{"id":"bgbl1-2007-70-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":70,"date":"2007-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/70#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-70-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_70.pdf#page=49","order":6,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2007-12-22T00:00:00Z","page":3245,"pdf_page":49,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                3245\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 22. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-\nsen:                                                                empfänger,\n2. Beamtinnen und Beamte und\nArtikel 1\n3. Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Ver-\nÄnderung                                    sorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch                        oder Grundsätzen gewährleistet wird,\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-             wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,               dem Namen „Versorgungsfonds der Bundesagen-\nBGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4          tur für Arbeit“ errichtet. Dies gilt nicht für Personen\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I                     im Beamtenverhältnis auf Widerruf.\nS. 3024), wird wie folgt geändert:\n(2) Das Sondervermögen „Versorgungsfonds der\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               Bundesagentur für Arbeit“ wird gebildet aus\na) Die Angabe zum Fünften Abschnitt des Zehnten             1. einer einmaligen Zuweisung der Bundesagentur,\nKapitels wird wie folgt gefasst:\n2. der Entnahme der von der Bundesagentur in die\n„Fünfter Abschnitt                         Versorgungsrücklage des Bundes und in den\nRücklage und Versorgungsfonds                       Versorgungsfonds des Bundes nach dem Ver-\n§ 366    Bildung und Anlage der Rücklage                    sorgungsrücklagegesetz eingezahlten Mittel ein-\nschließlich der Zinsen,\n§ 366a Versorgungsfonds“.\n3. aus regelmäßigen Zuweisungen der Bundes-\nb) Nach der Angabe zu § 434q wird folgende An-                  agentur,\ngabe eingefügt:\n4. den sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundes-\n„§ 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des                    besoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und\nDritten Buches Sozialgesetzbuch und\nanderer Gesetze“.                              5. den Erträgen des Versorgungsfonds.\n2.  In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „4,2“ durch die                (3) Die einmalige Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1\nAngabe „3,3“ ersetzt.                                       dient der Finanzierung der Versorgungsansprüche\naller Versorgungsempfängerinnen und Versor-\n3.  § 345a wird wie folgt geändert:                             gungsempfänger der Bundesagentur zum Zeit-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.             punkt der Errichtung des Versorgungsfonds der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                Bundesagentur für Arbeit und beträgt 2,5 Milliarden\nEuro. Sie wird aus der Rücklage der Bundesagen-\n4.  § 347 wird wie folgt geändert:                              tur nach § 366 dem Versorgungsfonds zum Zeit-\na) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Leistungsträ-            punkt seiner Errichtung zugeführt.\ngern“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.                 (4) Die regelmäßigen Zuweisungen nach Ab-\nb) Nummer 9 wird aufgehoben.                                satz 2 Nr. 3 dienen dazu, die Versorgungsanwart-\nschaften des in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten\n4a. In § 349 Abs. 2 werden die Wörter „für Personen,\nPersonenkreises der Bundesagentur abzudecken.\ndie als Erziehende versicherungspflichtig sind,“ ge-\nDie Höhe der monatlich für jede Person abzufüh-\nstrichen.\nrenden Zuweisung bestimmt sich nach Prozentsät-\n5.  Die Überschrift zum Fünften Abschnitt des Zehnten           zen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nKapitels wird wie folgt gefasst:                            oder Entgeltzahlungen auf der Grundlage versiche-\n„Fünfter Abschnitt                        rungsmathematischer Berechnungen und ist regel-\nmäßig zu überprüfen. Die Höhe und das Verfahren\nRücklage und Versorgungsfonds“.\nder Zuweisungen sowie das Verfahren der Über-\n6.  Nach § 366 wird folgender § 366a eingefügt:                 prüfung legt das Bundesministerium für Arbeit und\n„§ 366a                              Soziales unter Beachtung der Liquidität des Son-\ndervermögens durch Rechtsverordnung im Einver-\nVersorgungsfonds                          nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\n(1) Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben             fest. Unter Berücksichtigung der Abflüsse ist die\n(Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für                 Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens jederzeit","3246         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nsicherzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit              Anspruchsberechtigten bekommt einen Eingliede-\nund Soziales kann die Befugnis nach Satz 3 im Ein-             rungsgutschein, entweder verbunden mit einem\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                 konkreten Arbeitsangebot oder mit dem Auftrag,\nzen durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der                sich um dessen Einlösung zu bemühen.“\nBundesagentur übertragen. Für Beamtinnen und\nBeamte, die nach § 387 Abs. 3 bis 6 beurlaubt sind                                 Artikel 2\noder denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhe-                                   Änderung\ngehaltfähig anerkannt worden ist, sind regelmäßige                des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nZuweisungen auf der Grundlage der ihnen ohne die\nBeurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähi-              § 46 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\ngen Dienstbezüge zu leisten.                              – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des\nGesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,\n(5) Der Versorgungsfonds ist ein nicht rechtsfä-      2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember\nhiges Sondervermögen der Bundesagentur. Die               2007 (BGBl. I S. 3141) geändert worden ist, wird wie\nBundesagentur hat den Versorgungsfonds getrennt           folgt gefasst:\nvon ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten. Sie\n„(4) Die Bundesagentur leistet an den Bund einen\nhat einen jährlichen Wirtschaftsplan zu erstellen,\nEingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen,\nder der Genehmigung durch die Bundesregierung\nvom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen\nbedarf. Für jedes Rechnungsjahr ist auf der Grund-\nzur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten\nlage des Wirtschaftsplanes eine Jahresrechnung\nnach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Jeweils zum\naufzustellen, in der der Bestand des Versorgungs-\n15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November\nfonds, die Einnahmen und Ausgaben sowie die For-\nleistet die Bundesagentur an den Bund Abschlagszah-\nderungen und Verbindlichkeiten nachzuweisen\nlungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaus-\nsind. Die Jahresrechnung ist dem Bundesministe-\nhaltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur\nrium für Arbeit und Soziales zum Ende des zweiten\nEingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach\nMonats eines Haushaltsjahres vorzulegen.\nAbsatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Bis zum 30. Januar\n(6) Die Verwaltung der Mittel des Versorgungs-        des Folgejahres sind die geleisteten Abschlagszahlun-\nfonds der Bundesagentur wird der Deutschen Bun-           gen den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen des\ndesbank übertragen. Die Mittel des Versorgungs-           Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungs-\nfonds sind einschließlich der Erträge entsprechend        kosten des Vorjahres gegenüberzustellen. Ein zu hoch\nder für den Versorgungsfonds des Bundes nach              gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum\ndem Versorgungsrücklagegesetz geltenden Grund-            15. Februar des Folgejahres zu verrechnen, ein zu ge-\nsätze und Richtlinien auf der Grundlage einer von         ring gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung\nder Bundesagentur jährlich aufzustellenden lang-          zum 15. Februar des Folgejahres zusätzlich an den\nfristigen Planung der Nettozuweisungen und Ab-            Bund abzuführen. Ist der Haushaltsplan des Bundes\nflüsse zu verwalten und anzulegen. Über die Termi-        noch nicht in Kraft getreten, sind die Abschlagszahlun-\nnierung der Anlage der einmaligen Zuweisung nach          gen nach Satz 2 auf der Grundlage des Haushaltsplans\nAbsatz 2 Nr. 1 schließen die Bundesagentur und            des Vorjahres zu bemessen.“\ndie Deutsche Bundesbank eine Vereinbarung.\n(7) Mit Errichtung des Versorgungsfonds werden                                 Artikel 3\nalle Versorgungsausgaben der Bundesagentur aus                                    Änderung\ndiesem geleistet.“                                               des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n7. Nach § 434q wird folgender § 434r eingefügt:                 In § 224a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der\n„§ 434r\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002,\nSechstes Gesetz                       (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6\nzur Änderung des Dritten Buches                 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)\nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze              geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-\n(1) Durch Bundesgesetz wird die Dauer des An-         chen.\nspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 127 Abs. 2 für\nArbeitnehmer nach Versicherungspflichtverhältnis-                                  Artikel 4\nsen mit einer Dauer von insgesamt mindestens                                      Änderung\n30 Monaten und nach Vollendung des 50. Lebens-                       des Versorgungsrücklagegesetzes\njahres auf 15 Monate, nach Versicherungspflicht-             Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der\nverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt min-          Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482)\ndestens 36 Monaten und nach Vollendung des                wird wie folgt geändert:\n55. Lebensjahres auf 18 Monate und nach Versi-\n1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\ncherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von\ninsgesamt mindestens 48 Monaten und nach Voll-                                        „§ 7b\nendung des 58. Lebensjahres auf 24 Monate ver-                               Entnahme von Mitteln\nlängert. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche                        durch die Bundesagentur für Arbeit\nRahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert.                     Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Son-\n(2) Mit dem Bundesgesetz wird die Möglichkeit             dervermögen eingezahlten Mittel werden in voller\neines Eingliederungsgutscheins für Anspruchs-                 Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und\nberechtigte nach Absatz 1 geschaffen. Jeder der               dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007             3247\nbuch gebildeten Versorgungsfonds der Bundes-                  Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versor-\nagentur für Arbeit zugeführt.“                                gungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zuge-\n2. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:                       führt.“\n„§ 18\nArtikel 5\nEntnahme von Mitteln\nInkrafttreten\ndurch die Bundesagentur für Arbeit\nDie von der Bundesagentur für Arbeit in das Son-           (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft,\ndervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ ein-             soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist.\ngezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich        (2) Artikel 1 Nr. 3 und 4 sowie Artikel 3 treten mit\nder Zinsen entnommen und dem nach § 366a des               Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}