{"id":"bgbl1-2007-70-10","kind":"bgbl1","year":2007,"number":70,"date":"2007-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/70#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-70-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_70.pdf#page=82","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung","law_date":"2007-12-21T00:00:00Z","page":3278,"pdf_page":82,"num_pages":4,"content":["3278          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Anlageverordnung\nVom 21. Dezember 2007\nAuf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsauf-                  (4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 und\nsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 21 Buch-          insbesondere die Darlegungs- und Anzeigepflichten\nstabe c des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I              der Versicherungsunternehmen bestimmt die Auf-\nS. 1857) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11            sichtsbehörde durch ein Rundschreiben.“\nBuchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I            2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:\nS. 923) geändert worden ist, verordnet die Bundes-\nregierung:                                                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa)  In Nummer 1 werden die Wörter „Staat des\nArtikel 1                                        Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)“\ndurch die Wörter „Staat des EWR oder Voll-\nDie Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001                             mitgliedstaat der OECD“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Artikel 13\ndes Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird                bb)  In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-\nwie folgt geändert:                                                       ter „Staates des EWR“ durch die Wörter\n„Staates des EWR oder Vollmitgliedstaates\n1. Dem bisherigen § 1 wird folgender neuer § 1 voran-                     der OECD“ ersetzt.\ngestellt:\ncc)  Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 1                                         aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nAnlagegrundsätze                                           „b) an einen anderen Staat des EWR,\nund Anlagemanagement                                              seine Regionalregierungen oder\n(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens                                   örtlichen Gebietskörperschaften,\ngelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften                                 die nach Artikel 86 Abs. 2 Buch-\ndieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 54                                     stabe a der Richtlinie 2006/48/EG\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben                                des Europäischen Parlaments und\nunberührt.                                                                       des Rates vom 14. Juni 2006 über\ndie Aufnahme und Ausübung der\n(2) Die Anlage des gebundenen Vermögens hat                                   Tätigkeit     der     Kreditinstitute\nmit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu er-                               (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) wie Forde-\nfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrund-                              rungen an Zentralstaaten mit ei-\nsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-                                nem Risikogewicht von 0 vom\ngesetzes und der nachfolgenden besonderen Re-                                    Hundert behandelt werden,“.\ngelungen sind durch ein qualifiziertes Anlage-\nbbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nmanagement, geeignete interne Kapitalanlage-\ngrundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische                          „c) an sonstige Regionalregierungen\nund taktische Anlagepolitik sowie weitere organisa-                              und örtliche Gebietskörperschaf-\ntorische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehö-                                 ten eines anderen Staates des\nren insbesondere die Beobachtung aller Risiken der                               EWR, die nach Artikel 86 Abs. 3\nAktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnis-                            Buchstabe a der unter Buch-\nses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der                              stabe b genannten Richtlinie wie\nElastizität des Anlagebestandes gegenüber be-                                    Forderungen an Zentralstaaten\nstimmten Kapitalmarktszenarien und Investitions-                                 mit einem Risikogewicht von 20\nbedingungen.                                                                     vom Hundert behandelt werden,“.