{"id":"bgbl1-2007-7-6","kind":"bgbl1","year":2007,"number":7,"date":"2007-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/7#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-7-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_7.pdf#page=41","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft","law_date":"2007-02-27T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":41,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                     241\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft*)\nVom 27. Februar 2007\nAuf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 und des § 48b des                      § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Im-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der                                missionskonzentrationen,      Ablagerungen\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                                    und Maßnahmen“.\nS. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung\ng) Die Inhaltsübersicht zum Dritten Teil wird wie\nder Rechte des Bundestages:\nfolgt gefasst:\nArtikel 1                                                           „Dritter Teil\nÄnderung der Verordnung über                                                  Schlussvorschriften\nImmissionswerte für Schadstoffe in der Luft                           § 20   Inkrafttreten“.\nDie Verordnung über Immissionswerte für Schad-                       h) Dem Verzeichnis der Anlagen werden folgende\nstoffe in der Luft vom 11. September 2002 (BGBl. I                          Angaben angefügt:\nS. 3626), geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612), wird wie folgt ge-                     „Anlage 8 – Festlegung der Anforderungen an\nändert:                                                                                  die Beurteilung der Immissionskon-\nzentrationen von Arsen, Kadmium,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                       Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb\na) Die Angabe zu § 1 wird der Angabe zum Ersten                                    eines Gebiets oder Ballungsraums\nTeil vorangestellt.\nAnlage 9 – Standort und Mindestanzahl der\nb) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:                                       Probenahmestellen für die Mes-\n„§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle                                     sung der Immissionskonzentra-\nfür Schwefeldioxid“.                                                     tionen und der Ablagerungsra-\nten von Arsen, Kadmium, Nickel\nc) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                                       und Benzo(a)pyren\n„§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)“.                    Anlage 10 – Datenqualitätsziele und Anforde-\nd) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:                                       rungen an Modelle zur Bestimmung\nder Luftqualität von Arsen, Kadmi-\n„§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge\num, Nickel und Benzo(a)pyren\nfür Blei“.\nAnlage 11 – Referenzmethoden für die Beurtei-\ne) Die Angabe zu § 8 wird gestrichen.\nlung der Immissionskonzentratio-\nf) Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird wie                                  nen und der Ablagerungsraten von\nfolgt gefasst:                                                                  Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksil-\n„Zweiter Teil                                              ber und polyzyklischen aromati-\nschen Kohlenwasserstoffen“.\nRegelungen für Arsen,\nKadmium, Quecksilber,                         2. § 1 wird dem Ersten Teil vorangestellt und wie folgt\nNickel und Benzo(a)pyren                          geändert:\n§ 15 Zielwerte                                                  a) In Satz 1 werden die Wörter „des ersten Teils“\ngestrichen.\n§ 16 Maßnahmen, Listen von Gebieten und Bal-\nlungsräumen                                              b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n§ 17 Beurteilung der Immissionskonzentratio-                       „5. „Toleranzmarge“ einen in jährlichen Stufen\nnen und Ablagerungsraten                                        abnehmenden Wert, um den der Immissions-\ngrenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6\n§ 18 Berichterstattung über Daten, Zielwert-\nfestgesetzten Fristen überschritten werden\nüberschreitungen und Maßnahmen\ndarf, ohne die Erstellung von Luftreinhalte-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/107/EG\nplänen zu bedingen;“.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember            c) Nach Nummer 13 wird der Punkt durch ein Se-\n2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische\naromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. EU Nr. L 23 S. 3)       mikolon ersetzt und es werden folgende Num-\nin deutsches Recht.                                                      mern 14 bis 19 angefügt:","242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\n„14. „Zielwert“ ist die nach Möglichkeit in einem        für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden\nbestimmten Zeitraum zu erreichende Im-              Jahres bis 31. März des Folgejahres)\nmissionskonzentration, die mit dem Ziel                         20 Mikrogramm pro Kubikmeter.