{"id":"bgbl1-2007-70-9","kind":"bgbl1","year":2007,"number":70,"date":"2007-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/70#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-70-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_70.pdf#page=67","order":9,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung","law_date":"2007-12-20T00:00:00Z","page":3263,"pdf_page":67,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                 3263\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Diätverordnung*)\nVom 20. Dezember 2007\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                    nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                      und Technologie,\n– des § 12 Abs. 2 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Nr. 6, auch in\n– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, auch in               Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebens-\nVerbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel-                 mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung\nund Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der                   der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I\nBekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I                        S. 945):\nS. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nfür Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Na-\nArtikel 1\nturschutz und Reaktorsicherheit,\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-\n– des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, § 13 Abs. 1             chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt ge-\nNr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buch-             ändert durch die Verordnung vom 11. September 2007\nstabe a, b und c, des § 14 Abs. 3, des § 34 Satz 1             (BGBl. I S. 2291), wird wie folgt geändert:\nNr. 1, 4 und 6, des § 35 Nr. 1, 2 Buchstabe c und                1. § 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 3, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 4\na) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermit-\ntelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-                             „(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:\nchung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einver-                   1. Säuglinge:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/141/EG\nKinder unter zwölf Monaten;\nder Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangs-             2. Kleinkinder:\nnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/\n21/EG (ABl. EU Nr. L 401 S. 1).                                            Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;","3264           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\n3. Säuglingsanfangsnahrung:                                   sowie den sonstigen dort festgelegten Verwen-\nLebensmittel, die für die besondere Ernäh-                dungsbeschränkungen von Zutaten und den zu-\nrung von Säuglingen während der ersten Le-                sätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen\nbensmonate bestimmt sind und für sich allein              an die Zusammensetzung entspricht; für die Be-\nden Ernährungserfordernissen dieser Säug-                 rechnung der Mindest- und Höchstmengen der\nlinge bis zur Einführung angemessener Bei-                Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten\nkost entsprechen;                                         Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde\nzu legen.\n4. Folgenahrung:\nDie Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nach-\nLebensmittel, die für die besondere Ernäh-            gewiesen durch eine systematische Auswertung\nrung von Säuglingen ab Einführung einer an-           der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten\ngemessenen Beikost bestimmt sind und den              Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen\ngrößten flüssigen Anteil einer nach und nach          sowie gegebenenfalls durch entsprechende Stu-\nabwechslungsreicheren Kost für diese Säug-            dien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen\nlinge darstellen;“.                                   allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzep-\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                          tion und Durchführung solcher Studien durchge-\n„(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „ge-               führt worden sind.\nsundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe be-                    (3) Sofern die Säuglingsanfangsnahrung nach\nzüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“          Absatz 2 aus den\nim Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffs-           1. in Anlage 10 Nr. 2.1 definierten Kuhmilchprote-\nbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6               inen mit einem Proteingehalt zwischen dem Min-\njeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1              destwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) oder\nder Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. De-\nzember 2006 über nährwert- und gesundheits-               2. den in Anlage 10 Nr. 2.2 definierten Proteinhyd-\nbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU                   rolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem\nNr. L 12 S. 3).“                                              Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)\n2. In § 4a Abs. 1 werden nach den Wörtern „Wer eine              hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr\nbilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a“ ein                gebracht werden, wenn ihre Eignung für die beson-\nKomma und die Wörter „eine Säuglingsanfangs-                  dere Ernährung von Säuglingen durch entspre-\nnahrung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3“ eingefügt.             chende Studien nachgewiesen ist, die unter Zu-\ngrundelegung von in Fachkreisen allgemein aner-\n3. In § 7b Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „An-             kannten Empfehlungen zur Konzeption und Durch-\nlage 2“ durch die Angabe „Anlagen 2 und 9“ er-                führung solcher Studien durchgeführt worden sind.\nsetzt.                                                        Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen den in An-\n4. § 14c wird wie folgt gefasst:                                 lage 24 festgelegten Spezifikationen entsprechen.