{"id":"bgbl1-2007-70-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":70,"date":"2007-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/70#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_70.pdf#page=31","order":5,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)","law_date":"2007-12-22T00:00:00Z","page":3227,"pdf_page":31,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007          3227\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008\n(Haushaltsgesetz 2008)\nVom 22. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-\nsen:                                                         trag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nAbschnitt 1                            mächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im\nAllgemeine Ermächtigungen                       Wege der Marktpflege Kredite bis zur Höhe von 5 Pro-\nzent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen,\nBundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und\n§1\nunverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen,\nFeststellung des Haushaltsplans                   dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesan-\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-           zeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird in Ein-        Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf\nnahmen und Ausgaben auf 283 200 000 000 Euro fest-           die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen,\ngestellt.                                                    die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushalts-\ngesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesminis-\n§2                                terium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbe-\nstände aufzubauen und zu halten und sie in Form der\nKreditermächtigungen                        Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des\nmächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haus-             Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen.\nhaltsjahr 2008 Kredite bis zur Höhe von                         (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n11 900 000 000 Euro aufzunehmen.                             mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufen-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die            den Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimie-\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2008 fällig         rung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsän-\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Num-              derungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchs-\nmer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-      tens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge\nsamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1              zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von\nwachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge           Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen\nin Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf          von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf\nvon Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung             diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht\nvon Darlehen zu, soweit die Summe der in Num-                angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden\nmer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-      Verträgen verringern oder ausschließen.\nsamtplans) genannten fällig werdenden Kredite über-             (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen           mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum\nwird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Ti-          Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-\ntel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu ver-       men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-\nwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung            ßen:\nnach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem\n1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab-\nBundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei\nsatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender\nKapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung\nKredite aufgenommen werden;\nnach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können\nMaßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushalts-              2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-\nordnung ergriffen werden.                                        schrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-\nmächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff         den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah-        Haushaltsjahres angerechnet.\nres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 fest-         (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in\ngestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind          § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächti-\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah-        gungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushalts-\nres anzurechnen.                                             ordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-      Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus zwin-\nren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-            genden Gründen eine Ausnahme geboten ist.\nleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kredit-         (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes-           mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von","3228           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\n10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-        gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch\nmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und            genommen werden kann oder soweit er in Anspruch\nRückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können             genommen worden ist und für die erbrachten Leistun-\nweitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von             gen keinen Ersatz erlangt hat.\n10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge-              (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können\nnommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die             auch in ausländischer Währung übernommen werden;\nBeträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-            sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr-\ngen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden               leistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz-\nsind.                                                          kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-\nbetrag anzurechnen.\n§3\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\nGewährleistungsermächtigungen\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der\nmächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-            Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.\nwährleistungen bis zur Höhe von insgesamt                      Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-\n313 610 000 000 Euro zu übernehmen, davon                      gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich\n1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit             bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer\nförderungswürdigen oder im besonderen staatlichen          Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegen-           Kosten festgelegt wird.\nden Ausfuhren,                                                (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-\n2. bis zu 40 000 000 000 Euro                                  nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-\nspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\na) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei\nmene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nbesonderem staatlichen Interesse der Bundesre-\nanzurechnen.\npublik Deutschland;\nb) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-           (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Er-\nderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;        mächtigungsrahmen können mit Einwilligung des\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nc) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an        auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nSchuldner außerhalb der Europäischen Gemein-           ermächtigungen verwendet werden.\nschaft;\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nd) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be-        mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1\nteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am        Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1\ngezeichneten Kapital des Europäischen Investiti-       Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilli-\nonsfonds,                                              gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\n3. bis zu 2 300 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinan-         destages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1\nzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger           der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine\nVorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenar-          Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-\nbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwick-        schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.\nlungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bila-\nteralen Finanziellen Zusammenarbeit,                                                  §4\n4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und                          Über- und außerplanmäßige\nBevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-                    Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen\nbiet,\n(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes-\n5. bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-           haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.\nnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-            Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall\ngen im In- und Ausland,                                    den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung\n6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit              von     Rechtsverpflichtungen     einen    Betrag     von\nder Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an          50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung\neuropäischen oder internationalen Finanzinstitutio-        des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts-\nnen und Fonds,                                             ausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich-\n7. bis zu 1 260 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-          tung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen\nNachfolgeeinrichtungen,                                    eine Ausnahme geboten ist.\n8. bis zu 4 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins-            (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-\nrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den        haushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-\nBau von Schiffen auf deutschen Werften.                    setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-\npflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben\nNähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindli-            nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-\nchen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-             trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmä-\nhaltsplans.                                                    ßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan-\n(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-          mäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-\nträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-           gungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1\nrer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-               genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007              3229\nmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-                rung behinderter und schwerbehinderter Menschen\ngungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Be-            sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und wei-\nträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundes-            tere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser so-\nministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss                  wie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteil-\ndes Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzu-                zeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in sei-\nlegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Aus-              ner jeweils geltenden Fassung,\nnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen             2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-\nVerpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bun-             leistungen Dritter,\ndeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.\n3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Er-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                stattungen und Beiträge Dritter handelt,\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\ndes Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,           4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten\nan denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-            Preisnachlässen.\npital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-            (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus\nmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil            Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung\nentfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.               behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Ver-\nstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.\nAbschnitt 2                              (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\nBewirtschaftung                          Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:\nvon Einnahmen, Ausgaben                         1. Die obersten Bundesbehörden können die De-\nund Verpflichtungsermächtigungen                        ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\npen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-\n§5                                    tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar\nsind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr\nFlexibilisierte Ausgaben\nals 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-\n(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten             schaftlich zweckmäßig erscheint.\nKapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts\n2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\nsind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-\nist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-\nfall keine andere Regelung getroffen ist.\nsonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-           dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\ngenseitig deckungsfähig:                                          und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der                   durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der\nTitel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel                 Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt wer-\n634.3,                                                        den.\n2. Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1,             3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich\n519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3,              der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – kön-\n539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden             nen gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der\nTitel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel              Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-\n532 55, 532 56 und 546 88,                                    deckt werden.\n3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1            (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nund der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55          mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nund 56,                                                   des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.                                plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln\nder Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,\n(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Ab-            1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407\nsatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur        anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener\nHöhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausga-           Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese\nben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter            Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das\nden Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet              Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus\nwerden.                                                       ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\n(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufge-        des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-\nführten Titel sind übertragbar.                               plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein-\n(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium              zelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529\nder Finanzen.                                                 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich-\nkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und\n§6                                unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.\nVerstärkungsmöglichkeiten,                         (5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Er-\nDeckungsfähigkeit, Zweckbindung                    stattungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-\nspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-       Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und\nnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließ-         453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstat-\nlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:            tungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten\n1. Titel 422 01, 422 02, 427 09 und 428 01 aus Perso-         im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/\nnalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliede-         Bonn-Berlin den Ausgaben zu.","3230          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\n(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen                                        §9\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur                                        Bezüge\nVerstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung\nvon Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das                (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaus-\nNähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.           haltsordnung können die Personalausgaben für abge-\nordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-\n(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-        ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\nrungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-          fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt\nsung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung            sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-          nanzen.