{"id":"bgbl1-2007-70-7","kind":"bgbl1","year":2007,"number":70,"date":"2007-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/70#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-70-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_70.pdf#page=52","order":7,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes","law_date":"2007-12-23T00:00:00Z","page":3248,"pdf_page":52,"num_pages":6,"content":["3248          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nVom 23. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                          „§ 10a\nsen:                                                                                   Mehrere Anträge;\nInformation bei betrieblicher\nArtikel 1                                      Altersversorgung, bei Krankenversicherung\nÄnderung des                                     und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung“.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                         b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                                  „(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das\n(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 15                 unterschiedliche Prämien oder Leistungen für\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I                            Frauen und Männer vorsieht, hat die versiche-\nS. 3089), wird wie folgt geändert:                                     rungsmathematischen und statistischen Daten\nzu veröffentlichen, aus denen die Berücksichti-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngung des Geschlechts als Faktor der Risikobe-\na) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:                   wertung abgeleitet wird; diese Daten sind re-\ngelmäßig zu aktualisieren. Bei Daten, die be-\n„§ 10a Mehrere Anträge; Information bei be-\nreits von anderen Stellen veröffentlicht worden\ntrieblicher Altersversorgung, bei Kran-\nsind, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentli-\nkenversicherung und bei geschlechts-\nchung.“\nspezifischer Tarifierung“.\n5. In § 11e wird die Angabe „§ 11a“ durch die An-\nb) Die Angabe zu §§ 44a bis 44c wird wie folgt               gabe „§ 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6“ ersetzt.\ngefasst:\n6. In § 13e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden\n„§ 44a Verlust der Mitgliedschaft                         nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesell-\n§§ 44b bis 44c (weggefallen)“.                            schaft“ jeweils die Wörter „im Sinne des § 104a\nAbs. 2 Nr. 4“ eingefügt.\nc) Nach der Angabe zu § 55b wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                        7. § 14 wird wie folgt gefasst:\n„§ 14\n„§ 55c Vorlage des Risikoberichts und des Re-\nvisionsberichts“.                                                Bestandsübertragung\nd) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Zwi-                   (1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungs-\nschenüberschrift eingefügt:                               bestand eines Versicherungsunternehmens ganz\noder teilweise auf ein anderes Versicherungsunter-\n„1b. Besondere Pflichten von Unternehmen“.                nehmen übertragen werden soll, bedarf der Ge-\ne) Nach dem Untertitel 1b wird folgende Angabe               nehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die be-\neingefügt:                                                teiligten Unternehmen zuständig sind. Die Geneh-\nmigung ist zu erteilen, wenn die Belange der Ver-\n„§ 64a Geschäftsorganisation“.                            sicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen\nf) Vor der Angabe zu § 81 wird die Zwischenüber-             aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dar-\nschrift „1. Aufgaben und Befugnisse der Auf-              getan sind; § 5a über die Anhörung der zuständi-\nsichtsbehörden“ gestrichen.                               gen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertrags-\nstaates und § 8 Abs. 1a sind entsprechend anzu-\ng) Nach der Angabe zu § 123c wird folgende An-               wenden.\ngabe eingefügt:\n(2) Überträgt ein inländisches Versicherungs-\n„§ 123d Übergangsregelung für bestimmte                   unternehmen ganz oder teilweise einen Bestand\nRückversicherungs-Niederlassungen“.             an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a\n2. In § 1b Abs. 2 wird nach den Wörtern „neben den              durch eine Niederlassung oder im Dienstleis-\nAbsätzen 3, 4, 5“ die Angabe „sowie § 55c Abs. 4             tungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Versiche-\nSatz 2 und § 64a Abs. 2“ eingefügt.                          rungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied-\noder Vertragsstaat, ist abweichend von Absatz 1\n3. In § 5 Abs. 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „das             Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das\nRechnungswesen“ ein Komma sowie die Wörter                   übertragende Versicherungsunternehmen zustän-\n„die interne Revision“ eingefügt.                            