\n„§ 14c                                 (4) Folgenahrung darf gewerbsmäßig ferner nur\n(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung               hergestellt und in den Verkehr gebracht werden,\ndürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den                wenn\nVerkehr gebracht werden, wenn                                 1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine an-\n1. zu ihrer Herstellung keine anderen als die in An-              deren als die in Anlage 11 Nr. 2 bestimmten Pro-\nlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindun-                teinquellen sowie ferner nur solche Zutaten ver-\ngen unter Beachtung der dort festgesetzten Ein-               wendet worden sind, deren Eignung für die be-\nschränkungen verwendet worden sind, um die                    sondere Ernährung von Säuglingen, die älter als\nAnforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Ami-               sechs Monate sind, durch allgemein anerkannte\nnosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen                  wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen\nsowie sonstige Stoffe für besondere Ernäh-                    ist, und\nrungszwecke zu erfüllen, und                              2. sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 11\n2. für die Zubereitung des verzehrfertigen Lebens-                festgelegten Mindestmengen und Höchstmen-\nmittels allenfalls der Zusatz von Wasser erforder-            gen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis,\nlich ist.                                                     sowie den sonstigen dort festgelegten Verwen-\ndungsbeschränkungen und den zusätzlich auf-\n(2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmä-                    geführten sonstigen Anforderungen an die Zu-\nßig ferner, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur herge-              sammensetzung entspricht; für die Berechnung\nstellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn                   der Mindest- und Höchstmengen der Bestand-\n1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine an-              teile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte\nderen als die in Anlage 10 Nr. 2 bestimmten Pro-              von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu le-\nteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten ver-              gen.\nwendet worden sind, deren Eignung für die be-             Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nach-\nsondere Ernährung von Säuglingen von der Ge-              gewiesen durch eine systematische Auswertung\nburt an durch allgemein anerkannte wissen-                der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten\nschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und            Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen\n2. sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10              sowie gegebenenfalls durch entsprechende Stu-\nfestgelegten Mindestmengen und Höchstmen-                 dien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen\ngen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis,            allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzep-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                3265\ntion und Durchführung solcher Studien durchge-                       für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger\nführt worden sind.“                                                  Personen zu verwenden,\n5. Die §§ 14e und 14f werden aufgehoben.                         3. bei Folgenahrung\n6. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie                   a) den warnenden Hinweis, dass sich das Er-\nfolgt gefasst:                                                       zeugnis nur für die besondere Ernährung von\n„Vierter Abschnitt                               Säuglingen ab einem Alter von mindestens\nsechs Monaten eignet, nur Teil einer Misch-\nKenntlichmachung,                                 kost sein soll und nicht als Ersatz für die Mut-\nKennzeichnung und Werbung“.                             termilch während der ersten sechs Lebens-\n7. § 22a wird wie folgt gefasst:                                        monate zu verwenden ist, und\n„§ 22a                                  b) die Angabe, dass die Entscheidung, mit der\nVerwendung von Beikost allgemein oder in\n(1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglings-                  Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs\nanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der                     Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unab-\nVerkehrsbezeichnung „Säuglingsanfangsnahrung“                        hängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medi-\nin den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Protein-                    zin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder\ngehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht,                   anderer für Säuglings- und Kinderpflege zu-\ndürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säug-                    ständiger Personen und unter Berücksichti-\nlingsmilchnahrung“ in den Verkehr gebracht wer-                      gung der Wachstums- und Entwicklungsan-\nden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenah-                     forderungen des einzelnen Säuglings getrof-\nrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbe-                   fen werden soll,\nzeichnung „Folgenahrung“ in den Verkehr gebracht\nwerden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus                 enthält.\nKuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Ver-             (3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in\nkehrsbezeichnung „Folgemilch“ in den Verkehr ge-              den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kenn-\nbracht werden.                                                zeichnung\n(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen ferner nur            1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung\nin den Verkehr gebracht werden, wenn die Kenn-\nzeichnung                                                         a) die Begriffe „humanisiert“, „maternisiert“,\n„adaptiert“ oder gleichsinnige Begriffe,\n1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung\nb) Angaben, die vom Stillen abhalten,\na) die notwendigen Informationen über die be-\nstimmungsgemäße Verwendung des Erzeug-                 2. bei Säuglingsanfangsnahrung\nnisses,                                                    a) Abbildungen von Säuglingen oder den Ge-\nb) eine Anleitung zur richtigen Zubereitung und                  brauch des Erzeugnisses idealisierende sons-\nEntsorgung des Erzeugnisses,                                  tige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeich-\nnungen zur leichteren Identifizierung des Er-\nc) eine Anleitung zur richtigen Lagerung,                        zeugnisses oder zur Darstellung von Zuberei-\nd) eine Warnung vor den gesundheitsschädli-                      tungsmethoden,\nchen Auswirkungen einer unangemessenen                     b) andere als die in Anlage 15 verwendeten\nZubereitung und Lagerung,                                     nährwert- und gesundheitsbezogenen Anga-\ne) die Angabe des in Kilojoule und Kilokalorien                  ben oder\nausgedrückten physiologischen Brennwerts,                  c) die Angaben nach Anlage 15, wenn das Er-\ndes Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten und                     zeugnis nicht die dort für die Verwendung die-\nFett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Er-                ser Angaben festgelegten Anforderungen er-\nzeugnisses in Zahlen und                                      füllt,\nf) die Angabe der durchschnittlichen Menge al-                enthalten sind.