) Messungen zur Ermittlung der Exposition durch\nsorge sowie allgemein zugängliche, veröffent-           Vibrationen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach\nlichte Informationen hierzu,                            Absatz 1 entsprechend den Nummern 1.2 und 2.2 des\ne) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposi-        Anhangs durchzuführen.\ntion über eine Achtstundenschicht hinaus,\nf) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit                                      §5\nvon Beschäftigten, die besonders gefährdeten                                    Fachkunde\nGruppen angehören, und\nDer Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefähr-\ng) Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen.              dungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen\n(3) Die mit der Exposition durch Lärm oder Vibratio-        durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst\nnen verbundenen Gefährdungen sind unabhängig von-              über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fach-\neinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurtei-          kundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind\nlung zusammenzuführen. Mögliche Wechsel- oder                  insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Ar-\nKombinationswirkungen sind bei der Gefährdungsbeur-            beitssicherheit. Der Arbeitgeber darf mit der Durchfüh-\nteilung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei         rung von Messungen nur Personen beauftragen, die","264              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007\nüber die dafür notwendige Fachkunde und die erforder-        erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich zu\nlichen Einrichtungen verfügen.                               kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugren-\nzen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig\nAbschnitt 3                             werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Ab-\nAuslösewerte und                            satz 1 bleibt unberührt.\nSchutzmaßnahmen bei Lärm                               (5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschrit-\nten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen\n§6                                und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung\nAuslösewerte bei Lärm                       der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen.\nDabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu be-\nDie Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmex-           rücksichtigen.\npositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betra-\ngen:\n§8\n1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungs-\nweise LpC,peak = 137 dB(C),                                                     Gehörschutz\n2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungs-           (1) Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1\nweise LpC,peak = 135 dB(C).                              Nr. 2 trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7\nAbs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Be-\nBei der Anwendung der Auslösewerte wird die däm-             schäftigten einen geeigneten persönlichen Gehör-\nmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der           schutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen\nBeschäftigten nicht berücksichtigt.                          nach Absatz 2 genügt.\n§7                                   (2) Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber\nso auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Ge-\nMaßnahmen zur Vermeidung\nfährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum\nund Verringerung der Lärmexposition\nverringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der\n(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6        dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt\nfestgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der              werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten ein-\nTechnik durchzuführen, um die Gefährdung der Be-             wirkende Lärm die maximal zulässigen Expositions-\nschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich          werte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak =\nzu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berück-       137 dB(C) nicht überschreitet.\nsichtigen:\n(3) Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition\n1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhin-           am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach\ndert oder so weit wie möglich verringert werden.         § 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu\nTechnische Maßnahmen haben Vorrang vor organi-           tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Ge-\nsatorischen Maßnahmen.                                   hörschutz bestimmungsgemäß verwenden.\n2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor                (4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Ge-\nder Verwendung von Gehörschutz nach § 8.                 hörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprü-\n(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins-           fen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforde-\nbesondere:                                                   rungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten wer-\n1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition       den, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichtein-\nder Beschäftigten durch Lärm verringern,                 haltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die\nfür eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erfor-\n2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener        derlich sind.\nArbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt\nder Lärmminderung,\nAbschnitt 4\n3. die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der\nExpositionsgrenzwerte\nArbeitsstätten und Arbeitsplätze,\nund Auslösewerte sowie\n4. technische Maßnahmen zur Luftschallminderung,                 Schutzmaßnahmen bei Vibrationen\nbeispielsweise durch Abschirmungen oder Kapse-\nlungen, und zur Körperschallminderung, beispiels-                                    §9\nweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung\noder durch Körperschallisolierung,                                        Expositionsgrenzwerte\nund Auslösewerte für Vibrationen\n5. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze\nund Anlagen,                                                (1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt\n6. arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmmin-            1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und\nderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß             2. der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2.\nder Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichen-\nden Zeiten ohne belastende Exposition.                   Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-\nArm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs er-\n(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres\nmittelt und bewertet.\nZweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmex-\nposition so weit wie möglich zu verringern.                     (2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt\n(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen ei-     1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und\nner der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak)          Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007                         265\n2. der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2.                           tion durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzufüh-\nDie Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkör-           ren. Dabei sind insbesondere die in Absatz 2 genannten\nper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs er-            Maßnahmen zu berücksichtigen.\nmittelt und bewertet.