{"id":"bgbl1-2007-7-5","kind":"bgbl1","year":2007,"number":7,"date":"2007-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2007/7#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2007-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2007/bgbl1_2007_7.pdf#page=21","order":5,"title":"Neufassung der Düngeverordnung","law_date":"2007-02-27T00:00:00Z","page":221,"pdf_page":21,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                  221\nBekanntmachung\nder Neufassung der Düngeverordnung\nVom 27. Februar 2007\nAuf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Nahrungs-\nergänzungsmittelverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Än-\nderung der Düngeverordnung vom 17. Januar 2007 (BGBl. I S. 46) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Düngeverordnung in der seit dem 27. Januar 2007\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Januar 2006\n(BGBl. I S. 33),\n2. den am 12. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1818),\n3. die am 1. Oktober 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 und 3 der Verordnung\nvom 27. September 2006 (BGBl. I S. 2163) und\n4. den am 27. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Dünge-\nmittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2\nAbs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Sep-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom\n21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des\nGesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden\nsind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-\nsationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),\nzu 3. des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1\nNr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134),\nvon denen\n– § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I\nS. 1435) eingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Ok-\ntober 2001 (BGBl. I S. 2785) zuletzt geändert worden ist,\n– § 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005\n(BGBl. I S. 3012) eingefügt worden ist,\n– § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000\n(BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden ist,\nhinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 des Dün-\ngemittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\nzu 4. des § 1a Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Düngemittelgesetzes\nvom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 1a Abs. 3 durch\nArtikel 190 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zu-\nletzt geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.\nBonn, den 27. Februar 2007\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","222                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nVerordnung\nüber die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und\nPflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen\n(Düngeverordnung – DüV)1)\n§1                                    5. Düngung:\nGeltungsbereich                                    Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel,\nDie Verordnung regelt                                                   Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen-\nhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie\n1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von                           zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;\nDüngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten\nund Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich ge-                6. Nährstoffzufuhr:\nnutzten Flächen,                                                       Summe der über Düngung und dem Nährstoffein-\ntrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nähr-\n2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die\nstoffmengen;\nAnwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,\nKultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf land-                7. Nährstoffbedarf:\nwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen                       Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimm-\nFlächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich                     ten Ertrages oder einer bestimmten Qualität not-\nbestimmt.                                                              wendig ist;\n§2                                    8. Düngebedarf:\nNährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kul-\nBegriffsbestimmungen\ntur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoff-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                        mengen und unter Berücksichtigung der Nährstoff-\n1. landwirtschaftlich genutzte Fläche:                                    versorgung des Bodens abdeckt;\npflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich                9. wesentliche Nährstoffmenge:\ngenutzte Flächen, Grünland, Obstflächen, weinbau-                     eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr\nlich genutzte Flächen, Hopfenflächen, Baumschul-                      von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamt-N)\nflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche ge-                  oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);\nhören auch befristet aus der landwirtschaftlichen\n10. wesentlicher Nährstoffgehalt:\nErzeugung genommene Flächen, soweit diesen\nFlächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-                     Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr\nstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;                     als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) oder\nzur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören                       0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5);\nnicht in geschlossenen oder bodenunabhängigen                    11. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:\nKulturverfahren genutzte Flächen;\nder in einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil\n2. Schlag:                                                                von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstick-\neine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusam-                     stoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als\nmenhängende und mit der gleichen Pflanzenart                          1,5 vom Hundert;\noder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nähr-                  12. gefrorener Boden:\nstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung\nvorgesehene Fläche;                                                   Boden, der durchgängig gefroren ist und im Verlauf\ndes Tages nicht oberflächig auftaut.\n3. Bewirtschaftungseinheit:\nmehrere Schläge, die vergleichbare Standortver-                                             §3\nhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet wer-                          Grundsätze für die Anwendung\nden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit\nPflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprü-                   (1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoff-\nchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen                    mengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln,\nsind;                                                            Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfs-\nmitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht\n4. Düngejahr:                                                        festzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der stand-\nZeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Be-                 ortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu\nwirtschaftung des überwiegenden Teiles der land-                 berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so\nwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die                erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem vor-\ndazugehörige Düngung, bezieht;                                   aussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffver-\nsorgung gewährleistet ist.\n1\n) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie               (2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden\n91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der\nGewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Be-\nQuellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).                                   rücksichtigung folgender Einflussfaktoren:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                  223\n1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die         möglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der\nunter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingun-         Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.\ngen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei\n(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-\nsind für Stickstoff die Werte nach Anlage 1 heranzu-\nstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit\nziehen,\nwesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder\n2. der im Boden verfügbaren und voraussichtlich wäh-          Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden über-\nrend des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestan-         schwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgän-\ndes als Ergebnis der Standortbedingungen, beson-          gig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist.\nders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps,          Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger nach An-\nzusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nährstoff-         lage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit ei-\nmengen sowie der Nährstofffestlegung; dabei sind          nem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat\na) für die Nachlieferung von Stickstoff aus der Vor-      (P2O5) auf gefrorenen Boden aufgebracht werden.