\nfestgelegt wird, die schädlichen Einflüsse\nauf die menschliche Gesundheit und die                 (4) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt\nUmwelt insgesamt zu vermeiden, zu ver-              über eine volle Stunde gemittelt\nhindern oder zu verringern;                                    500 Mikrogramm pro Kubikmeter,\n15. „Gesamtablagerung“ ist die Gesamtmenge               gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden\nder Schadstoffe, die auf einer bestimmten           an den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser\nFläche innerhalb eines bestimmten Zeit-             Verordnung eingerichteten Probenahmestellen, die\nraums aus der Luft auf Oberflächen (zum             für die Luftqualität in einem Bereich von mindes-\nBeispiel Boden, Vegetation, Gewässer, Ge-           tens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Ge-\nbäude und so weiter) gelangt;                       biet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßge-\nbend ist die kleinste dieser Flächen.\n16. „Ortsfeste Messungen“ sind Messungen\ngemäß Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie                  (5) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf\n96/62/EG des Rates vom 27. September                den Normzustand, der durch eine Temperatur von\n1996 über die Beurteilung und die Kontrolle         293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal\nder Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55),         definiert wird.“\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr.           4. § 3 wird wie folgt geändert:\n1882/2003 des Europäischen Parlaments\na) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:\nund des Rates vom 29. September 2003\n(ABl. EU Nr. L 284 S. 1) in der jeweils gel-               „(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absat-\ntenden Fassung, die kontinuierlich oder                 zes 2 beträgt die Toleranzmarge 40 Mikrogramm\nstichprobenartig (Zufallsstichproben) an                pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem\nfesten Orten durchgeführt werden;                       1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufen-\nweise um jährlich 10 Mikrogramm pro Kubikme-\n17. „Arsen“,      „Kadmium“,     „Nickel“     und\nter.\n„Benzo(a)pyren“ sind der Gesamtgehalt\ndieser Elemente und Verbindungen in der                    (4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit\nPM10-Fraktion;                                          beträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende\nüber ein Kalenderjahr gemittelte Immissions-\n18. „Polyzyklische aromatische Kohlenwasser-\ngrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)\nstoffe“ sind organische Verbindungen, die\nsich aus mindestens zwei miteinander ver-                        40 Mikrogramm pro Kubikmeter.\nbundenen aromatischen Ringen zusam-                        (5) Für den Immissionsgrenzwert des Absat-\nmensetzen, die ausschließlich aus Kohlen-               zes 4 beträgt die Toleranzmarge 8 Mikrogramm\nstoff und Wasserstoff bestehen;                         pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem\n19. „Gesamtes gasförmiges Quecksilber“ sind                  1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufen-\nelementarer Quecksilberdampf (Hg°) und                  weise um jährlich 2 Mikrogramm pro Kubikmeter.\nreaktives gasförmiges Quecksilber. Reakti-                 (6) Zum Schutz der Vegetation beträgt der\nves gasförmiges Quecksilber besteht aus                 über ein Kalenderjahr gemittelte Immissions-\nwasserlöslichen Quecksilberverbindungen                 grenzwert für Stickstoffoxide (NOx)\nmit ausreichend hohem Dampfdruck, um                             30 Mikrogramm pro Kubikmeter.“\nin der Gasphase zu existieren.“\nb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„(8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich\n„§ 2                                   auf den Normzustand, der durch eine Tempera-\nImmissionsgrenzwerte und                           tur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Ki-\nAlarmschwelle für Schwefeldioxid                       lopascal definiert wird.“\n(1) Für Schwefeldioxid beträgt der über eine           5. § 4 wird wie folgt gefasst:\nvolle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert zum                                        „§ 4\nSchutz der menschlichen Gesundheit\nImmissionsgrenzwerte\n350 Mikrogramm pro Kubikmeter                                         für Partikel (PM10)\nbei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalen-                  (1) Für Partikel PM10 beträgt der über 24 Stun-\nderjahr.                                                     den gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz\n(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit                der menschlichen Gesundheit\nbeträgt der über 24 Stunden, das heißt einen Zeit-                       50 Mikrogramm pro Kubikmeter\nraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, gemittelte Immis-\nbei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalen-\nsionsgrenzwert\nderjahr. Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis\n125 Mikrogramm pro Kubikmeter                      24.00 Uhr ist anzustreben.\nbei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalen-                (2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit\nderjahr.                                                     beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immis-\n(3) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der                sionsgrenzwert für Partikel PM10\nImmissionsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie                          40 Mikrogramm pro Kubikmeter.