\nAbschnitt 5\n§ 10                                                       Unterweisung\nMaßnahmen zur Vermeidung und                                         der Beschäftigten,\nVerringerung der Exposition durch Vibrationen                            Beratender Ausschuss,\n(1) Der Arbeitgeber hat die in § 3 Abs. 1 Satz 6 fest-             a r b e i t s m e d i z i n i s c h e Vo r s o r g e\ngelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der\nTechnik durchzuführen, um die Gefährdung der Be-                                              § 11\nschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich                        Unterweisung der Beschäftigten\nzu verringern. Dabei müssen Vibrationen am Entste-\nhungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert          (1) Können bei Exposition durch Lärm die unteren\nwerden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Vi-            Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Exposition\nbrationen haben Vorrang vor organisatorischen Maß-            durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1\nnahmen.                                                       Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder\n(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins-            überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher,\nbesondere                                                     dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung\nerhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbe-\n1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition        urteilung beruht und die Aufschluss über die mit der\ngegenüber Vibrationen verringern,                         Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen\n2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener         gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und\nArbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichts-           danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei\npunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung         wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit,\nder auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vi-        erfolgen.\nbrationen verursachen, beispielsweise schwin-\n(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterwei-\ngungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte\nsung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten ver-\nArbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-Arm-\nständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens\nBereich übertragene Vibration verringern,\nfolgende Informationen enthält:\n3. die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welche\ndie Gesundheitsgefährdung auf Grund von Vibratio-         1. die Art der Gefährdung,\nnen verringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkör-        2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung\nper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen,                         oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berück-\n4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze             sichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,\nund Anlagen sowie Fahrbahnen,                             3. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,\n5. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten\n4. die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zu-\nund Arbeitsplätze,\nsammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und\n6. die Schulung der Beschäftigten im bestimmungsge-               der Bewertung der damit verbundenen möglichen\nmäßen Einsatz und in der sicheren und vibrations-             Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,\narmen Bedienung von Arbeitsmitteln,\n5. die sachgerechte Verwendung der persönlichen\n7. die Begrenzung der Dauer und Intensität der Expo-              Schutzausrüstung,\nsition,\n6. die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten\n8. Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne be-\nAnspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben,\nlastende Exposition und\nund deren Zweck,\n9. die Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Be-\nschäftigte zum Schutz vor Kälte und Nässe.                7. die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel\nund sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der\n(3) Der Arbeitgeber hat, insbesondere durch die                Expositionen,\nMaßnahmen nach Absatz 1, dafür Sorge zu tragen,\ndass bei der Exposition der Beschäftigten die Expositi-       8. Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher\nonsgrenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9                Gesundheitsschäden.\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschritten werden. Werden           (3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm\ndie Expositionsgrenzwerte trotz der durchgeführten            oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeit-\nMaßnahmen überschritten, hat der Arbeitgeber unver-           geber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der\nzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnah-           unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten\nmen zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert un-        der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Be-\nterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein           schäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Bera-\nerneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.          tung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des\n(4) Werden die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1         in § 13 Abs. 4 genannten Arztes durchzuführen, falls\nNr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überschritten, hat der     dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich\nArbeitgeber ein Programm mit technischen und organi-          sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im\nsatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposi-            Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen.","266               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007\n§ 12                                4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und\nBeratung durch                           5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.\nden Ausschuss für Betriebssicherheit                    (4) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der ar-\nDer Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsver-        beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Be-\nordnung berät das Bundesministerium für Arbeit und            auftragung eines Arztes sicherzustellen. Es dürfen nur\nSoziales auch in Fragen der Sicherheit und des Ge-            Ärzte beauftragt werden, die Fachärzte für Arbeitsme-\nsundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezoge-            dizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin\nnen Gefährdungen. § 24 Abs. 4 und 5 der Betriebssi-           führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische\ncherheitsverordnung gilt entsprechend.                        Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkennt-\nnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte\n§ 13                                hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist\nein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgeset-\nArbeitsmedizinische Vorsorge                    zes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch\n(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgeset-         mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftra-\nzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für           gen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über\neine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu              die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Er-\nsorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter        gebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und\nGesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizini-           die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm\nschen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Exposition               ist auf Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei nach\ndurch Lärm oder Vibrationen gehören dazu insbeson-            Absatz 6 zu gewähren.