\nkultur während des Wachstums die Werte nach               (6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-\nAnlage 2 und                                           stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit\nb) für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organi-         wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder\nschen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3             Phosphat ist\nheranzuziehen,                                            1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische\n3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert)               Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von\nund des Humusgehalts des Bodens,                              mindestens drei Metern zwischen dem Rand der\ndurch die Streubreite bestimmten Ausbringungsflä-\n4. der durch Bewirtschaftung – ausgenommen Dün-                   che und der Böschungsoberkante des jeweiligen\ngung – einschließlich Bewässerung zugeführten                 oberirdischen Gewässers zu vermeiden,\nund während des Wachstums des Pflanzenbestan-\ndes nutzbaren Nährstoffmengen,                            2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in ober-\nirdische Gewässer erfolgt.\n5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfüg-\nbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht,     Abweichend von Satz 1 Nr. 1 beträgt der Abstand min-\nBodenbearbeitung und Bewässerung.                         destens einen Meter, soweit für das Ausbringen der\nStoffe nach Satz 1 Geräte, bei denen die Streubreite\nZusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche\nder Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenz-\nherangezogen werden.\nstreueinrichtung verfügen, verwendet werden.\n(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmen-\n(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes\ngen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen\nvon 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewäs-\nvom Betrieb zu ermitteln\nsers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durch-\n1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Be-             schnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewäs-\nwirtschaftungseinheit – außer auf Dauergrünland-          ser aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen inner-\nflächen – für den Zeitpunkt der Düngung, mindes-          halb dieses Bereichs Düngemittel mit wesentlichen\ntens aber jährlich,                                       Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat inner-\na) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder         halb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungs-\noberkante nicht und im Übrigen nur wie folgt aufge-\nb) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die\nbracht werden:\nlandwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle\noder einer von dieser empfohlenen Beratungsein-        1. innerhalb des Bereichs zwischen drei und zehn Me-\nrichtung                                                   tern Entfernung zur Böschungsoberkante nur, wenn\naa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter-              die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht\nsuchungen vergleichbarer Standorte oder                werden,\nbb) durch Anwendung von Berechnungs- und               2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche\nSchätzverfahren, die auf fachspezifischen Er-          a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger\nkenntnissen beruhen.                                       Einarbeitung,\nDie Probennahmen und Untersuchungen sind nach                 b) auf bestellten Ackerflächen\nVorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle\ndurchzuführen.                                                    aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zen-\ntimetern und mehr) nur bei entwickelter Un-\n2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung re-                        tersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,\npräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab\nein Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfol-               bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Be-\nge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind.                   standsentwicklung oder\nAusgenommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2.                   cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direkt-\nDie Bodenuntersuchungen sind von einem durch die                          saatverfahren.\nzuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelasse-        Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist,\nnen Labor durchzuführen.                                      ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1\n(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Dün-         Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den\ngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder           gesamten Bereich zwischen drei und 20 Metern Entfer-\nPflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder       nung zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unbe-\nverfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitest-           rührt.","224               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\n(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer,         werden, sind vor der Berechnung des Flächendurch-\nsoweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsge-           schnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuzie-\nsetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.                 hen.\n(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaf-               (4) Auf Grünland und auf Feldgras dürfen Wirt-\ntungsregelungen, die über die Regelungen der Ab-              schaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht\nsätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt.                 werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Ge-\n(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bo-           samtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilo-\ndenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmit-      gramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht über-\nteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der              schreitet, soweit\nTechnik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach          1. bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit\nSatz 1 mit Geräten nach Anlage 4 ist ab dem 1. Januar             mindestens vier Schnitten oder drei Schnitten und\n2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in             Weidehaltung intensiv genutzt wird,\nBetrieb genommen wurden, dürfen abweichend von                2. ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh,\nSatz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Auf-                Schlitzscheibe oder andere den Stickstoffverlust\nbringen benutzt werden.                                           vermindernde Verfahren eingesetzt werden,\n§4                                3. der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff\nim Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht über-\nZusätzliche Vorgaben                            schritten hat,\nfür die Anwendung\nvon bestimmten Düngemitteln,                      4. durch die erhöhte Düngung der betriebliche Nähr-\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten                     stoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6\noder Pflanzenhilfsmitteln                        Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet,\n(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln            5. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese\noder organisch-mineralischen Düngemitteln nach An-                Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1\nlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Boden-              und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die\nhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln          Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und\nmit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen                 die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbrin-\neinschließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen,               gen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach\nwenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstick-              Landesrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entschei-\nstoff und Phosphat, im Falle von Gülle, Jauche, sons-             dung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a\ntigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflü-              bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes\ngelkot zusätzlich der Ammoniumstickstoff                          einzubeziehen,\n1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem               6. die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1\nBetrieb bekannt,                                              sich im genehmigten Zeitraum nicht ändern.