\nler in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mi-\nneralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls               (4) Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den\nder Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je          numerischen Angaben weitere Angaben über die\n100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses        in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineral-\nin Zahlen,                                             stoffe enthalten sind, müssen diese Angaben als\nprozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten\n2. bei Säuglingsanfangsnahrung,                               Referenzwerten, bezogen auf 100 Milliliter des ver-\na) die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die            zehrfertigen Erzeugnisses, erfolgen.“\nbesondere Ernährung von Säuglingen von der          8. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2\nGeburt an eignet, wenn sie nicht gestillt wer-         Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 4“ durch die An-\nden, und                                               gabe „§ 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.\nb) ein deutlich sichtbarer und als „wichtig“ be-       9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:\nzeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des\nStillens in Verbindung mit der Empfehlung,                                     „§ 25a\ndas Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger                (1) Für die Werbung gilt § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nFachleute auf dem Gebiet der Medizin, der              stabe a und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 1\nErnährung oder der Arzneimittel bzw. anderer           und 2 entsprechend.","3266         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\n(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für        10. § 26 wird wie folgt geändert:\nSäuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n1. in anderen als wissenschaftlichen oder der\naa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\nSäuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen\nerscheint,                                                        „g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder\n2. andere als sachbezogene und wissenschaftliche                           Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnah-\nInformationen enthält; diese dürfen nicht den                          rung,“.\nEindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass                 bb) Nach Buchstabe g wird folgender neuer\nFlaschennahrung der Muttermilch gleichwertig                      Buchstabe h eingefügt:\noder überlegen ist, oder\n„h) entgegen § 14c Abs. 1 oder 4 Satz 1 Fol-\n3. die Verbraucher durch Verteilung von Proben,                            genahrung oder“.\nAbgabe kostenloser oder verbilligter Erzeug-\nnisse oder durch andere zusätzliche Kaufan-                   cc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.\nreize, sei es direkt oder indirekt über in der Ge-        b) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe g wird wie folgt ge-\nsundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Per-              fasst:\nsonen, zum Kauf anregt.\n„g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3\n(3) Geschriebenes oder audiovisuelles Material                     Buchstabe a“.\nüber die Ernährung von Säuglingen, das sich an\nschwangere Frauen und Mütter von Säuglingen                   c) In Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe h wird die Angabe\nund Kleinkindern zu Informations- und Ausbil-                     „§ 22a Abs. 1, 3 oder 5“ durch die Angabe\ndungszwecken richtet und mittelbar der Werbung                    „§ 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder\nfür Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung                     Abs. 3“ ersetzt.\ndient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Aus-           d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nkünfte gibt über\naa) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-\n1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens,                           mer 1; in ihr wird Buchstabe d wie folgt ge-\n2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung                    fasst:\nauf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortset-                    „d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e\nzung des Stillens,                                                     oder f oder“.\n3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzli-                 bb) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Num-\nchen Flaschennahrung auf das Stillen,                             mer 2; in ihr wird der Punkt am Ende durch\n4. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stil-                  ein Komma ersetzt.\nlen, rückgängig zu machen,                                    cc) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-\n5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung                      mer 3; in ihr wird die Angabe „§ 14e“ durch\nder Säuglingsanfangsnahrung.                                      die Angabe „§ 25a Abs. 2 Nr. 1 oder 2“ er-\n(4) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 3                      setzt.\nInformationen über die Verwendung von Säuglings-                  dd) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Num-\nanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur                    mer 4; in ihr wird die Angabe „§ 14f Abs. 1\nverteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen                   bis 3 oder Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe\nund finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung                       „§ 25a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 oder 6\nsowie über die Gefährdung der Gesundheit durch                        Satz 1“ ersetzt. Das Komma am Ende wird\ndie Verwendung von nicht als Säuglingsanfangs-                        durch einen Punkt ersetzt.