\nden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes            (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\n1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt       § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\ndurch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April      der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I\n2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke        S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Geset-\ndes Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mine-                zes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert\nralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische          worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-             von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti-\nkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.                  tel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401\nund 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-\n§7                                 dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur\nHöhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben\nÜberlassung und                           des Titels 423 01 geleistet werden.\nVeräußerung von Vermögensgegenständen                       (3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-\nprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen\n(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-           gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Ka-\nordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel-           pitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.\nlen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft-\nware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal-                                     § 10\ntung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit\nbesteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er-                    Verbriefung von Verpflichtungen\nworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan-                 Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\ndard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung            die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-\nmaßgebend.                                                    desrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902\nTitel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302\n(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-           Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08\nordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-        und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bun-\nnischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder     deshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanz-\ngegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön-           institutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher\nnen.                                                          Schuldscheine zu erbringen.\n§8                                                              § 11\nLiquiditätshilfen, Fälligkeit\nBewilligung von Zuwendungen                                  von Zuschüssen und Leistungen\ndes Bundes an die Rentenversicherung\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nZuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-                (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-\nordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei-            beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nnes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-          sind auf 3 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-\nrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-          gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\nnelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-           werden.\noder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers                     (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-\nnicht von dem zuständigen Bundesministerium und               nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-\ndem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.             grenzt.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-              (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-\nstitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-       mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.\nwilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine                (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine\nBeschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Ar-       Rentenversicherung und die an die allgemeine Renten-\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-             versicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für\nsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-            Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Mo-\nrung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-                 natsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Ein-\nempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-                vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nfentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-         die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabi-\nrium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender               lisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversi-\nGründe Ausnahmen zulassen.                                    cherung erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007               3231\n§ 12                               steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen\nRückzahlung, Titelverwechslung                    sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den\nWegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen            Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-          desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.\nden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah-\nmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein-          (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnahmetitel abzusetzen.                                        mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-\ndienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah-        nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne\nlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so-           von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-\nweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden,        gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell\nim Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge-              geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-\nschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per-      len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht\nsonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel          sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu\nabzusetzen.                                                   übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-         Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,\nden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen              auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-\nsind.                                                         steht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-\nstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die\nAbschnitt 3                            Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des\nBundeshaushalts an anderer Stelle führt.\nBewirtschaftung der Planstellen und Stellen\n§ 15\n§ 13\nVerbindlichkeit des Stellenplans                                       Ausbringung von\nErsatzplanstellen und Ersatzstellen\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-        (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun-           mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein\ngen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums          unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wie-\nder Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen              derzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bishe-\nkann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit           riger Inhaber\nder Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter          1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nder Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal-                Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\nausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens                   (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Ge-\n5 Prozent gemindert werden.                                       setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert\n(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen          worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im                   kraft Auftrags verwendet werden soll,\nSinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-          2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-\ntutionellen Förderung geleistet werden, für andere als            tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-\nProjektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitneh-              bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-\nmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Ge-               wendung vorbereitet werden soll.\nsamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt-          Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis-\noder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-             herigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des\nhaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-         Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs-\nmerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit       gruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen,\naußertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-        die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen\nchenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-             soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe-\nchungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen be-         rin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens\ndürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-        darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver-\nnanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 gere-          bleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu\ngelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergese-         entscheiden.