{"id":"bgbl1-2007-70-3","kind":"bgbl1","year":2007,"number":70,"date":"2007-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/70#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_70.pdf#page=18","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes","law_date":"2007-12-22T00:00:00Z","page":3214,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["3214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundespolizeigesetzes*)\nVom 22. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           (3) Für den betreffenden Flug ist die Gesamtzahl\nsen:                                                                       der beförderten Fluggäste zu übermitteln. Ferner\nsind für jeden Fluggast folgende Daten zu erheben\nArtikel 1                                   und zu übermitteln:\nDas Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994                            1. der Familienname und die Vornamen,\n(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3                   2. das Geburtsdatum,\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 2897), wird wie folgt geändert:                                          3. das Geschlecht,\n1. In § 27 Satz 3 wird das Wort „unverzüglich“ durch                        4. die Staatsangehörigkeit,\ndie Angabe „in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spä-                       5. die Nummer und die Art des mitgeführten Reise-\ntestens nach zwei Tagen und in den Fällen des Sat-                          dokuments,\nzes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen“ ersetzt.\n6. die Nummer und der ausstellende Staat des er-\n2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:                                    forderlichen Aufenthaltstitels oder Flughafen-\n„§ 31a                                        transitvisums,\nÜbermittlung von Fluggastdaten                              7. die für die Einreise in das Bundesgebiet vorge-\n(1) Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach                          sehene Grenzübergangsstelle,\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1                    8. die Flugnummer,\nbis 3 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste                         9. die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit und\nüber die Schengen-Außengrenzen in das Bundesge-\nbiet befördern, auf Anordnung der Bundespolizeidi-                     10. der ursprüngliche Abflugort sowie die gebuchte\nrektion die in Absatz 3 genannten Daten in den von                          Flugroute, soweit sich dies aus den vorgelegten\nden Fluggästen mitgeführten Dokumenten zu erhe-                             oder vorhandenen Buchungsunterlagen ergibt.\nben. Sobald die Annahme der Fluggäste für den be-                         (4) Bei der Annahme haben die Luftfahrtunterneh-\ntreffenden Flug geschlossen ist, haben die Luftfahrt-                  men die Fluggäste jeweils darüber zu informieren,\nunternehmen die erhobenen Daten unverzüglich an                        dass die vorgenannten Daten zum Zwecke der\ndie Bundespolizeidirektion zu übermitteln.                             Grenzkontrolle der Bundespolizeidirektion vorab\n(2) Anordnung und Übermittlung erfolgen mittels                    elektronisch übermittelt und nach Maßgabe des Ab-\nDatenfernübertragung; das Datenformat legt die                         satzes 5 gespeichert werden.\nBundespolizeidirektion fest. Eine Übermittlung auf                        (5) Die Daten werden bei den Luftfahrtunterneh-\nanderem Weg ist ausnahmsweise nur zulässig, wenn                       men 24 Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht.\neine Datenfernübertragung im Einzelfall nicht ge-                      Die bei der Bundespolizeidirektion eingegangenen\nlingt.                                                                 Daten werden 24 Stunden nach der Einreise der\nFluggäste des betreffenden Fluges gelöscht, sofern\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/82/EG des Ra-        sie nicht zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 2\ntes vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 261 S. 24) über die Verpflichtung\nvon Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Per-          Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 be-\nsonen zu übermitteln.                                                   nötigt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007              3215\n(6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes                    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nbleiben unberührt.“                                            Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n3. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:                      die Bundespolizeidirektion. Sie teilt dem Luftfahrt-\nBundesamt die Verhängung eines Bußgeldes nach\n„§ 69a                                Absatz 1 mit.“\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nArtikel 2\nfahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a\nAbs. 1 zuwiderhandelt.                                                            Inkrafttreten\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.               Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}