\nnahrung geeigneten Lebensmitteln, durch unange-\ne) In Absatz 8 werden\nmessene Ernährungsmethoden und durch unsach-\ngemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnah-                        aa) nach der Angabe „§ 4 Abs. 1“ das Wort\nrung gibt.                                                            „oder“ durch ein Komma und\n(5) Es ist verboten, Material im Sinne des Absat-              bb) die Angabe „§ 14a Abs. 3“ durch die Angabe\nzes 3 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet                  „§ 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nwerden, mit denen die Verwendung von Säuglings-                       stabe c“\nanfangsnahrung idealisiert wird.\nersetzt.\n(6) Herstellern und Händlern von Säuglingsan-\nfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten,            11. Nach § 27 wird folgender neuer § 28 eingefügt:\nkostenlos Gegenstände zu Informations- und Aus-                                        „§ 28\nbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für\n(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis\nSäuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung die-\nzum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ent-\nnen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegen-\nsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember\nstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvor-\n2009 in den Verkehr gebracht werden.\nsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In\ndiesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit                   (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeug-\nHandelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder                nisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verord-\nFolgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforde-             nung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden\nrungen an die Verteilung richten sich nach Landes-            Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember\nrecht.“                                                       2011 in den Verkehr gebracht werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                                 3267\n12. In Anlage 6 wird in der Kategorie „Mineralstoffe“ die Position für „Mangan“ wie folgt gefasst:\n„Mangan (µg)                            0,25         25         1          100          12           120          50            500“.\n13. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe „zu § 7 Abs. 1 Nr. 2,“ wird die Angabe „§ 7b Abs. 1 und 2,“ eingefügt.\nb) In der Liste „1. Vitamine“ werden für die Vitaminverbindung „Beta-Carotin“ in Spalte 3 die Wörter „Säug-\nlingsanfangsnahrung und Folgenahrung“ eingefügt.\nc) In der Liste „2. Mineralstoffe“ wird in Spalte 2 nach der Mineralstoffverbindung „elementares Eisen“ die\nMineralstoffverbindung „Eisen-II-bisglycinat“ eingefügt und nach der Mineralstoffverbindung „Natriumhyd-\nroxid“die Mineralstoffverbindung „Natriumtartrat“ gestrichen; für die Mineralstoffverbindung „Eisen-II-bis-\nglycinat“ wird in Spalte 3 das Wort „Beikost“ eingefügt.\nd) In der Liste „3. Aminosäuren und deren Verbindungen sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen“ wer-\nden\naa) nach dem Stoff „L-Carnitin und sein Hydrochlorid“ in Spalte 1 der Stoff „L-Carnitin-L-Tartrat“ und in\nSpalte 2 das Wort „Beikost“,\nbb) für den Stoff „L-Arginin und sein Hydrochlorid“ in Spalte 2 die Wörter „Säuglingsanfangsnahrung und\nFolgenahrung“\neingefügt.\n14. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 10\n(zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)\nGrundzusammensetzung von\nSäuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers\nDie angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den\nAnweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.\n1.       Brennwert\nmindestens                                       höchstens\n250 kJ/100 ml                                    295 kJ/100 ml\n(60 kcal/100 ml)                                 (70 kcal/100 ml)\n2.       Eiweiß\nEs dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden\n(Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).\n2.1      Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen\nmindestens1)                                     höchstens\n0,45 g/100 kJ                                    0,7 g/100 kJ\n(1,8 g/100 kcal)                                 (3 g/100 kcal)\n2.2      Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten\nmindestens2)                                     höchstens\n0,45 g/100 kJ                                    0,7 g/100 kJ\n(1,8 g/100 kcal)                                 (3 g/100 kcal)\nDer L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.\n2.3      Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen\nmindestens                                       höchstens\n0,56 g/100 kJ                                    0,7 g/100 kJ\n(2,25 g/100 kcal)                                (3 g/100 kcal)\nBei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.\nDer Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.\n1\n) Aus Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangs-\nnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.\n2\n) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglings-\nanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.","3268      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nZu den Nummern 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unver-\nzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie\ndas Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch\nder Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu\nCystin nicht größer als 2 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet wer-\nden, sofern das Verhältnis Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist. Das Verhältnis von Methionin\nzu Cystin darf größer als 2 : 1, jedoch höchstens 3 : 1 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses\nfür die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewie-\nsen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchfüh-\nrung solcher Studien durchgeführt wurden.\n2.4 Aminosäuren\nIn allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur\nin den hierfür notwendigen Mengen gestattet.\n3.  Ta u r i n\nWenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/\n100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.\n4.  Cholin\nmindestens                                höchstens\n1,7 mg /100 kJ                            12 mg/100 kJ\n(7 mg/100 kcal)                           (50 mg/100 kcal)\n5.  Fett\nmindestens                                höchstens\n1,05 g /100 kJ                            1,4 g/100 kJ\n(4,4 g/100 kcal)                          (6,0 g/100 kcal)\n5.