\ndere                                                             (5) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun-\n1. die arbeitsmedizinische Beurteilung lärm- oder vi-         gen ist\nbrationsbedingter Gesundheitsgefährdungen ein-            1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,\nschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaß-\n2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu\nnahmen,\nunterrichten,\n2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über\n3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber aus-\ndie mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsge-\nzustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der\nfährdungen einschließlich solcher, die sich aus vor-\nTätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, und\nhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen er-\ngeben können,                                             4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung\nnach § 14 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung\n3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-             des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3\ngen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen                auszuhändigen.\nund Berufskrankheiten,\n(6) Für Beschäftigte, die nach § 14 Abs. 1 ärztlich\n4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur             untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vor-\nÜberprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederho-          sorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbe-\nlung der Gefährdungsbeurteilung,                          sondere die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten\n5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheits-         Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der ar-\nschutzes bei Tätigkeiten mit Exposition durch Lärm        beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten.\noder Vibrationen auf der Grundlage gewonnener Er-         Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen,\nkenntnisse.                                               dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet wer-\nden kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ih-\n(2) Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-\nnen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie\nchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder an-\nbetreffenden Angaben einzusehen.\ngeboten. Sie erfolgen als\n(7) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden\n1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährden-\nBeschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder\nden Tätigkeit,\nBeschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach\n2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen               ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus\nwährend dieser Tätigkeit,                                 der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Ko-\n3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätig-            pie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs\nkeit und                                                  wie Personalunterlagen aufzubewahren.\n4. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 14                                        § 14\nAbs. 4.\nVeranlassung und Angebot\n(3) Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der                arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen\nRegel\n(1) Die in § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten\n1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes          arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind\ndurch den Arzt,                                           vom Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen, wenn\n2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersu-             1. bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte nach\nchung des Beschäftigten,                                      § 6 Satz 1 Nr. 1 erreicht oder überschritten werden\n3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Be-                oder\nschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatz-      2. bei Exposition durch Vibrationen die Expositions-\nverhältnisse,                                                 grenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007                 267\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 für Hand-Arm- oder Ganzkörper-       4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten\nVibrationen erreicht oder überschritten werden.              und der Arbeitsverfahren sowie den technischen, or-\nganisatorischen und persönlichen Schutzmaßnah-\n(2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 13\nmen,\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Aus-\nübung der entsprechenden Tätigkeit nach Absatz 1.            5. Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie die\nExposition der Beschäftigten reduziert werden kann,\n(3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 13\num die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten,\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizini-\nund\nschen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn\n6. der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung der\n1. bei Lärmexposition die unteren Auslösewerte nach\nBeschäftigten für den Zeitraum der erhöhten Expo-\n§ 6 Satz 1 Nr. 2 überschritten werden oder\nsition.\n2. bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte\nDie Ausnahme nach Satz 1 kann auch im Zusammen-\nnach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1\nhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechts-\nNr. 2 überschritten werden.\nvorschriften beantragt werden.\n(4) Haben sich Beschäftigte Erkrankungen oder Ge-\n(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Be-\nsundheitsschäden zugezogen, die auf eine Exposition\nhörde auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass für\ndurch Lärm oder Vibrationen zurückzuführen sein kön-\nTätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem\nnen, hat ihnen der Arbeitgeber unverzüglich arbeitsme-\nArbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die An-\ndizinische Untersuchungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2\nwendung der Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpe-\nNr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit ver-\ngel, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, anstatt\ngleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür be-\ndes Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärm-\nstehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.\nexpositionspegel verwendet wird, sofern\n(5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Be-\n1. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositions-\nschäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen ge-\nwert LEX,40h = 85 dB(A) nicht überschreitet und dies\nsundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung\ndurch eine geeignete Messung nachgewiesen wird\nder Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche\nund\nSchutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die\nMöglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit         2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit\nzuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine wei-             diesen Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf\ntere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder          ein Minimum zu verringern.\nPersonalrat mitzuteilen und die Gefährdungsbeurtei-\nlung zu wiederholen. Halten im Falle des § 13 Abs. 5                                     § 16\nNr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nUntersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet\nauf Antrag die zuständige Behörde.                              