{"id":"bgbl1-2007-70-1","kind":"bgbl1","year":2007,"number":70,"date":"2007-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_70.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG","law_date":"2007-12-21T00:00:00Z","page":3198,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["3198         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nGesetz\nzur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer\nverdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG\nVom 21. Dezember 2007\nDer Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz                         che Klage erhoben, entscheidet das damit\nbeschlossen:                                                             befasste Gericht. Der Betroffene kann den\nAntrag auch bei dem Amtsgericht einrei-\nArtikel 1                                       chen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme\nÄnderung                                         stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag\nder Strafprozessordnung                                  dem zuständigen Gericht zu.“\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                  c) In Absatz 3 wird das Wort „Richter“ durch das\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                     Wort „Gericht“ ersetzt.\n1319), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 6 des Ge-        5. § 98b wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Richter“\n1. (entfallen)\ndurch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.\n2. In § 58a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100b\nAbs. 6“ durch die Angabe „§ 101 Abs. 8“ ersetzt.                bb) In Satz 2 wird das Wort „richterliche“ durch\ndas Wort „gerichtliche“ ersetzt.\n3. § 97 wird wie folgt geändert:\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie\naa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Gesundheits-                    nicht binnen drei Werktagen vom Gericht\nkarte“ das Wort „elektronische“ eingefügt.                  bestätigt wird.“\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den\n„Die Beschränkungen der Beschlagnahme                   Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und\ngelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen                  die Wörter „dem Richter“ durch die Wörter\nden Verdacht begründen, dass die zeugnis-               „dem Gericht“ ersetzt.\nverweigerungsberechtigte Person an der\nc) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nTat oder an einer Begünstigung, Strafverei-\ntelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn        d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nes sich um Gegenstände handelt, die durch               aa) Satz 1 wird aufgehoben.\neine Straftat hervorgebracht oder zur Bege-\nhung einer Straftat gebraucht oder be-                  bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort\nstimmt sind oder die aus einer Straftat her-                „gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt.\nrühren.“                                          6. § 100 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch             a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Richter“\ndie Wörter „und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten“                 durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.\nersetzt.                                                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Tagen von dem\n4. § 98 wird wie folgt geändert:                                   Richter“ durch die Wörter „Werktagen gericht-\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die                  lich“ ersetzt.\nWörter „den Richter“ durch die Wörter „das                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nGericht“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gegenstände“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                durch das Wort „Postsendungen“ und das\naa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „rich-                 Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ er-\nterliche“ durch das Wort „gerichtliche“ er-                 setzt.\nsetzt.                                                  bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort\nbb) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende                      „Es“ ersetzt.\nSätze ersetzt:                                          cc) In Satz 4 werden das Wort „Gegenstände“\n„Solange die öffentliche Klage noch nicht                   durch das Wort „Postsendungen“ und das\nerhoben ist, entscheidet das nach § 162                     Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ er-\nAbs. 1 zuständige Gericht. Ist die öffentli-                setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007            3199\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpor-\nnografischer Schriften nach § 184b Abs. 1\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 98\nbis 3,\nzuständige Richter“ durch die Wörter „das\nnach § 98 zuständige Gericht“ ersetzt.                   h) Mord und Totschlag nach den §§ 211\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „eines ausge-                    und 212,\nlieferten Gegenstandes“ durch die Wörter                 i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit\n„einer ausgelieferten Postsendung“ und                      nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a,\ndie Wörter „der Richter, der“ durch die Wör-                239a und 239b,\nter „das Gericht, das“ ersetzt.\nj) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2\ne) Folgende Absätze 5 bis 6 werden angefügt:                         und schwerer Bandendiebstahl nach\n„(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht                       § 244a,\nangeordnet worden ist, sind unverzüglich an                   k) Straftaten des Raubes und der Erpressung\nden vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten.                       nach den §§ 249 bis 255,\nDasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zu-\nrückbehaltung nicht erforderlich ist.                         l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei\nund gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach\n(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsen-                  den §§ 260 und 260a,\ndung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rück-\nsicht auf die Untersuchung geboten erscheint,                 m) Geldwäsche und Verschleierung unrecht-\nist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich                     mäßig erlangter Vermögenswerte nach\nmitzuteilen.“                                                    § 261 Abs. 1, 2 und 4,\n7. Die §§ 100a und 100b werden wie folgt gefasst:                    n) Betrug und Computerbetrug unter den in\n§ 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Vorausset-\n„§ 100a                                      zungen und im Falle des § 263 Abs. 5, je-\n(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die                     weils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,\nTelekommunikation überwacht und aufgezeichnet                     o) Subventionsbetrug unter den in § 264\nwerden, wenn                                                         Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen\n1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,                       und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbin-\ndass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in                    dung mit § 263 Abs. 5,\nAbsatz 2 bezeichnete schwere Straftat began-\np) Straftaten der Urkundenfälschung unter\ngen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,\nden in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Vo-\nzu begehen versucht, oder durch eine Straftat\nraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4,\nvorbereitet hat,\njeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5\n2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und                       oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2\n3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-                     und § 276 Abs. 2,\nmittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldig-                 q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 ge-\nten auf andere Weise wesentlich erschwert                        nannten Voraussetzungen,\noder aussichtslos wäre.\nr) Straftaten gegen den Wettbewerb nach\n(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1                    § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 ge-\nNr. 1 sind:                                                          nannten Voraussetzungen, nach § 299,\n1. aus dem Strafgesetzbuch:                                      s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen\na) Straftaten des Friedensverrats, des Hoch-                    der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des\nverrats und der Gefährdung des demokrati-                   § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4,\nschen Rechtsstaates sowie des Landesver-                    des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315\nrats und der Gefährdung der äußeren Si-                     Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der\ncherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86,                  §§ 316a und 316c,\n87 bis 89, 94 bis 100a,                                  t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den\nb) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,                          §§ 332 und 334,\nc) Straftaten gegen die Landesverteidigung                2. aus der Abgabenordnung:\nnach den §§ 109d bis 109h,                               a) Steuerhinterziehung unter den in § 370\nd) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung                     Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Vorausset-\nnach den §§ 129 bis 130,                                    zungen,\ne) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den                   b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und ban-\n§§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung                  denmäßiger Schmuggel nach § 373,\nmit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und\nc) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,\n§ 152b Abs. 1 bis 4,\n3. aus dem Arzneimittelgesetz:\nf) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe-\nstimmung in den Fällen der §§ 176a,                      Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in\n176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5              § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genann-\nNr. 2,                                                   ten Voraussetzungen,","3200        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\n4. aus dem Asylverfahrensgesetz:                                                         § 100b\na) Verleitung zur missbräuchlichen Asylan-                     (1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf An-\ntragstellung nach § 84 Abs. 3,                          trag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht an-\ngeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die\nb) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur\nAnordnung auch durch die Staatsanwaltschaft ge-\nmissbräuchlichen Asylantragstellung nach\ntroffen werden. Soweit die Anordnung der Staats-\n§ 84a,\nanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von\n5. aus dem Aufenthaltsgesetz:                                 dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.