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:\n– Sesamöl\n– Baumwollsaatöl.\n5.2 Laurinsäure und Myristinsäure\nmindestens                                höchstens\n–                                         einzeln oder insgesamt:\n20 % des Gesamtfettgehalts\n5.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.\n5.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.\n5.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)\nmindestens                                höchstens\n70 mg/100 kJ                              285 mg/100 kJ\n(300 mg/100 kcal)                         (1 200 mg/100 kcal)\n5.6 Der α-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis\nvon Linolsäure zu α-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.\n5.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt wer-\nden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt\n– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und\n– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchs-\ntens 1 % (20 : 4 n-6))\nbetragen.\nDer Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure\n(22 : 6 n-3) sein.\nDer Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach\nungesättigten n-6-Fettsäuren sein.\n6.  Phospholipide\nDer Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007             3269\n7.   Inositol\nmindestens                                höchstens\n1 mg /100 kJ                              10 mg/100 kJ\n(4 mg/100 kcal)                           (40 mg/100 kcal)\n8.   Kohlenhydate\nmindestens                                höchstens\n2,2 g/100 kJ                              3,4 g/100 kJ\n(9 g/100 kcal)                            (14 g/100 kcal)\n8.1  Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:\n– Lactose,\n– Maltose,\n– Saccharose,\n– Glucose,\n– Maltodextrine,\n– Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,\n– vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei,\n– gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei.\n8.2  Lactose\nmindestens                                höchstens\n1,1 g/100 kJ                              –\n(4,5 g/100 kcal)\nDie Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr\nals 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.\n8.3  Saccharose\nSaccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zuge-\nsetzt werden.\nWird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.\n8.4  Glucose\nGlucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt\nwerden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.\n8.5  Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke\nmindestens                                höchstens\n–                                         2 g/100 ml und 30 %\ndes Gesamtkohlenhydratgehalts\n9.   Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide\nFructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wer-\nden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose\nund 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.\nAndere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden\nkönnen gemäß § 14c Abs. 2 Buchstabe a verwendet werden.\n10.  Mineralstoffe\n10.1 Säuglingsanfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten\nje 100 kJ                            je 100 kcal\nmindestens           höchstens       mindestens             höchstens\nNatrium (mg)                          5                   14               20                     60\nKalium (mg)                          15                   38               60                   160\nChlor (mg)                           12                   38               50                   160\nCalcium (mg)                         12                   33               50                   140\nPhosphor (mg)                         6                   22               25                     90\nMagnesium (mg)                        1,2                  3,6              5                     15","3270        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nje 100 kJ                                       je 100 kcal\nmindestens             höchstens                mindestens              höchstens\nEisen (mg)                                       0,07                   0,3                       0,3                      1,3\nZink (mg)                                        0,12                   0,36                      0,5                      1,5\nKupfer (µg)                                      8,4                   25                        35                     100\nJod (µg)                                         2,5                   12                        10                       50\nSelen (µg)                                       0,25                   2,2                        1                       9\nMangan (µg)                                      0,25                  25                          1                    100\nFluor (µg)                                        –                    25                         –                     100\nDas Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Säuglingsanfangsnahrung beträgt mindestens 1 : 1 und\nhöchstens 2 : 1.\n10.2 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen\nEs gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phos-\nphor, die wie folgt lauten:\nje 100 kJ                                       je 100 kcal\nmindestens             höchstens                mindestens              höchstens\nEisen (mg)                                        0,12                   0,5                     0,45                       2\nPhosphor (mg)                                     7,5                   25                      30                       100\n11.  Vitamine\nje 100 kJ                                       je 100 kcal\nmindestens             höchstens                mindestens              höchstens\nVitamin A (µg-RE)1)                            14                      43                       60                      180\nVitamin D (µg)2)                                0,25                    0,65                     1                          2,5\nThiamin (µg)                                   14                      72                       60                      300\nRiboflavin (µg)                                19                      95                       80                      400\nNiacin (µg)3)                                  72                    375                       300                    1 500\nPantothensäure (µg)                            95                    475                       400                    2 000\nVitamin B6 (µg)                                 9                      42                       35                      175\nBiotin (µg)                                     0,4                     1,8                       1,5                       