\nhener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppie-\nrungsansprüche kann das Bundesministerium der Fi-                (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbe-            mächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen\nhörden übertragen.                                            oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-\n§ 14                               machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zu-\nletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-\nAusbringung von Planstellen und Stellen                ber 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, bewil-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            ligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht,\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses           die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu\ndes Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-            zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Al-\nnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb         tersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur\nBesoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten             ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-         den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Ja-\nrer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-      nuar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen be-","3232          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nzogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Ein-            c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\nsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen                überstaatlichen Einrichtung,\nnicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um min-\nd) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\ndestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wer-\nmenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der\ntigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beam-\nHilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-\ntinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem\nten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-\nVermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäf-\nschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslands-\ntigten“ zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen\nhandelskammer oder als Auslandskorresponden-\nGründen kann das Bundesministerium der Finanzen\ntin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft\nbezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstel-\nfür Außenhandelsinformationen (GfAI)\nlen Ausnahmen zulassen.\nunter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nbeurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Be-\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-\ndarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder\nwie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\n2. wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundes-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nkanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwen-\nmächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbe-\ndet werden.\nhörden zu übertragen.\nÜber den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im\n§ 16                               nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nAusbringung von Leerstellen                        (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-\nzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-\n(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-\ngruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge-\nbesetzung treffen.\nbracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich-\n1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a\nterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der\nfür Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999\n(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2         (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder\ndes Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I                Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-\nS. 2748) geändert worden ist, sowie nach § 7 des          des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-\nDienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli            sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium\n1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 2       der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine\ndes Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418)           Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-\ngeändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens         gen.\nfür ein Jahr beurlaubt werden,\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung       mächtigt,\nder Bekanntmachung vom 11. November 2004\n1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1\n(BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 2 Abs. 22 des\nausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine\nGesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)\nBeförderung erfolgen soll,\ngeändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Un-\nterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,                2. Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder\nbeim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete\n3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\nausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die\nnach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\noder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle\nKinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\ndes Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidial-\nden,\namts befördert oder höhergruppiert worden ist.\n4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\nmächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbe-\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006\nhörden zu übertragen.\n(BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter Wegfall\nder Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehe-\npartnerin oder des Ehepartners an einer Auslands-                                    § 17\nvertretung beurlaubt werden.                                                    Umwandlung\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                           von Planstellen und Stellen\nmächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte                   Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nLeerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu-           tigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in\nbringen,                                                      gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür\n1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen            ein unabweisbarer Bedarf besteht.\nInteresse des Bundes zu einer Verwendung\n§ 18\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen\nBundestages oder eines Landtages,                                Sonderregelungen bei kw-Vermerken\nb) bei einer juristischen Person des öffentlichen            (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nRechts,                                                mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007              3233\nDatumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle             Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesver-\noder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-    waltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert\ntig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer-     zu berücksichtigen.\ndende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-             (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndungs- oder Entgeltgruppe weg.                                mächtigt, in sachlich begründeten Fällen\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulas-\nmächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die            sen,\neinen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit\nschwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden,              2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,\nwenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam-           3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster\ntenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den                Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-\n§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                  lassen,\nberechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter\nsoweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an-\nMenschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel-\nderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.\nlen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden\ndes schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle                (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\noder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise         31. Dezember 2008 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\nerhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1            stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die              (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden\nStelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen            Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-\nbesetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn       haltsjahr 2007 mangels freier Planstellen oder Stellen\ndie Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall        nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2008 nach-\nder Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er-       zuholen.\nsatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der ent-\nsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze                 (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nausgebracht wurden.                                           der Finanzen.\n§ 19                                                      Abschnitt 4\nÜberhangpersonal                                    Übergangs- und Schlussvorschriften\nFreie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-\ndiensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der                                     § 21\nBundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder                                    Stelleneinsparung\nwegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-                      auf Grund der Verlängerung der\nden.                                                             Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte\n(1) Im Haushaltsjahr 2008 sind im Bundeshaushalts-\n§ 20                               plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-\nStelleneinsparung                         amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich\n(1) Im Haushaltsjahr 2008 sind bei der Bundesver-          ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-\nwaltung 0,9 Prozent der im Bundeshaushaltsplan aus-           recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch\ngebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte              bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nund Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer            mer erbracht werden.\nkegelgerecht einzusparen.                                        (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or-            obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1\ngane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll-       genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche\nzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei,            sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu be-\nbeim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundes-             rücksichtigen.\ntag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-            (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen            mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-\nKontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarz-          konzepte der Ressorts anzuerkennen.\narbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und\n(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.\nStellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland.\nDie Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei\nden Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht                                         § 22\nzu berücksichtigen.                                                  Begleitregelungen zum Regierungsumzug\n(3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallen-          (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahn-             mächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und\ngruppen und die diesen vergleichbaren Entgeltgruppen          frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit\nentsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und            dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-\nEntgeltgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und          mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin\nStellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der       einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-\nWertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen         denverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-\ninnerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis         Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert\nder Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haus-        durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997\nhaltsplans 2008 orientieren. Dabei sind die obersten          (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der perso-","3234         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nnalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirt-                                    § 23\nschaftlich umzusetzen.                                                               Fortgeltung\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die\n§§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des\n(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienst-        Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-\nrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I        ter.\nS. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai\n2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ist mit der                                 § 24\nMaßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer un-\nentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflug-                                Inkrafttreten\nmöglichkeit gleichsteht.                                         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3235\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2008\nTeil I:        Haushaltsübersicht\n– Einnahmen\n– Ausgaben\n– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\n– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nTeil II:       Finanzierungsübersicht\nTeil III:      Kreditfinanzierungsplan","3236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\ngegenüber 2007\nSumme Einnahmen                  mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.                     Bezeichnung\n2008                  2007\n1 000 €              1 000 €            1 000 €\n1                                   2                                          3                     4                 5\n01      Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................                94                   164                –70\n02      Deutscher Bundestag .................................                         1 496                 1 650               –154\n03      Bundesrat ...................................................                    86                    56                +30\n04      Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                     3 151                 2 963               +188\n05      Auswärtiges Amt .........................................                   122 924               114 167            +8 757\n06      Bundesministerium des Innern ...................                            362 539               408 335           -45 796\n07      Bundesministerium der Justiz .....................                          345 892               329 563           +16 329\n08      Bundesministerium der Finanzen ................                             931 824               787 851         +143 973\n09      Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................               168 679               272 224          –103 545\n10      Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                              75 091               132 954           –57 863\n11      Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                 6 715 247             5 776 319         +938 928\n12      Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................                 4 969 739             4 901 806           +67 933\n14      Bundesministerium der Verteidigung ..........                               337 508               176 290         +161 218\n15      Bundesministerium für Gesundheit .............                               59 043                58 099               +944\n16      Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                          115 363                78 236           +37 127\n17      Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                      62 916                63 103               –187\n19      Bundesverfassungsgericht .........................                               34                    34                  –\n20      Bundesrechnungshof ..................................                           376                   376                  –\n23      Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                             694 197               713 515           +19 318\n30      Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................             226 445               252 461           –26 016\n32      Bundesschuld .............................................              13 215 140            15 939 194         –2 724 054\n60      Allgemeine Finanzverwaltung .....................                      254 792 216           242 260 640       +12 531 576\nEinnahmen .................................................            283 200 000           272 270 000       +10 930 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\nZu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 237 954 900 T€,\nZu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 11 900 000 T€\nZu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 33 345 100 T€.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                          3237\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSteuern und steuer-  Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben     einnahmen        Einnahmen\nEpl.                 Bezeichnung\n2008              2008             2008\n1 000 €           1 000 €          1 000 €\n1                                2                                             6                 7                8\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................                    –                 4               90\n02   Deutscher Bundestag .................................                                –             1 496                –\n03   Bundesrat ...................................................                        –                86                –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                            –             3 065               86\n05   Auswärtiges Amt .........................................                            –           122 524              400\n06   Bundesministerium des Innern ...................                                     –           356 896            5 643\n07   Bundesministerium der Justiz .....................                                   –           345 472              420\n08   Bundesministerium der Finanzen ................                                      –           873 994           57 830\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................                        –           158 984            9 695\n10   Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                                      –            39 916           35 175\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                            –            38 382        6 676 865\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................                            –         3 945 837        1 023 902\n14   Bundesministerium der Verteidigung ..........                                        –           275 720           61 788\n15   Bundesministerium für Gesundheit .............                                       –            59 043                –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                                   –            33 952           81 411\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                              –             7 846           55 070\n19   Bundesverfassungsgericht .........................                                   –                34                –\n20   Bundesrechnungshof ..................................                                –               376                –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                                      –             9 014          685 183\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................                      –            35 270          191 175\n32   Bundesschuld .............................................                           –           570 100      12 645 040\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .....................                         238 203 900        14 433 720         2 154 596\nSumme Haushalt 2008 ...............................                       238 203 900        21 311 731       23 684 369\nSumme Haushalt 2007 ..............................                        231 929 000        14 838 925       25 502 075\ngegenüber 2007 mehr(+)/weniger(–) ........                                   6 274 900         6 472 806       –1 817 706","3238        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\ngegenüber 2007\nSumme Ausgaben                  mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.                 Bezeichnung\n2008                  2007\n1 000 €               1 000 €           1 000 €\n1                               2                                         3                     4                 5\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................           24 880                25 072               –192\n02  Deutscher Bundestag .................................                      632 504               631 501            +1 003\n03  Bundesrat ...................................................               21 697                21 023               +674\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                1 749 406             2 133 933          –384 527\n05  Auswärtiges Amt .........................................                2 858 926             2 510 897         +348 029\n06  Bundesministerium des Innern ...................                         5 065 755             4 484 443         +581 312\n07  Bundesministerium der Justiz .....................                         468 493               453 107           +15 386\n08  Bundesministerium der Finanzen ................                          4 648 051             4 598 998           +49 053\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................            6 191 874             6 036 386         +155 488\n10  Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                          5 280 307             5 171 544         +108 763\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales                             124 041 041           124 310 713           –269 672\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................              24 390 574            24 606 669           –216 095\n14  Bundesministerium der Verteidigung ..........                          29 450 466            28 389 862        +1 060 604\n15  Bundesministerium für Gesundheit .............                           2 898 602             2 920 437           –21 835\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                         846 966               844 025            +2 941\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                  6 209 533             7 400 018        –1 190 485\n19  Bundesverfassungsgericht .........................                          21 586                20 370            +1 216\n20  Bundesrechnungshof ..................................                      111 224               109 265            +1 959\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                          5 134 590             4 493 559         +641 031\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................          9 350 636             8 518 605         +832 031\n32  Bundesschuld .............................................             42 936 653            40 396 383        +2 540 270\n60  Allgemeine Finanzverwaltung .....................                      10 866 236              4 193 190       +6 673 046\nAusgaben ...................................................          283 200 000           272 270 000       +10 930 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                            3239\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-    Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben      ausgaben       Anlagen usw.      dienst\nEpl.                 Bezeichnung\n2008           2008            2008          2008\n1 000 €       1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                                2                                        6              7                8             9\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................       13 916          6 705                –            –\n02   Deutscher Bundestag .................................                 424 297        101 508                 –            –\n03   Bundesrat ...................................................           13 040          8 173                –            –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                             229 116        525 060                 –            –\n05   Auswärtiges Amt .........................................             745 757        184 483                 –            –\n06   Bundesministerium des Innern ...................                    2 506 054        816 342                 –            –\n07   Bundesministerium der Justiz .....................                    354 270          84 029                –            –\n08   Bundesministerium der Finanzen ................                     2 399 775        580 631                 –            –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................         518 525        201 725                 –            –\n10   Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                       288 264        100 831                 –            –\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales                             156 966          70 201                –            –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................           1 337 432      2 051 802                 –            –\n14   Bundesministerium der Verteidigung ..........                      15 661 736      3 230 665        9 531 371             –\n15   Bundesministerium für Gesundheit .............                        166 401        107 020                 –            –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                    173 671        147 467                 –            –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................               585 222          33 111                –            –\n19   Bundesverfassungsgericht .........................                      18 426          2 102                –            –\n20   Bundesrechnungshof ..................................                   98 699         11 086                –            –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                         52 049         15 819                –            –\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................         73 978         35 556                –            –\n32   Bundesschuld .............................................                   –         68 500                –  41 818 153\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .....................                     944 680        249 277            50 000            –\nSumme Haushalt 2008 ..............................                 26 762 274      8 632 093        9 581 371   41 818 153\nSumme Haushalt 2007 ..............................                 26 203 838      8 258 869        8 654 498   39 178 383\ngegenüber 2007 mehr(+)/weniger(–) ........                            558 436        373 224          926 873    2 639 770","3240        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nZuweisungen und        Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für          Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)  Investitionen         ausgaben\nEpl.                 Bezeichnung\n2008               2008                2008\n1 000 €            1 000 €             1 000 €\n1                               2                                             10                  11                 12\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................                 