\na) Einschleusen von Ausländern nach § 96                   Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu\nAbs. 2,                                                 befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr\nals drei Monate ist zulässig, soweit die Vorausset-\nb) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs-                zungen der Anordnung unter Berücksichtigung\nund bandenmäßiges Einschleusen nach                     der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbeste-\n§ 97,                                                   hen.\n6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:                                (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer\nStraftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,                         Entscheidungsformel sind anzugeben:\n7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:                            1. soweit möglich, der Name und die Anschrift\ndes Betroffenen, gegen den sich die Maß-\na) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2                  nahme richtet,\nNr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift un-\nter den dort genannten Voraussetzungen,                 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des\nzu überwachenden Anschlusses oder des End-\nb) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1,                 gerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tat-\n2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,                            sachen ergibt, dass diese zugleich einem ande-\n8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:                           ren Endgerät zugeordnet ist,\nStraftaten nach § 29 Abs. 1 unter den in § 29              3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter\nAbs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,                        Benennung des Endzeitpunktes.\n9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von                          (3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Te-\nKriegswaffen:                                              lekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-\nwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ih-\na) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20              ren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen\nAbs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, je-              (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die\nweils auch in Verbindung mit § 21,                      Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die\nb) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,                     erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.\nOb und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen\n10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:\nzu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekom-\na) Völkermord nach § 6,                                    munikationsgesetz und der Telekommunikations-\nb) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach                Überwachungsverordnung. § 95 Abs. 2 gilt ent-\n§ 7,                                                    sprechend.\n(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung\nc) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,\nnicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anord-\n11. aus dem Waffengesetz:                                       nung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu be-\na) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,                      enden. Nach Beendigung der Maßnahme ist das\nanordnende Gericht über deren Ergebnisse zu un-\nb) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2                 terrichten.\nBuchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.\n(5) Die Länder und der Generalbundesanwalt\n(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Be-                berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjähr-\nschuldigten oder gegen Personen richten, von de-                lich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr\nnen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen                   folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbe-\nist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte                   reich angeordnete Maßnahmen nach § 100a. Das\noder von ihm herrührende Mitteilungen entgegen-                 Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu\nnehmen oder weitergeben oder dass der Beschul-                  den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten\ndigte ihren Anschluss benutzt.                                  Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet.1)\n(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die                    (6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzu-\nAnnahme vor, dass durch eine Maßnahme nach                      geben:\nAbsatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich\n1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen\nprivater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die\nnach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind;\nMaßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem\nKernbereich privater Lebensgestaltung, die durch                2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen\neine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden,                          nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach\ndürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen                        a) Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie\nhierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsa-\nche ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig        1\n) Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz\nzu machen.                                                  lautet: www.bundesjustizamt.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007              3201\nb) Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekom-                    „(1) Für die nach § 100c angeordneten Maß-\nmunikation;                                                nahmen gilt § 100b Abs. 5 entsprechend. Vor\n3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat                  der Veröffentlichung im Internet berichtet die\nnach Maßgabe der Unterteilung in § 100a                       Bundesregierung dem Deutschen Bundestag\nAbs. 2.“                                                      über die im jeweils vorangegangenen Kalender-\njahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen.“\n8. § 100c wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „(§ 100d\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Abs. 8)“ durch die Angabe „(§ 101 Abs. 4 bis 6)“\naa) Das Wort „Ohne“ wird durch die Wörter                     ersetzt.\n„Auch ohne“ ersetzt.                              11. Die §§ 100f bis 101 werden wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „je-                                        „§ 100f\nmand“ die Wörter „als Täter oder Teilneh-                (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf\nmer“ eingefügt.                                       außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich ge-\nb) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:                   sprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört\naa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch             und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tat-\ndas Wort „sowie“ ersetzt.                             sachen den Verdacht begründen, dass jemand als\nTäter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 be-\nbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                   zeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende\n„c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach               Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Ver-\nden §§ 146 und 151, jeweils auch in Ver-          such strafbar ist, zu begehen versucht hat, und\nbindung mit § 152, sowie nach § 152a              die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-\nAbs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,“.                 lung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf\nc) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-\nschwert wäre.\n„§ 160a Abs. 4 gilt entsprechend.“\n(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen\n9. § 100d wird wie folgt geändert:                              Beschuldigten richten. Gegen andere Personen\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch            darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn\ndas Wort „Werktagen“ ersetzt.                             auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,\ndass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „be-\nstehen oder eine solche Verbindung hergestellt\nkannt“ durch das Wort „möglich,“ ersetzt.\nwird, die Maßnahme zur Erforschung des Sach-\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                                 verhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes\nd) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:            eines Beschuldigten führen wird und dies auf an-\ndere Weise aussichtslos oder wesentlich er-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-              schwert wäre.\nmer 1 wird das Wort „Informationen“ durch\ndas Wort „Daten“ ersetzt.                                (3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt wer-\nden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n(4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2\naaa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort            gelten entsprechend.