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                  243\n6. § 5 wird wie folgt gefasst:                                         „(3) Der Immissionsgrenzwert bezieht sich auf\nden Normzustand, der durch eine Temperatur\n„§ 5\nvon 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilo-\nImmissionsgrenzwerte                            pascal definiert wird.“\nund Toleranzmarge für Blei\n9. § 8 wird aufgehoben.\n(1) Für Blei beträgt der über ein Kalenderjahr ge-     10. § 9 wird wie folgt geändert:\nmittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der\nmenschlichen Gesundheit                                       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.                           „(1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht\nfür den in § 3 Abs. 1 festgesetzten Immissions-\n(2) In der Nachbarschaft industrieller Quellen an             grenzwert.“\nStandorten, die durch jahrzehntelange industrielle\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nTätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immis-\nsionsgrenzwert                                                      „(4) Die zuständigen Behörden weisen Probe-\nnahmestellen aus, die\n1,0 Mikrogramm pro Kubikmeter\n1. für den Schutz von Ökosystemen repräsenta-\nim Umkreis von nicht mehr als 1 000 Meter von                        tiv sind; für diese findet der Immissionsgrenz-\nderartigen Quellen, wenn diese Gebiete dem Bun-                      wert für Schwefeldioxid nach § 2 Abs. 3 An-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-                     wendung,\ntorsicherheit von der zuständigen Behörde über die\nnach Landesrecht zuständige Behörde mit einer an-                2. für den Schutz der Vegetation repräsentativ\ngemessenen Begründung mitgeteilt worden sind. In                     sind; für diese findet der Immissionsgrenz-\ndiesen Fällen muss der Immissionsgrenzwert des                       wert für Stickstoffoxide nach § 3 Abs. 6 An-\nAbsatzes 1 ab dem Jahr 2010 eingehalten werden.                      wendung.“\n11. § 10 wird wie folgt geändert:\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 beträgt die To-\nleranzmarge, bezogen auf den ab dem Jahr 2010                 a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\neinzuhaltenden Grenzwert 0,20 Mikrogramm pro                  b) Absatz 8 zweiter Anstrich wird aufgehoben.\nKubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar\n2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jähr-              c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nlich 0,05 Mikrogramm pro Kubikmeter.“                               „(10) Die zuständigen Behörden stellen hin-\nsichtlich der PM2,5-Konzentrationen jährlich An-\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\ngaben zum arithmetischen Mittel, zum Median,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              zum 98-Perzentil und zur Höchstkonzentration,\n„(1) Für Benzol beträgt der ab dem Jahr 2010              die anhand der 24-Stunden-Messwerte in dem\neinzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte               betreffenden Jahr berechnet wurden, zusam-\nImmissionsgrenzwert für den Schutz der                       men; das 98-Perzentil ist entsprechend An-\nmenschlichen Gesundheit                                      hang III der Richtlinie 92/72/EWG des Rates\nvom 21. September 1992 über die Luftver-\n5 Mikrogramm pro Kubikmeter.“                       schmutzung durch Ozon (ABl. EG Nr. L 297 S. 1)\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.“\n„(2) Für den Immissionsgrenzwert des Absat-            d) Absatz 11 wird aufgehoben.\nzes 1 beträgt die Toleranzmarge 4 Mikrogramm          12. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\npro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem                   „(1) Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen\n1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufen-             im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in\nweise um jährlich 1 Mikrogramm pro Kubikme-               § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1\nter.“                                                     bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           Werte.“\n„(4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich        13. § 12 wird wie folgt geändert:\nauf den Normzustand, der durch eine Tempera-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Ki-\n„(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öf-\nlopascal definiert wird.“\nfentlichkeit und mit dem Gesundheitsschutz be-\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                     fassten relevanten Stellen in leicht zugänglicher\nForm aktuelle Informationen über die Immissi-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nonskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genann-\n„(1) Für Kohlenmonoxid beträgt der gemäß                  ten Schadstoffe zur Verfügung.“\nAbsatz 2 ermittelte Immissionsgrenzwert für\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nden Schutz der menschlichen Gesundheit\n„(5) Im Rahmen dieser Informationen sind für\n10 Milligramm pro Kubikmeter.“                      eine angemessene Unterrichtung der Öffentlich-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     keit mindestens alle Überschreitungen der Kon-\nzentrationen von Immissionsgrenzwerten und\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nAlarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs. 1\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird                 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5\nwie folgt gefasst:                                           Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1","244                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nangegebenen Mittelungszeiträume ergeben ha-                bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität zu er-\nben, anzugeben und zu bewerten.