\n2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht           Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 ist nach jeweils\nzuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden       einem Jahr erneut zu beantragen. Für die Ermittlung\noder                                                      der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufge-\nbrachten Stickstoffmenge einschließlich des Weidegan-\n3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter             ges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und An-\nMessmethoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag           lage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. An-\nfestgestellt worden sind.                                 dere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung\n(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische        von Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden\noder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentli-         oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen\nchen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflü-           Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoff-\ngelkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese        menge – insbesondere durch besondere Fütterungsver-\nunverzüglich einzuarbeiten.                                   fahren – abweicht. In den Jahren 2006 bis 2008 kann\ndie nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der\n(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch\nNachweise nach Satz 1 Nr. 5 andere betriebliche Nach-\nin Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach\nweise der Entscheidung zugrunde legen.\n§ 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die\naufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durch-                 (5) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfüg-\nschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des          barem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflü-\nBetriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar            gelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten\nund Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der          nicht aufgebracht werden:\nmit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrach-        1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,\nten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges\nsind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6          2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.\nZeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere             Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die\nWerte dürfen verwendet werden bei der Haltung von             zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten geneh-\nTierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder         migen, soweit die Dauer des Zeitraumes ohne Unter-\nwenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zu-           brechung bei Ackerland zwölf Wochen und bei Grün-\nständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte             land zehn Wochen nicht unterschreitet. Für die Geneh-\nStickstoffmenge – insbesondere durch besondere Hal-           migung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbe-\ntungs- oder Fütterungsverfahren – abweicht. Flächen,          sondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflan-\ndie für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen           zenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                 225\nwässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle          2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei ei-\nkann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen               nem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausschei-\nund die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.                dung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft\n(6) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten           von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn\nHauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige            keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,\nflüssige organische sowie organisch-mineralische Dün-        3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nähr-\ngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem                stoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Dün-\nStickstoff oder Geflügelkot nur                                  gemitteln,     Bodenhilfsstoffen,   Kultursubstraten,\nPflanzenhilfsmitteln oder Abfälle zur Beseitigung\n1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen ein-\nnach § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktu-\nzes aufbringen,\nellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder\n4. Betriebe, die\n2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebe-\nnem Getreidestroh,                                           a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1\nund 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich\njedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammo-                  genutzte Fläche bewirtschaften,\nniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je\nHektar aufgebracht werden.                                       b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen\noder Erdbeeren anbauen und\n§5                                    c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-\ndüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als\nNährstoffvergleich\n500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen.\n(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis\nzum 31. März gemäß Anlage 7 einen betrieblichen                                          §6\nNährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für\nBewertung des\ndas abgelaufene Düngejahr als\nbetrieblichen Nährstoffvergleiches\n1. Flächenbilanz oder\n(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht\n2. aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von            zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffverglei-\nNährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Be-      che nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.\nwirtschaftungseinheit                                       (2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach\nzu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen         § 5 Abs. 1\nmehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 8 zusam-         1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüber-\nmenzufassen.                                                     schuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt der\n(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tieri-              drei letzten Düngejahre\nscher Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung          a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Dünge-\ndes zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach               jahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar\nAnlage 6 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den antei-             und Jahr,\nligen Weidegang den Wert nach Anlage 6 Zeile 10, zu-\nb) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Dünge-\ngrunde zu legen. Der Betriebsinhaber darf entspre-\njahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar\nchend der von ihm eingesetzten Ausbringungstechnik\nund Jahr,\nhöchstens die sich daraus ergebenden Verluste berück-\nsichtigen.                                                       c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Dünge-\njahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar\n(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebsty-\nund Jahr oder\npen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim\nAnbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter              d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begon-\nQualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der               nenen Düngejahren von über 60 Kilogramm\nNutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu ver-                Stickstoff je Hektar und Jahr\ntretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der         oder\nBetriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse\n2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoff-\noder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Ab-\nüberschuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt\nstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle\nder sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilo-\nberücksichtigen (Anlage 6 Zeile 15). Außerdem darf der\ngramm je Hektar und Jahr\nBetriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des\nStickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 6 Zeilen 12       nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforde-\nbis 14, bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter,        rungen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt\nbeim Anbau der dort genannten Kulturen berücksichti-         auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2\ngen. Satz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Ge-       überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen\nmüsekultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines       nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phos-\nDüngejahres.                                                 phatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Mil-\nligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem\n(4) Von Absatz 1 sind ausgenommen:                        Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Me-\n1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut wer-         thode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden\nden, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen           nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder\nsowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen        3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elek-\ndes Wein- und Obstbaus,                                  tro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht über-","226               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nschreitet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 stehen vor dem         gefallen sind, erzeugt wurden. Die nach Landesrecht\n14. Januar 2006 auf der Grundlage der Düngeverord-            zuständige Stelle kann auf Antrag Ausnahmen von\nnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt ge-        Satz 2 zulassen.\nändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2003                 (2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-\n(BGBl. I S. 235), erstellte Nährstoffvergleiche den Nähr-     stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die\nstoffvergleichen nach Satz 1 Nr. 2 gleich.                    unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochen-\nmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf land-\n§7                                wirtschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdün-\nAufzeichnungen                           gung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer\n(1) Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf         die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen land-\ndas jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalen-            wirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese\nderjahres aufzuzeichnen                                       sofort einzuarbeiten.\n1. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 3 Abs. 3               (3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-\neinschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten       stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu\nVerfahren,                                                deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf\nbestelltem Ackerland, Grünland, im Feldfutterbau sowie\n2. die Werte nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zu ihrer      auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen\nErmittlung angewendeten Verfahren und                     Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1\n3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoff-            bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich\nvergleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 7             genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuar-\nund 8.                                                    beiten. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln,\nAusgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen und           Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfs-\nBetriebe nach § 5 Abs. 4.                                     mitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wur-\nde, ist verboten. Die Anwendung der in den Sätzen 1\n(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfs-         und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich\nstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die      genutzter Flächen ist verboten.\nunter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen\noder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf                (4) Düngemittel mit der Kennzeichnung „zur Dün-\nlandwirtschaftlich genutzte Flächen sind ferner inner-        gung von Rasen“ oder „zur Düngung von Zierpflanzen“\nhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaß-            nach Anlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung\nnahme aufzuzeichnen                                           dürfen nur zur Düngung dieser Kulturen verwendet wer-\nden.\n1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden,\neinschließlich der Bezeichnung und der Größe des             (5) Die Anwendung von\nFlurstücks sowie der darauf angebauten Kultur,            1. Düngemitteln, ausgenommen Düngemittel, die als\n2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das              EG-Düngemittel bezeichnet sind,\nDatum der Aufbringung,                                    2. Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzen-\n3. der Inverkehrbringer des Stoffes gemäß der Kenn-               hilfsmitteln,\nzeichnung nach der Düngemittelverordnung,                 welche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der\n4. der enthaltene tierische Stoff gemäß der Kennzeich-        Düngemittelverordnung überschreiten, ist ab dem 4.\nnung nach der Düngemittelverordnung,                      Dezember 2007 verboten. Ausgenommen von Satz 1\nsind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-\n5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung gemäß der\nstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus\nKennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.\nStoffen, die im eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt\n(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2           wurden. Abweichend von Satz 1 dürfen\nsind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzu-\n1. bis zum 4. Dezember 2008 die Düngemittel, die dem\nbewahren.\nDüngemitteltypen „Kohlensaurer Kalk“, „Branntkalk“\nund „Mischkalk“ entsprechen, auch bei Überschrei-\n§8\nten der Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dün-\nAnwendungs-                                 gemittelverordnung angewendet werden,\nbeschränkungen und Anwendungsverbote\n2. im Falle von Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten,\n(1) Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen                 die unter überwiegender Verwendung von Rinden\nnur angewendet werden, wenn sie einem durch die                   hergestellt wurden, diese\nDüngemittelverordnung oder durch die Verordnung (EG)\n2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Ra-                 a) bis zum 4. Dezember 2008 auch bei Überschrei-\ntes vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU                    ten der Grenzwerte für Cadmium im Ausgangs-\nNr. L 304 S. 1) zugelassenen Typ entsprechen. Wirt-                   stoff Rinde nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dünge-\nschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und                  mittelverordnung angewendet werden,\nPflanzenhilfsmittel dürfen nur angewendet werden,                 b) nach dem 4. Dezember 2008 außerhalb landwirt-\nwenn sie den Bestimmungen der Düngemittelverord-                      schaftlich genutzter Flächen, ausgenommen Kin-\nnung hinsichtlich der Zusammensetzung und sachge-                     derspielplätze sowie Haus- und Kleingärten, an-\nrechter Angabe der Inhaltsstoffe entsprechen. Ausge-                  gewendet werden, soweit der Grenzwert für Cad-\nnommen von Satz 2 sind Wirtschaftsdünger, Boden-                      mium im Ausgangsstoff Rinde nach Anlage 2 Ta-\nhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die             belle 1 der Düngemittelverordnung um nicht mehr\nausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb an-                als 15 vom Hundert überschritten wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                  227\nAbweichend von Satz 1 gelten für Klärschlämme die               7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht\nAnforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der                 vorlegt,\nKlärschlammverordnung und abweichend von den Sät-\nzen 1 und 3 Nr. 2 gelten für Bioabfälle die Anforderun-         8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Auf-\nzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder\ngen an die Schadstoffe und Grenzwerte der Bioabfall-\nverordnung.                                                         nicht vollständig macht,\n9. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder\n§9                                    nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.\nBesondere Anforderungen an\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3\nGenehmigungen durch die zuständigen Stellen\ndes Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nSoweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf            fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,\nGrund dieser Verordnung Genehmigungen erteilt oder              Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Dünge-\nAnordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu berück-          mittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein\nsichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Ge-           Pflanzenhilfsmittel anwendet.\nsundheit von Menschen und Tieren sowie der Natur-\nhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht ge-                                        § 11\nfährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vor-\nschriften nicht entgegenstehen.                                                  Übergangsbestimmungen\nAbweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Düngemit-\n§ 10\ntel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff,\nOrdnungswidrigkeiten                         ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, im Jahr\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1            2006 bereits ab dem 16. Januar auf Acker- und Grün-\ndes Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder           land aufgebracht werden. Die sich aus § 8 Abs. 1 erge-\nfahrlässig                                                      benden Anwendungsverbote gelten ab dem 4. Dezem-\n1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen          ber 2006.\nStoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,\n2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung                                      § 11a\nmit Satz 2 einen Eintrag nicht vermeidet,                                       Übergangsvorschrift\n3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem\n(1) § 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar\ndort genannten Gerät aufbringt,\n1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung\n4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder          vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden\ndort genanntes Düngemittel nicht oder nicht recht-          ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwen-\nzeitig einarbeitet,                                         den.\n5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen\n(2) § 4 Abs. 4 ist auch auf Sachverhalte anzuwen-\nStoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder\nden, die im Jahr 2006 entstanden sind.