digen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sie wird er-\n4. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben.                                  teilt wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\nSatz 2 vorliegen und wenn\n4a. § 10a wird wie folgt geändert:\n1. durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbe-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       hörde des Sitzes der Nachweis geführt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007             3249\ndass das übernehmende Versicherungsunter-             8. In § 14a wird die Angabe „§ 1 des Umwandlungs-\nnehmen nach der Übertragung Eigenmittel in               gesetzes“ durch die Angabe „den §§ 1, 122a des\nHöhe der Solvabilitätsspanne besitzt,                    Umwandlungsgesetzes“ und die Angabe „§ 14\nAbs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b“ durch die Angabe\n2. die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Ver-\n„§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5“ ersetzt.\ntragsstaaten, in denen die Risiken des Versi-\ncherungsbestandes belegen sind, zustimmen             9. In § 44 werden nach Satz 2 folgende Sätze ange-\nund                                                      fügt:\n3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes                „Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe\neiner Niederlassung die Aufsichtsbehörde die-            einer Abfindung nach § 44a zu beschließen. In\nses Mitglied- oder Vertragsstaats angehört               dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen,\nworden ist.                                              nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu\nverteilen ist.“\nDie Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Über-        10. § 44a wird wie folgt gefasst:\ntragung eines im Inland erworbenen Versiche-\nrungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3                                      „§ 44a\ngilt Absatz 5 entsprechend; Absatz 3 und 4 blei-                           Verlust der Mitgliedschaft\nben unberührt.\n(1) Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine\n(3) Verlieren durch die Bestandsübertragung               Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine\nMitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegen-             Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mit-\nseitigkeit ganz oder zum Teil ihre Rechte als Ver-           glied eines übernehmenden Versicherungsvereins\neinsmitglied, darf die Genehmigung nur erteilt               auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Ver-\nwerden, wenn der Bestandsübertragungsvertrag                 lust eine angemessene Barabfindung zu. Sie muss\nein angemessenes Entgelt vorsieht, es sei denn,              die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der\ndas übernehmende Versicherungsunternehmen ist                Beschlussfassung nach § 44 berücksichtigen.\nebenfalls ein Versicherungsverein auf Gegensei-                 (2) Der Verein kann beschließen, dass dieser\ntigkeit und die von der Bestandsübertragung be-              Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die\ntroffenen Mitglieder des übertragenden Vereins               dem Verein seit mindestens drei Monaten vor\nwerden Mitglieder des übernehmenden Vereins.                 dem Beschluss angehören.\n(4) Sind Versicherungsverhältnisse mit Über-                 (3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfin-\nschussbeteiligung betroffen, darf die Übertragung            dung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung\nnur genehmigt werden, wenn der Wert der Über-                kann nur nach einem oder mehreren der folgenden\nschussbeteiligung der Versicherten des übertra-              Maßstäbe festgesetzt werden:\ngenden und des übernehmenden Versicherungs-\n1. die Höhe der Versicherungssumme,\nunternehmens nach der Übertragung nicht niedri-\nger ist als vorher. Dabei sind die Aktiva und Pas-           2. die Höhe der Beiträge,\nsiva des übertragenden Versicherungsunterneh-                3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Le-\nmens unter der Annahme, die betroffenen Versi-                   bensversicherung,\ncherungsverhältnisse würden bei diesem Versi-\n4. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maß-\ncherungsunternehmen fortgesetzt, und die Aktiva\nstab für die Verteilung des Überschusses,\nund Passiva des übernehmenden Versicherungs-\nunternehmens unter der Annahme, dass es die                  5. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maß-\nVersicherungsverhältnisse entsprechend dem Ver-                  stab für die Verteilung des Vermögens,\ntrag, dessen Genehmigung beantragt wird, über-               6. die Dauer der Mitgliedschaft.