3 398                861                  –\n02  Deutscher Bundestag .................................                            80 804             25 895                  –\n03  Bundesrat ...................................................                       183                301                  –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                      773 610             230 421             –8 801\n05  Auswärtiges Amt .........................................                    1 794 530             134 156                  –\n06  Bundesministerium des Innern ...................                             1 036 476             706 883                  –\n07  Bundesministerium der Justiz .....................                               17 180             13 014                  –\n08  Bundesministerium der Finanzen ................                              1 261 972             405 673                  –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................                4 005 471           1 541 153            –75 000\n10  Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                              4 343 389             547 823                  –\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                 123 789 675               24 199                  –\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................                    7 823 319          13 178 021                  –\n14  Bundesministerium der Verteidigung ..........                                  864 203             162 491                  –\n15  Bundesministerium für Gesundheit .............                               2 599 257              25 924                  –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                             276 464             249 364                  –\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                      5 573 999              17 201                  –\n19  Bundesverfassungsgericht .........................                                    –              1 058                  –\n20  Bundesrechnungshof ..................................                               288              1 151                  –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                              1 092 666           3 894 056             80 000\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................              7 528 611           1 852 491           –140 000\n32  Bundesschuld .............................................                            –          1 050 000                  –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung .....................                            8 849 980             596 361            175 938\nSumme Haushalt 2008 ..............................                        171 715 475           24 658 497             32 137\nSumme Haushalt 2007 ...............................                       163 964 294           26 506 507           –496 389\ngegenüber 2007 mehr(+)/weniger(–) ........                                   7 751 181          –1 848 010            528 526","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                                      3241\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-         von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                          in künftigen\nEpl.              Bezeichnung                                    gung      2009         2010         2011        Folgejahre       Haushalts-\n2008                                                               jahren\n1 000 €    1 000 €      1 000 €     1 000 €        1 000 €          1 000 €\n1                             2                                   3         4            5            6              7                8\n02   Deutscher Bundestag ......................                   46 294     22 594       18 193         2 760          2 747               –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanz-\nleramt ...............................................     283 231     108 712       72 620       30 056         71 300             543\n05   Auswärtiges Amt .............................              435 449     140 971       92 009       60 369       102 500           39 600\n06   Bundesministerium des Innern ........                    2 230 060     563 011      446 039      343 458       421 570          455 982\n07   Bundesministerium der Justiz .........                          500        250           250            –               –              –\n08   Bundesministerium der Finanzen ....                        906 229     188 448      231 876      206 135       247 490           32 280\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie ..............................           2 439 659     715 448      719 211      640 640       277 360           87 000\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucher-\nschutz ..............................................      743 000     324 536      237 164      116 300         65 000                –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales ...........................................     5 272 077   2 741 559    1 703 109      512 409       315 000                 –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung ...................... 51 343 978               3 893 983    2 469 115    1 766 579     2 453 531       40 760 770\n14   Bundesministerium der Verteidi-\ngung ................................................ 10 100 432     1 159 348    1 094 265      758 565     3 652 010        3 436 244\n15   Bundesministerium für Gesund-\nheit ...................................................   135 125      65 800       46 475       21 900                –           950\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ...                      699 179     410 389      186 569       79 871         22 350                –\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ..........                     187 204      91 043       55 664       29 397         11 100                –\n19   Bundesverfassungsgericht ..............                         200        200             –            –               –              –\n20   Bundesrechnungshof ......................                       993        843            75           75               –              –\n23   Bundesministerium für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung ..................................................  5 663 883     354 108      263 558      165 550           2 300      4 878 367\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung .......................................        5 278 285   1 371 061    1 345 100    1 263 800     1 298 324                 –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ..........                       63 000     61 500         1 500            –               –              –\nSumme ........................................... 85 828 778        12 213 804    8 982 792    5 997 864     8 942 582       49 691 736","3242       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\ngegenüber 2007\nSumme                mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.              Bezeichnung                                          Kapitel\n2008            2007\n1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                           2                                           3                4               5              6\n01  Bundespräsident und Bundespräsi-\ndialamt ............................................... 01, 03, 04                     16 776          17 055           –279\n02  Deutscher Bundestag ......................... 01, 03                                 232 230         234 897          –2 667\n03  Bundesrat .......................................... 01                                16 433          16 082          +351\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07,\namt .................................................... 08, 09                      230 744         248 247        –17 503\n05  Auswärtiges Amt ................................ 01, 03, 11                          873 024         830 673        +42 351\n06  Bundesministerium des Innern ........... 01, 07, 08, 10, 11, 12,\n15, 16, 17, 18, 23, 25,\n26, 28, 29, 33, 35       3 038 020       2 938 266        +99 754\n07  Bundesministerium der Justiz ............. 01, 02, 03, 04, 05, 06,\n07, 08, 10                 338 093         321 028        +17 065\n08  Bundesministerium der Finanzen ........ 01, 03, 04, 05, 12                         2 107 551       2 050 956        +56 595\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 06, 07, 08,\nTechnologie ........................................ 09, 10                          595 063         560 833        +34 230\n10  Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft           und        Verbraucher- 01, 08, 09, 13, 14, 15,\nschutz ................................................ 16                           378 133         349 373        +28 760\n11  Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales ............................................. 01, 04, 05, 06, 07            163 929         162 847          +1 082\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12,\nund Stadtentwicklung ......................... 13, 14, 16, 21, 27, 28                875 253         848 676        +26 577\n14  Bundesministerium der Verteidigung ... 01, 03, 04, 07, 09                          5 518 829       5 644 938       –126 109\n15  Bundesministerium für Gesundheit ..... 01, 04, 05, 06, 10, 11                        225 975         218 231          +7 744\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit ............. 01, 05, 06, 07                            213 726         202 221        +11 505\n17  Bundesministerium                für        Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ............. 01, 03, 04, 06                             101 214           99 866         +1 348\n19  Bundesverfassungsgericht ................. 01                                          16 959          15 938         +1 021\n20  Bundesrechnungshof ......................... 01, 03                                    84 819          84 972           –153\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ...... 