\nDüngemittel aufbringt,\n6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich\n§ 12\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig erstellt,                                                           (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)\nStickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse\nTabelle 1\nAckerkulturen\n1                                   2                      3           4           5\n% TS in der                kg N/dt\nKultur                          Ernteprodukt                         HNV1) 1:x\nFrischmasse             Frischmasse\nGetreide, Körnermais\nWeizen                                    Korn (12 % RP2))                    86           –          1,81\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,8         2,21\nKorn (14 % RP2))                    86           –          2,11\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,8         2,51\nKorn (16 % RP2))                    86           –          2,41\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,8         2,81\nWintergerste                              Korn (12 % RP2))                    86           –          1,65\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,7         2,00\nKorn (13 % RP2))                    86           –          1,79\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,7         2,14\nRoggen                                    Korn (11 % RP2))                    86           –          1,51\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,9         1,96\nKorn (12 % RP2))                    86           –          1,65\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,9         2,10\nWintertriticale                           Korn (12 % RP2))                    86           –          1,65\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,9         2,10\nKorn (13 % RP2))                    86           –          1,79\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,9         2,24\nSommerfuttergerste                        Korn (12 % RP2))                    86           –          1,65\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,8         2,05\nKorn (13 % RP2))                    86           –          1,79\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,8         2,19","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007           229\n1                                  2                      3           4           5\n% TS in der                kg N/dt\nKultur                         Ernteprodukt                         HNV1) 1:x\nFrischmasse             Frischmasse\nBraugerste                              Korn (10 % RP2))                    86           –          1,38\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,7         1,73\nKorn (11 % RP2))                    86           –          1,51\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          0,7         1,86\nHafer                                   Korn (11 % RP2))                    86           –          1,51\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          1,1         2,06\nKorn (12 % RP2))                    86           –          1,65\nStroh                               86           –          0,50\nKorn + Stroh3)                       –          1,1         2,20\nGetreide                                Ganzpflanze                         35           –          0,56\nKörnermais                              Korn (10 % RP2))                    86           –          1,38\nStroh                               86           –          0,90\nKorn + Stroh3)                       –          1,0         2,28\nKorn (11 % RP2))                    86           –          1,51\nStroh                               86           –          0,90\nKorn + Stroh3)                       –          1,0         2,41\nEinjährige Körnerleguminosen\nAckerbohne                              Korn (30 % RP2))                    86           –          4,10\nStroh                               86           –          1,50\nKorn + Stroh3)                       –          1,0         5,60\nErbse                                   Korn (26 % RP2))                    86           –          3,60\nStroh                               86           –          1,50\nKorn + Stroh3)                       –          1,0         5,10\nLupine blau                             Korn (33 % RP2))                    86           –          4,48\nStroh                               86           –          1,50\nKorn + Stroh3)                       –          1,0         5,98\nSojabohne                               Korn (32 % RP2))                    86           –          4,40\nStroh                               86           –          1,50\nKorn + Stroh3)                       –          1,0         5,90\nÖlfrüchte\nRaps                                    Korn (23 % RP2))                    91           –          3,35\nStroh                               86           –          0,70\nKorn + Stroh3)                       –          1,7         4,54\nSonnenblume                             Korn (20 % RP2))                    91           –          2,91\nStroh                               86           –          1,00\nKorn + Stroh3)                       –          2,0         4,91","230                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\n1                                        2                        3         4           5\n% TS in der              kg N/dt\nKultur                               Ernteprodukt                          HNV1) 1:x\nFrischmasse           Frischmasse\nSenf                                                Korn                                   91         –          5,08\nStroh                                  86         –          0,70\nKorn + Stroh3)                          –        1,5         6,13\nÖllein                                              Korn                                   91         –          3,50\nStroh                                  86         –          0,53\nKorn + Stroh3)                          –        1,5         4,30\nFaserpflanzen\nFlachs (Faserlein)                                  Ganzpflanze                            86         –          1,00\nHanf (100 bis 150 dt/ha TM)                         Ganzpflanze                            40         –          0,40\nMiscanthus (150 bis 200 dt/ha TM)                   Ganzpflanze                            80         –          0,15\nHackfrüchte\nKartoffel                                           Knolle                                 22         –          0,35\nKraut                                  15         –          0,20\nKnolle + Kraut3)                        –        0,2         0,39\nZuckerrübe                                          Rübe                                   23         –          0,18\nBlatt                                  18         –          0,40\nRübe + Blatt3)                          –        0,7         0,46\nGehaltsrübe                                         Rübe                                   15         –          0,18\nBlatt                                  16         –          0,30\nRübe + Blatt3)                          –        0,4         0,30\nMassenrübe                                          Rübe                                   12         –          0,14\nBlatt                                  16         –          0,25\nRübe + Blatt3)                          –        0,4         0,24\nFutterpflanzen\nSilomais                                            Ganzpflanze                            28         –          0,38\nRotklee                                             Ganzpflanze                            20         –          0,55\nLuzerne                                             Ganzpflanze                            20         –          0,60\nKleegras                                            Ganzpflanze                            20         –          0,52\nLuzernegras                                         Ganzpflanze                            20         –          0,54\nWeidelgras (Ackergras)                              Ganzpflanze                            20         –          0,48\nFutterzwischenfrüchte                               Ganzpflanze                            15         –          0,35\nVermehrungspflanzen\nGrassamenvermehrung                                 Samen                                  86         –          2,20\nStroh                                  86         –          1,50\nSamen + Stroh3)                         –        8,0        14,20\nKlee-, Luzernevermehrung                            Samen                                  91         –          5,50\nStroh                                  86         –          1,50\nSamen + Stroh3)                         –        8,0        17,50\n1\n) Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis\n2\n) Rohproteingehalt in der Trockenmasse\n3\n) Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007             231\nTabelle 2\nGemüse\n1                                             2                          3\nKultur                                 Produktionsverfahren      kg N/dt Frischmasse\nFeldgemüse\nAuberginen                                                                                      0,32\nBatavia1)                                                                                       0,19\nBlattsalate1)                                                                                   0,19\nBlumenkohl                                                            6er                       0,32\nBohne1)                                                                                         0,35\nBohnenkraut1)                                                                                   0,32\nBrokkoli                                                           > 500 g                      