\n„Informationen“ durch das Wort „Da-\nten“ ersetzt.                                                          § 100g\nbbb) In Satz 3 werden das Wort „Informati-               (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-\nonen“ jeweils durch das Wort „Daten“            dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer\nund das Wort „vernichten“ durch das\n1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher\nWort „löschen“ ersetzt.\nBedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2\nccc) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt                   bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen,\ngefasst:                                            in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen\n„Die Löschung ist aktenkundig zu ma-                versucht hat oder durch eine Straftat vorberei-\nchen. Soweit die Löschung lediglich                 tet hat oder\nfür eine etwaige vorgerichtliche oder           2. eine Straftat mittels Telekommunikation began-\ngerichtliche Überprüfung zurückge-                  gen hat,\nstellt ist, dürfen die Daten nur für die-\nso dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Ver-\nsen Zweck verwendet werden; für\nkehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommu-\neine Verwendung zu anderen Zwe-\nnikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies\ncken sind sie zu sperren.“\nfür die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-\ncc) In Nummer 3 werden das Wort „Informatio-              mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten\nnen“ durch das Wort „Daten“ und die Wör-              erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die\nter „diese Informationen“ durch das Wort              Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung\n„sie“ ersetzt.                                        des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-\ne) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.                   haltsortes des Beschuldigten auf andere Weise\naussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in\n10. § 100e wird wie folgt geändert:                              einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten","3202         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nin Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zu-              in Verbindung stehen oder eine solche Verbin-\nlässig.                                                          dung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erfor-\n(2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1              schung des Sachverhalts oder zur Ermittlung\ngelten entsprechend. Abweichend von § 100b                       des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten füh-\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat               ren wird und dies auf andere Weise aussichts-\nvon erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeit-                los oder wesentlich erschwert wäre.\nlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Tele-                (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt\nkommunikation, wenn die Erforschung des Sach-                werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen\nverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes            werden.\ndes Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos\noder wesentlich erschwert wäre.                                                     § 100i\n(3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten\nnicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter,                   (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-\nbestimmt sie sich nach Abschluss des Kommuni-                dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine\nkationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschrif-              Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeu-\nten.                                                         tung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeich-\nnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der\n(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist ent-                 Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder\nsprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht              durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen\nzu erstellen, in der anzugeben sind:                         durch technische Mittel\n1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen              1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes\nnach Absatz 1 durchgeführt worden sind;\nund die Kartennummer der darin verwendeten\n2. die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen                      Karte sowie\nnach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und\nVerlängerungsanordnungen;                                2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes\n3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraf-                ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung\ntat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1            des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-\nund 2;                                                   haltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.\n4. die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die               (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen an-\nVerkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wur-               lässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden,\nden, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anord-                wenn dies aus technischen Gründen zur Errei-\nnung;                                                    chung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar\n5. die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos                 ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der ge-\ngeblieben sind, weil die abgefragten Daten               suchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen\nganz oder teilweise nicht verfügbar waren.               sie nicht verwendet werden und sind nach Been-\ndigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.\n§ 100h                                  (3) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 Satz 1\n(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen               bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gelten ent-\naußerhalb von Wohnungen                                      sprechend. Die Anordnung ist auf höchstens\nsechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung\n1. Bildaufnahmen hergestellt werden,                         um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate\n2. sonstige besondere für Observationszwecke                 ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten\nbestimmte technische Mittel verwendet wer-               Voraussetzungen fortbestehen.\nden,\nwenn die Erforschung des Sachverhalts oder die                                       § 101\nErmittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldig-\n(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a,\nten auf andere Weise weniger erfolgversprechend\n100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit\noder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1\nnichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden\nNr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Unter-\nRegelungen.\nsuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung\nist.                                                            (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen\n(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen ei-               über Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h\nnen Beschuldigten richten. Gegen andere Perso-               Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staats-\nnen sind                                                     anwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst\nzu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine\n1. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig,               Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.\nwenn die Erforschung des Sachverhalts oder\ndie Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Be-               (3) Personenbezogene Daten, die durch Maß-\nschuldigten auf andere Weise erheblich weni-             nahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind ent-\nger erfolgversprechend oder wesentlich er-               sprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermitt-\nschwert wäre,                                            lung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung\ndurch diese aufrechtzuerhalten.\n2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig,\nwenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzu-                   (4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen\nnehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten             sind im Falle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007              3203\n1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen               dung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird\ndie nach Auswertung der Daten weitere Er-               die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt,\nmittlungen geführt wurden,                              sind die Gründe aktenkundig zu machen.\n2. des § 99 der Absender und der Adressat der                  (6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte\nPostsendung,                                            Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten\n3. des § 100a die Beteiligten der überwachten              nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen wei-\nTelekommunikation,                                      tere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustim-\nmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer\n4. des § 100c\nZurückstellungen. Es kann dem endgültigen Ab-\na) der Beschuldigte, gegen den sich die Maß-            sehen von der Benachrichtigung zustimmen,\nnahme richtete,                                      wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichti-\nb) sonstige überwachte Personen,                        gung mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-\nlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.