“                           halten.\n14. § 13 wird wie folgt geändert:                                     (3) Die zuständigen Behörden erstellen eine\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in de-\nnen ein in § 15 angegebener Zielwert überschrit-\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                              ten wird. Sie geben für diese Gebiete und Ballungs-\nbb) Die Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2                   räume an, in welchen Teilgebieten Werte überschrit-\nbis 5.                                                ten werden und welche Quellen hierzu beitragen\nund weisen für die betreffenden Teilgebiete nach,\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ndass, insbesondere abzielend auf die vorherrschen-\n„(5) Solange der Immissionsgrenzwert des                den Emissionsquellen, alle erforderlichen und ohne\n§ 3 Abs. 1 gilt, ermitteln die zuständigen Behör-          unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maß-\nden alle Überschreitungen dieses Immissions-               nahmen ergriffen wurden, um die Zielwerte zu errei-\ngrenzwertes und übermitteln dem Bundesminis-               chen.\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\ncherheit über die nach Landesrecht zuständige                                       § 17\nBehörde bis zum 31. Juli jedes Jahres für das\nBeurteilung der Immissions-\nabgelaufene Vorjahr die aufgezeichneten Werte,\nkonzentrationen und der Ablagerungsraten\ndie Gründe für alle Fälle von Überschreitungen\nund die zur Vermeidung von erneuten Über-                     (1) Die zuständigen Behörden informieren das\nschreitungen ergriffenen Maßnahmen.“                       Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte\n15. In § 14 werden die Angaben „§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3\nStelle über die nach Landesrecht zuständige Be-\nAbs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6\nhörde bis zum 1. Dezember 2006 über die Metho-\noder § 7“ durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 bis 5, § 5\nden für die Ausgangsbeurteilung der Luftqualität\nAbs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.\nnach Artikel 5 der Richtlinie 96/62/EG.\n16. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:                           (2) Die zuständigen Behörden haben die Luft-\n„Zweiter Teil                           qualität für die gesamte Fläche ihres Landes in Be-\nRegelungen für Arsen,                         zug auf Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren\nKadmium, Quecksilber,                         gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze\nNickel und Benzo(a)pyren                       zu beurteilen.\n(3) Messungen nach den Anforderungen der An-\n§ 15                                lage 9 Abschnitte I und II sind in folgenden Gebie-\nten erforderlich:\nZielwerte\na) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte\nFür Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren\nzwischen der oberen und der unteren Beurtei-\n(Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwas-\nlungsschwelle gemäß Anlage 8 liegen, sowie\nserstoffe) in der Luft werden folgende Zielwerte als\nGesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalen-              b) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte\nderjahr gemittelt festgesetzt:                                     über der oberen Beurteilungsschwelle liegen.\nArsen                    6 Nanogramm pro Kubikmeter            Die Messungen können durch Modellrechnungen\nergänzt werden, damit in angemessenem Umfang\nKadmium                  5 Nanogramm pro Kubikmeter            Informationen über die Luftqualität gewonnen wer-\nNickel                  20 Nanogramm pro Kubikmeter            den.\n(4) Eine Kombination von Messungen, ein-\nBenzo(a)pyren            1 Nanogramm pro Kubikmeter.\nschließlich orientierender Messungen nach An-\nlage 10 Abschnitt I, und Modellrechnungen kann\n§ 16\nherangezogen werden, um die Luftqualität in Ge-\nMaßnahmen, Listen                           bieten und Ballungsräumen zu beurteilen, in denen\nvon Gebieten und Ballungsräumen                      die Werte während eines repräsentativen Zeitraums\n(1) Die zuständigen Behörden ergreifen alle er-             zwischen der oberen und der unteren Beurteilungs-\nforderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten                schwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt II liegen.\ndurchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen,                     (5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen\ndass die gemäß § 17 ermittelten Immissionskon-                 die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle\nzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und                    gemäß Anlage 8 Abschnitt I liegen, brauchen nur\nBenzo(a)pyren ab dem 31. Dezember 2012 die Ziel-               Modellrechnungen oder Methoden der objektiven\nwerte des § 15 nicht überschreiten.                            Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt\n(2) Die zuständigen Behörden erstellen für Ar-              zu werden.\nsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren jeweils                    (6) Die oberen und unteren Beurteilungsschwel-\neine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in de-             len für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren\nnen der Wert unter dem jeweiligen Zielwert liegt. Die          in der Luft werden in Anlage 8 Abschnitt I festge-\nzuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen              legt. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungs-\nMaßnahmen, um zu verhindern, dass in diesen Ge-                raums ist spätestens alle fünf Jahre nach dem Ver-\nbieten und Ballungsräumen die Immissionskonzen-                fahren der Anlage 8 Abschnitt II zu überprüfen. Die\ntrationen die jeweiligen Zielwerte überschreiten und           Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                245\nAktivitäten, die Auswirkungen auf die Immissions-             tionen und die räumliche Auflösung anderer Tech-\nkonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel oder               niken ausreichen, um die Konzentrationen von Luft-\nBenzo(a)pyren haben, früher zu überprüfen.                    schadstoffen gemäß Anlage 9 Abschnitt I und An-\nlage 10 Abschnitt I zu ermitteln.\n(7) Soweit Schadstoffe gemessen werden müs-\nsen, sind die Messungen kontinuierlich oder stich-               (12) Für die Datenqualität sind die Anforderun-\nprobenartig an festen Orten durchzuführen. Die                gen in Anlage 10 Abschnitt I maßgebend. Werden\nMessungen werden hinreichend häufig durchge-                  Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet,\nführt, damit die entsprechenden Werte bestimmt                so gilt Anlage 10 Abschnitt II.\nwerden können.\n(13) Für die Referenzmethoden für die Probe-\n(8) Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immis-\nnahmen und die Analyse von Arsen, Kadmium,\nsionen beurteilen zu können, werden andere rele-\nQuecksilber, Nickel und polyzyklischen aromati-\nvante polyzyklische aromatische Kohlenwasser-\nschen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind die An-\nstoffe an ausgewählten Probenahmestellen des\nforderungen in Anlage 11 Abschnitte I, II und III\nUmweltbundesamtes überwacht. Diese Verbindun-\nmaßgebend; für Referenzmethoden zur Messung\ngen umfassen mindestens: Benzo(a)anthracen,\nder Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber,\nBenzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)\nNickel und polyzyklischen aromatischen Kohlen-\nfluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren und Dibenz(a,h)\nwasserstoffen ist Anlage 11 Abschnitt IV maßge-\nanthracen. Die Überwachungsstellen für diese poly-\nbend. Anlage 11 Abschnitt V betrifft Referenzme-\nzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe wer-\nthoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen,\nden mit Probenahmestellen für Benzo(a)pyren zu-\nsoweit solche Methoden verfügbar sind.\nsammengelegt und so gewählt, dass geografische\nUnterschiede und langfristige Trends bestimmt wer-\nden können. Es gelten die Bestimmungen der An-                                         § 18\nlage 9 Abschnitte I, II und III. Sofern die Länder\ndiese Stoffe messen, stimmen sie sich mit dem                             Berichterstattung über Daten,\nBundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz                     Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen\nund Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftrag-                (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem\nten Stelle ab.                                                Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n(9) Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für            Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragte\neine Fläche von je 100 000 Quadratkilometer je-               Stelle über die nach Landesrecht zuständigen Be-\nweils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert,           hörden in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in\ndie zur orientierenden Messung von Arsen, Kadmi-              denen einer der in § 15 festgelegten Zielwerte über-\num, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksil-                schritten wird, folgende Informationen:\nber, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 ge-\nnannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwas-                a) die Listen der betreffenden Gebiete und Bal-\nserstoffen in der Luft sowie der Ablagerung von Ar-               lungsräume,\nsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo(a)pyren              b) die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten\nund den übrigen in Absatz 8 genannten polyzykli-                  werden,\nschen aromatischen Kohlenwasserstoffen dient.\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                 c) die beurteilten Konzentrationswerte,\nund Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte\nStelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet min-            d) die Gründe für die Überschreitung der Werte und\ndestens drei Messstationen, um die notwendige                     insbesondere die Quellen, die dazu beitragen,\nräumliche Auflösung zu erreichen. An einer der Hin-\ne) die Teile der Bevölkerung, die diesen überhöhten\ntergrundprobenahmestellen erfolgt zusätzlich die\nWerten ausgesetzt sind.\nMessung von partikel- und gasförmigem zweiwerti-\ngem Quecksilber. Die Überwachung ist mit der des              Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-\nMess- und Bewertungsprogramms der Messung                     desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nund Bewertung der weiträumigen Verfrachtung von               torsicherheit oder der von ihm beauftragte Stelle\nLuftschadstoffen in Europa (EMEP) abzustimmen.                