{"id":"bgbl1-2007-70-8","kind":"bgbl1","year":2007,"number":70,"date":"2007-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/70#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-70-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_70.pdf#page=58","order":8,"title":"Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)","law_date":"2007-12-23T00:00:00Z","page":3254,"pdf_page":58,"num_pages":9,"content":["3254         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nZweiundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(22. BAföGÄndG)\nVom 23. Dezember 2007\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-               a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                  aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                      „2. im Rahmen der grenzüberschreitenden\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                                 Zusammenarbeit einer deutschen und\nmindestens einer ausländischen Ausbil-\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der                            dungsstätte die aufeinander aufbauen-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983                                den Lehrveranstaltungen einer einheitli-\n(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4                   chen Ausbildung abwechselnd von den\nAbs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I                        beteiligten deutschen und ausländischen\nS. 2809), wird wie folgt geändert:                                         Ausbildungsstätten angeboten werden\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                           oder“.\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                  bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im                 „3. eine Ausbildung an einer Ausbildungs-\nVerhältnis zu dem Studiengang, auf den er auf-                      stätte in einem Mitgliedstaat der Europä-\nbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungs-                        ischen Union oder in der Schweiz aufge-\nabschnitt.“                                                         nommen oder fortgesetzt wird“.\nb) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                      cc) In Satz 2 werden die Wörter „zur Vermittlung\n„1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei berufli-               von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen\ncher Weiterbildung nach dem Dritten Buch                    Landes“ gestrichen.\nSozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II               dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nbei beruflicher Weiterbildung nach dem                      „Satz 1 Nr. 3 gilt für die in § 8 Abs. 1 Nr. 6\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,“.                     und 7, Abs. 2 und 3 bezeichneten Auszubil-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                       denden nur, wenn sie die Zugangsvoraus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007              3255\nsetzungen für die geförderte Ausbildung im                cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nInland erworben haben oder eine Aufent-                        „2. der Auszubildende bislang ausschließ-\nhaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des                           lich einen Bachelor- oder Bakkalaureus-\nAufenthaltsgesetzes besitzen.“                                      studiengang abgeschlossen oder im\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                                Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                        des bisherigen Studiums als einem sol-\nchen Abschluss entsprechend erreicht\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                              hat.“\nbb) Im bisherigen Satz 2 werden nach der An-               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ngabe „Absatz 2“ die Angabe „Nr. 1 und 2“\n„Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1\neingefügt, der Punkt am Satzende durch ein\nund 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz\nZahl der Semester abgezogen, die nach Ent-\nangefügt:\nscheidung der Ausbildungsstätte aus der ur-\n„Absatz 2 Nr. 3 gilt nur für den Besuch von               sprünglich betriebenen Fachrichtung auf den\nAusbildungsstätten, der dem Besuch der im                 neuen Studiengang angerechnet werden.“\nInland gelegenen Berufsfachschulklassen\n5. § 8 wird wie folgt gefasst:\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen,\nAkademien oder Hochschulen gleichwertig                                          „§ 8\nist.“                                                                     Staatsangehörigkeit\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                                   (1) Ausbildungsförderung wird geleistet\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im In-              2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufent-\nland gelegenen“ die Wörter „Berufsfach-                   halt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU be-\nschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,“ eingefügt,                 sitzen sowie anderen Ausländern, die eine Nie-\nder Punkt am Satzende durch ein Semikolon                 derlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum\nersetzt und die Wörter „bei dem Besuch ei-                Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsge-\nner Berufsfachschule muss zudem nach de-                  setz besitzen,\nren Unterrichtsplan die Durchführung des\n3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die\nPraktikums zwingend im Ausland vorge-\nunter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4\nschrieben sein.“ angefügt.\ndes Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschafts-\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.                       rechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder de-\n3. § 5a wird wie folgt geändert:                                     nen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht\nzustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und\na) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\nvon ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen\n„Wenn während einer Ausbildung, die im Inland                  Unterhalt erhalten,\nbegonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im\n4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbil-\nAusland fortgesetzt wird, die Förderungshöchst-\ndung im Inland in einem Beschäftigungsverhält-\ndauer erreicht würde, verlängert sich diese um\nnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit\ndie bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland\ndem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammen-\nverbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch\nhang steht,\num ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1\nund 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies            5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaa-\ngilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In-                  tes des Abkommens über den Europäischen\nund Ausland.“                                                  Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen\nder Nummern 2 bis 4,\nb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter\n„Dies gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2            6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\ngelten“ ersetzt und die Wörter „oder die Förde-                im Inland haben und die außerhalb des Bundes-\nrungshöchstdauer des Auszubildenden vor dem                    gebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkom-\n1. Juli 1999 endet“ gestrichen.                                mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nvom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) aner-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                      kannt und im Gebiet der Bundesrepublik\na) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:                      Deutschland nicht nur vorübergehend zum Auf-\naa) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Eu-                  enthalt berechtigt sind,\nropäischen Union“ werden die Wörter „und              7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes\nder Schweiz“ eingefügt.                                   über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „auf-                     im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt\nbaut“ die Wörter „oder im Rahmen einer                    Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlich-\nAusbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3               ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nerfolgt und auf einem noch nicht abge-                    Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\nschlossenen einstufigen Inlandsstudium auf-               S. 1950).\nbaut, das von der aufnehmenden Hoch-                     (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförde-\nschule als einem Bachelorabschluss ent-               rung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz\nsprechend anerkannt wird,“ eingefügt.                 im Inland haben und","3256          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\n1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23               b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2,                 In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein\nden §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als              Komma ersetzt, und es werden die Wörter „so-\nEhegatte oder Kind eines Ausländers mit Nie-                 fern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst\nderlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis               Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus\nnach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufent-                  öffentlichen Mitteln erhalten.“ angefügt.\nhaltsgesetzes besitzen,\n7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\n2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3,\nAbs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthalts-             „(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird Schü-\ngesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Aus-           lern von Gymnasien und von Berufsfachschulen in-\nländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent-             nerhalb eines Schuljahres für zwei Hin- und Rück-\nhaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34            fahrten ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der\ndes Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit            Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei\nmindestens vier Jahren in Deutschland ununter-            einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils\nbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet               500 Euro.“\naufhalten.                                             8. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.\n(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsför-          9. § 13a wird wie folgt geändert:\nderung geleistet, wenn\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5\n1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen              Abs. 1 Nr. 9 oder 10“ durch die Angabe „§ 5\nTeils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf               Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13“ ersetzt.\nJahre im Inland aufgehalten haben und rechtmä-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1\nßig erwerbstätig gewesen sind oder\nNr. 9, 10 oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 20\n2. zumindest ein Elternteil während der letzten                  Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3“ ersetzt.\nsechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen\n10. In § 14a Satz 1 werden die Wörter „sowie in den\nTeils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt\nFällen des § 5 Abs. 1“ gestrichen.\ndrei Jahre im Inland aufgehalten hat und recht-\nmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von        11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:\ndem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf                                      „§ 14b\ndes Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzun-\ngen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen                                     Zusatzleistung\ngelten auch für einen einzigen weiteren Ausbil-                         für Auszubildende mit Kind\ndungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubil-                         (Kinderbetreuungszuschlag)\ndende in dem vorhergehenden Ausbildungsab-                   Für Auszubildende, die mit mindestens einem ei-\nschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben               genen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht\nhat und danach unverzüglich den Ausbildungs-              vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich\nabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Er-            der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und\nwerbstätigkeit des Elternteils während der letz-          85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zu-\nten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn               schlag wird für denselben Zeitraum nur einem El-\nsie aus einem von ihm nicht zu vertretenden               ternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem\nGrunde nicht ausgeübt worden ist und er im In-            Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und le-\nland mindestens sechs Monate erwerbstätig ge-             ben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen\nwesen ist.                                                sie untereinander den Berechtigten.“\n(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als        12. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende von\nEhegatten persönlich förderungsberechtigt sind,               Nummer 2 durch ein Komma ersetzt, und es wird\nverlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung               folgende Nummer 3 angefügt:\nnicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben                „3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. De-\noder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich                  zember 2007 aufgenommenen Masterstudien-\nweiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.                    gangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die\n(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach                  der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a\ndenen anderen Ausländern Ausbildungsförderung                     Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entspre-\nzu leisten ist, bleiben unberührt.“                               chend anerkannten einstufigen Studiengang\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                     über das achte Fachsemester hinaus verbracht\nhat.“\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n13. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n„Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen-\nden Vorschriften Einkommen und Vermögen des               a) Die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie\nAuszubildenden sowie Einkommen seines Ehe-                   Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2\ngatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge               und 3“ ersetzt.\nanzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst              b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma\nauf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss                 ersetzt, und es werden die Wörter „in den Fällen\nund Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als              des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein\nBankdarlehen und anschließend auf den nach                   Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn\n§ 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des              eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenom-\nBedarfs.“                                                    menen Auslandsaufenthalts bereits seit mindes-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007             3257\ntens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im                  Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese an-\nInland hatte.“ angefügt.                                       gerechnet wird.“\n14. § 17 wird wie folgt geändert:                             23. § 66a wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                  „§ 66a\naa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 13\nAbs. 4“ die Wörter „für nachweisbar notwen-                              Übergangs- und\ndige Studiengebühren“ angefügt.                              Anwendungsvorschrift aus Anlass des\nZweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein                        des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nKomma ersetzt.\n(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Ja-\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nnuar 2008 begonnen haben, wird der Kinderbe-\n„3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach             treuungszuschlag nach § 14b auf Antrag gewährt,\n§ 14b.“                                           rückwirkend jedoch längstens bis zum 1. Dezember\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                 2007. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf\ndes Bewilligungszeitraums gestellt werden. Abwei-\n„Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszu-\nchend von § 17 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. De-\nschlag nach § 14b und die Ausbildungsförde-\nzember 2007 geltenden Fassung wird der Kinder-\nrung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förde-\nbetreuungszuschlag nach § 14b in diesen Fällen\nrungshöchstdauer hinaus geleistet wird.“\nals Zuschuss gewährt.\n15. § 18b wird wie folgt geändert:\n(2) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember\na) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, 3          2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen\noder § 6“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 1 oder 3 in           Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung geleistet\nder bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fas-               wurde, sind bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2\nsung des Gesetzes oder eine nach § 6“ ersetzt.             Nr. 1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Für“ durch             Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 in der bis zu die-\ndie Wörter „Bis zum 31. Dezember 2009 wird                 sem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des be-\nfür“ ersetzt und das Wort „wird“ nach Nummer 3             reits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwen-\ngestrichen.                                                den. Für Auszubildende, denen am 31. Dezember\n2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 1 oder 3\n16. In § 21 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „als Er-              geleistet wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1\ntragsanteil“ gestrichen.                                      und 3, § 13 Abs. 4, die §§ 14a, 16, 18b Abs. 2 sowie\n17. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:              die §§ 45 und 48 Abs. 4 in der bis zu diesem Tag\n„1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro,“.                 geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für\nspäter beginnende Bewilligungszeiträume anzu-\n18. In § 25 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „und er sie            wenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs. 2\nmindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf             geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Abs. 4\nseine Kosten unterhält“ gestrichen.                           bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden\n19. § 45 wird wie folgt geändert:                                 bis zum Ende des bereits begonnenen Auslands-\nausbildungsaufenthalts auch dann das Amt für\na) Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.\nAusbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3          der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat,\nund 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5“ er-             wenn eine Förderung nach § 5 Abs. 2 geleistet wer-\nsetzt.                                                     den kann.“\n20. In § 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3       24. Nach § 66a wird folgender § 67 eingefügt:\nund 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5“ ersetzt.\n21. § 48 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 67\na) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 15                               Verschiebung der Überprüfung\nAbs. 3“ die Wörter „oder eine Verlängerung der                           nach § 35 aus Anlass des\nFörderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3“ ein-                  Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung\ngefügt.                                                         des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2               Die aufgrund von § 35 für das Jahr 2009 vorge-\nNr. 2 und 3 sowie Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5            schriebene Überprüfung erfolgt im Jahr 2010.“\nAbs. 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.\n22. § 53 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 2\na) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 22“ die An-                                  Änderung\ngabe „Abs. 1“ eingefügt.                                               des Altenpflegegesetzes\nb) Es wird folgender Satz angefügt:                         § 17 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung\n„In den Fällen des § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit der     der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I\nMaßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeit-               S. 1690), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes\npunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch        vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert wor-\ndie Zahl der verbleibenden Kalendermonate des          den ist, wird wie folgt gefasst:","3258           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\n„(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der              schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-\nSchülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der               mern 2 bis 4,\nAusbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung\n6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-\nzu zahlen, soweit nicht bei beruflicher Weiterbildung\nland haben und die außerhalb des Bundesgebiets\nAnsprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch\nals Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die\nSozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem\nRechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangs-\n(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der\ngeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Ar-\nBundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-\nbeitsleben geltenden Vorschriften bestehen.