7,5\nFolsäure (µg)                                   2,5                    12                       10                        50\nVitamin B12 (µg)                                0,025                   0,12                      0,1                       0,5\nVitamin C (mg)                                  2,5                     7,5                     10                        30\nVitamin K (µg)                                  1                       6                        4                        25\nVitamin E (mg α-TE)4)                    0,5/g mehrfach                 1,2              0,5/g mehrfach                    5\nungesättigte                                    ungesättigte\nFettsäuren, als                                 Fettsäuren, als\nLinolsäure ausge-                              Linolsäure ausge-\ndrückt, korrigiert                             drückt, korrigiert\num die Zahl der                                 um die Zahl der\nDoppelbin-                                      Doppelbin-\ndungen5), auf                                   dungen5), auf\nkeinen Fall                                     keinen Fall\njedoch weniger                                  jedoch weniger\nals 0,1 mg/100                                  als 0,5 mg/100\nverfügbare kJ                                 verfügbare kcal\n1\n) RE = Retinoläquivalent, alle trans.\n2\n) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.\n3\n) Vorgebildetes Niacin.\n4\n) α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.\n5\n) 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18 : 2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18 : 3 n-3); 1,0 mg α-TE/1 g Arachidonsäure (20 : 4 n-6);\n1,25 mg α-TE/1 g Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22 : 6 n-3).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                   3271\n12.   Nukleotide\nFolgende Nukleotide können verwendet werden:\nHöchstwert1)\n(mg/100 kJ)            (mg/100 kcal)\nCytidin-5’-monophosphat                          0,60                   2,50\nUridin-5’-monophosphat                           0,42                   1,75\nAdenosin-5’-monophosphat                         0,36                   1,50\nGuanosin-5’-monophosphat                         0,12                   0,50\nInosin-5’-monophosphat                           0,24                   1,00\n1\n) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.“\n15. Anlage 11 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 11\n(zu § 14c Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)\nGrundzusammensetzung\nvon Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers\nDie angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den\nAnweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.\n1.        Brennwert\nmindestens                                      höchstens\n250 kJ/100 ml                                   295 kJ/100 ml\n(60 kcal/100 ml)                                (70 kcal/100 ml)\n2.        Eiweiß\nEs dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden\n(Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).\n2.1       Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen\nmindestens                                      höchstens\n0,45 g/100 kJ                                   0,8 g/100 kJ\n(1,8 g/100 kcal)                                (3,5 g/100 kcal)\n2.2       Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten\nmindestens                                      höchstens\n0,56 g/100 kJ                                   0,8 g/100 kJ\n(2,25 g/100 kcal)                               (3,5 g/100 kcal)\n2.3       Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen\nmindestens                                      höchstens\n0,56 g/100 kJ                                   0,8 g/100 kJ\n(2,25 g/100 kcal)                               (3,5 g/100 kcal)\nBei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.\nZu Nummer 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und\nbedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenz-\nprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methio-\nnin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin\nnicht größer als 3 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden,\nsofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist.\n2.4       Aminosäuren\nIn allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und\nnur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.","3272   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\n3.  Ta u r i n\nWenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ\n(12 mg/100 kcal) sein.\n4.  Fett\nmindestens                              höchstens\n0,96 g /100 kJ                          1,4 g/100 kJ\n(4,0 g/100 kcal)                        (6,0 g/100 kcal)\n4.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:\n– Sesamöl\n– Baumwollsaatöl.\n4.2 Laurinsäure und Myristinsäure\nmindestens                              höchstens\n–                                       Einzeln oder insgesamt:\n20 % des Gesamtfettgehalts\n4.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.\n4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.\n4.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)\nmindestens                              höchstens\n70 mg/100 kJ                            285 mg/100 kJ\n(300 mg/100 kcal)                       (1 200 mg/100 kcal)\n4.6 Der α-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis\nvon Linolsäure zu α-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.\n4.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt wer-\nden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt\n– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und\n– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure\nhöchstens 1 % (20 : 4 n-6))\nbetragen.\nDer Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure\n(22 : 6 n-3) sein.\nDer Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehr-\nfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.\n5.  Phospholipide\nDer Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2g/l sein.\n6.  Kohlenhydrate\nmindestens                              höchstens\n2,2 g/100 kJ                            3,4 g/100 kJ\n(9 g/100 kcal)                          (14 g/100 kcal)\n6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.\n6.2 Lactose\nmindestens                              höchstens\n1,1 g/100 kJ                            –\n(4,5 g/100 kcal)\nDie Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 %\ndes Gesamtproteingehalts beträgt.\n6.3 Saccharose, Fructose, Honig\nmindestens                              höchstens\n–                                       einzeln oder insgesamt 20 %\ndes Gesamtkohlenhydratgehalts\nHonig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                3273\n6.4 Glucose\nGlucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden.\nWird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.\n7.  Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide\nFructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In die-\nsem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 %\nOligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.\nAndere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchari-\nden können gemäß § 14c Abs. 4 Buchstabe a verwendet werden.\n8.  Mineralstoffe\n8.1 Folgenahrung aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten\nje 100 kJ                          je 100 kcal\nmindestens            höchstens     mindestens            höchstens\nNatrium (mg)                         5                    14             20                     60\nKalium (mg)                         15                    38             60                    160\nChlor (mg)                          12                    38             50                    160\nCalcium (mg)                        12                    33             50                    140\nPhosphor (mg)                        6                    22             25                     90\nMagnesium (mg)                       1,2                    3,6           5                     15\nEisen (mg)                           0,14                   0,5           0,6                     2\nZink (mg)                            0,12                   0,36          0,5                     1,5\nKupfer (µg)                          8,4                  25             35                    100\nJod (µg)                             2,5                  12             10                     50\nSelen (µg)                           0,25                   2,2           1                       9\nMangan (µg)                          0,25                 25              1                    100\nFluor (µg)                             –                  25               –                   100\nDas Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Folgenahrung muss mindestens 1 : 1 und darf höchstens\n2 : 1 betragen.\n8.2 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen\nEs gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phos-\nphor, die wie folgt lauten:\nje 100 kJ                          je 100 kcal\nmindestens            höchstens     mindestens            höchstens\nEisen (mg)                           0,22                  0,65           0,9                    2,5\nPhosphor (mg)                        7,5                  25             30                   100\n9.  Vitamine\nje 100 kJ                          je 100 kcal\nmindestens            höchstens     mindestens            höchstens\nVitamin A (µg-RE)1)                14                      43            60                     180\nVitamin D (µg)2)                     0,25                   0,75           1                       3\nThiamin (µg)                        14                     72            60                     300\nRiboflavin (µg)                     19                     95            80                     400\nNiacin (µg)3)                      72                    375            300                   1 500\nPantothensäure (µg)                 95                   475            400                   2 000\nVitamin B6 (µg)                      9                     42            35                     175\nBiotin (µg)                          0,4                     1,8          1,5                       7,5\nFolsäure (µg)                        2,5                   12            10                       50\nVitamin B12 (µg)                      0,025                  0,12          0,1                     0,5","3274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nje 100 kJ                                        je 100 kcal\nmindestens              höchstens                mindestens              höchstens\nVitamin C (mg)                                   2,5                     7,5                     10                      30\nVitamin K (µg)                                  1                        6                        4                      25\nVitamin E (mg α-TE)4)                    0,5/g mehrfach                  1,2             0,5/g mehrfach                     5\nungesättigte Fett-                              ungesättigte Fett-\nsäuren, als Linol-                             säuren, als Linol-\nsäure ausge-                                     säure ausge-\ndrückt, korrigiert                              drückt, korrigiert\num die Zahl der                                um die Zahl der\nDoppelbindun-                                   Doppelbindun-\ngen5), auf keinen                               gen5), auf keinen\nFall jedoch                                      Fall jedoch\nweniger als                                      weniger als\n0,1 mg/100                                       0,5 mg/100\nverfügbare kJ                                  verfügbare kcal\n1\n) RE = Retinoläquivalent, alle trans.\n2\n) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.\n3\n) Vorgebildetes Niacin.\n4\n) α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.\n5\n) 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18 : 2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18 : 3 n-3); 1,0 mg α-TE/1 g Arachidonsäure (20 : 4 n-6);\n1,25 mg α-TE/1 g Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22 : 6 n-3).\n10.         Nukleotide\nFolgende Nukleotide können verwendet werden:\nHöchstwert1)\n(mg/100 kJ)           (mg/100 kcal)\nCytidin-5’-monophosphat                           0,60                  2,50\nUridin-5’-monophosphat                            0,42                  1,75\nAdenosin-5’-monophosphat                          0,36                  1,50\nGuanosin-5’-monophosphat                          0,12                  0,50\nInosin-5’-monophosphat                            0,24                  1,00\n1\n) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.“\n16. Anlage 12 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 12\n(zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3)\nUnverzichtbare und bedingt unverzichtbare\nAminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal\nAminosäure                                                         je 100 kJ1)         je 100 kcal\nCystin                                                               9                   38\nHistidin                                                           10                    40\nIsoleucin                                                          22                    90\nLeucin                                                             40                  166\nLysin                                                              27                  113\nMethionin                                                            5                   23\nPhenylalanin                                                       20                    83\nThreonin                                                           18                    77\nTryptophan                                                           8                   32\nTyrosin                                                            18                    76\nValin                                                              21                    88\n1\n) 1 kJ = 0,239 kcal.