0,37\nBuschbohne                                                                                      0,36\nChicorée1)                                                       Rübenanbau                     0,25\nChinakohl                                                                                       0,16\nDill1)                                                                                          0,30\nEissalat                                                                                        0,13\nEndivie1)                                                                                       0,25\nFeldsalat1)                                                                                     0,45\nGrünkohl                                                                                        0,46\nGurke                                                                                           0,17\nKnoblauch1)                                                        trocken                      0,48\nKnollenfenchel                                                                                  0,24\nKohlrabi                                                         8 bis 10 cm                    0,30\nKohlrübe1)                                                                                      0,28\nKopfsalat                                                                                       0,18\nMangold1)                                                                                       0,25\nMarkerbsen1)                                                                                    0,49\nMeerrettich1)                                                                                   0,51\nMöhre1)                                                                                         0,17\nPaprika1)                                                                                       0,29\nPastinake1)                                                                                     0,33\nPetersilie1)                                                                                    0,44\nPorree                                                                                          0,27\nRadicchio                                                                                       0,25\nRadies                                                                                          0,20\nRettich1)                                                                                       0,17\nRhabarber1)                                                                                     0,29\nRomana1)                                                            normal                      0,20\nRosenkohl                                                        nur Röschen                    0,47\nRote Rüben                                                                                      0,27\nRotkohl                                                                                         0,28\nSchnittlauch1)                                                                                  0,50\nSchwarzwurzel1)                                                                                 0,24","232                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\n1                                                2                        3\nKultur                                      Produktionsverfahren    kg N/dt Frischmasse\nSellerie                                                                                                    0,27\nSpargel2)                                                                    nur Ernteprodukt               0,25\nSpeisekürbis1)                                                                                              0,25\nSpinat                                                                                                      0,43\nTomate                                                                                                      0,22\nWeißkohl                                                                                                    0,26\nWirsingkohl1)                                                                                               0,38\nZucchini1)                                                                                                  0,23\nZuckerhut1)                                                                                                 0,20\nZuckermais1)                                                                                                0,32\nZuckermelone1)                                                                                              0,21\nZwiebel                                                                       Trockenspeise                 0,22\n1\n) eingeschränkter Stichprobenumfang bei der Erhebung der Daten\n2\n) bei Spargel zusätzlicher Bedarf für Einlagerung in Wurzeln und Rhizome:\n1. Standjahr:    5 g N/Pflanze\n2. Standjahr:    6 g N/Pflanze\n3. Standjahr:    5 g N/ha\nab 4. Standjahr: 3 g N/Pflanze\nTabelle 3\nGrünland\nStickstoffgehalt in kg N/dt\nGrünland                                          Ernteprodukt\nTrockenmasse\n1 Nutzung (40 dt/ha TM)                                                        Ganzpflanze                  1,30\n2 Nutzungen (55 dt/ha TM)                                                      Ganzpflanze                  1,80\n3 Nutzungen (75 dt/ha TM)                                                      Ganzpflanze                  2,20\n4 Nutzungen (90 dt/ha TM)                                                      Ganzpflanze                  2,70\n5 Nutzungen (110 dt/ha TM)                                                     Ganzpflanze                  2,80","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                     233\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a)\nVoraussichtliche Stickstoff-Lieferung\nwährend des Pflanzenwachstums aus der Vorkultur\nTabelle 1\nPflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht\n(Hauptfrucht des Vorjahres)\nN-Lieferung\nVorfrucht\nin kg N/ha\nGetreide, Kartoffeln, Lein, Sonnenblumen, Silomais                                                       0\nKörnermais, Raps, einjähriges Weidelgras, Rotationsbrache ohne Leguminosen                             10\nRübsen, Senf, Futterrübe (Blatt verblieben), Feldgras und mehrjähriges Weidelgras                      20\nKörnerleguminosen, Zuckerrübe (Blatt verblieben), Luzerne, Klee, Kleegras, Rotati-\nonsbrache mit Leguminosen, Gemüse                                                                      30\nmehrjährig begrünte Flächen (Wechselgrünland, Dauerbrache)                                             40\nTabelle 2\nPflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung\naus Zwischenfrüchten sowie aus organischen\noder mineralischen Stickstoffgaben nach der Hauptfruchternte des Vorjahres\nStickstoff-Lieferung in kg N/ha\nBewirtschaftung                          keine           Mineraldüngung oder      Festmist oder sonstiger\nN-Düngung              Gülledüngung           organischer Dünger\nohne Zwischenfrucht\nHerbstdüngung zur Winterung                               0                       20                        30\nStickstoffgabe zur Strohrotte                             0                       20                        20\nmit Zwischenfrucht Nichtleguminosen\nabgefahren                                                0                       10                        20\nEinarbeitung im Herbst                                   10                       20                        30\nEinarbeitung im Frühjahr                                 20                       30                        40\nmit Zwischenfrucht Leguminosen\nabgefahren                                               20                      (20)                      (20)\nEinarbeitung im Herbst                                   30                      (30)                      (30)\nEinarbeitung im Frühjahr                                 40                      (40)                      (40)\nFür die N-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht (Tab. 1) und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer\nund mineralischer Düngung nach der Hauptfruchternte des Vorjahres (Tab. 2) werden in der Summe höchstens\n40 kg N/ha angerechnet.","234                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b)\nMindestwerte für pflanzenbauliche\nStickstoff-Wirksamkeit zugeführter Wirtschaftsdünger im Jahr der Aufbringung\nin Prozent des ausgebrachten Gesamtstickstoffs1) bei langjähriger Anwendung\nTierart                                Gülle                           Festmist  Jauche\nRinder                                                      50                               25         90\nSchweine                                                    60                               30         90\nGeflügel                                                    602)                              303)       –\nPferde/Schafe                                                –                               25          –\n1\n) Basis: N-Ausscheidung abzgl. Lagerverluste bzw. Ermittlung des N-Gehaltes vor der Ausbringung\n2\n) incl. Geflügeltrockenkot\n3\n) mit Einstreu\nAnlage 4\n(zu § 3 Abs. 10)\nGeräte zum Ausbringen von Düngemitteln,\ndie nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen\n1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,\n2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,\n3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,\n4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Ver-\nteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,\n5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                  235\nAnlage 5\n(zu § 4 Abs. 3)\nNährstoffanfall bei landwirtschaftlichen Nutztieren\nProduktionsverfahren                                       Dunganfall\nkg N-Aus-              in 6 Monaten\nscheidung je      je belegtem Stallplatz\nbelegtem           (inkl. Tränke- und\nStallplatz        Reinigungswasser)\nund Jahr      m3 Gülle          m3 Jauche1)\n1                    2                     3                  4             5                   6\n1. Milchviehhaltung\n2. Kälberaufzucht      0 bis 16 Wochen; 80 kg Zuwachs;\n15,3           1,5                0,22)\n3 Durchgänge p.a.