\nc) Personen, die die überwachte Wohnung zur\nSind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitli-\nZeit der Durchführung der Maßnahme inne-\nchen Zusammenhang durchgeführt worden, so\nhatten oder bewohnten,\nbeginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Been-\n5. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich           digung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 100c\nmitbetroffenen Personen,                                beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.\n6. des § 100g die Beteiligten der betroffenen Te-              (7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6\nlekommunikation,                                        trifft das für die Anordnung der Maßnahme zu-\n7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die              ständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz\nerheblich mitbetroffenen Personen,                      der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Ab-\n8. des § 100i die Zielperson,                              satz 4 Satz 1 genannten Personen können bei\ndem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach\n9. des § 110a                                              Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen\na) die Zielperson,                                      nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der\nb) die erheblich mitbetroffenen Personen,               Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und\nWeise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Ent-\nc) die Personen, deren nicht allgemein zu-              scheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.\ngängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler            Ist die öffentliche Klage erhoben und der Ange-\nbetreten hat,                                        klagte benachrichtigt worden, entscheidet über\n10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen               den Antrag das mit der Sache befasste Gericht\ndie nach Auswertung der Daten weitere Er-               in der das Verfahren abschließenden Entschei-\nmittlungen geführt wurden,                              dung.\n11. des § 163e die Zielperson und die Person, de-                (8) Sind die durch die Maßnahme erlangten\nren personenbezogene Daten gemeldet wor-                personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung\nden sind,                                               und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung\n12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich            der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind\nmitbetroffenen Personen                                 sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist ak-\ntenkundig zu machen. Soweit die Löschung ledig-\nzu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit\nlich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der\nnachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7\nMaßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten\nund die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die\nohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem\nBenachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie-\nZweck verwendet werden; sie sind entsprechend\ngende schutzwürdige Belange einer betroffenen\nzu sperren.“\nPerson entgegenstehen. Zudem kann die Benach-\nrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 bezeich-      11a. § 108 wird wie folgt geändert:\nneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht              a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwer-\ngerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der                   tung“ die Wörter „zu Beweiszwecken“ einge-\nMaßnahme nur unerheblich betroffen wurde und                      fügt und das Wort „ausgeschlossen“ durch\nanzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer                  das Wort „unzulässig“ ersetzt.\nBenachrichtigung hat. Nachforschungen zur Fest-\nstellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten          b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nPerson sind nur vorzunehmen, wenn dies unter                         „(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1\nBerücksichtigung der Eingriffsintensität der Maß-                 Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne\nnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands                       von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das\nfür die Feststellung ihrer Identität sowie der da-                Zeugnisverweigerungsrecht der genannten\nraus für diese oder andere Personen folgenden                     Person erstreckt, ist die Verwertung des Ge-\nBeeinträchtigungen geboten ist.                                   genstandes zu Beweiszwecken in einem Straf-\n(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies                  verfahren nur insoweit zulässig, als Gegen-\nohne Gefährdung des Untersuchungszwecks,                          stand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist,\ndes Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und                   die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren\nder persönlichen Freiheit einer Person und von                    Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich\nbedeutenden Vermögenswerten, im Fall des                          nicht um eine Straftat nach § 353b des Straf-\n§ 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwen-                  gesetzbuches handelt.“","3204          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\n12. Dem § 110 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,\n„(3) Die Durchsicht eines elektronischen Spei-             wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-\nchermediums bei dem von der Durchsuchung Be-                  den, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte\ntroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte            Person an der Tat oder an einer Begünstigung,\nSpeichermedien, soweit auf sie von dem Spei-                  Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die\nchermedium aus zugegriffen werden kann, er-                   Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung ver-\nstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der              folgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1\ngesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die für               Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der\ndie Untersuchung von Bedeutung sein können,                   Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt\ndürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entspre-            ist.\nchend.“                                                          (5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unbe-\n12a. § 110b wird wie folgt geändert:                               rührt.“\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Tagen“ durch         14. § 161 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Werktagen“ ersetzt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              fügt:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Richters“ durch\n„(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz\ndas Wort „Gerichts“ ersetzt.\nnur bei Verdacht bestimmter Straftaten zuläs-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „der Richter“                 sig, so dürfen die auf Grund einer entsprechen-\ndurch die Wörter „das Gericht“ und das                    den Maßnahme nach anderen Gesetzen er-\nWort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“                   langten personenbezogenen Daten ohne Ein-\nersetzt.                                                  willigung der von der Maßnahme betroffenen\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der                      Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren\nStaatsanwalt und der Richter“ durch die Wörter                nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwen-\n„Die Staatsanwaltschaft und das Gericht“ er-                  det werden, zu deren Aufklärung eine solche\nsetzt.                                                        Maßnahme nach diesem Gesetz hätte ange-\nordnet werden dürfen. § 100d Abs. 5 Nr. 3\n13. Die §§ 110d und 110e werden aufgehoben.\nbleibt unberührt.“\n13a. Nach § 160 wird folgender § 160a eingefügt:\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das\n„§ 160a                                     Wort „Informationen“ wird durch das Wort „Da-\n(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen                   ten“ ersetzt.\neine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 ge-\n15. § 162 wird wie folgt gefasst:\nnannte Person richtet und voraussichtlich Er-\nkenntnisse erbringen würde, über die diese Per-                                       „§ 162\nson das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.\n(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vor-\nDennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht ver-\nnahme einer gerichtlichen Untersuchungshand-\nwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind un-\nlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei\nverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlan-\ndem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre\ngung und der Löschung der Aufzeichnungen ist\nden Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.\naktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten\nHält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Un-\nentsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaß-\nterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie,\nnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1\nunbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen sol-\nSatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet,\nchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Ge-\nvon einer dort genannten Person Erkenntnisse er-\nricht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und\nlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern\nAugenscheinnahmen ist das Amtsgericht zustän-\ndürfte.\ndig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshand-\n(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme                  lungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwalt-\neine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5            schaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens\ngenannte Person betroffen wäre und dadurch vo-                oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener\nraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über               dort beantragt.