“\nnimmt, zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu ver-\n11. Folgender § 55c wird eingefügt:\ngleichen soweit sie Einfluss auf die Überschuss-\nbeteiligung haben können.                                                            „§ 55c\n(5) Die Rechte und Pflichten des übertragenden                                  Vorlage des\nVersicherungsunternehmens aus den Versiche-                        Risikoberichts und des Revisionsberichts\nrungsverträgen gehen mit der Bestandsübertra-                   (1) Versicherungsunternehmen haben der Auf-\ngung auch im Verhältnis zu den Versicherungs-                sichtsbehörde folgende Unterlagen gemäß Ab-\nnehmern auf das übernehmende Versicherungs-                  satz 5 vorzulegen:\nunternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Ge-                 1. eine Ausfertigung des Risikoberichts nach\nsetzbuchs ist nicht anzuwenden.                                  § 64a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d;\n(6) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf                2. eine Ausfertigung des Berichtes, der die we-\nder Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen                  sentlichen Prüfungsfeststellungen der internen\nGesetzbuchs ist nicht anzuwenden.                                Revision des vergangenen Geschäftsjahres so-\n(7) Die Genehmigung der Bestandsübertragung                   wie die geplanten Prüfungsthemen des laufen-\nist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald                 den Geschäftsjahres aufzeigt (Revisionsbe-\ndie Bestandsübertragung wirksam geworden ist,                    richt).\nhat das übernehmende Versicherungsunterneh-                     (2) Soweit für Versicherungsgruppen die in Ab-\nmen die Versicherungsnehmer über Anlass, Aus-                satz 1 genannten Berichte ausschließlich auf Grup-\ngestaltung und Folgen der Bestandsübertragung                penebene erstellt werden, erfüllt deren Vorlage die\nzu informieren.“                                             Anforderung nach Absatz 1, wenn die Berichte","3250         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\ndas berichtspflichtige Versicherungsunternehmen              soweit sie nicht auf bereits festgelegte Über-\neinbeziehen.                                                 schussanteile entfällt, heranzuziehen,\n(3) Soweit die Berichte eine Zusammenfassung              1. um unvorhersehbare Verluste aus den über-\nenthalten, können die Versicherungsunternehmen                   schussberechtigten       Versicherungsverträgen\ndiese anstelle der Gesamtberichte der Aufsichts-                 auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen\nbehörde vorlegen. § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt                der Verhältnisse zurückzuführen sind;\nunberührt.                                                   2. um die Deckungsrückstellung zu erhöhen,\n(4) Für Versicherungsunternehmen nach § 104a                  wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer\nAbs. 1 Nr. 1, die übergeordnete Unternehmen ei-                  unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehen-\nner Versicherungsgruppe sind, gilt die Vorlage-                  den Änderung der Verhältnisse angepasst wer-\npflicht nach Absatz 1 auch für die Ebene der Ver-                den müssen.“\nsicherungsgruppe. Für Versicherungs-Holdingge-           12. Folgender § 64a wird eingefügt:\nsellschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete\nUnternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt                                     „§ 64a\ndie Vorlagepflicht nach Absatz 1 ausschließlich für                          Geschäftsorganisation\ndie Ebene der Versicherungsgruppe. Übergeord-\nnetes Unternehmen im Sinne dieses Absatzes ist                  (1) Versicherungsunternehmen müssen über\ndas an der Spitze der Gruppe stehende Unterneh-              eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ver-\nmen, das entweder selbst Versicherungsunterneh-              fügen, welche die Einhaltung der von ihnen zu\nmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.              beachtenden Gesetze und Verordnungen sowie\nder aufsichtsbehördlichen Anforderungen gewähr-\n(5) Der Bericht nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätes-           leistet. Verantwortlich für die ordnungsgemäße\ntens einen Monat nach Einreichung bei der Ge-                Geschäftsorganisation sind die in § 7a Abs. 1\nschäftsleitung, der Bericht nach Absatz 1 Nr. 2              Satz 4 bezeichneten Personen. Eine ordnungsge-\nist spätestens mit dem aufgestellten Jahresab-               mäße Geschäftsorganisation setzt neben einer\nschluss vorzulegen.                                          dem Geschäftsbetrieb angemessenen ordnungs-\n(6) Absatz 1 gilt nicht für die in § 64a Abs. 5           gemäßen Verwaltung und Buchhaltung insbeson-\ngenannten Versicherungsunternehmen.