“\nhend zum Aufenthalt berechtigt sind,\nArtikel 3                            7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-\nÄnderung des\ndesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\nderungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten\n§ 7 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                  Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-\n– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des               zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).\nGesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,\n(2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn sie ih-\n2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden            ren Wohnsitz im Inland haben und\nist, wird wie folgt geändert:                                  1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1\n1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort                 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37,\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                                38 Abs.1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind\neines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine\n2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“                Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34\nersetzt.                                                       des Aufenthaltsgesetzes besitzen,\n3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:                            2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4\n„3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal-                 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes\nschule oder ein Abendgymnasium besuchen,                  oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit\nsofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundes-           Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach\nausbildungsförderungsgesetzes keinen An-                  § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes\nspruch auf Ausbildungsförderung haben.“                   besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in\nDeutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet\nArtikel 4                                oder geduldet aufhalten.\nÄnderung des                               (3) Im Übrigen werden Ausländer gefördert, wenn\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\n1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen\n§ 63 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-             Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf\nförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,             Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des              erwerbstätig gewesen sind oder\nGesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                     2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs\nJahre vor Beginn der Ausbildung sich insgesamt drei\n„§ 63                                   Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig er-\nwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeit-\nFörderungsfähiger Personenkreis                       punkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung\n(1) Gefördert werden                                            diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Von dem\nErfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils wäh-\n1. Deutsche,\nrend der letzten sechs Jahre kann abgesehen wer-\n2. Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im              den, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertreten-\nSinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, so-              den Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im In-\nwie andere Ausländer, die eine Niederlassungs-                 land mindestens sechs Monate erwerbstätig gewe-\nerlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-             sen ist. Ist der Auszubildende in den Haushalt eines\nEG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,                        Verwandten aufgenommen, so kann dieser zur Erfül-\n3. Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, die unter               lung dieser Voraussetzungen an die Stelle des El-\nden Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Frei-             ternteils treten, sofern der Auszubildende sich in\nzügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich frei-             den letzten drei Jahren vor Beginn der Ausbildung\nzügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte              rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.\nals Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie               (4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehe-\n21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder         gatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren\nderen Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,                 den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch,\n4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im          dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst\nInland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden         worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in\nhaben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung            Deutschland aufhalten.\nin inhaltlichem Zusammenhang steht,                           (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach de-\n5. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates              nen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leis-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                  ten ist, bleiben unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007             3259\nArtikel 5                                                  Artikel 10\nÄnderung des                                                 Auflösung des\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch                            Achtzehnten Gesetzes zur Änderung\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n§ 22 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 6 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung\n– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezem-\ndes      Bundesausbildungsförderungsgesetzes        vom\nber 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Ar-\n17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) wird aufgehoben.\ntikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 11\n1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort                                 Auflösung des\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                                    Neunzehnten Gesetzes zur Änderung\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“\nersetzt.                                                     Artikel 6 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung\ndes      Bundesausbildungsförderungsgesetzes        vom\n3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:                          25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) wird aufgehoben.