{"id":"bgbl1-2007-70-2","kind":"bgbl1","year":2007,"number":70,"date":"2007-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/70#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_70.pdf#page=16","order":2,"title":"Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes","law_date":"2007-12-22T00:00:00Z","page":3212,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["3212          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nSiebenundzwanzigstes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nVom 22. Dezember 2007\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                    auf Alter\nAnhebung\nsen:                                                               Geburtsjahr\num Monate       Jahr            Monat\nArtikel 1                                    1947            1           65               1\nÄnderung des Abgeordnetengesetzes                            1948            2           65               2\nDas Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-\n1949            3           65               3\nkanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                     1950            4           65               4\n22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007), wird wie folgt\n1951            5           65               5\ngeändert:\n1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                1952            6           65               6\n„(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine                   1953            7           65               7\nmonatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich\n1954            8           65               8\nan den Monatsbezügen\n– eines Richters bei einem obersten Gerichtshof                   1955            9           65               9\ndes Bundes (Besoldungsgruppe R 6),                              1956           10           65              10\n– eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Be-                      1957           11           65              11\nsoldungsgruppe B 6)\norientiert. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt                  1958           12           66               0\nmit Wirkung vom 1. Januar 2008 7 339 Euro und                      1959           14           66               2\nvom 1. Januar 2009 7 668 Euro. Für spätere Anpas-\nsungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.“                      1960           16           66               4\n2. In § 14 Abs. 1 Satz 7 werden nach den Wörtern                      1961           18           66               6\n„Ausschusses oder“ die Wörter „eines sonstigen                     1962           20           66               8\nGremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen\nin einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium                    1963           22           66              10.\ndes Bundestages, durch Eintragung in die Anwesen-\nheitsliste“ eingefügt.                                           (3) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem\nBundestag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind\n3. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein          die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Mit jedem\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Schlafwagen“                 über das achte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum\nwerden die Wörter „oder sonstige schienengebun-               18. Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht\ndene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen            der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebens-\nPersonennahverkehrs“ und ein Komma eingefügt.                 jahr früher. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“\n4. § 19 wird wie folgt gefasst:                               5. § 20 wird wie folgt geändert:\n„§ 19                                a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnspruch auf Altersentschädigung                        „Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008\n(1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden                an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom\neine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebens-                 Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach\njahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein                   § 11 Abs. 1.“\nJahr angehört hat.                                            b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n(2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem                    „Der Höchstbemessungssatz der Altersentschä-\n1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Alters-                digung beträgt 67,5 vom Hundert.“\ngrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für\nMitglieder des Bundestages, die nach dem 31. De-              c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt\nzember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze                   gefasst:\nwie folgt angehoben:                                              „§ 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007               3213\n6. § 25b wird wie folgt geändert:                                   sungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008\na) In Absatz 3 werden nach dem Wort „liegende“ ein               auf 7 174 Euro und mit Wirkung vom 1. Januar 2009\nKomma und die Angabe „bis zum 31. Dezember                  auf 7 335 Euro festgesetzt. § 35a bleibt unberührt.\n2007 erworbene“ eingefügt.                                  Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte\nVerfahren.\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „65. Lebensjahres“\ndurch die Wörter „in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils                 (3) Bei der Berechnung von Ansprüchen und An-\ngenannten Alters“ ersetzt.                                  wartschaften von Mitgliedern des 16. Deutschen\n7. § 30 wird wie folgt gefasst:                                     Bundestages gemäß Absatz 1 findet die Mindestzeit\nnach § 19 in der bis zum Inkrafttreten des Sieben-\n„§ 30                                   undzwanzigsten Änderungsgesetzes geltenden Fas-\nAnpassungsverfahren                            sung keine Anwendung.\nDer Bundestag beschließt über die Anpassung                   (4) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungs-\nder Abgeordnetenentschädigung nach Maßgabe                       ansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen\ndes § 11 Abs. 1 Satz 1. Gleichzeitig bestimmt er un-             des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädi-\nter Anwendung des nach Satz 1 beschlossenen An-                  gung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungs-\npassungsfaktors die fiktiven Bemessungsbeträge                   betrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2\nnach § 35a Abs. 2 und § 35b Satz 1. Der Präsident                zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen sich die Ver-\nleitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzes-               sorgungsansprüche aus solchen des neuen Rechts\nvorschlag zu.“                                                   und solchen nach Absatz 1 zusammensetzen, ist\n8. § 35a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:                     jeweils der Betrag zugrunde zu legen, der sich unter\nBerücksichtigung des jeweiligen prozentualen Ver-\nNach der Angabe „6 165 Euro“ wird das Wort „und“\nhältnisses ergibt, mit dem die Versorgung auf der\ndurch ein Komma ersetzt und nach der Angabe\nGrundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach\n„6 263 Euro“ werden ein Komma und die Angabe\nAbsatz 2 und der Entschädigung nach § 11 er-\n„vom 1. Januar 2008 auf 6 411 Euro und vom 1. Ja-\nrechnet wird.“\nnuar 2009 auf 6 555 Euro“ eingefügt.\n9. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:\nArtikel 2\n„§ 35b\nÄnderung des\nÜbergangsregelungen zum                                    Europaabgeordnetengesetzes\nSiebenundzwanzigsten Änderungsgesetz\n(1) Auf alle bis zum 31. Dezember 2007 entstan-             Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979\ndenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitglie-              (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\ndern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und             Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590),\nihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des              wird wie folgt geändert:\nFünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum               In § 10b Satz 1 wird nach der Angabe „35a,“ die An-\n31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung.               gabe „35b,“ eingefügt.\n§ 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3\ngelten entsprechend.                                                                  Artikel 3\n(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach\nInkrafttreten\n§ 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonder-\nter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive Bemes-            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}