über die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nDie Probenahmestellen für diese Schadstoffe wer-              ferner alle gemäß § 17 beurteilten Daten, sofern\nden so gewählt, dass geografische Unterschiede                diese nicht bereits aufgrund der Entscheidung\nund langfristige Trends bestimmt werden können.               97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur\nEs gelten die Bestimmungen der Anlage 9 Ab-                   Schaffung eines Austausches von Informationen\nschnitte I, II und III.                                       und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur\n(10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann                Messung der Luftverschmutzung in den Mitglied-\nerwogen werden, wenn regionale Muster der Aus-                staaten (ABl. EG Nr. L 35 S. 14) gemeldet worden\nwirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen.             sind. Diese Informationen werden für jedes Kalen-\nderjahr bis spätestens zum 31. Juli des darauf fol-\n(11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen              genden Jahres und zum ersten Mal für das Jahr\nInformationen von ortsfesten Messstationen durch              2008 übermittelt.\nInformationen aus anderen Quellen, zum Beispiel\nEmissionskataster, orientierende Messmethoden                    (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten An-\noder Modellierung der Luftqualität ergänzt werden,            gaben melden sie alle gemäß § 16 ergriffenen Maß-\nmuss die Zahl einzurichtender ortsfester Messsta-             nahmen.","246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\n§ 19                                 nannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwas-\nUnterrichtung der Öffentlichkeit                  serstoffen zur Verfügung. Darüber hinaus werden\nüber Immissionskonzentrationen,                    Informationen über gemäß § 16 ergriffene Maßnah-\nAblagerungen und Maßnahmen                        men zur Verfügung gestellt.\n(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffent-             (2) Die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 müs-\nlichkeit und mit dem Gesundheitsschutz befassten             sen auch Angaben zu jeder jährlichen Überschrei-\nStellen in leicht zugänglicher Form routinemäßig             tung der in § 15 festgelegten Zielwerte für Arsen,\nanfallende Informationen über die Immissionskon-             Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren enthalten. Da-\nzentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Ni-            bei werden die Gründe für die Überschreitung und\nckel und Benzo(a)pyren und den übrigen in § 17               das Gebiet angegeben, in dem die Überschreitung\nAbs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen                 festgestellt wurde. Hinzu kommen ferner eine kurze\nKohlenwasserstoffen sowie über die Ablagerungs-              Beurteilung anhand des Zielwerts sowie einschlä-\nraten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und            gige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen\nBenzo(a)pyren und den übrigen in § 17 Abs. 8 ge-             und Umweltfolgen.“\n17. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen 8 bis 11 angefügt:\n„Anlage 8\nFestlegung der Anforderungen\nan die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen,\nKadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums\nI.    Obere und untere Beurteilungsschwellen\nEs gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:\nArsen              Kadmium            Nickel           B(a)P\nObere Beurteilungsschwelle              60 %                60 %              70 %            60 %\nin Prozent des Zielwertes            (3,6 ng/m3)          (3 ng/m3)        (14 ng/m3)      (0,6 ng/m3)\nUntere Beurteilungsschwelle             40 %                40 %              50 %            40 %\nin Prozent des Zielwertes            (2,4 ng/m3)          (2 ng/m3)        (10 ng/m3)      (0,4 ng/m3)\nII.   Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungs-\nschwellen\nDie Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentra-\ntionen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen.\nEine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren während\nmindestens drei Kalenderjahren überschritten worden ist.\nWenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschrei-\ntung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den\nStandorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkam-\npagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Mo-\ndellen abgeleitet werden.\nAnlage 9\nStandort und Mindestanzahl\nder Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen\nund der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren\nI.    Großräumige Standortkriterien\nDie Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass\n– Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölke-\nrung während eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Wege im Durchschnitt wahrscheinlich\nden höchsten Konzentrationen ausgesetzt ist;\n– Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die\nrepräsentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen;\n– Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölke-\nrung über die Nahrungskette entsprechen.\nDer Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr\nkleinräumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Pro-\nbenahmestelle in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität einer Fläche von nicht weniger als 200 Qua-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007               247\ndratmeter, an Industriestandorten für die Luftqualität einer Fläche von mindestens 250 Meter × 250 Meter,\nsofern möglich, und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität einer\nFläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.