\ndie diese Person das Zeugnis verweigern dürfte,\nist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismä-                 (2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die bean-\nßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das            tragte Handlung nach den Umständen des Falles\nVerfahren keine Straftat von erheblicher Bedeu-               gesetzlich zulässig ist.“\ntung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen         16. § 163d wird wie folgt geändert:\ndes Strafverfolgungsinteresses auszugehen. So-\nweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen                 a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter\noder, soweit dies nach der Art der Maßnahme                       „Satz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 2\nmöglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung                   Nr. 6 bis 9 und 11“ ersetzt.\nvon Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1                b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nentsprechend.\n„§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-\nzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das                   c) Absatz 4 Satz 4 und 5 und Absatz 5 werden\nZeugnis verweigern dürften.                                       aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007             3205\n17. § 163e wird wie folgt geändert:                                   hinaus dürfen personenbezogene Daten, die\na) In Absatz 3 wird das Wort „Informationen“                      durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichne-\ndurch das Wort „Daten“ ersetzt.                                ten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung\nder von der Maßnahme betroffenen Personen\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              nur verwendet werden\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den Richter“                  1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die\ndurch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.                     öffentliche Sicherheit,\nbb) In Satz 3 wird das Wort „richterliche“ durch               2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung\ndas Wort „gerichtliche“ ersetzt.                            nach § 18 des Bundesverfassungsschutzge-\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                setzes zulässig ist, sowie\n„§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“                3. nach Maßgabe des § 476.\ndd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                             § 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2 und § 108\n„Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr                 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.“\nals drei Monate ist zulässig, soweit die Vo-         b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Informatio-\nraussetzungen der Anordnung fortbeste-                   nen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.\nhen.“\n21. In § 155b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2,\n18. § 163f wird wie folgt geändert:                               Abs. 3, Abs. 4, der Überschrift zum Achten Buch,\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Achten\nBuches, § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 476\n„(3) Die Maßnahme darf nur durch das Ge-\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1\nricht, bei Gefahr im Verzug auch durch die\nund 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7\nStaatsanwaltschaft und ihre Ermittlungsperso-\nSatz 1 und 2, Abs. 8, § 478 Abs. 1 Satz 5, § 479\nnen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)\nAbs. 1 und 2, § 480 und § 481 Abs. 1 Satz 1 und 2\nangeordnet werden. Die Anordnung der Staats-\nwird jeweils das Wort „Informationen“ durch das\nanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen\nWort „Daten“ ersetzt.\ntritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei\nWerktagen von dem Gericht bestätigt wird.\nArtikel 2\n§ 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt\nentsprechend.“                                                                Änderung\ndes Telekommunikationsgesetzes\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\n19. § 304 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\na) Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:         Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106), wird\n„1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,       wie folgt geändert:\nUnterbringung zur Beobachtung, Be-               1. § 97 wird wie folgt geändert:\nschlagnahme, Durchsuchung oder die in\n§ 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen be-             a) § 97 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird durch folgende\ntreffen,“.                                             Sätze ersetzt:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                            „Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach\nVersendung der Rechnung gespeichert werden.\n„(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungs-                 Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind\nrichters des Bundesgerichtshofes und des                    unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht nach\nOberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Be-               § 113a zu speichern sind. Hat der Teilnehmer ge-\nschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaf-                 gen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbin-\ntung, einstweilige Unterbringung, Beschlag-                 dungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2\nnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1                Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespei-\nbezeichneten Maßnahmen betreffen.“                          chert werden, bis die Einwendungen abschlie-\n20. § 477 wird wie folgt geändert:                                 ßend geklärt sind.“\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n„(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht           c) Die Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 4 und 5.\nsind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwe-          2. § 99 wird wie folgt geändert:\ncke des Strafverfahrens oder besondere bun-\ndesgesetzliche oder entsprechende landesge-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsetzliche Verwendungsregelungen entgegen-                      „(1) Dem Teilnehmer sind die gespeicherten\nstehen. Ist eine Maßnahme nach diesem Ge-                   Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgelt-\nsetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zu-             pflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor\nlässig, so dürfen die auf Grund einer solchen               dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Text-\nMaßnahme erlangten personenbezogenen Da-                    form einen Einzelverbindungsnachweis verlangt\nten ohne Einwilligung der von der Maßnahme                  hat; auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pau-\nbetroffenen Personen zu Beweiszwecken in an-                schal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt wer-\nderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher             den. Dabei entscheidet der Teilnehmer, ob ihm die\nStraftaten verwendet werden, zu deren Aufklä-               von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder\nrung eine solche Maßnahme nach diesem Ge-                   unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitge-\nsetz hätte angeordnet werden dürfen. Darüber                teilt werden. Bei Anschlüssen im Haushalt ist die","3206          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nMitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in               von anderen vergebene Rufnummern oder andere\nTextform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt               Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Aus-\ngehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darü-                  kunftsverfahren nach den §§ 112 und 113\nber informiert hat und künftige Mitbenutzer unver-            1. die Rufnummern und anderen Anschlussken-\nzüglich darüber informieren wird, dass ihm die                     nungen,\nVerkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises be-\n2. den Namen und die Anschrift des Anschlussin-\nkannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Be-\nhabers,\ntrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zuläs-\nsig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat,             3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,\ndass die Mitarbeiter informiert worden sind und               4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift\nkünftige Mitarbeiter unverzüglich informiert wer-                  des Anschlusses,\nden und dass der Betriebsrat oder die Personal-               5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkan-\nvertretung entsprechend den gesetzlichen Vor-                      schluss auch ein Mobilfunkendgerät überlas-\nschriften beteiligt worden ist oder eine solche Be-                sen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes\nteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffent-               sowie\nlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren\nBereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen er-             6. das Datum des Vertragsbeginns\nlassen haben, findet Satz 4 mit der Maßgabe An-               vor der Freischaltung zu erheben und unverzüg-\nwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates                 lich zu speichern, auch soweit diese Daten für be-\noder der Personalvertretung die jeweilige Mitar-              triebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Da-\nbeitervertretung tritt. Dem Teilnehmer dürfen da-             tum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden\nrüber hinaus die gespeicherten Daten mitgeteilt               ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit\nwerden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe                   die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse\nder Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein               (§ 104) eingetragen werden. Die Verpflichtung\nTeilnehmer zur vollständigen oder teilweisen                  zur unverzüglichen Speicherung nach Satz 1 gilt\nÜbernahme der Entgelte für Verbindungen ver-                  hinsichtlich der Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2\npflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankom-                entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig\nmen, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Ein-                einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektro-\nzelverbindungsnachweis die Nummern der An-                    nischen Post erbringt und dabei Daten nach\nschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur                  Satz 1 Nr. 