\n3.                                           konventionell             60\nJungrinderaufzucht Grünland\n4.                                           extensiv                  54\nErstkalbealter                                                                     4,65               1,22)\n5. 27 Monate;                                mit Weide                 49\n580 kg Zuwachs      Ackerfutterbau\n6.                                           Stallhaltung              42\n7.                                            6 000 kg ECM            119             9,5                3,02)\n8.                     Grünland               8 000 kg ECM            132           10,0                 3,22)\n9.                                           10 000 kg ECM            149           10,5                 3,42)\n10. Milchkuh                                   6 000 kg ECM            104             9,5                3,02)\n11. 4,0 % Fett,         Ackerfutterbau         8 000 kg ECM            118           10,0                 3,22)\n3,4 % Protein;\n12.                                           10 000 kg ECM            138            10,5                3,42)\n0,9 Kälber\n13.                                            6 000 kg ECM            100             9,5                3,02)\nAckerfutterbau\n14.                     ohne Weide mit         8 000 kg ECM            115           10,0                 3,22)\nHeu\n15.                                           10 000 kg ECM            135           10,5                 3,42)\n16. Rindermast\n17.                     ab 45 bis 625 kg LM (18 Mon.)                   35             3,35               1,22)\n18.                     ab 45 bis 700 kg LM                             40             3,65               1,52)\nMastbulle\n19.                     ab 80 bis 700 kg LM                             44             3,35               1,52)\n20.                     ab 200 bis 700 kg LM                            46             3,85               1,52)\n21.                     500 kg LM; 0,9 Kälber p.a.\n87             8,0                2,752)\n(180 kg Absetzgewicht)\nMutterkuh\n22.                     700 kg LM; 0,9 Kälber p.a.\n106           10,0                 3,02)\n(220 kg Absetzgewicht)\n23.                     80 bis 220 kg LM; 2,5 Umtriebe p.a.\n18,4           2,75                 –3)\n(„Fresser-Produktion“)\nJungrindermast\n24.                     50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.\n13             1,25                 –3)\n(„Kälbermast“)\n25. Ferkelerzeugung\n26.                     Ferkel bis 8 kg LM\n27.                     20 aufgez. Ferkel     Standardfutter            26,2\n28.                     200 kg Zuwachs\nje Platz p.a.         N-/P-reduziert            24,6\n2,0                0,6\n29.                     22 aufgez. Ferkel     Standardfutter            26,3\n30.                     216 kg Zuwachs\nSauenhaltung        je Platz p.a.         N-/P-reduziert            24,7","236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nProduktionsverfahren                                       Dunganfall\nkg N-Aus-              in 6 Monaten\nscheidung je      je belegtem Stallplatz\nbelegtem           (inkl. Tränke- und\nStallplatz        Reinigungswasser)\nund Jahr      m3 Gülle          m3 Jauche1)\n1                   2                     3                  4             5                  6\n31. Sauenhaltung        Ferkel bis 28 kg LM\n(Fortsetzung)\n32.                     20 aufgez. Ferkel     Standardfutter            36,6\n33.                     600 kg Zuwachs\nje Platz p.a.         N-/P-reduziert            34,3\n3,0                 0,75\n34.                     22 aufgez. Ferkel     Standardfutter            37,3\n35.                     656 kg Zuwachs\nje Platz p.a.         N-/P-reduziert            34,9\n36.                     8 bis 28 kg LM        Standardfutter              3,42\nSpezialisierte      130 kg Zuwachs\n37.                                                                                   0,3                 0,15\nFerkelaufzucht      je Platz p.a.         N-/P-reduziert              3,29\n38.                     28 bis 115 kg LM      Standardfutter            10,8\nJungsauen-          180 kg Zuwachs\n39.                                                                                   0,9                 0,3\naufzucht            je Platz p.a.         N-/P-reduziert              9\n40.                     95 bis 135 kg LM      Standardfutter            15,5\nJungsauen-          240 kg Zuwachs\n41.                                                                                   1,25                0,5\neingliederung       je Platz p.a.         N-/P-reduziert            13,3\n42. Eberhaltung         60 kg Zuwachs je Platz p.a.                     22,1          1,8                 0,75\n43. Schweinemast\n44.                     28 bis 117 kg LM;     Standardfutter            11,9\n700 g tägliche Zu-\n45.                     nahme;                                                        0,75                0,3\n210 kg Zuwachs        N-/P-reduziert              9,8\nMastschwein\n46.                     28 bis 117 kg LM;     Standardfutter            13,6\n800 g tägliche Zu-\n47.                     nahme;                                                        0,75                0,3\n240 kg Zuwachs        N-/P-reduziert            11,2\n48. Pferdehaltung\n49.                     Stallhaltung                                    51,1\nReitpferde\n50. 500 bis 600 kg LM   Stall-/Weidehaltung                             53,6\n51.                     Stallhaltung                                    34,9\nReitponys\n52. 300 kg LM           Stall-/Weidehaltung                             33,4                       –4)\n53.                     Großpferd (600 kg LM);\nStall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a.            63,5\nZuchtstuten\n54.                     Pony (350 kg LM);\nStall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a.            42,3\n55.                     Großpferd; 365 kg Zuwachs;\nStall-/Weidehaltung; 6. bis 36. Monat           44,5\nAufzuchtpferde                                                                                 –4)\n56.                     Pony; 150 kg Zuwachs;\nStall-/Weidehaltung; 6. bis 36. Monat           31,6\n57. Lammfleischerzeugung\n58.                                           konventionell             18,6\nMutterschaf mit     1,3 Lämmer/Schaf\n–4)\n59. Nachzucht           40 kg Zuwachs         extensiv                  18,1\n60. Ziegenmilcherzeugung\n61. Milchziege mit      800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je\n14,8                       –4)\nNachzucht           Ziege; 16 kg Zuwachs/Lamm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                                     237\nProduktionsverfahren                                                      Dunganfall\nkg N-Aus-                     in 6 Monaten\nscheidung je             je belegtem Stallplatz\nbelegtem                  (inkl. Tränke- und\nStallplatz               Reinigungswasser)\nund Jahr             m3 Gülle          m3 Jauche1)\n1                         2                         3                    4                    5                  6\n62.     Kaninchenhaltung\n63.     Aufzucht 52 aufge- Aufzucht bis 0,6 kg LM                                            2,6\n64.     zogene Jungtiere/                                                                                                    –4)\nHäsin p.a.                 Aufzucht bis 3 kg LM                                      9,7\n65.     Mast                       0,6 bis 3 kg LM; 14 kg Zuwachs/Platz                      0,7                             –4)\n66.     Gehegewild\n67.     Damtiere                   Fleischerzeugung 45 kg Zuwachs je\n(1 Alttier + 0,85 Kalb)                                  21,6                             –4)\n68.     Eiererzeugung\n69.                                                           Standardfutter\n3,3 kg Zuwachs                                            0,286\nJunghennen-                                           4 Phasen\n4 / 5 Phasen-Füt-                                                                         –4)\n70.     aufzucht                                              N-/P-reduziert\nterung                                                    0,244\n5 Phasen\n71.     Legehennen-                                           Standardfutter                 0,786\n17,6 kg Eimasse                                                                           –4)\n72.     haltung                                               N-/P-reduziert                 0,754\n73.     Geflügelmast\n74.                                40 Tage; 2,2 kg            Standardfutter                 0,469\n75.                                Zuwachs/Tier               N-/P-reduziert                 0,403\n76.                                37 bis 40 Tage;            Standardfutter                 0,392\n77.     Hähnchenmast               2,0 kg Zuwachs/                                                                           –4)\nTier                       N-/P-reduziert                 0,333\n78.                                bis 37 Tage;               Standardfutter                 0,319\n79.                                1,7 kg Zuwachs/\nTier                       N-/P-reduziert                 0,266\n80.                                20,4 kg Zuwachs            Standardfutter                 2,140\n81.     