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1\ndes Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nAbschnitt 6                            oder fahrlässig\nAusnahmen, Straftaten                            1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die auftretende Exposi-\nund Ordnungswidrigkeiten,                               tion nicht in dem in Absatz 2 genannten Umfang\nÜbergangsvorschriften                                ermittelt und bewertet,\n2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Gefährdungsbeur-\n§ 15                                   teilung nicht dokumentiert oder in der Dokumenta-\nAusnahmen                                  tion entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 die dort genannten\nAngaben nicht macht,\n(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen\nAntrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vor-                3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2\nschriften der §§ 5 bis 11, 13 und 14 erteilen, wenn die           nicht sicherstellt, dass Messungen nach dem Stand\nDurchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unver-         der Technik durchgeführt werden, oder entgegen\nhältnismäßigen Härte führen würde und die Abwei-                  § 4 Abs. 1 Satz 4 die Messergebnisse nicht spei-\nchung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.             chert,\nDiese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen                  4. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Ge-\nverbunden werden, die unter Berücksichtigung der be-              fährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen\nsonderen Umstände gewährleisten, dass die sich da-                durchgeführt wird, oder entgegen § 5 Satz 4 nicht\nraus ergebenden Gefährdungen auf ein Minimum redu-                die dort genannten Personen mit der Durchführung\nziert werden. Diese Ausnahmen sind spätestens nach                der Messungen beauftragt,\nvier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald\n5. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsbereiche nicht\ndie Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr\nkennzeichnet oder abgrenzt,\ngegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers muss An-\ngaben enthalten zu                                            6. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 ein Programm mit tech-\nnischen und organisatorischen Maßnahmen zur\n1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich deren\nVerringerung der Lärmexposition nicht durchführt,\nDokumentation,\n7. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 den\n2. Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition,\ndort genannten Gehörschutz nicht zur Verfügung\n3. den Messergebnissen,                                           stellt,","268               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007\n8. entgegen § 8 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass        Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Ar-\ndie Beschäftigten den dort genannten Gehörschutz         beitsschutzgesetzes strafbar.\nbestimmungsgemäß verwenden,\n9. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass                                § 17\ndie in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 genannten Expositionsgrenzwerte nicht über-                        Übergangsvorschriften\nschritten werden,\n(1) Für den Bereich des Musik- und Unterhaltungs-\n10. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein Programm mit\nsektors ist diese Verordnung erst ab dem 15. Februar\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen\n2008 anzuwenden.\nzur Verringerung der Exposition durch Vibrationen\nnicht durchführt,                                            (2) Für Wehrmaterial der Bundeswehr, das vor dem\n11. entgegen § 11 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die         1. Juli 2007 erstmals in Betrieb genommen wurde, gilt\nBeschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf        bis zum 1. Juli 2011 abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1\nden Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung be-           für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung ein Expositi-\nruht und die in § 11 Abs. 2 genannten Informatio-        onsgrenzwert von A(8) = 1,15 m/s2.\nnen enthält,\n12. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei                (3) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 darf bis zum\nnicht oder entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 ohne die          31. Dezember 2011 bei Tätigkeiten mit Baumaschinen\ndort genannten Angaben oder entgegen § 13 Abs. 6         und Baugeräten, die vor dem Jahr 1997 hergestellt wor-\nSatz 3 nicht in der dort angegebenen Weise führt,        den sind und bei deren Verwendung trotz Durchführung\naller in Betracht kommenden Maßnahmen nach dieser\n13. entgegen § 14 Abs. 2 entsprechende Tätigkeiten            Verordnung die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes\nnach § 14 Abs. 1 ohne durchgeführte arbeitsmedi-         für Ganzkörper-Vibrationen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht\nzinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 13 Abs. 2         möglich ist, an höchstens 30 Tagen im Jahr der Expo-\nSatz 2 Nr. 1 und 2 ausüben lässt.                        sitionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Rich-\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-        tung von A(8) = 0,8 m/s2 bis höchstens 1,15 m/s2 über-\nliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines            schritten werden.\nAnhang\nVibrationen\n1.    Hand-Arm-Vibrationen\n1.1   Ermittlung und Bewertung der Exposition\nDie Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibra-\ntionen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung des\nauf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten Tagesexpositions-\nwertes A(8); dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der\nSumme der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewer-\nteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy,\nahwz.\nDie Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schät-\nzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwende-\nten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der\nspezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.\n1.2   Messung\nIm Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2\na) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die frag-\nlichen Vibrationen, denen der einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, re-\npräsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen\nhierbei den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den\nUmweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts an-\ngepasst sein;\nb) an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, sind\ndie Messungen an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter\nBezug auf den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die\nandere Hand wird ebenfalls angegeben.\n1.3   Interferenzen\n§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich\nVibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder\ndas Ablesen von Anzeigen störend auswirken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007                269\n1.4  Indirekte Gefährdung\n§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich\nVibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Ver-\nbindungen nachteilig auswirken.\n1.5  Persönliche Schutzausrüstungen\nPersönliche Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können\nTeil des Maßnahmenprogramms gemäß § 10 Abs. 4 sein.\n2.   Ganzkörper-Vibrationen\n2.1  Bewertung der Exposition\nDie Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vi-\nbrationen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung der\nTagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauer-\nbeschleunigung für einen Zeitraum von acht Stunden, berechnet als der\nhöchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigungen\nin den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, awz) für einen sit-\nzenden oder stehenden Beschäftigten.\nDie Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schät-\nzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwende-\nten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der\nspezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.