{"id":"bgbl1-2007-8-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":8,"date":"2007-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel","law_date":"2007-02-22T00:00:00Z","page":258,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["258              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel\nVom 22. Februar 2007\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur                        S. 121) geändert worden ist, in Verbindung mit\nÄnderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebens-                            Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-\nmittel vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2658) wird                           sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung über tiefge-                          S. 705) und dem Organisationserlass vom 23. Ja-\nfrorene Lebensmittel (TLMV) in der seit dem 1. Dezem-                         nuar 1991 (BGBl. I S. 530),\nber 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:                                            zu 3. des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, des § 19a\n1. die am 9. November 1991 in Kraft getretene Verord-                         Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, des § 32 Abs. 1\nnung vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051),                               Nr. 9a und 9b in Verbindung mit Abs. 3 und des\n§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\n2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 27                       ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,                           machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), die\n2436),                                                                     durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom\n3. die am 30. November 1995 in Kraft getretene Ver-                           25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert\nordnung vom 16. November 1995 (BGBl. I S. 1520),                           worden sind,\n4. den am 1. Dezember 2006 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 der eingangs genannten Verordnung.                           zu 4. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4\nNr. 1 Buchstabe a, des § 34 Satz 1 Nr. 3 und 5,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                           des § 35 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a, jeweils\nzu 1. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, b und d                        auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des\nsowie Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und                          § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie des § 62 Abs. 1\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August                              Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\n1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 1                      mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-\nNr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I                        machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945).\nBonn, den 22. Februar 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007                      259\nVerordnung\nüber tiefgefrorene Lebensmittel\n(TLMV)*)\n§1                                       (5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist\nBegriffsbestimmung, Anwendungsbereich                             die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmit-\nteln an den Einzelhandel, Hotels, Gaststätten, Einrich-\n(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Ver-                   tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen\nordnung sind Lebensmittel, die                                            oder Krankenhäuser, sowie die Direktlieferung an Pri-\n1. einem geeigneten Gefrierprozess (Tiefgefrieren) un-                    vathaushalte.\nterzogen worden sind, bei dem der Bereich der\nmaximalen Kristallisation entsprechend der Art des                                               § 2a\nLebensmittels so schnell wie nötig durchschritten                                    Lufttemperaturmessung\nwird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Le-\nbensmittels an allen seinen Punkten nach der ther-                      (1) Der für die Beförderung sowie für die Einlage-\nmischen Stabilisierung mindestens minus 18 °C be-                    rungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Le-\nträgt, und                                                           bensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass\nwährend des Betriebs der Beförderungsmittel oder der\n2. mit einem Hinweis darauf, dass sie tiefgefroren sind,                  Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Lufttempe-\nin den Verkehr gebracht werden.                                      ratur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind,\n(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser                mit Messgeräten nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung\nVerordnung.                                                               (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005\n(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung blei-                 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen\nben unberührt.                                                            Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlage-\nrungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18,\n§2                                    Nr. L 153 S. 43) so häufig und in regelmäßigen Zeitab-\nständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das\nAnforderungen an das Herstellen und Behandeln                          Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.\n(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von ein-                       (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttemperatur-\nwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden,                     messung in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungs-\ndie den nötigen Frischegrad besitzen.                                     vermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Ein-\n(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefrier-                  zelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen,\nmittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Le-                  durch den für die Lagerung Verantwortlichen mit min-\nbensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.                               destens einem gut sichtbaren Thermometer sicherzu-\n(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen                      stellen. Das Thermometer muss bei offenen Tiefkühl-\nunverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt wer-                       möbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrück-\nden.                                                                      führung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die\nFüllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.