“                         dere ein angemessenes Risikomanagement vo-\nraus. Dieses erfordert:\n11a. § 56a wird wie folgt gefasst:\n1. die Entwicklung einer auf die Steuerung des\n„§ 56a                                    Unternehmens abgestimmten Risikostrategie,\nRückstellung für Beitragsrückerstattung                    die Art, Umfang und Zeithorizont des betriebe-\nnen Geschäfts und der mit ihm verbundenen\n(1) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften be-                Risiken berücksichtigt;\nstimmt der Vorstand mit Zustimmung des Auf-\nsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbe-            2. aufbau- und ablauforganisatorische Regelun-\nteiligung der Versicherten zurückzustellen sind.                 gen, die die Überwachung und Kontrolle der\nJedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines                 wesentlichen Abläufe und ihre Anpassung an\nRechtsanspruchs der Versicherten zurückzustel-                   veränderte allgemeine Bedingungen sicherstel-\nlen sind, für die Überschussbeteiligung nur be-                  len müssen;\nstimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bi-              3. die Einrichtung eines geeigneten internen Steu-\nlanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindes-                   erungs- und Kontrollsystems, das folgende\ntens 4 vom Hundert des Grundkapitals verteilt                    Elemente umfasst:\nwerden kann.\na) ein die Risikostrategie berücksichtigendes\n(2) Die für die Überschussbeteiligung der Versi-                 angemessenes Risikotragfähigkeitskonzept,\ncherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den                     aus dem ein geeignetes Limitsystem herge-\nVersicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in                 leitet wird,\neine Rückstellung für Beitragsrückerstattung ein-\nzustellen.                                                       b) angemessene, auf der Risikostrategie beru-\nhende Prozesse, die eine Risikoidentifika-\n(3) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstat-                 tion, -analyse, -bewertung, -steuerung und\ntung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die                        -überwachung enthalten,\nÜberschussbeteiligung der Versicherten ein-\nschließlich der durch § 153 des Versicherungs-                   c) eine ausreichende unternehmensinterne\nvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung                       Kommunikation über die als wesentlich ein-\nan den Bewertungsreserven verwendet werden.                         gestuften Risiken,\nVersicherungsunternehmen sind jedoch berech-                     d) eine aussagefähige Berichterstattung ge-\ntigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in                        genüber der Geschäftsleitung, welche dar-\nAusnahmefällen die Rückstellung für Beitrags-                       stellt, was die wesentlichen Ziele des Risiko-\nrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festge-                managements sind, mit welchen Methoden\nlegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der                  die Risiken bewertet werden und was getan\nVersicherten zur Abwendung eines drohenden                          wurde, um die Risiken zu begrenzen, und\nNotstandes heranzuziehen. Lebensversicherungs-                      die aufzeigt, wie sich die Maßnahmen zur\nunternehmen sind darüber hinaus berechtigt, in                      Risikobegrenzung ausgewirkt haben und\nAusnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbe-                      die Ziele erreicht und gesteuert wurden\nhörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung,                  (Risikobericht);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007             3251\n4. eine interne Revision, die die gesamte Ge-            13. In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „am Sitz\nschäftsorganisation des Unternehmens über-               des Unternehmens“ durch die Wörter „im Gebiet\nprüft.                                                   der Mitglied- oder Vertragsstaaten“ ersetzt.\n(2) Versicherungsunternehmen nach § 104a              14. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nAbs. 1 Nr. 1 und Versicherungs-Holdinggesell-                „Satz 1 gilt für die Aufrechnung gegen Ansprüche\nschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete Un-             entsprechend, die zu den Beständen des Siche-\nternehmen einer Versicherungsgruppe sind, müs-               rungsvermögens gehören.“\nsen ein angemessenes Risikomanagement der                15. Vor § 81 wird die Zwischenüberschrift „1. Aufga-\nwesentlichen Risiken auf Ebene der Versiche-                 ben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden“ ge-\nrungsgruppe sicherstellen. Übergeordnetes Unter-             strichen.\nnehmen im Sinne dieses Absatzes ist das an der\nSpitze der Gruppe stehende Unternehmen, das              16. § 81c wird wie folgt geändert:\nentweder selbst Versicherungsunternehmen oder                a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Ab-\nVersicherungs-Holdinggesellschaft ist.                           hängigkeit von den Kapitalerträgen“ gestrichen\nund Satz 3 wird aufgehoben.