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle\nunter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitge-              der Daten nach Satz 1 Nr. 1 die Kennungen der\nteilt werden. Die Sätze 2 und 7 gelten nicht für              elektronischen Postfächer und an die Stelle des\nDiensteanbieter, die als Anbieter für geschlos-               Anschlussinhabers nach Satz 1 Nr. 2 der Inhaber\nsene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teil-             des elektronischen Postfachs tritt. Wird dem Ver-\nnehmern anbieten.“                                            pflichteten nach Satz 1 oder Satz 3 eine Ände-\nrung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2\nberichtigen; in diesem Zusammenhang hat der\noder 3“ durch die Angabe „Satz 3 oder Satz 4“\nnach Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erho-\nersetzt.\nbene Daten zu erheben und zu speichern, sofern\n3. § 110 wird wie folgt geändert:                                   ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Aufwand möglich ist. Für das Auskunftsverfahren\nnach § 113 ist die Form der Datenspeicherung\n„§ 110\nfreigestellt.“\nUmsetzung von Überwachungsmaßnahmen,                    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1\nErteilung von Auskünften“.                       Satz 1 eines Vertriebspartners“ durch die Wörter\nb) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:            „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eines Vertriebspart-\n„a) über die grundlegenden technischen Anforde-               ners“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 1 zu erhe-\nrungen und die organisatorischen Eckpunkte               ben“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 3\nfür die Umsetzung von Überwachungsmaß-                   unter den dort genannten Voraussetzungen zu er-\nnahmen und die Erteilung von Auskünften                  heben“ ersetzt.\neinschließlich der Umsetzung von Überwa-              c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“\nchungsmaßnahmen und der Erteilung von                    durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3“\nAuskünften durch einen von dem Verpflichte-              und die Wörter „des Absatzes 1 Satz 3“ durch die\nten beauftragten Erfüllungsgehilfen,“.                   Wörter „des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Telekom-             d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nmunikation und“ durch die Wörter „Telekommuni-                    „(4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Be-\nkation und zur Auskunftserteilung sowie“ ersetzt.             endigung des Vertragsverhältnisses folgenden\nd) Absatz 8 wird aufgehoben.                                     Kalenderjahres zu löschen.\n4. § 111 wird wie folgt geändert:                                       (5) Eine Entschädigung für die Datenerhebung\nund -speicherung wird nicht gewährt.“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n5. § 112 wird wie folgt geändert:\n„(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-\ndienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nRufnummern oder andere Anschlusskennungen                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 3“\nvergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für                       durch die Wörter „Satz 1, 3 und 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007            3207\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach\n„Für die Berichtigung und Löschung der in                Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde\nliegenden Zeitzone,\nden Kundendateien gespeicherten Daten gilt\n§ 111 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 entspre-              3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondiens-\nchend.“                                                  tes unterschiedliche Dienste genutzt werden kön-\nnen, Angaben zu dem genutzten Dienst,\nb) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:\n„3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten\nund für die Suche mittels einer Ähnlichen-               a) die internationale Kennung für mobile Teilneh-\nfunktion                                                     mer für den anrufenden und den angerufenen\nAnschluss,\na) die Mindestanforderungen an den Umfang\nder einzugebenden Daten zur möglichst                 b) die internationale Kennung des anrufenden\ngenauen Bestimmung der gesuchten Per-                     und des angerufenen Endgerätes,\nson,                                                  c) die Bezeichnung der durch den anrufenden\nb) die Zeichen, die in der Abfrage verwendet                 und den angerufenen Anschluss bei Beginn\nwerden dürfen,                                            der Verbindung genutzten Funkzellen,\nd) im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste\nc) Anforderungen an den Einsatz sprachwis-\nauch die erste Aktivierung des Dienstes nach\nsenschaftlicher Verfahren, die gewährleis-\nDatum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funk-\nten, dass unterschiedliche Schreibweisen\nzelle,\neines Personen-, Straßen- oder Ortsna-\nmens sowie Abweichungen, die sich aus             5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die In-\nder Vertauschung, Auslassung oder Hinzu-              ternetprotokoll-Adresse des anrufenden und des\nfügung von Namensbestandteilen erge-                  angerufenen Anschlusses.\nben, in die Suche und das Suchergebnis            Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer\neinbezogen werden,                                Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei\nd) die zulässige Menge der an die Bundes-            sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeit-\nnetzagentur zu übermittelnden Antwortda-          punkte der Versendung und des Empfangs der\ntensätze.“                                        Nachricht zu speichern.\nc) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                      (3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen\nPost speichern:\n„Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwe-\ncke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils           1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des\nzuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt,             elektronischen Postfachs und die Internetproto-\ndie bei der Durchführung des Abrufs verwendeten              koll-Adresse des Absenders sowie die Kennung\nDaten, die abgerufenen Daten, ein die abrufende              des elektronischen Postfachs jedes Empfängers\nPerson eindeutig bezeichnendes Datum sowie                   der Nachricht,\ndie ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und            2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektro-\nein die ersuchende Person eindeutig bezeichnen-              nischen Postfach die Kennung des elektro-\ndes Datum.“                                                  nischen Postfachs des Absenders und des Emp-\n6. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b ein-                 fängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-\ngefügt:                                                          Adresse der absendenden Telekommunikations-\nanlage,\n„§ 113a\n3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen\nSpeicherungspflichten für Daten                      Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des\n(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikati-               Abrufenden,\nonsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet,         4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 ge-\nvon ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte                 nannten Nutzungen des Dienstes nach Datum\noder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der                 und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden\nAbsätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in ei-               Zeitzone.\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\n(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten\nzu speichern. Wer öffentlich zugängliche Telekom-\nspeichern:\nmunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne\nselbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbei-           1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zu-\nten, hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß                   gewiesene Internetprotokoll-Adresse,\nSatz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetz-               2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über\nagentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese               den die Internetnutzung erfolgt,\nDaten speichert.\n3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung\n(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-            unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Ad-\nfondiensten speichern:                                           resse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der\n1. die Rufnummer oder andere Kennung des anru-                   zugrunde liegenden Zeitzone.\nfenden und des angerufenen Anschlusses sowie                (5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in\nim Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes            dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in\nweiteren beteiligten Anschlusses,                        § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern","3208           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\noder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet              a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkma-                 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 oder 6“\nnagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten                       durch die Angabe „5 oder Abs. 6, § 113a“ er-\nauch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern.                     setzt.\n(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und                 bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1\nhierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu spei-                   Satz 1 bis 4 und Abs. 2“ durch die Angabe\nchernden Angaben verändert, ist zur Speicherung                       „§ 111 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.