01                                               47 124          46 410          +714\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung ............................................... 01, 02                       94 174          91 110         +3 064\nSumme ...................................................                         15 168 069      14 982 619       +185 450","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                                                         3243\nGesamtplan – Teil II:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2008        Betrag für 2007\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                     2                                                                    3                     4\n1.      Ermittlung des Finanzierungssaldos ........................................................                        –12 149 000            –14 663 000\n1.1     Ausgaben .....................................................................................................     283 200 000            272 270 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an\nRücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\n1.2     Einnahmen ...................................................................................................      271 051 000            257 607 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzein-\nnahmen)\n2.      Deckung des Finanzierungssaldos ...........................................................                         12 149 000             14 663 000\n2.1     Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt ..................................                                 11 900 000             14 433 000\n(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)\n2.1.1   Einnahmen ...................................................................................................    (233 323 714)          (228 050 748)\n2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ......................................................................                233 189 664            227 211 415\n2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen ............................................................................                    134 050               839 333\n2.1.2   Ausgaben zur Schuldentilgung ....................................................................                (221 568 499)          (216 091 030)\nAb 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermö-\ngen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Aus-\ngleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab\n2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens\nFonds Deutsche Einheit.\n2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ....................................................................                 221 434 449            215 251 697\n2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen............................................................................                    134 050               839 333\n2.1.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ...................................                                             –                      –\n2.1.4   Marktpflege ..................................................................................................        –144 785             –2 473 283\n2.2     Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ...........................................                                           –                      –\n2.3     Rücklagenbewegung ...................................................................................                        (–)                    (–)\n2.3.1   Entnahmen aus Rücklagen ..........................................................................                             –                      –\n2.3.2   Zuführung an Rücklagen ..............................................................................                          –                      –\n2.4     Münzeinnahmen ...........................................................................................               249 000               230 000","3244        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nGesamtplan – Teil III:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2008        Betrag für 2007\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                      2                                                                3                      4\nIm Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus\n1. und 2.)                                                                                                        11 900 000             14 433 000\n1.      Einnahmen                                                                                                        233 323 714            228 050 748\n1.1     Bruttokreditaufnahme ...........................................................................               (233 189 664)          (227 211 415)\n1.1.1   aus Krediten vom Kreditmarkt:\n1.1.1.1 zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen .................................................                        221 434 449            215 251 697\n1.1.1.2 zur Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) ............................................                               –144 785              –2 473 283\n1.1.1.3 Nettokreditaufnahme ...............................................................................               11 900 000             14 433 000\n1.1.2   voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:\n1.1.2.1 mehr als vier Jahre ...................................................................................           95 523 330             97 271 889\n1.1.2.2 ein bis vier Jahre ......................................................................................         61 600 000             58 435 734\n1.1.2.3 weniger als ein Jahr .................................................................................            76 066 334             71 503 792\n1.2     Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ...........................................                                  (134 050)              (839 333)\n1.2.1   aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2\nAbs. 2 Satz 3 HG 2008 .............................................................................                         –                      –\n1.2.2   aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der\nDeutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4\nHG 2008 ..................................................................................................                  –                705 283\n1.2.3   aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur\nRegelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG);\nVeranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) ........................                                        134 050                134 050\n2.      Ausgaben                                                                                                         221 423 714            213 617 748\n2.1     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .................................                                    221 568 499          (216 091 030)\n2.1.1   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................                                    (85 917 030)           (83 537 405)\n2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ....................                                                –                      –\n2.1.1.2 Anleihen ...................................................................................................      38 250 000             31 000 000\n2.1.1.3 Bundesschatzbriefe .................................................................................               2 699 271               2 548 709\n2.1.1.4 Schuldscheindarlehen .............................................................................                 2 813 046             11 987 352\n2.1.1.5 Bundesobligationen .................................................................................              42 000 000             38 000 000\n2.1.1.6 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ..............                                                  1 420                  1 434\n2.1.1.7 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ...............................                                         153 388                      –\n2.1.1.8 Sonstige ..................................................................................................               –94                    –90\n2.1.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren ..........                                      (61 340 819)           (61 052 362)\n2.1.2.1 Bundesschatzanweisungen .....................................................................                     59 000 000             58 000 000\n2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................................................                                   –                211 000\n2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes ..........................................................                         2 314 369               2 766 962\n2.1.2.4 Schuldscheindarlehen .............................................................................                     26 450                 74 400\n2.1.2.5 Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) ....................................                                           –                      –\n2.1.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ...........                                        74 310 649             71 501 263\n2.1.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .....................................................                                     –                      –\n2.2     Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) ..............................................                                 –144 785              –2 473 283"]}