\nBesteht das Ziel in der Beurteilung von Hintergrundwerten, so sollten sich in der Nähe der Probenahme-\nstelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte, d. h. Standorte in einer Entfernung von weniger\nals einigen Kilometern, nicht auf die Messergebnisse auswirken.\nSoll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der\nHauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkon-\nzentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufge-\nstellt. Kommt § 16 Abs. 3 zur Anwendung, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass\ndie Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.\nProbenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer\nunmittelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Frak-\ntion zusammengelegt werden.\nII.  Kleinräumige Standortkriterien\nFolgende Leitlinien sollten so weit wie praktisch möglich eingehalten werden:\na) Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden, und es sollten keine den Luft-\nstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde\nsollte in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie\nim Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 Meter vom\nnächsten Gebäude entfernt sein);\nb) im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter\nüber dem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu\n8 Meter) erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messsta-\ntion für ein größeres Gebiet repräsentativ ist;\nc) der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren\nEinlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;\nd) die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den\nMesseinlass vermieden wird;\ne) Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25 Meter vom Rand verkehrs-\nreicher Kreuzungen und mindestens 4 Meter von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt\nsein; die Einlässe sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie\nrepräsentativ sind;\nf) bei Ablagerungsmessungen in ländlichen Hintergrundgebieten sollten, sofern durchführbar und nicht\nin diesen Anhängen vorgesehen, die Leitlinien und Kriterien des EMEP-Mess- und Bewertungspro-\ngramms angewandt werden.\nDie folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:\ng) Störquellen;\nh) Sicherheit;\ni) Zugänglichkeit;\nj) Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;\nk) Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;\nl) Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;\nm) eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;\nn) planerische Anforderungen.\nIII. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl\nDie Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, z. B.\nmit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Stand-\norte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Kri-\nterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.\nI V. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste\nMessungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel\nund Benzo(a)pyren\nMindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Ziel-\nwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste\nMessungen die einzige Informationsquelle darstellen.","248               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\na) Diffuse Quellen\nWenn die maximalen\nWenn die maximalen Konzentrationen\nBevölkerung des               Konzentrationen die obere\nzwischen der oberen und\nBallungsraums oder Gebiets              Beurteilungsschwelle\nunteren Beurteilungsschwelle liegen\n(Tausend)                        überschreiten*)\nAs, Cd, Ni           B(a)P                        As, Cd, Ni, B(a)P\n0–    749                     1                 1                                  1\n750 – 1 999                      2                 2                                  1\n2 000 – 3 749                      2                 3                                  1\n3 750 – 4 749                      3                 4                                  2\n4 750 – 5 999                      4                 5                                  2\n≥ 6 000                            5                 5                                  2\n*) Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte und für Benzo(a)pyren auch eine verkehrsnahe\nMessstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.\nb) Punktquellen\nZur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahme-\nstellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen\nVerteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.\nDie Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfüg-\nbaren Techniken gemäß Artikel 2 Nr. 11 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996\nüber die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257\nS. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung kon-\ntrolliert werden kann.\nAnlage 10\nDatenqualitätsziele und Anforderungen an\nModelle zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren\nI.   Datenqualitätsziele\nFolgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:\nPolyzyklische\naromatische Kohlen-\nArsen,       wasserstoffe außer\nGesamt-\nBenzo(a)pyren Kadmium und            Benzo(a)pyren,\nablagerung\nNickel            gesamtes\ngasförmiges\nQuecksilber\nUnsicherheitsgrad\nortsfeste und orientierende Messungen                   50 %             40 %                50 %                70 %\nModell                                                  60 %             60 %                60 %                60 %\nMindestdatenerfassung                                      90 %             90 %                90 %                90 %\nMindestzeiterfassung\nortsfeste Messungen                                     33 %             50 %                   –\norientierende Messungen*)                               14 %             14 %                14 %                33 %\n*) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfül-\nlen.