\nder ursprünglichen und der neuen Angabe sowie\ndes Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben                b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1 Satz 1\nnach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde                  bis 4 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1,\nliegenden Zeitzone verpflichtet.                                  2 oder Abs. 4“ ersetzt.\n(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit         8. § 149 wird wie folgt geändert:\nbetreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe die-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der                    aa) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:\nFunkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich\ndie geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle                   „29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in\nversorgenden Funkantennen sowie deren Haupt-                                Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder\nstrahlrichtungen ergeben.                                                   § 111 Abs. 1 Satz 4 dort genannte Daten\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über                          nicht rechtzeitig erhebt, nicht, nicht rich-\naufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser                          tig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\nVorschrift nicht gespeichert werden.                                        tig speichert oder nicht, nicht richtig,\n(9) Die Speicherung der Daten nach den Absät-                            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersu-                         berichtigt,“.\nchen der berechtigten Stellen unverzüglich beant-                 bb) In Nummer 30 werden die Wörter „oder nicht\nwortet werden können.                                                 oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ durch die\n(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat                  Wörter „oder nicht, nicht richtig, nicht voll-\nbetreffend die Qualität und den Schutz der gespei-                    ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ er-\ncherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekom-                     setzt.\nmunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im                 cc) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a\nRahmen dessen hat er durch technische und orga-                       eingefügt:\nnisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der\nZugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich                      „30a. entgegen § 111 Abs. 4 Daten nicht oder\nhierzu von ihm besonders ermächtigten Personen                               nicht rechtzeitig löscht,“.\nmöglich ist.                                                      dd) In Nummer 34 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.\n(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat\ndie allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten              ee) In Nummer 35 werden nach der Angabe\nDaten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Ab-                   „Satz 4“ ein Komma und die Wörter „auch in\nsatz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung                   Verbindung mit § 113b Satz 2,“ eingefügt und\nsicherzustellen.                                                      am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.\nff) Nach Nummer 35 werden folgende Num-\n§ 113b                                       mern 36 bis 39 angefügt:\nVerwendung der                                    „36. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 1 oder\nnach § 113a gespeicherten Daten                                  Abs. 6 Daten nicht, nicht richtig oder\nnicht für die vorgeschriebene Dauer\nDer nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf\nspeichert,\nGrund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a\ngespeicherten Daten                                                   37. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 2 nicht si-\ncherstellt, dass die dort genannten Da-\n1. zur Verfolgung von Straftaten,\nten gespeichert werden, oder nicht mit-\n2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öf-                          teilt, wer diese Daten speichert,\nfentliche Sicherheit oder\n38. entgegen § 113a Abs. 10 Satz 2 nicht\n3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ver-                         sicherstellt, dass der Zugang zu den ge-\nfassungsschutzbehörden des Bundes und der                               speicherten Daten ausschließlich dazu\nLänder, des Bundesnachrichtendienstes und des                           besonders ermächtigten Personen mög-\nMilitärischen Abschirmdienstes                                          lich ist, oder\nan die zuständigen Stellen auf deren Verlangen über-                  39. entgegen § 113a Abs. 11 Daten nicht\nmitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen                         oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht\nBestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vor-                               sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig\ngesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeord-                         gelöscht werden.“\nnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Aus-             b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „27 und 31“\nkunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht                durch die Angabe „27, 31, 36 und 37“ und die\nverwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“                Angabe „29 und 34“ durch die Angabe „29, 30a,\n7. § 115 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             34, 38 und 39“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007              3209\n9. In § 150 wird nach Absatz 12a folgender Absatz 12b         5. § 374 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                     a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 370 Abs. 1\n„(12b) Auf Verstöße gegen die Pflicht zur Spei-                und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach\ncherung nach § 113a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 oder                § 373“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis\ngegen die Pflicht zur Sicherstellung der Speicherung              zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ ersetzt.\nnach § 113a Abs. 1 Satz 2 ist § 149 erstmalig ab\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\ndem 1. Januar 2009 anzuwenden. Die Anbieter von\neingefügt:\nInternetzugangsdiensten, Diensten der elektro-\nnischen Post oder Internettelefondiensten haben                      „(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als\ndie sie treffenden Anforderungen aus § 111 Abs. 1                 Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\nSatz 3 und § 113a spätestens ab dem 1. Januar                     Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbun-\n2009 zu erfüllen.“                                                den hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder\nArtikel 3                                   schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren oder Geldstrafe.\nÄnderung\nder Abgabenordnung                                    (3) Der Versuch ist strafbar.“\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,                        folgt gefasst:\n2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Ge-                „(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt ent-\nsetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird                 sprechend.“\nwie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a                                   Artikel 4\nwie folgt gefasst:\nÄnderung\n„§ 370a (weggefallen)“.                                                  des Strafgesetzbuches\n2. § 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                        der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I\nS. 3322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\n„1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder\n12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden\nnicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,“.\nist, wird wie folgt geändert:\nb) Am Ende von Nummer 3 wird das Wort „oder“\n1. Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 4 wird der den Satz abschließende\nPunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort                     aa) Die Wörter „ , wenn der Täter gewerbsmäßig\n„oder“ angefügt.                                                    handelt,“ werden gestrichen.\nd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                               bb) Nach der Angabe „§ 374“ wird die Angabe\n„5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-                  „Abs. 2“ eingefügt.\nsetzten Begehung von Taten nach Absatz 1               b) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „und“\nverbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteu-               durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort\nern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Um-               „Asylverfahrensgesetzes“ die Wörter „und nach\nsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.“             § 370 der Abgabenordnung“ eingefügt.\n3. § 370a wird aufgehoben.                                    2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 370a“ durch die An-\n4. § 373 wird wie folgt geändert:                                 gabe „§ 370“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhr-\nÄnderung\nabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch\ndes Artikel 10-Gesetzes\nZuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften\nBannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von             In § 17 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni\nsechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In           2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Arti-\nminder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-        kel 78 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007\nstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“             (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird das Wort\n„geschäftsmäßig“ gestrichen.\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-                               Artikel 6\nsetzten Begehung der Hinterziehung von Ein-\nfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bann-                                    Änderung\nbruchs verbunden hat, eine solche Tat be-                             des Vereinsgesetzes\ngeht.