\n(3) Die Versicherungsunternehmen haben sicher-                      ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirt-                       „e) für deren Verzinsung und Rück-\nschaftliche und rechtliche Bedingungen, insbeson-                                zahlung eine der unter den Buch-\ndere Veränderungen auf den Finanz- und Immobili-                                 staben a, b oder d genannten\nenmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Scha-                                  Stellen, ein geeignetes Kreditinsti-\ndensfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige un-                                 tut im Sinne der Nr. 18 Buch-\ngewöhnliche Marktsituationen angemessen reagie-                                  stabe b, ein öffentlich-rechtliches\nren können. Bei der Anlage des gebundenen Vermö-                                 Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18\ngens in einem Staat, der nicht Staat des Europä-                                 Buchstabe c die volle Gewährleis-\nischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat                              tung übernommen oder ein Versi-\nder Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit                              cherungsunternehmen im Sinne\nund Entwicklung (OECD) ist, sind auch die mit der                                des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/\nAnlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und                                   EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder\nbesonders sorgfältig zu prüfen.                                                  des Artikels 4 der Richtlinie 2002/","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007            3279\n83/EG (ABl. EG Nr. L 345 S. 1)              hh)  Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\noder ein Rückversicherungsunter-                 „10. Asset Backed Securities (strukturierte\nnehmen im Sinne des Artikels 3                        Finanzinstrumente, die mit Forde-\nder Richtlinie 2005/68/EG (ABl.                       rungsrechten besichert sind) und Cre-\nEU Nr. L 323 S. 1) das Ausfallrisiko                  dit Linked Notes (mit Kreditrisiken ver-\nversichert hat;“.                                     knüpfte Finanzinstrumente) sowie an-\ndd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                dere Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren\n„4. Darlehen an Unternehmen mit Sitz in ei-                     Ertrag oder Rückzahlung an Kredit-\nnem Staat des EWR oder Vollmitglied-                        risiken gebunden sind,\nstaat der OECD mit Ausnahme der                             a) gegen Unternehmen mit Sitz in ei-\nKreditinstitute, sofern auf Grund der                           nem Staat des EWR oder Vollmit-\nbisherigen und der zu erwartenden                               gliedstaat der OECD oder\nkünftigen Entwicklung der Ertrags- und\nb) die in einen organisierten Markt ein-\nVermögenslage des Unternehmens die\nbezogen oder an einer Börse in ei-\nvertraglich vereinbarte Verzinsung und\nnem Staat außerhalb des EWR oder\nRückzahlung gewährleistet erscheinen\nder Vollmitgliedstaaten der OECD\nund die Darlehen ausreichend\nzum amtlichen Markt zugelassen\na) durch     erstrangige    Grundpfand-                         oder dort in einen organisierten\nrechte,                                                      Markt einbezogen sind;“.\nb) durch verpfändete oder zur Siche-              ii)  In Nummer 11 werden die Wörter „Staates\nrung übertragene Forderungen oder                   des EWR“ durch die Wörter „Staates des\nzum amtlichen Markt zugelassene                     EWR oder Vollmitgliedstaates der OECD“\noder in einen organisierten Markt                   ersetzt.\neinbezogene Wertpapiere oder\njj)  In Nummer 12 werden die Wörter „Staat au-\nc) in vergleichbarer Weise gesichert                   ßerhalb des EWR“ durch die Wörter „Staat\nsind; eine Verpflichtungserklärung                  außerhalb des EWR oder der Vollmitglied-\ndes Darlehensnehmers gegenüber                      staaten der OECD“ ersetzt.\ndem        Versicherungsunternehmen\n(Negativerklärung) kann eine Siche-            kk)  Nummer 13 wird wie folgt geändert:\nrung des Darlehens nur ersetzen,                    aaa) In Buchstabe a werden die Wörter\nwenn und solange der Darlehens-                          „Staat des EWR“ durch die Wörter\nnehmer bereits auf Grund seines                          „Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat\nStatus die Gewähr für die Verzinsung                     der OECD“ ersetzt.\nund Rückzahlung des Darlehens\nbbb) In Buchstabe c wird am Ende des Sat-\nbietet;“.\nzes der Punkt durch ein Semikolon er-\nee) In Nummer 6 werden die Wörter „Staat des                        setzt, und die nachfolgenden Sätze 2\nEWR“ durch die Wörter „Staat des EWR                            und 3 werden gestrichen.\noder Vollmitgliedstaat der OECD“ ersetzt.\nll)  Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\nff) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\n„14. Immobilien in Form von\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter\n„Staates des EWR“ durch die Wörter                         a) bebauten, in Bebauung befind-\n„Staates des EWR oder Vollmitglied-                            lichen oder zur alsbaldigen Bebau-\nstaates der OECD“ ersetzt.                                     ung bestimmten, in einem Staat des\nEWR oder Vollmitgliedstaat der\nbbb) In Buchstabe c werden die Wörter                               OECD belegenen Grundstücken, in\n„Staat außerhalb des EWR“ durch die                            dort belegenen grundstücksglei-\nWörter „Staat außerhalb des EWR                                chen Rechten sowie in Anteilen an\noder der Vollmitgliedstaaten der                               einem Unternehmen, dessen alleini-\nOECD“ ersetzt.                                                 