\nDie (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der\nBeurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des\nCEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005-1999 vom Juni 1999), den ISO 5725:1994 (DIN\nISO Teil 1 vom November 1997)-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität –\nAnsatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität\n(CR 14377: 2002 E vom Januar 2002) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne\nMessungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für\neinen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007           249\nsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr ver-\nteilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.\nDie Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Ver-\nlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente.\nEine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen\naromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat ge-\nnommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und\nanalysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeit-\nraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen las-\nsen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Emp-\nfohlen wird eine 24-stündige Probenahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkon-\nzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für\ndie Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben\nempfohlen.\nAnstelle einer „bulk-Probenahme“ kann eine „wet-only“-Probenahme verwendet werden, wenn nachge-\nwiesen wird, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablage-\nrungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter und Tag angegeben werden.\nEine Mindestzeiterfassung, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als\n14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, ist ausreichend,\nwenn nachgewiesen wird, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den\nJahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO\n11222:2002 – „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessun-\ngen“ vom Dezember 2002 eingehalten wird.\nDIN EN- und DIN ISO-Normen, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,\nBerlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesi-\nchert niedergelegt.\nII.  Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität\nWerden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Mo-\ndells und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird\nals die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen über ein ganzes Jahr\ndefiniert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens keine Berücksichtigung findet.\nIII. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken\nWerden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht über-\nschreiten.\nI V. Standardbedingungen\nFür Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die\nUmgebungsbedingungen.\nAnlage 11\nReferenzmethoden für die Beurteilung\nder Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen,\nKadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen\nI.   Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium\nund Nickel in der Luft\nDIN EN 14902: Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni\nals Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes; Ausgabe: Oktober 2005.\nEin anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleich-\nwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.\nII.  Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aroma-\ntischer Kohlenwasserstoffe in der Luft\na) Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung von Benzo(a)pyren oder der anderen in § 17\nAbs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können genormte natio-\nnale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die DIN ISO-Norm 12884 vom Dezember 2000\nangewendet werden.\nb) Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleich-\nwertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.","250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nIII. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der\nLuft\na) Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können genormte nationale Methoden oder genormte\nISO-Methoden angewendet werden.\nb) Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleich-\nwertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.\nI V. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von\nA r s e n , K a d m i u m , Q u e c k s i l b e r, N i c k e l u n d p o l y z y k l i s c h e n a r o m a t i s c h e n\nKohlenwasserstoffen\nSolange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können nationale Methoden angewendet werden.\nDIN ISO-Normen, auf die in den Abschnitten I bis IV verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin\nund Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert\nniedergelegt.\nV.   Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen\nFür die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen.“\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann\nden Wortlaut der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft\nin der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Februar 2007\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}