“                                                In § 10 Abs. 2 Satz 4 des Vereinsgesetzes vom 5. Au-\nc) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:               gust 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 7a\ndes Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geän-\n„(3) Der Versuch ist strafbar.                       dert worden ist, wird die Angabe „§§ 99, 100 und 101“\n(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entspre-     durch die Wörter „§§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8“\nchend.“                                                 ersetzt.","3210          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007\nArtikel 7                                   b) die Wörter „Verwendung der erlangten Informati-\nÄnderung                                        onen“ durch die Wörter „Übermittlung der erlang-\ndes Bundeskriminalamtgesetzes                              ten personenbezogenen Daten zu Beweiszwe-\ncken“,\nIn § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeskriminalamtgeset-\nzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch           c) die Angabe „§ 100b Abs. 5“ durch die Angabe\nArtikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007                            „§ 477 Abs. 2 Satz 2“,\n(BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird die Angabe              d) das Wort „Vernichtung“ durch das Wort „Lö-\n„§ 161 Abs. 2“ gestrichen.                                             schung“ und\ne) die Angabe „§ 100b Abs. 6“ durch die Angabe\nArtikel 8\n„§ 101 Abs. 8“.\nÄnderung\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes                                                   Artikel 11\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung                                              Änderung\nder Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I                                   des Wertpapierhandelsgesetzes\nS. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie                  In § 16b Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-\nfolgt geändert:                                               zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-\ntember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Arti-\n1. In § 120 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „und\nkel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I\n§ 100d Abs. 9 Satz 4“ gestrichen.\nS. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe „gemäß\n2. In § 142a Abs. 4 wird die Angabe „oder 3“ durch die        § 101“ durch die Wörter „entsprechend § 101 Abs. 4\nAngabe „bis 4“ ersetzt.                                   und 5“ ersetzt.\nArtikel 9                                                            Artikel 12\nÄnderung des                                                  Änderung des Gesetzes\nEinführungsgesetzes zur Strafprozessordnung                  über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und\nNach § 11 des Einführungsgesetzes zur Strafpro-                    die Ausübung besonderer Befugnisse durch\nzessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-               Soldaten der Bundeswehr und verbündeter\nderungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten                        Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen\nFassung, das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes                 In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anwen-\nvom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden           dung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung be-\nist, wird folgender § 12 angefügt:                            sonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr\nund verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachperso-\n„§ 12                               nen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt\nÜbergangsregelungen                         durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 1998\nzum Gesetz zur Neuregelung                     (BGBl. 1998 II S. 2405) geändert worden ist, wird die\nder Telekommunikationsüberwachung und                 Angabe „§§ 96, 97 und 110“ durch die Angabe „§§ 96,\nanderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie             97 und 110 Abs. 1 und 2“ ersetzt.\nzur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG\n(1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der                                           Artikel 13\nStrafprozessordnung sind erstmalig für das Berichts-                                       Änderung der\njahr 2008 anzuwenden. Auf Berichte nach § 100e der                Telekommunikations-Überwachungsverordnung2)\nStrafprozessordnung ist § 100b Abs. 5 der Strafpro-\nDie Telekommunikations-Überwachungsverordnung\nzessordnung bereits für das Berichtsjahr 2007 anzu-\nvom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136) wird wie folgt\nwenden.\ngeändert:\n(2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nsowie § 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu § 25 der Tele-\nkommunikations-Überwachungsverordnung sind letzt-                    a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das\nmalig für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden.“                             Wort „und“ ersetzt.\nb) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:\nArtikel 10\n„9. die Anforderungen an das Übermittlungsver-\nÄnderung                                               fahren und das Datenformat für Auskunftser-\ndes IStGH-Gesetzes                                          suchen über Verkehrsdaten und der zugehö-\n§ 59 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002                           rigen Ergebnisse.“\n(BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\nc) Nummer 8 wird aufgehoben und die bisherige\nsetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841) geändert\nNummer 9 wird zu Nummer 8.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 100a Abs. 1 Satz 1“         2\n) Amtlicher Hinweis: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG\ndurch die Angabe „§ 100a Abs. 2“ ersetzt.                     des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über\nein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und techni-\n2. In Nummer 3 werden ersetzt:                                    schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informa-\ntionsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die\na) die Angabe „§ 101 Abs. 1“ durch die Angabe                 Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU\n„§ 101 Abs. 4 bis 6“,                                      Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007                    3211\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                  dass der Verpflichtete innerhalb seiner üblichen Ge-\na) In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „1 000“ durch die                 schäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer An-\nAngabe „10 000“ ersetzt.                                          ordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung be-\nnachrichtigt werden kann, er eine Anordnung ent-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                        gegennehmen und Rückfragen zu einzelnen noch\n„Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vor-               nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen\nkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus                     entgegennehmen kann“ ersetzt.\n§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Telekommunika-\ntionsgesetzes.“                                                                       Artikel 14\n3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 21                                Änderung des Gesetzes\nund 22 sind“ durch die Angabe „§ 22 ist“ ersetzt.                       zur Änderung der Strafprozessordnung\n4. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:                   Artikel 2 und Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Än-\na) Die Wörter „aus Mobilfunknetzen“ werden er-                  derung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember\nsetzt durch die Wörter „ , deren Nutzung nicht               2001 (BGBl. I S. 3879), zuletzt geändert durch Artikel 4\nortsgebunden ist,“.                                          des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wer-\nb) Das Wort „Mobilfunkgerät“ wird durch das Wort                den aufgehoben.\n„Endgerät“ und das Wort „Mobilfunkgerätes“\nwird jeweils durch das Wort „Endgerätes“ er-                                          Artikel 15\nsetzt.                                                                               Zitiergebot\n5. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Satz 1                   Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden\nund 3,“ die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt.             das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10\n6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vorab per              des Grundgesetzes) eingeschränkt.\nTelefax oder auf gesichertem elektronischen Weg“\ndurch die Wörter „auf gesichertem elektronischem                                         Artikel 16\nWeg oder vorab per Telefax“ ersetzt.                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n„§ 21 oder“ gestrichen.                                         und 3 am 1. Januar 2008 in Kraft.\n8. § 21 wird aufgehoben.                                              (2) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe d und Artikel 13 Nr. 1\n9. In der Überschrift von § 22 wird das Wort „Sons-                Buchstabe c und Nr. 10 treten am 1. Januar 2009 in\ntige“ gestrichen.                                               Kraft.\n10. § 25 und die Anlage zu § 25 werden aufgehoben.                     (3) Artikel 14 tritt am Tag nach der Verkündung in\n11. In § 27 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „§§ 15                  Kraft.\nund 21 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend“ durch die Wörter                 (4) § 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-\n„§ 15 entsprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1               ordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2009 außer\nbis 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichenden Maßgabe,                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2007\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}