\n(3) Die Risikostrategie, die aufbau- und ablauf-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\norganisatorischen Regelungen sowie das interne\nSteuerungs- und Kontrollsystem sind für Dritte               c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumen-                   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Marktver-\ntation ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3                   hältnisse“ die Wörter „und des Solvabili-\nund 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.                      tätsbedarfs der Lebensversicherungsunter-\nnehmen“ eingefügt und die Wörter „sowie\n(4) Bei Funktionsausgliederungen im Sinne des\nzu Absatz 2 die Höhe des Rückgewähr-\n§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und bei\nrichtsatzes festzulegen und Vorschriften\nDienstleistungsverträgen dürfen die ordnungsge-\nüber die Berechnung des Normrisikoüber-\nmäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen\nschusses und des Normzinsertrags zu er-\nund übertragenen Aufgaben, die Steuerungs- und\nlassen“ durch die Wörter „dem Risiko-\nKontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie\nergebnis und den übrigen Ergebnissen“ er-\ndie Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsichtsbe-\nsetzt.\nhörde nicht beeinträchtigt werden. Das Versiche-\nrungsunternehmen hat sich insbesondere die er-                   bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\nforderlichen Auskunfts- und Weisungsbefugnisse                       fügt:\nvertraglich zu sichern und die ausgegliederten                       „Dabei ist zu regeln, ob und wie weit nega-\nFunktionen und übertragenen Aufgaben in sein Ri-                     tive Erträge und Ergebnisse mit positiven\nsikomanagement einzubeziehen. Ein Weisungs-                          Erträgen und Ergebnissen verrechnet wer-\nrecht ist dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen                    den dürfen. Für Versicherungsverhältnisse,\neiner steuerlichen Organschaft ein Versicherungs-                    denen genehmigte Geschäftspläne zu-\nunternehmen Funktionen an eine Muttergesell-                         grunde liegen, ist die Mindestzuführung ge-\nschaft ausgliedert und diese sich für die Wahrneh-                   sondert zu ermitteln.“\nmung der Funktionen vertraglich den gleichen auf-\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 1 bis 3“\nsichtsrechtlichen Anforderungen unterwirft, die für\ndurch die Wörter „Absätze 1 und 3“ ersetzt.\ndas ausgliedernde Unternehmen gelten.\n17. § 92 wird wie folgt geändert:\n(5) Für Pensionskassen in der Rechtsform des\na) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundes-\nVersicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren\nministerium der Finanzen“ gestrichen.\nBilanzsumme am Abschlussstichtag des voraus-\ngegangenen Geschäftsjahres 125 Millionen Euro                b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach festen\nnicht überstieg, für Schaden-, Unfall- und Kran-                 Sätzen, die das Bundesministerium der Finan-\nkenversicherungsvereine im Sinne des § 53 Abs. 1                 zen bestimmt“ gestrichen.\nsowie für Sterbekassen gilt Absatz 1 Satz 4 Nr. 3            c) Absatz 5 wird aufgehoben.\nBuchstabe d und Nr. 4 nicht. Die Aufsichtsbe-            18. In § 104a Abs. 2 Nr. 4 wird nach der Angabe „im\nhörde soll andere Versicherungsunternehmen auf               Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“ die Angabe\nAntrag von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 4              „oder      Rückversicherungsunternehmen       eines\nNr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 befreien, wenn sie               Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1“ eingefügt.\nnachweisen, dass der geforderte Aufwand in An-\nbetracht der Art, des Umfangs und des Zeithori-          19. In § 104v Abs. 1 wird nach den Wörtern „in einem\nzontes des betriebenen Geschäfts und der mit ihm             Drittstaat sind,“ das Wort „und“ gestrichen.\nverbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre.              20. In § 105 Abs. 2 wird das Wort „Erstversicherungs-\n§ 157a Abs. 2 gilt entsprechend.                             geschäft“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversi-\ncherungsgeschäft“ ersetzt.\n(6) Die in Absatz 5 Satz 1 genannten Unterneh-\nmen müssen die für sie geltenden Anforderungen           21. § 108 wird wie folgt geändert:\ndes Absatzes 1 Satz 4 spätestens bis zum 31. De-             a) In Absatz 1 werden die Wörter „ist der nach\nzember 2009 erfüllen. Die übrigen Unternehmen                    § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 zu\nmüssen die für sie geltenden Anforderungen spä-                  führende Nachweis über die Höhe der Eigen-\ntestens in dem Geschäftsjahr, das nach dem                       mittel des übernehmenden Unternehmens\n31. Dezember 2007 endet, erfüllen.