Putenmast                  22 Wochen Mast\nN-/P-reduziert                 2,002\nHähne                      (56,8 kg Futter)\n82.                                2,2 Umtriebe               teilw. P-reduziert             2,140\n–4)\n83.                                10,9 kg Zuwachs            Standardfutter                 1,579\n84.     Putenmast                  17 Wochen Mast\nN-/P-reduziert                 1,492\nHennen                     (27,9 kg Futter)\n85.                                2,8 Umtriebe               teilw. P-reduziert             1,557\n86.     Entenmast;\nPekingenten                3,4 kg Zuwachs/Tier; 13 Durchgänge\n1,482\n(Ausmast)                  bis 26 Tage Mast\n–4)\n87.     Entenmast                  15,4 kg Zuwachs/Platz p.a.; 4 Durch-\nFlugenten                  gänge;                                                    0,588\n2,7 kg weibl., 5,0 kg männl. (w:m = 1 : 1)\n88.                                Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier                          0,183\n89.     Gänsemast                  Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier                           0,554                           –4)\n90.                                Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier                      1,040\n1\n) niedrige Stroheinstreumenge: 3 bis 4 kg/GV und Tag\n2\n) Bei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis 8 kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (> 11 kg/GV\nund Tag) fällt keine Jauche an.\n3\n) Verfahrenskombination nicht relevant, d. h. keine Aufstallung auf Stroh\n4\n) kein Jaucheanfall wegen hoher Einstreumenge oder Entmistungsverfahren","238                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nAnlage 6\n(zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 7 und 8)\nKennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger\n1.                               I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an\nGesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen\n2.                                                             Ausbringung                                      Zufuhr\n3.                                                        Nach Abzug der Stall-                        Nach Abzug der Stall-,\nund Lagerungsverluste                             Lagerungs- und\nAusbringungsverluste\n4.                    Tierart                            Gülle                Festmist,               Gülle              Festmist,\nJauche,                                    Jauche,\nTiefstall                                  Tiefstall\n5.                       1                                 2                      3                      4                   5\n6. Rinder                                                 85                      70                    70                   60\n7. Schweine                                               70                      65                    60                   55\n8. Geflügel                                                                       60                                         50\n9. andere (Pferde, Schafe)                                                        55                                         50\n10. Weidegang, alle Tierarten1)                                                              25\n11.                      II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff\n12. Gemüsebau I                                   Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-\ndukten bis zu 50 kg N/ha und Jahr:\nRettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren, Rote Rüben, Schnitt-\nlauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis, Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree.\nWeitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder\nin Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n13. Gemüsebau II                                  Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-\ndukten bis zu 80 kg N/ha und Jahr:\nSellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke,\nPorree, Knollenfenchel.\nWeitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder\nin Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n14. Gemüsebau III                                 Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-\ndukten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn,\nsoweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaus-\ntrags vorgenommen werden, insbesondere Begrünung oder Anbau von\nAckerwinterkulturen:\nBrokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohnen, Weißkohl,\nZuckermais.\nWeitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder\nin Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n15. Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei Nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Lan-\nder Anwendung bestimmter Düngemittel, beim An- desrecht zuständigen Stelle.\nbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter\nQualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder\nder Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht\nzu vertretender Ernteausfälle\n1\n) Bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007                                                                                                239\nAnlage 7\n(zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)\nJährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich\nfür Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr …\n1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich\nDer betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch                                1.1       Zusammenfassung der Ergebnisse von Vergleichen                                                                ☐\nfür Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten,\n1.2       Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirt-                                                             ☐\nschaftlich genutzte Fläche insgesamt.\nEindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGröße des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBeginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. Erfassung von Daten für auf den Schlag oder auf die Bewirtschaftungseinheit bezogene Nährstoffver-                                                                                                    ☐\ngleiche (für die spätere Zusammenfassung von Schlagbilanzen nach Nr. 1.1)\n– Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit:                                          ......................................................\n– Bei Grünland:                                                                             ......................................................\nAnzahl der Schnittnutzungen:                                      ......................................................\nZahl der Weidetage auf dem Schlag:                                ......................................................\nAnzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.                           1                                              2                                                       3                                                      4\n2.                         Zufuhr                                    Nährstoff                                                 Abfuhr                                               Nährstoff\n(auf die Gesamtfläche,                                 in kg                                 (von der Gesamtfläche,                                                   in kg\nBewirtschaftungseinheit, Einzelschlag)                                                   Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag)\n3.   Mineralische Düngemittel                                                                 Ernteprodukte2)\n4.   Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft1)                                                  Nebenprodukte\n5.   Sonstige organische Düngemittel\n6.   Bodenhilfsstoffe\n7.   Kultursubstrate\n8.   Pflanzenhilfsmittel\n9.   Abfälle zur Beseitigung\n(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)\n10.   Stickstoffbindung durch Leguminosen\n11.   Summe der Zufuhr                                                                         Summe der Abfuhr\n12.   Ggf. Summe der Zu-/Abschläge nach An-\nlage 6 Zeilen 12 bis 153)\n13.   Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr\n14.   Differenz je Hektar (nicht für Schlag-\nbilanzen)\n1\n) Bei Weidegang anteilige Nährstoffzufuhr in Abhängigkeit von der Zahl der Weidetage nach § 4 Abs. 1.\n2\n) Bei Grünland in Abhängigkeit der standortabhängigen Nutzungshäufigkeit und der Standortgüte.\n3\n) Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.","240              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007\nAnlage 8\n(zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)\nMehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich\ngleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (P2O5) (6 Jahre)\nLetztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr: …\nBeginn und Ende des Düngejahres:\nEindeutige Bezeichnung des Betriebes:\nGröße des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:\nArt der Bilanzierung der Ausgangsdaten:\nDatum der Erstellung:\n1.                                  Betrieblicher Nährstoffvergleich im Durchschnitt\nmehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 7\n2.                                               Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr Kilogramm/Hektar\n3.                                                      Stickstoff:                        Phosphat:\nDüngejahr und zwei Vorjahre          Düngejahr und fünf Vorjahre\n4.   Vorjahr:                                                –\n5.   Vorjahr:                                                –\n6.   Vorjahr:                                                –\n7.   Vorjahr:\n8.   Vorjahr:\n9.   Düngejahr:\n10.   Durchschnittlicher betrieblicher\nÜberschuss je ha und Jahr"]}