\n2.2  Messung\nIm Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2 können Stichprobenverfahren\nverwendet werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen der\neinzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die eingesetzten\nVerfahren müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibra-\ntionen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Mess-\ngeräts angepasst sein.\n2.3  Interferenzen\n§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich\nVibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder\ndas Ablesen von Anzeigen störend auswirken.\n2.4  Indirekte Gefährdungen\n§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich\nVibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Ver-\nbindungen nachteilig auswirken.\n2.5  Ausdehnungen der Exposition\nWenn die Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstunden-\nschicht hinaus dazu führt, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber überwachte\nRuheräume benutzen, müssen in diesen die Ganzkörper-Vibrationen auf\nein mit dem Zweck und den Nutzungsbedingungen der Räume zu verein-\nbarendes Niveau gesenkt werden. Fälle höherer Gewalt sind ausgenom-\nmen.\nArtikel 2                                  Standes der Technik sind insbesondere ver-\ngleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Be-\nÄnderung der                                  triebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der\nBiostoffverordnung                               Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die\nDie Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I             Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Ar-\nS. 50), zuletzt geändert durch Artikel 438 der Verord-             beitsplatzhygiene.“\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird\n1.   § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwie folgt geändert:\n01.   In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a                „Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe\neingefügt:                                                   in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der\nRichtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parla-\n„(7a) Der „Stand der Technik“ ist der Entwick-            ments und des Rates vom 18. September 2000\nlungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun-          (ABl. EG Nr. L 262 S. 21).“\ngen oder Betriebsweisen, der die praktische Eig-\nnung einer Maßnahme zum Schutz der Gesund-              2.   In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie\nheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesi-              90/679/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie\nchert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des               2000/54/EG“ ersetzt.","270              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007\n3.  In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „in den                    ff) Die Angabe „Leptospiraspezies*)“ wird\nFällen des § 8 Satz 1“ durch das Wort „jährlich“                      durch die Angabe „Leptospira spp.*)“ er-\nersetzt.                                                              setzt.\n4.  § 13 wird wie folgt geändert:                                    gg) Nach der neuen Angabe „Leptospira\na) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Richtlinie                      spp.*)“ wird in einer neuen Zeile die An-\n90/679/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie                           gabe „Neisseria meningitidis*)“ eingefügt.\n2000/54/EG“ ersetzt.                                          hh) Das Wort „cruzii“ wird durch das Wort\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bio-                     „cruzi“ ersetzt.\nlogische Arbeitsstoff“ das Wort „(Spezies)“                   ii)  Das Wort „vibrio“ wird durch das Wort „Vi-\neingefügt.                                                         brio“ ersetzt.\n4a. § 15 wird wie folgt geändert:                                 b) Die Spalte 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird in Satz 2 der abschließende                  aa) Das Wort „Referenzlaboratorien“ wird\nPunkt gestrichen und es werden folgende                            durch das Wort „Laboratorien“ ersetzt.\nWörter angefügt:                                              bb) Die Wörter „Behinderten- und geriatrische\n„und die selbst keine Arbeitgeberpflichten ge-                     Einrichtungen“ werden durch das Wort\ngenüber den zu untersuchenden Beschäftig-                          „Behinderteneinrichtungen“ ersetzt.\nten wahrnehmen.“                                           c) In Spalte 3 werden die Wörter „der Betreuung\nb) In Absatz 5 wird Satz 7 durch folgende Sätze                  von älteren und behinderten Personen“ durch\nersetzt:                                                      die Wörter „der Betreuung von behinderten\n„Ist bei impfpräventablen biologischen Ar-                    Personen“ ersetzt.\nbeitsstoffen eine lebenslange Immunität fest-\ngestellt worden, sind Nachuntersuchungen                                      Artikel 3\ndes Beschäftigten nicht erforderlich. Dies ist                             Änderung der\nin der Vorsorgekartei zu dokumentieren.“                      Gentechnik-Sicherheitsverordnung\n5.  In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15               Der Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverord-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 15             nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.                           14. März 1995 (BGBl. I S. 297), die zuletzt durch Arti-\n6.  § 15a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                    kel 355 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n„(4) Die Durchführung der Untersuchung nach          S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung\nfür die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tä-                                                       „Anhang VI\ntigkeiten.“                                                                                             (zu § 12)\n7.  In § 15a Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 15                         Arbeitsmedizinische Vorsorge\nAbs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2             1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechni-\nSatz 1 Nr. 4“ ersetzt.                                     sche Arbeiten mit humanpathogenen Organismen\n8.  In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“          durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische\ndurch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“            Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8,\nersetzt.                                                   § 12 Abs. 2a, § 15 und § 15a in Verbindung mit An-\nhang IV der Biostoffverordnung genannten Regelun-\n8a. In § 18 Abs. 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst:           gen und Maßnahmen.\n„14. entgegen § 15a Abs. 4 einen Beschäftigten          2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten\nohne vorherige Durchführung der Untersu-             nach § 12 Abs. 5 Satz 5.\nchung nach § 15a Abs. 1 die entsprechende\nTätigkeit ausüben lässt,“.                        3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann\nnach Anhörung der Zentralen Kommission für die\n9.  Anhang IV Abs. 2 wird wie folgt geändert:                  Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biolo-\na) Die Spalte 1 wird wie folgt geändert:                   gische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vor-\naa) Die Wörter „Chlamydia“ und „Chlamydo-               sorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Ge-\nphilia“ werden jeweils durch das Wort              meinsamen Ministerialblatt bekannt geben.“\n„Chlamydophila“ ersetzt.\nArtikel 4\nbb) Das Wort „Fransciscella“ wird durch die\nAngabe „Francisella*)“ ersetzt.                                         Änderung\ncc) Das Wort „Gelbfieber“ wird durch die An-                       der Gefahrstoffverordnung\ngabe „Gelbfieber -Virus*)“ ersetzt.                Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004\ndd) Die Angabe „Influenza-A+B*)“ wird durch          (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Arti-\ndie Angabe „Influenza-A+B-Virus*)“ er-          kel 442 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nsetzt.                                          S. 2407), wird wie folgt geändert:\nee) Den Wörtern „Poliomyelitisvirus“, „Strep-         1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird nach\ntococcus pneumoniae“ und „Salmonella                 der Angabe „Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol“ folgende\nTyphi“ wird jeweils die Angabe „*)“ ange-            Angabe angefügt:\nfügt.                                                „Nr. 31 Korrosionsschutzmittel“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007                  271\n2. In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.                         b) In der neuen Nummer 27 werden die Wörter\n„dass ein Beschäftigter richtig, vollständig oder\n3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „1999/45/EWG“                      rechtzeitig unterwiesen wird“ durch die Wörter\ndurch die Angabe „1999/45/EG“ ersetzt.                          „dass die Beschäftigten über auftretende Ge-\n4. (gestrichen)                                                     fährdungen und entsprechende Schutzmaß-\nnahmen mündlich unterwiesen werden“ er-\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                     setzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11. § 26 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Mindestmaß“\ndurch das Wort „Minimum“ ersetzt.                    a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Nr. 24“\ndas Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\nbb) In Satz 2 wird das Wort „bevorzugt“ durch\nnach der Angabe „Nr. 27 Satz 1,“ die Angabe\ndas Wort „vorrangig“ ersetzt.\n„Nr. 30 Satz 1 oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2,“ ein-\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.                                  gefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mindestmaß“             b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 25“\ndurch das Wort „Minimum“ ersetzt.                            das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und\nc) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                   nach der Angabe „Nr. 26,“ die Angabe „Nr. 28\nSatz 1 oder Nr. 29,“ eingefügt.\n„Der Arbeitgeber darf das Tragen von belasten-\nder persönlicher Schutzausrüstung als stän-               c) In Nummer 11 wird die Angabe „Nr. 5.2 Abs. 1\ndige Maßnahme anstelle von technischen oder                  Satz 1“ durch die Angabe „Nr. 5.1 Abs. 1 und 2“\norganisatorischen Maßnahmen nicht zulassen.“                 ersetzt.\nd) In Absatz 11 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Min-\ndestmaß“ durch das Wort „Minimum“ ersetzt.           12. Anhang III wird wie folgt geändert:\n5a. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Mindestmaß“             a)   In Nummer 1.1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort\ndurch das Wort „Minimum“ ersetzt.                                 „und“ durch ein Komma ersetzt.\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\na1) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Betriebsanweisung muss bei jeder maß-                          „Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkei-\ngeblichen Veränderung der Arbeitsbedingun-                          ten, bei denen Asbeststaub oder Staub\ngen aktualisiert werden.“                                           von asbesthaltigen Materialien freigesetzt\nwird oder freigesetzt werden kann.“\n6a. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird der abschließende\nPunkt gestrichen und es werden folgende Wörter\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nangefügt:\n„und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegen-                      „Abweichungen von Nummer 2.4.2\nüber den zu untersuchenden Beschäftigten wahr-                         bis 2.4.5 sind möglich, sofern es sich um\nnehmen.“                                                               Tätigkeiten handelt, die nur zu einer gerin-\ngen Exposition führen.“\n7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Durchführung der Untersuchung nach               a2) In Nummer 2.4.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 werden\n§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung                  nach dem Wort „Begrenzung“ die Wörter „der\nfür die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätig-                 Asbestfreisetzung und zur Begrenzung“ ein-\nkeiten.“                                                          gefügt.\n8. In § 21 Abs. 4 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“             a3) In Nummer 2.4.3 werden in Absatz 1 die Wör-\ndurch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“                   ter „gleichwertige Schutzmaßnahmen“ durch\nersetzt.                                                          die Wörter „geeignete Schutzmaßnahmen,\n9. § 22 Abs. 3 wird aufgehoben.                                       die einen gleichartigen Sicherheitsstandard\ngewährleisten,“ ersetzt.\n9a. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 8\ndes Chemikaliengesetzes“ durch die Angabe                    b)   In Nummer 4.4 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe\n„§ 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikalien-                   „Prüfung nach § 9 Abs. 1“ durch die Angabe\ngesetzes“ ersetzt.                                                „Substitutionsprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2\nNr. 5“ ersetzt.\n10. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 12 wird gestrichen; die bisherigen             c)   In Nummer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe\nNummern 13 bis 36 werden die Nummern 12                        „§ 15 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3“\nbis 35.                                                        ersetzt.","272        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang III Nr. 5\nBegasungen\n5.1    Anwendungsbereich\n(1) Nummer 5 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Be-\ngasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:\n1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Ent-\nwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbin-\ndungen dienen,\n2. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,\n3. Ethylenoxid,\n4. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von\nFormaldehyd dienen,\n5. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).\n(2) Nummer 5 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen\nund Zubereitungen, die\n1. als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt für\nArbeitsschutz und Arbeitsmedizin,\n2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucher-\nschutz und Lebensmittelsicherheit oder\n3. als Schädlingsbekämpfungsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz vom Bundesamt für Ver-\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nfür Begasungen zugelassen sind. Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangs-\nbestimmungen des § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes anzuwenden sind.\n(3) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie zum Beispiel Fahrzeugen,\nWaggons, Schiffen, Tanks und Containern, die im Ausland mit giftigen oder sehr giftigen Bega-\nsungsmitteln behandelt wurden und in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangen, ist\nNummer 5 anzuwenden.\n(4) Nummer 5 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in automatischen, Programm ge-\nsteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger\nals 1 m3, soweit die Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten\nund vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezi-\nfischen Kriteriums durchgeführt werden.\n5.2    Verwendungsbeschränkung\n(1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Abs. 1 und 2 durchführen will,\nbedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder\nder institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen.\n(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheines\nnach Nummer 5.3.1 Abs. 2\n1. bei nicht nur gelegentlichen, insbesondere gewerblichen Tätigkeiten mit portionsweise ver-\npackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr\nals 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich\neingesetzt werden sowie\n2. für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.\n(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasser-\nstoff oder einem anderen nach Nummer 5.1 Abs. 2 für diesen Zweck zugelassenen Mittel begast\nwerden.\n(5) Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungskammern verwendet werden.\n(6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach\nanderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007              273\n5.3    Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten\n5.3.1  Erlaubnis und Befähigungsschein\n(1) Die nach Nummer 5.2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erhält, wer\n1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er Tätigkeiten mit den in der\nErlaubnis benannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2\nbesitzt sowie\n2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt.\n(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer\n1. die erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln besitzt, die von Num-\nmer 5.1 erfasst werden,\n2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhalts-\npunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, Tätigkeiten\nmit Begasungsmitteln auszuüben,\n3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und\n4. mindestens 18 Jahre alt ist.\nDen Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teil-\nnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte\nTätigkeit und über die bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend\ndem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter\nder zuständigen Behörde abzulegen.\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und\nunter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten, erteilt werden.\nAuflagen können auch nachträglich angeordnet werden.\nDie Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufen\nwerden, wenn infolge wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Ver-\nordnung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen.\n(4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechs\nJahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt\nwird.\n5.3.2  Mitteilung\n(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nach\nNummer 5.1 durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche – im\nFalle von Schiffs- oder Containerbegasungen in Häfen 24 Stunden – vorher schriftlich mitzutei-\nlen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Satz 1\ngilt nicht, soweit es sich um Begasungen im medizinischen Bereich handelt.\n(2) In der Mitteilung sind anzugeben:\n1. der Begasungsleiter,\n2. der Tag der Begasung,\n3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasen-\nden Güter,\n4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,\n5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,\n6. das voraussichtliche Ende der Begasung,\n7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und\n8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.\n(4) Das Ausscheiden oder der Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern ist der zuständigen\nBehörde unverzüglich mitzuteilen.\n5.3.3  Niederschrift\n(1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 ist eine Niederschrift zu fertigen.\nAus der Niederschrift sollen insbesondere\n– Art und Menge der Begasungsmittel,\n– Ort, Beginn und Ende der Verwendung und\n– der Zeitpunkt der Freigabe\nhervorgehen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden.","274      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007\n(2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind\nin die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Bega-\nsungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Nieder-\nschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.\n5.4    Anforderungen bei Begasungen\n5.4.1  Allgemeine Anforderungen\n(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, die\nbegast werden sollen, wie zum Beispiel Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür\nnach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.\n(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungs-\nleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen.\nFür Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, auf\ndie Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters\n(Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterili-\nsatoren.\n5.4.2  Organisatorische Maßnahmen\n(1) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Num-\nmer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskräfte bei Begasungen nach Absatz 4 einge-\nsetzt werden oder die Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkunde-\nausbildung unter Aufsicht eines Begasungsleiters die nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erforder-\nliche Erfahrung zu erlangen.\n(2) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Bega-\nsungsleiter und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1\nAbs. 2 Nr. 3 erfüllt. Erfolgen die Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren, auf die Num-\nmer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein\nwährend der wesentlichen Arbeitsschritte ausreichend, sofern eine zweite Person verfügbar ist,\nwelche die Voraussetzungen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt.\n(3) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-\nInhaber eingesetzt werden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder dem\nNachweis ausreichender Erfahrung gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 dient und die Aufsicht durch\neine ausreichende Zahl von Befähigungsschein-Inhabern gewährleistet ist.\n(4) Soweit für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zu-\nbereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl\nvon Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheit-\nlich geeignet sind, eingesetzt werden.\n5.4.3  B e g a s u n g v o n R ä u m e n u n d o r t s b e w e g l i c h e n Tr a n s p o r t e i n h e i t e n u n d\nGütern in Räumen\n(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn\nder Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefah-\nren der Begasungsmittel zu warnen. Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in Sterilisatoren.\n(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung\nWarntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.4.4 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die\nZugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bega-\nsungsunternehmens zu versehen.\n(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein\nBegasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.\n(4) Der Begasungsleiter darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegen-\nständen erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine\nGefährdung mehr durch Begasungsmittelreste zu besorgen ist.\n5.4.4  B e g a s u n g o r t s b e w e g l i c h e r Tr a n s p o r t e i n h e i t e n i m F r e i e n\n(1) Transporteinheiten wie zum Beispiel Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere-\nTransportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens\n10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit\nzu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen, zu verplomben und\nallseitig sichtbar mit Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem Namen, der An-\nschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen\nmuss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein.\nDie Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007           275\n(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:\n1. das Wort „GEFAHR“,\n2. das Gefahrensymbol für „Giftig“,\n3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,\n4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,\n5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und\n6. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“.\nEine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.