“                              durch eine Bescheinigung dieser Behörde zu","3252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nführen. Die“ durch die Wörter „bleiben die“ er-                geeigneter Weise sichergestellt ist. Der Pensi-\nsetzt und das Wort „bleiben“ gestrichen.                       onsfonds hat dem Pensionssicherungsverein\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Nachweis,                   die Vereinbarung unverzüglich zur Kenntnis zu\ndass das übernehmende Unternehmen nach                         geben.\nder Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solva-                    (2b) Für Pensionspläne nach § 112 Abs. 1a\nbilitätsspanne besitzt, durch eine Bescheini-                  gilt Absatz 2a mit der Maßgabe, dass die\ngung der Aufsichtsbehörde des Sitzes geführt                   Unterdeckung 10 vom Hundert des Betrags\nwird und“ gestrichen.                                          der Rückstellungen nicht übersteigt. Die Frist,\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 3                bis zu der die vollständige Bedeckung wieder\nund 4, Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 14                    erreicht werden soll, kann von der Aufsichtsbe-\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 4 bis 7“ ersetzt.                          hörde verlängert werden; sie darf insgesamt\nzehn Jahre nicht überschreiten.“\n22. In § 110d Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14\n25. In § 117 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 115\nAbs. 1a“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2“ ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 3“ ersetzt durch die Angabe\n23. § 111d wird wie folgt geändert:                               „§ 115 Abs. 2a und 2b“ und folgender Satz ange-\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             fügt:\n„Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Be-              „Die Aufsichtsbehörde kann für dieses Geschäft\nlange der Versicherten gewahrt sind und die                die Bildung eines gesonderten Sicherungsvermö-\nVerpflichtungen aus den Versicherungen als                 gens verlangen.“\ndauernd erfüllbar dargetan sind; § 14 Abs. 4,          26. § 118b wird wie folgt geändert:\n5 und Abs. 7 Satz 1 gelten entsprechend.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1a Satz 2                 aa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2                         Satz vorangestellt:\nNr. 1“ ersetzt.\n„Für Pensionskassen gelten die §§ 58\n24. In § 113 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1a“                         und 59 dieses Gesetzes und § 341k des\ndurch die Angabe „§ 14 Abs. 2“ ersetzt.                                Handelsgesetzbuchs.“\n24a. § 115 wird wie folgt geändert:                                    bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „; § 81c\na) Absatz 2 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.                              Abs. 2 gilt nicht“ gestrichen.\nb) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a                   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund 2b eingefügt:                                              „Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, gilt\n„(2a) Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensi-              für Pensionskassen abweichend von § 53 auch\nonsplans kann auch bei einer vorübergehenden                   § 29.“\nUnterdeckung als gewährleistet angesehen                   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nwerden, wenn diese 5 vom Hundert des Be-\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „Pensi-\ntrags der Rückstellungen nicht übersteigt und\nonskassen unter Landesaufsicht“ die Wör-\ndie Belange der Versorgungsanwärter und\nter „Separate Abrechnungsverbände nach\n-empfänger gewährleistet sind. In diesem Fall\n§ 1a Abs. 2,“ eingefügt.\nist ein zwischen Arbeitgeber und Pensions-\nfonds vereinbarter Sanierungsplan erforderlich,                bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nder der Genehmigung der Aufsichtsbehörde               27. Dem § 118e wird folgender Absatz 8 angefügt:\nbedarf. Der Plan muss folgende Bedingungen\n„(8) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Her-\nerfüllen:\nkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung der be-\na) aus dem Plan muss hervorgehen, wie die zur              trieblichen Altersversorgung trifft die Bundesan-\nvollständigen Bedeckung der versiche-                  stalt die erforderlichen Maßnahmen, um die freie\nrungstechnischen Rückstellungen erforderli-            Verfügung über Vermögenswerte untersagen zu\nche Höhe der Vermögenswerte innerhalb ei-              können, die sich im Besitz eines Treuhänders oder\nnes angemessenen Zeitraums erreicht wer-               einer Verwahrstelle mit Standort im Inland befin-\nden soll; der Zeitraum darf drei Jahre nicht           den.