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007               3275\n17. Die Anlagen 13 und 14 werden aufgehoben.\n18. Anlage 15 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 15\n(zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c)\nNährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für\nSäuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen\n1.    Nährwertbezogene Angaben\nNährwertbezogene Angabe                                Voraussetzung für die nährwertbezogene Angabe\n1.1     Nur Lactose enthalten                          Lactose ist das einzige vorhandene\nKohlenhydrat.\n1.2     Lactosefrei                                    Der Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/\n100 kJ (10 mg/100 kcal).\n1.3     Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesät-     Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt min-\ntigten Fettsäuren oder eine gleichwertige      destens 0,2 % des Gesamtfettsäuregehalts.\nnährwertbezogene Angabe in Bezug auf den\nZusatz von Docosahexaensäure\n1.4     Nährwertbezogene Angabe bezüglich des\nZusatzes der folgenden optionalen Zutaten:\n1.4.1   Taurin                                         Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für\ndie bestimmungsgemäße besondere Verwendung\n1.4.2   Fructo-Oligosaccharide und Galacto-            durch Säuglinge angemessen ist und den Bedin-\nOligosaccharide                                gungen in Anlage 10 entspricht.\n1.4.3   Nukleotide\n2.    Gesundheitsbezogene Angaben (einschließlich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)\nGesundheitsbezogene Angabe                            Voraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe\n2.1 Verringerung des Risikos von Allergien auf        a)   Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften\nMilchproteine. In dieser gesundheitsbezogenen        müssen objektive und wissenschaftlich nach-\nAngabe können Begriffe verwendet werden, die         gewiesene Daten vorliegen.\nsich auf reduzierten Allergen- oder reduzierten\nAntigengehalt beziehen.                         b)   Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in An-\nlage 10 Nummer 2.2 aufgeführten Bestimmun-\ngen genügen, die Menge der Immunreaktionen\nhervorrufenden Proteine muss mit allgemein\nakzeptierten Messmethoden nachgewiesen\nwerden und darf höchstens 1 % der Stickstoff\nenthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung aus-\nmachen.\nc)   Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass\nSäuglinge, die gegen intakte Proteine, aus\ndenen die Nahrung hergestellt ist, allergisch\nsind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn,\ndass in allgemein anerkannten klinischen Tests\nder Nachweis der Verträglichkeit der Säuglings-\nanfangsnahrung in mehr als 90 % (Vertrauens-\nbereich 95 %) der Fälle erbracht wurde, in\ndenen Säuglinge unter einer Überempfindlich-\nkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen\ndas Hydrolysat hergestellt ist.\nd)   Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung\nsollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die\nintakten Proteine, aus denen die Säuglingsan-\nfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen.“","3276         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\n19. Anlage 16 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 16\n(zu § 22a Abs. 3 Nr. 3)\nReferenzwerte für die Nährwertkennzeichnung\nvon Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind\nNährstoff                                Referenzwert\nVitamin A                                (μg)         400\nVitamin D                                (μg)           7\nVitamin E                                (mg TE)        5\nVitamin K                                (μg)          12\nVitamin C                                (mg)          45\nThiamin                                  (mg)           0,5\nRiboflavin                               (mg)           0,7\nNiacin                                   (mg)           7\nVitamin B6                               (mg)           0,7\nFolate                                   (μg)         125\nVitamin B12                              (μg)           0,8\nPantothensäure                           (mg)           3\nBiotin                                   (μg)          10\nCalcium                                  (mg)         550\nPhosphor                                 (mg)         550\nKalium                                   (mg)      1 000\nNatrium                                  (mg)         400\nChlor                                    (mg)         500\nEisen                                    (mg)           8\nZink                                     (mg)           5\nJod                                      (μg)          80\nSelen                                    (μg)          20\nKupfer                                   (mg)           0,5\nMagnesium                                (mg)          80\nMangan                                   (mg)           1,2“.\n20. In Anlage 20 Nr. 4.1 wird nach der Angabe „(200 mg/100 kcal)“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.\n21. Es wird folgende Anlage 24 angefügt:\n„Anlage 24\n(zu § 14c Abs. 3)\nSpezifikation für Proteingehalt und -quelle und\nProteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung\nmit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)\nauf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein\n1.    Proteingehalt\nProteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25\nmindestens                                höchstens\n0,44 g/100 kJ                             0,7 g/100 kJ\n(1,86 g/100 kcal)                         (3 g/100 kcal)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007               3277\n2.    Proteinquelle\nEntmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter\nVerwendung von Chymosin, bestehend aus:\na) 63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von\n95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-\nHöchstgehalt von 3 % und\nb) 37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und\nProtein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.\n3.    Proteinverarbeitung\nZweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehand-\nlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}