ger Zweck der Erwerb, die Bebau-\ngg) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                                    ung und Verwaltung von höchs-\n„9. Forderungen aus nachrangigen Ver-                               tens drei in einem solchen Staat be-\nbindlichkeiten gegen Unternehmen                                legenen Grundstücken oder grund-\noder Genussrechten an Unternehmen                               stücksgleichen Rechten ist. Das\nVersicherungsunternehmen hat die\na) mit Sitz in einem Staat des EWR                              Angemessenheit des Kaufpreises\noder Vollmitgliedstaat der OECD                              auf der Grundlage des Gutachtens\noder                                                         eines vereidigten Sachverständigen\nb) die in einen organisierten Markt ein-                        oder in vergleichbarer Weise zu prü-\nbezogen oder an einer Börse in ei-                           fen. Von den Grundstücksanlagen\nnem Staat außerhalb des EWR oder                             sind unbeschadet der Vorschrift\nder Vollmitgliedstaaten der OECD                             des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versi-\nzum amtlichen Markt zugelassen                               cherungsaufsichtsgesetzes die auf\noder dort in einen organisierten                             ihnen lastenden Grundpfandrechte\nMarkt einbezogen sind;“.                                     abzusetzen;","3280         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nb) Aktien einer REIT-Aktiengesell-              bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des\nschaft oder Kapitalgesellschaft mit          EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich\nSitz in einem Staat des EWR oder             das Vorrecht des § 77a des Versicherungsauf-\nVollmitgliedstaat der OECD, die die          sichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vor-\nVoraussetzungen des REIT-Geset-              sichtiges Maß zu beschränken.“\nzes oder die vergleichbaren Vor-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nschriften des anderen Staates er-\nfüllt;“.                                        „(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist\nwie folgt beschränkt:\nmm) Nummer 18 wird wie folgt geändert:\na) direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter\nNr. 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des\n„Staates des EWR“ durch die Wörter\nSicherungsvermögens und des sonstigen ge-\n„Staates des EWR oder Vollmit-\nbundenen Vermögens nicht übersteigen;\ngliedstaates der OECD“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe                   b) direkte und indirekte Anlagen in Sondervermö-\n„Richtlinie 2000/12/EG des Europä-                 gen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112\nischen Parlaments und des Rates                    und 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen\nvom 20. März 2000 über die Aufnahme                von Investmentaktiengesellschaften mit verän-\nund Ausübung der Tätigkeit der Kre-                derlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110\nditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)“             und 111 des Investmentgesetzes mit ent-\ndurch die Angabe „Richtlinie 2006/48/              sprechender Anlagepolitik und in Anteilen von\nEG“ ersetzt.                                       Investmentvermögen mit entsprechender An-\nlagepolitik, die jeweils von Investmentgesell-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buch-                  schaften mit Sitz in einem anderen Staat des\nstabe h“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Buch-                    EWR aufgelegt werden, sowie andere direkte\nstabe c“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5“ durch               und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren\ndie Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.                         Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buch-                  mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und\nstabe a bis g, Abs. 3 bis 5 und § 3 Abs. 1 bis 4“              113 des Investmentgesetzes oder an sonstige\ndurch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Buchstabe a und b,                Investmentvermögen mit entsprechender An-\nAbs. 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.                    lagepolitik gebunden sind, dürfen jeweils\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               5 vom Hundert des Sicherungsvermögens\nund des sonstigen gebundenen Vermögens\n„(4) Ausgeschlossen sind direkte und indirekte              nicht übersteigen. Auf diese Quote sind anzu-\nAnlagen                                                        rechnen direkte und indirekte Anlagen in Son-\na) in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkre-                  dervermögen, soweit sie in Rohstoff-Indizes\nditen, beweglichen Sachen oder Ansprüchen                   nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder\nauf bewegliche Sachen sowie in immateriellen                vergleichbaren Vorschriften eines anderen\nWerten,                                                     Staates des EWR investieren, sowie andere\nb) die nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten             direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1,\nRichtlinie