\nGEFAHR\nDIESE EINHEIT IST BEGAST\nMIT [Bezeichnung des Begasungsmittels *)]\nSEIT [Datum, Uhrzeit *)]\nZUTRITT VERBOTEN\n*) entsprechende Angaben einfügen\n(3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn\ndie Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich\nGaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln.\n(4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder\nanderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht\nzur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden,\ndie in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu\nbeurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.\n5.4.5  Begasung auf Schiffen im Hafen und während der Beförderung\n(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer\nPersonen während der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend ge-\nwährleistet ist. Neben den begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu in-\nternational geltende Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) für\ndie Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, sofern diese in\nder Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in nationales\nRecht umgesetzt sind.\n(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen\ndes Hafens schriftlich mitzuteilen,\n1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht\nbetreten werden dürfen,\n2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff\nvorgenommen wurden,\n3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und\n4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.\n(3) Nummer 5.4.4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.\n(4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume\nmindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch ein-\nzutragen.","276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007\n(5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über\ndie Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu\nunterrichten.\n5.4.6     Ortsfeste Begasungskammern\n(1) Begasungen in Begasungskammern sind nur zulässig, wenn diese\n1. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausge-\nnommen Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Steril-\ngutversorgung,\n2. gasdicht sind und\n3. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können.\n(2) Begasungskammern, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Nor-\nmal- oder Unterdruck betrieben werden.\n(3) Begasungskammern sind vor jeder Begasung vom Begasungsleiter auf Dichtheit zu prüfen.\nÜber die durchgeführten Begasungen ist Buch zu führen.“\n13. Anhang IV wird wie folgt geändert:\na)  In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 30 folgende Nummer angefügt:\n„Nr. 31 Korrosionsschutzmittel“.\nb)  In Nummer 22 Abs. 1 werden nach dem Wort „Isolierungen“ die Wörter „und bei Lüftungsanlagen“ einge-\nfügt.\nc)  Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 31 angefügt:\n„Anhang IV Nr. 31\nKorrosionsschutzmittel\n(1) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) und\nsekundäre Amine (einschließlich verkappter sekundärer Amine) enthalten, dürfen nicht verwendet wer-\nden. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebs-\nerzeugenden Stoffe der Kategorie 1 oder 2 sind.\n(2) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende\nAgenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.\n(3) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass die\neingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen.“\n14. Anhang V wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube“ durch die Wörter\n„Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben“ ersetzt.\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „Belastung durch Isocyanate“ durch die Wörter „Exposition gegen-\nüber Isocyanaten“ ersetzt.\ncc) In Nummer 5 werden die Wörter „Belastung durch“ durch die Wörter „einer Exposition mit Gesund-\nheitsgefährdung durch“ ersetzt.\ndd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung ver-\nursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.“\nb) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Stunden“ die Wörter „pro Tag“ angefügt.\nbb) In Nummer 7 werden die Wörter „Belastung durch“ durch die Wörter „Exposition gegenüber“ ersetzt.\nArtikel 5                              blatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerial-\nblatt“ ersetzt.\nÄnderung der\n2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\nBetriebssicherheitsverordnung\n„(6) Dem Ausschuss können in anderen Rechts-\n§ 24 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Sep-          verordnungen nach § 18 Abs. 1 des Arbeitsschutz-\ntember 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch           gesetzes dem Absatz 4 entsprechende Aufgaben für\nArtikel 439 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                 den Anwendungsbereich dieser Verordnungen zuge-\n(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:                     wiesen werden.“\n1. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „für Betriebs-       3. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7\nsicherheit“ gestrichen und das Wort „Bundesarbeits-          und 8.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007                   277\nArtikel 6                               der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Regeln“\nÄnderung weiterer Verordnungen\ndie Wörter „im Gemeinsamen Ministerialblatt“ einge-\n(1) Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in            fügt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. September\n2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Arti-                (5) In § 1 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärm-\nkel 391 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I             schutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I\nS. 2407), wird wie folgt geändert:                               S. 3478), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. De-\nzember 2005 (BGBl. I S. 3725), diese wiederum geän-\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits-\ndert durch die Verordnung vom 16. Juni 2006 (BGBl. I\nblatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerial-\nS. 1312), geändert worden ist, wird das Wort „Maschi-\nblatt“ ersetzt.\nnenlärminformations-Verordnung“ durch die Wörter\n2. In Anlage 6a des Anhangs zu § 2 werden in Zeile 1             „Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ er-\nSpalte 5 die Angabe „20“ durch die Angabe „40“ und           setzt.\nin Zeile 2 Spalte 5 die Angabe „80“ durch die An-\ngabe „160“ ersetzt.                                             (6) Im Anhang zu § 1 Abschnitt 23 Spalte 2 der Che-\n(2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die        mikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Be-\nSicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989                   kanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die\n(BGBl. I S. 2541), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-          zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli\nsetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert wor-           2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, werden\nden ist, wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“ durch die            nach dem Wort „Isolierungen“ die Wörter „und bei Lüf-\nWörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“ ersetzt.                   tungsanlagen“ eingefügt.\n(3) In § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das\nInverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom                                         Artikel 7\n25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Arti-\nkel 441 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nS. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\narbeitsblatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministe-             in Kraft. Gleichzeitig tritt die Maschinenlärminformati-\nrialblatt“ ersetzt.                                              ons-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146),\n(4) In § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung vom            zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die durch Artikel 388         6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. März 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}