\n„3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal-\nschule oder ein Abendgymnasium besuchen,                                     Artikel 12\nsofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bun-                               Auflösung des\ndesausbildungsförderungsgesetzes keinen An-                   Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung\nspruch auf Ausbildungsförderung haben.“                   des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nArtikel 8 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung\nArtikel 6                          des      Bundesausbildungsförderungsgesetzes        vom\n7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) wird aufgehoben.\nAuflösung des\nFünften Gesetzes zur Änderung\nArtikel 13\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nÄnderung der Verordnung\nDie Artikel 3, 4 und 5 des Fünften Gesetzes zur                      über die Zuschläge zu dem Bedarf\nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\nvom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794), das zuletzt                     bei einer Ausbildung im Ausland\ndurch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nber 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, werden          Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf\naufgehoben.                                                  nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei ei-\nner Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I\nS. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nArtikel 7                          vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127),\nwird wie folgt geändert:\nAuflösung des\nZwölften Gesetzes zur Änderung                   1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\na) Die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5“ wird durch die\nDie Artikel 6 und 7 des Zwölften Gesetzes zur Ände-              Angabe „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.\nrung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom                b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Union“ die\n22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), das durch Artikel 2 des              Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.\nGesetzes vom 13. Juli 1993 (BGBl. I S. 1202) geändert\nc) Es wird folgender Satz angefügt:\nworden ist, werden aufgehoben.\n„Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika\nArtikel 8                                 nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.“\n2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Schweiz 140 Euro,“\nAuflösung des                             gestrichen.\nFünfzehnten Gesetzes zur Änderung\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „werden“ die\nWörter „längstens für die Dauer eines Jahres“ einge-\nArtikel 6 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung              fügt und die Wörter „je Studienjahr“ gestrichen.\ndes      Bundesausbildungsförderungsgesetzes        vom\n4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) wird aufgehoben.\n„(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie\nfür eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag ge-\nArtikel 9\nleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils\nAuflösung des                             250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst\nSiebzehnten Gesetzes zur Änderung                     jeweils 500 Euro.“\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                5. In § 5 wird das Wort „Zuschuss“ durch das Wort\n„Zuschlag“ ersetzt.\nArtikel 5 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung\ndes      Bundesausbildungsförderungsgesetzes        vom      6. In § 6 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2“ das\n24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) wird aufgehoben.                 Komma und die Angabe „3“ gestrichen.","3260          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\n7. § 7 wird wie folgt gefasst:                                      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „133“ durch die\n„§ 7                                       Angabe „146“ ersetzt.\nAnwendungsbestimmungen aus                        c) In Absatz 3 wird die Angabe „64“ durch die An-\nAnlass der Änderungen durch das                       gabe „72“ ersetzt.\nZweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung               3. § 13a wird wie folgt geändert:\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „47“ durch die\nFür Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August\nAngabe „50“ ersetzt.\n2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis\nzum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzu-             b) In Absatz 2 wird die Angabe „8“ durch die An-\nwenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förde-             gabe „9“ ersetzt.\nrung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.“\n4. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 14                              a) In Satz 1 wird die Angabe „960“ durch die An-\nÄnderung der Verordnung                             gabe „1 040“ ersetzt.\nüber die Einziehung der nach dem                      b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „480“ durch die\nBundesausbildungsförderungsgesetz                         Angabe „520“ ersetzt.\ngeleisteten Darlehen\nc) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „435“ durch die\nIn § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung der             Angabe „470“ ersetzt.\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleis-\nteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung              5. § 23 wird wie folgt geändert:\nvom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die                   aa) In Nummer 2 wird die Angabe „480“ durch die\nAngabe „§ 18b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 18b                      Angabe „520“ ersetzt.\nAbs. 2 und 3“ und die Wörter „in den Fällen des § 18b               bb) In Nummer 3 wird die Angabe „435“ durch die\nAbs. 3 und 4“ durch die Wörter „im Fall des § 18b                        Angabe „470“ ersetzt.\nAbs. 3“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Angabe „153“ durch\nArtikel 15                                 die Angabe „165“ und die Angabe „112“ durch\ndie Angabe „120“ ersetzt.\nWeitere Änderungen des\nBundesausbildungsförderungsgesetzes,                  6. § 25 wird wie folgt geändert:\ndie 2008 wirksam werden\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983                         aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 440“ durch\n(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1                 die Angabe „1 555“ ersetzt.\ndieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:                           bb) In Nummer 2 wird die Angabe „960“ durch die\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                         Angabe „1 040“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „192“ durch die              aa) In Nummer 1 wird die Angabe „480“ durch die\nAngabe „212“ ersetzt.                                         Angabe „520“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „348“ durch die              bb) In Nummer 2 wird die Angabe „435“ durch die\nAngabe „383“ ersetzt.                                         Angabe „470“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      7. Dem § 66a wird folgender Absatz 3 angefügt:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „348“ durch die\nAngabe „383“ ersetzt.                                    „(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-\ngust 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs. 6,\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „417“ durch die           § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die\nAngabe „459“ ersetzt.                                 §§ 13a, 17 Abs. 2 Nr. 1, die §§ 23, 25 Abs. 1 und 3\nc) In Absatz 3 werden die Angabe „52“ durch die              sowie § 53 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden\nAngabe „57“ und die Angabe „64“ durch die An-             Fassung weiter anzuwenden; ab dem 1. Oktober\ngabe „72“ ersetzt.                                        2008 sind § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3,\ndie §§ 13a, 23 sowie 25 Abs. 1 und 3 in der ab dem\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\n1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         Absatz 1 bleibt unberührt.“\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „310“ durch die\nAngabe „341“ ersetzt.                                                      Artikel 16\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „333“ durch die                        Weitere Änderungen des\nAngabe „366“ ersetzt.                                     Bundesausbildungsförderungsgesetzes,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     die 2009 wirksam werden\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „44“ durch die            Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der\nAngabe „48“ ersetzt.                               Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007              3261\n(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 15      8. § 106 wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:                         a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „154“ durch\n1. § 13a wird wie folgt geändert:                                     die Angabe „169“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die           b) In Absatz 2 wird die Angabe „182“ durch die An-\nAngabe „54“ ersetzt.                                            gabe „200“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „9“ durch die An-            9. In § 107 werden die Angabe „57“ durch die An-\ngabe „10“ ersetzt.                                          gabe „62“ und die Angabe „67“ durch die Angabe\n„73“ ersetzt.\n2. Dem § 66a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n10. § 108 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem\n1. März 2009 begonnen haben, ist § 13a in der ab               a) In Nummer 1 wird die Angabe „218“ durch die\ndem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwen-                      Angabe „235“ ersetzt.\nden.“                                                          b) In Nummer 2 werden die Angabe „2 615“ durch\ndie Angabe „2 824“ und die Angabe „1 630“\nArtikel 17                                    durch die Angabe „1 760“ ersetzt.\nWeitere Änderungen des                        11. Nach § 434p wird folgender § 434q eingefügt:\nDritten Buches Sozialgesetzbuch,                                              „§ 434q\ndie 2008 wirksam werden\nZweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-                    des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nAbweichend von § 422 finden die §§ 65, 66,\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4\n71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem\ndieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\n1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               die Fälle des § 244.“\n§ 434p folgende Angabe eingefügt:\n„§ 434q     Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Ände-                                   Artikel 18\nrung des Bundesausbildungsförderungs-                         Weitere Änderungen des\ngesetzes“.                                                 Bundesausbildungsförderungs-\n2. In § 65 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe „80“                  gesetzes und der Verordnung über die\ndurch die Angabe „88“ ersetzt.                               Einziehung der nach dem Bundesausbildungs-\nförderungsgesetz geleisteten Darlehen,\n3. In § 66 Abs. 2 wird die Angabe „80“ durch die An-                die zum 1. Januar 2010 wirksam werden\ngabe „88“ ersetzt.\n1. § 18b Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsge-\n4. § 68 wird wie folgt geändert:                                setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) In Absatz 1 wird die Angabe „16“ durch die An-            6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch\ngabe „17“ ersetzt.                                       Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\naufgehoben.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „8“ durch die\nAngabe „9“ ersetzt.                                   2. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einziehung der\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ge-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch\nleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntma-\ndie Angabe „12“ ersetzt.\nchung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die\n5. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe „52“           zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert\ndurch die Angabe „56“ und die Angabe „510“ durch             worden ist, wird aufgehoben.\ndie Angabe „550“ ersetzt.\n6. § 101 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 19\na) In Satz 2 wird die Angabe „282“ durch die An-                     Auflösung der Zweiten Verordnung\ngabe „310“ ersetzt.                                              zur Änderung der Verordnung über\ndie Förderungshöchstdauer für den Besuch von\nb) In Satz 3 wird die Angabe „353“ durch die An-          Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen\ngabe „389“ ersetzt.\nArtikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der\n7. § 105 wird wie folgt geändert:                            Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und\nHochschulen vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1309) wird\naa) In Nummer 1 werden die Angabe „282“\naufgehoben.\ndurch die Angabe „310“ und die An-\ngabe „353“ durch die Angabe „389“ ersetzt.\nArtikel 20\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „93“ durch die\nAuflösung der Dritten Verordnung\nAngabe „102“ ersetzt.\nzur Änderung der Verordnung über\ncc) In Nummer 3 werden die Angabe „205“                  die Förderungshöchstdauer für den Besuch von\ndurch die Angabe „225“ und die An-                Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen\ngabe „236“ durch die Angabe „260“ ersetzt.           Die Artikel 4 und 5 der Dritten Verordnung zur Ände-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „282“ durch die An-        rung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer\ngabe „310“ ersetzt.                                   für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien","3262         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nund Hochschulen vom 25. Mai 1979 (BGBl. I S. 605)                 (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe e,\nwerden aufgehoben.                                             Nr. 3 und 7, Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,\nNr. 17, 18 und 22 sowie Artikel 13, 15 Nr. 1 bis 3 und\nArtikel 21                             Nr. 5 und 6 sowie Artikel 17 treten am 1. August 2008 in\nKraft.\nInkrafttreten\n(3) Artikel 15 Nr. 4 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-             (4) Artikel 16 tritt am 1. März 2009 in Kraft.\nweichendes bestimmt ist.                                          (5) Artikel 18 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}