Schadenversicherung und Artikel 23               deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoff-\noder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensver-              Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgeset-\nsicherungen nicht zulässig sind,                            zes oder vergleichbaren Vorschriften eines an-\nderen Staates des EWR gebunden ist;\nc) in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des\nVersicherungsunternehmens im Sinne des                   c) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Abs. 2\n§ 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von                    angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hun-\nUnternehmen, deren alleiniger Zweck das                     dert des Sicherungsvermögens und des sons-\nHalten von Anteilen an konzernfremden Unter-                tigen gebundenen Vermögens beschränkt; un-\nnehmen oder von Immobilien ist,                             ter Wahrung der Belange der Versicherten\nkann diese Anlagegrenze mit Genehmigung\nd) bei Unternehmen, auf die das Versicherungs-\nder Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom\nunternehmen seinen Geschäftsbetrieb ganz\nHundert des Sicherungsvermögens und des\noder teilweise im Wege der Funktionsausglie-\nsonstigen gebundenen Vermögens erhöht wer-\nderung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsauf-\nden; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in\nsichtsgesetzes) übertragen hat, oder die in un-\n§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt.“\nmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb\nvon Versicherungsgeschäften stehende Tätig-           c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Anteil\nkeiten für das Versicherungsunternehmen aus-             der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach\nführen, wenn bei diesen Unternehmen der Um-              § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 darf“ durch die\nfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom               Wörter „Direkte und indirekte Anlagen nach § 2\nGegenstand der Funktionsausgliederung bzw.               Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen“, in Satz 2 und\nder Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird.“             Satz 3 die Angabe „§ 1“ jeweils durch die Angabe\n3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:             „§ 2“, die Angabe „Absatzes 2 Buchstabe g“\ndurch die Angabe „Absatzes 2 Buchstabe b“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            und in Satz 3 die Wörter „Staat außerhalb des\n„(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2              EWR“ durch die Wörter „Staat außerhalb des\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Anlagen            EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                3281\nersetzt. In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1             b) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter\nNr. 13“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Buch-               „Staat des EWR“ durch die Wörter „Staat des\nstabe a und Nr. 13“ ersetzt.                                   EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Buch-                c) In Absatz 2 Buchstabe c und d wird die Angabe\nstabe c bis g“ durch die Angabe „Absatz 2 Buch-                „§ 1“ jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.\nstabe a und b“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                               Nr. 9, 10, 12 und 13“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1\n„(5) Direkte und indirekte Anlagen in Immobi-               Nr. 9, 12 und 13“ und die Angabe „Grundkapitals“\nlien nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstaben a und b                 durch die Angabe „Eigenkapitals“ ersetzt.\nund Anteile an Immobilien-Sondervermögen dür-              e) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nfen jeweils 25 vom Hundert des Sicherungs-\nvermögens und des sonstigen gebundenen Ver-                    „Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9\nmögens nicht übersteigen.“                                     bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1\nNr. 18 Buchstabe b.“\nf) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und in-            f) In Absatz 5 werden die Wörter „Staat des EWR“\ndirekten Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-                   durch die Wörter „Staat des EWR oder Vollmit-\nstabe a, Nr. 9, 12, 13 und die Anlagen, die der                gliedstaat der OECD“ ersetzt.\nQuote des Absatzes 2 Buchstabe b unterliegen,           5. Der bisherige § 4 wird § 5.\nbis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungs-\nvermögens und des sonstigen gebundenen Ver-             6. Die bisherigen §§ 5, 6 und 7 werden aufgehoben.\nmögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der             7. Der bisherige § 8 wird § 6.\nBelange der Versicherten erforderlich ist.“\n4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:                                    Artikel 2\na) In Absatz 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 1“              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndurch die Angabe „§ 2“ ersetzt.                         in Kraft.\nBerlin, den 21. Dezember 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}