\n(4) Nach dem Tiefgefrieren muss die Temperatur bis\nzur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des                                                   § 2b\nErzeugnisses ständig bei minus 18 °C oder tiefer gehal-\nten werden. Von dieser Temperatur sind folgende Ab-                                Amtliche Lebensmittelüberwachung\nweichungen nach oben zulässig:                                               (1) Die amtliche Überwachung der Temperaturen\n1. beim Versand kurzfristige Schwankungen von höchs-                      tiefgefrorener Lebensmittel erfolgt gemäß den Anhän-\ntens 3 °C,                                                           gen I und II der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission\nvom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahme-\n2. beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten                     verfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfah-\ndes Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewah-                      rens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von\nrungs- und Vertriebsverfahren Abweichungen von                       tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 34 S. 30).\nhöchstens 3 °C.                                                      Das in Anhang II dieser Richtlinie beschriebene Tempe-\nDem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen                         raturmessverfahren darf nur dann angewandt werden,\nzur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreiben-                        wenn sich aufgrund der Kontrolle berechtigte Zweifel\nde, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb                       an der Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur-\nihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.                                    grenzwerte ergeben haben.\n(2) Es können auch andere als in Absatz 1 genannte,\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der\nwissenschaftlich vergleichbare Temperaturmessverfah-\n– Richtlinie 89/108/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel vom  ren angewandt werden. Bei voneinander abweichenden\n21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 34),                        Ergebnissen sind die mit den gemeinschaftlichen Ver-\n– Richtlinie 92/1/EWG der Kommission zur Überwachung der Tem-          fahren erhaltenen Ergebnisse ausschlaggebend.\nperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmit-\nteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen vom 13. Januar\n1992 (ABl. EG Nr. L 34 S. 28),                                                                 §3\n– Richtlinie 92/2/EWG der Kommission zur Festlegung des Probe-                           Bezeichnungsschutz\nnahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens\nfür die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Le-    Lebensmittel dürfen mit den Angaben „tiefgefroren“,\nbensmitteln (ABl. EG Nr. L 34 S. 30).                              „tiefgekühlt“, „Tiefkühlkost“ oder „gefrostet“ gewerbs-","260               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007\nmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie                den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse-\nden Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2                nen Verkäufers.\nentsprechen.                                                  Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen\nzur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreiben-\n§4                               de, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb\nVerpackung                           ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.\nTiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Ver-            (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Pa-\nbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in            ckung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit\nFertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, die           verbundenen Etikett angebracht werden.\ndas Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall\ndurch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Be-                                        §7\neinflussungen von außen schützen.                                      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§5                                  (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Le-\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,\nKennzeichnung von Erzeugnissen für Verbraucher               wer entgegen § 3 Lebensmittel, die den dort bezeich-\nTiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die         neten Anforderungen nicht entsprechen, mit einer dort\nzur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen ge-           genannten Angabe in den Verkehr bringt.\nwerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn              (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-\nzusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeich-           lässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebens-\nnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angege-              mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.\nben sind:\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26\n1. die Worte „tiefgefroren“, „tiefgekühlt“, „Tiefkühlkost“\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\noder „gefrostet“ in Verbindung mit der Verkehrsbe-\nbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nzeichnung,\n1. entgegen § 2a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2\n2. der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel\nSatz 1, nicht sicherstellt, dass die Lufttemperatur\nbeim Verbraucher gelagert werden kann, sowie die\ngemessen und aufgezeichnet wird, oder\nAufbewahrungstemperatur oder die zur Aufbewah-\nrung erforderliche Anlage,                                2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel,\ndie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n3. die Worte „nach dem Auftauen nicht wieder einfrie-\ngekennzeichnet sind,\nren“ oder ein gleichsinniger Hinweis,\nin den Verkehr bringt.\n4. eine Angabe zur Feststellung der Partie.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26\nDem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen\nBuchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nzur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreiben-\nbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-\nde, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb\ngen § 4 ein tiefgefrorenes Lebensmittel in den Verkehr\nihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.\nbringt.\n§6                                  (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nKennzeichnung von Erzeugnissen,\nbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-\ndie nicht für Verbraucher bestimmt sind\ngen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005\n(1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe       der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwa-\nan Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig             chung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmit-\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben            teln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und\nsind:                                                         Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153\n1. die Verkehrsbezeichnung, ergänzt um die Worte              S. 43) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens\n„tiefgekühlt“, „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“ oder „ge-   ein Jahr aufbewahrt.\nfrostet“,\n2. eine Angabe zur Feststellung der Partie,                                              § 7a\n3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her-                               (weggefallen)\nstellers, des Verpackers oder eines in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in                                      §8\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                                  (Inkrafttreten)"]}