“\nüberschreiten;\n28. § 119 wird wie folgt geändert:\nb) bei der Erstellung des Plans ist die beson-             a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wör-\ndere Situation des Pensionsfonds zu be-                    tern „das Rechnungswesen“ ein Komma und\nrücksichtigen, insbesondere die Struktur                   die Wörter „die interne Revision“ eingefügt.\nseiner Aktiva und Passiva, sein Risikoprofil,\nsein Liquiditätsplan, das Altersprofil der Ver-        b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsorgungsberechtigten, oder die Tatsache,                      „(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung\ndass es sich um ein neu geschaffenes Sys-                  und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Ver-\ntem handelt.                                               öffentlichungsblatt der Behörde oder in einem\nDie Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch                    elektronischen Informationsmedium bekannt zu\nden Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschuss-                  machen.“\npflicht zur vollständigen Bedeckung der Rück-          29. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe\nstellungen durch Bürgschaft oder Garantie ei-              „§§ 55 bis 59“ ein Komma sowie die Angabe\nnes geeigneten Kreditinstituts oder in anderer             „§ 64a“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                 3253\n30. In § 121g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 119                      bb) Als neue Nummer 2 wird eingefügt:\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9“ durch die                       „2. Nummer 2b und“.\nAngabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9\nund Abs. 4“ ersetzt.                                                cc) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.\ndd) Im Schlusssatz wird die Angabe „§ 119\n31. In § 121i Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „finden“\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 121a Abs. 1\ndurch die Wörter „finden § 119 Abs. 4,“ ersetzt.\nSatz 1und 2“ ersetzt.\n32. § 123 wird aufgehoben.\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n33. Folgender § 123d wird eingefügt:\n„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\n„§ 123d                                     len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absat-\nÜbergangsregelung für bestimmte                           zes 1a mit einer Geldbuße bis zu hundertfünf-\nRückversicherungs-Niederlassungen                           zigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend\nUnternehmen im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1,                    Euro geahndet werden.“\ndie im Inland eine vor dem 1. Januar 2008 be-\nstehende Zweigniederlassung fortführen, die aus-             36. In § 144a Abs. 2 wird das Wort „fünfzigtausend“\nschließlich das Rückversicherungsgeschäft be-                    durch das Wort „hunderttausend“ ersetzt.\ntreibt, dürfen diese Geschäftstätigkeit zunächst             37. In der Anlage Teil D Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c\nohne Erlaubnis fortführen. Die Unternehmen ha-                   Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 118b\nben bis zum 31. Dezember 2008 die Erlaubnis                      Abs. 4“ durch die Angabe „§ 118b Abs. 1“ ersetzt.\nzum Geschäftsbetrieb nach § 105 Abs. 2 zu bean-\ntragen. Stellen sie den Antrag bis dahin nicht oder                                 Artikel 2\nlehnt das Bundesministerium der Finanzen den                                      Änderung des\nAntrag ab, endet die Erlaubnisfreiheit.“                                    Gesetzes zur Umsetzung\n34. In § 125 Abs. 2 werden nach dem Wort „an“ ein                        aufsichtsrechtlicher Bestimmungen\nSemikolon und die Wörter „§ 14 ist nicht anzu-                         zur Sanierung und Liquidation von\nwenden“ angefügt.                                             Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten\n35. § 144 wird wie folgt geändert:                                In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung auf-\nsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Li-\na) In Absatz 1a Satz 1 wird folgende Nummer 2b\nquidation von Versicherungsunternehmen und Kredit-\neingefügt:\ninstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478)\n„2b. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen            wird die Angabe „31. Dezember 2008“ durch die An-\n§ 55c Abs. 1 eine Unterlage nicht, nicht          gabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig vorlegt,“.                                                          Artikel 3\nb) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:                                      Inkrafttreten\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nKomma ersetzt.                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}